Übersicht
Allgemein
Das Wirtschaftsrecht regelt die Beziehungen aller, am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und zum Staat.
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Abfallentsorgung
Mit Datum vom 28. November 2012 hat das Bundesumweltministerium (BMU) den Entwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt.
weiterlesenHauptteil ist der Entwurf einer Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV). Sie wird unter anderem ein einheitliches Formular für die Anzeige bringen.
Die Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber und verantwortlichen Personen soll in der Regel nicht gegeben sein, wenn in den letzten fünf Jahren zuvor eine Geldbuße von mehr als 5.000 Euro oder ein Strafurteil wegen bestimmter Delikte ausgesprochen worden sind. Diese Regeln finden sich schon heute in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung.
Fachkunde für eine Erlaubnis (§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG))Die Forderungen an die Fachkunde für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit – also bezüglich gefährlicher Abfälle – bleiben für Sammler und Beförderer unverändert. Sie sollen jetzt aber ebenso für Händler und Makler gelten. Erforderlich sind also ein Fachkundelehrgang und Fortbildungen mindestens alle drei Jahre.
Eine wichtige Erleichterung ist, dass, wer nicht gewerbsmäßig, sondern nur „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, abweichend zum KrWG keiner Erlaubnis, sondern nur einer Anzeige bedarf.
Fachkunde für eine Anzeige (§ 53 KrWG)Erstmalig werden Anforderungen an die Fachkunde für die neue Anzeige formuliert, also für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nur nicht gefährlicher Abfälle. Auch hier wird unterschieden:
Bei gewerbsmäßiger Betätigung ist eine zweijährige praktische Tätigkeit in dem Bereich erforderlich. Es reicht eine einjährige praktische Tätigkeit, wenn die Person über eine bestimmte Ausbildung verfügt.
Werden Abfälle nur „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ befördert, dann muss die für die Leitung verantwortliche Person nur über die berufliche Qualifikation verfügen, die für die vom Betrieb im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. In beiden Fällen bezüglich nicht gefährlicher Abfälle sind Lehrgang und Fortbildungen nicht erforderlich, können von der zuständigen Behörde aber angeordnet werden.
Erste Gerichtsentscheidungen fallen zugunsten gewerbliche Sammler aus.In zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg zugunsten der gewerblichen Sammler von Alttextilien entschieden. Rechtswidrig sind nach dem VG Forderungen, dass für die Vollständigkeit der Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung die Benennung der Containerstandorte erforderlich sei (Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 – W 4 S 12.820 und vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833).
Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Forderungen nach Containerstandortlisten mit Adressen, Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen von Grundeigentümern. Diese Informationen fallen, so das Gericht, nicht unter die vom Gesetz verlangten Angaben zu Art, Ausmaß, Dauer oder größtmöglichem Umfang der Sammlung.
Ebensowenig seien diese Angaben für die Prüfung erforderlich, ob die Verwertung ordnungsgemäß erfolgt. Die Abfallbehörden überschreiten ihre Kompetenzen, wenn sie auch die Zulässigkeit der Nutzung von Stellplätzen beurteilen.
Die Begründungen des Gerichts überzeugen.Mit diesen Entscheidungen, wenn auch bisher nur in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, erfährt die private Wirtschaft deutliche Unterstützung gegenüber kommunalen Fehlinterpretationen des neuen KrWG. Zu vielen Streitfragen zum Anzeigeverfahren werden Gerichtsentscheidungen erst noch folgen. Klar ist, dass eine Behörde prüfen können muss, ob eine Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt worden ist. Aber das Gesetz sieht zum Beispiel nicht vor, ohne weiteres Führungszeugnisse oder ähnliches zu verlangen.
Stand: 06.02.2013
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Dokumentenprüfung
Die zehn besten Tipps für ein erfolgreiches Dokumenten-Prüfteam.
weiterlesenOb man in der Lage ist, enge Zeitrahmen und Vorgaben zu Veröffentlichungen einzuhalten, kann davon abhängen, ob man das richtige Team für diese Aufgabe zusammengestellt hat. Neben der Auswahl der richtigen Technologie, Projektleiter und Plattformen kann die Wahl des richtigen Dokumenten-Prüfteams den entscheidenden Unterschied zwischen einem Verpassen der Frist und dem knappen Einhalten eines vorgeschriebenen Fertigstellungstermin ausmachen.
Selbstverständlich sollten potenziell vorrangige Unterlagen bei der Dokumenentprüfung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Das Team, das Sie zusammenstellen, kann den größten individuellen Kostenfaktor eines Rechtsstreits beziehungsweise einer regulatorischen Untersuchung ausmachen. Das für die Prüfung von Dokumenten und Rechtstexten zuständige Team macht rund 80 Prozent der Kosten einer Veröffentlichung oder bei der Prozessvorbereitung aus:
Die Kosten für Veröffentlichungen belaufen sich auf rund ein Drittel der Verfahrenskosten insgesamt;
Hinzu kommt noch, dass der Rechtsstreit selbst bis zu 50 Prozent des Rechtsbudgets eines Unternehmens ausmacht;
Insgesamt betrachtet, werden Sie keine hohen Kosten für ein schlecht durchdachtes oder falsch vorbereitetes Dokumenten-Prüfteam aufwenden wollen.
1. Sprechen Sie mit jedem Prüfer persönlich
Das erste Gespräch ist der beste Rahmen, um auf Ihre Erwartungen und Ziele in Bezug auf das entsprechende Projekt hinzuweisen. Was ein erfolgreiches Projektmanagement anbelangt, so ist dies die erste Gelegenheit, die Teammitglieder kennen zu lernen und auf Herz und Nieren zu prüfen. Zusätzlich haben Sie hier die Möglichkeit ihnen gegenüber die Ziele und Erwartungen deutlich zu machen, die für den erfolgreichen Abschluss dieser Angelegenheit zu erfüllen sind.
2. Beziehen Sie die Teammitglieder mit ein und geben Sie ihnen Branchenwissen und Erfahrungen an die HandJede Branche besitzt ihre eigene Fachsprache, ihr Jargon, ihre Liste an Abkürzungen und ihre Eigenheiten. Wenn Sie Anwälte mit Erfahrungen in dieser Branche anheuern, bekommen Sie es mit Leuten zu tun, die sich durch die Ausdrücke hindurch wuseln und ihre Kollegen im Prüfteam auf die Nuancen dieses speziellen Unternehmenssektors oder dieser Branche aufmerksam machen können. Zu viele Anwälte mit dieser Art von Erfahrung sind allerdings zu viel des Guten. In diesem Fall erhalten Sie ein Team, das den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen kann – es kommt also auf das richtige, ausgewogene Verhältnis an.
3. Scheuen Sie sich nicht davor, die Sitzordnung der Mitglieder umzugestaltenWenn die geschwätzige Kathrin neben der anderen geschwätzigen Kathrin sitzt, kann das eigentlich nur im Chaos enden. Sie möchten, dass sich das Prüfteam mit den Ergebnisse des Falls beschäftigt und nicht, dass zwei Prüfer sich gegenseitig daran erfreuen, was der oder die andere jeweils zum Mittagessen hatte. Das lenkt auch diejenigen ab, die in der Nähe sitzen.
4. Sorgen Sie für ergonomische Sitzplätze, duale Monitore und eine natürliche BeleuchtungWenn Sie ein Prüfteam in ein fensterloses Kellergeschoss, ein glühend heißes Dachgeschoss oder in ein Warenlager stecken, machen Sie dem Team damit nur eines deutlich: Sie wissen deren Arbeit nicht zu schätzen. Ein Rechtsstreit kann mit einer einzigen E-Mail, einem Fax oder einem Brief gut oder schlecht für Sie ausgehen. Sie wollen doch sicherlich, dass sich das Prüfteam genauso viele Gedanken über das Ergebnis dieser Angelegenheit macht wie Sie selbst oder Ihr Auftraggeber.
5. Bestehen Sie darauf, dass jeder Einzelne zumindest einmal Business-Kleidung trägt und dann legere Bürokleidung, sofern dies angemessen istJetzt ist nicht der Zeitpunkt für Jogginghosen oder zerrissene Jeans. Wenn Sie wollen, dass die Leute diesen Job ernst nehmen und ein Arbeitsergebnis mit guter Qualität abliefern, dann müssen Sie sie daran erinnern, dass sie Anwälte sind – und dass das, was sie denken, von entscheidender Bedeutung ist.
6. Halten Sie sich einen großen Teil der Zeit für Schulungen, F&A sowie Feedback freiEs wird stets darum gehen, ob ein zweiseitiges Memo für eine Schulung ausreichend sein wird. Scheuen Sie sich aber bitte nicht davor, dem Prüfteam das Gesamtbild zu vermitteln. Achten Sie darauf, dass sich die Mitglieder die Schriftsätze und die bei Gericht eingereichten Unterlagen, die Argumente und die Darlegungen der Verteidigung, aber auch die Hintergrundinformationen durchlesen. Je mehr Informationen ihnen zur Verfügung stehen, desto besser sind die Teammitglieder darauf vorbereitet, die richtige analytische Entscheidung zu treffen.
7. Richten Sie ein wenig Zeit für das sogenannte „Dummy-Coding“ einJeder hat seinen individuellen Lernstil. Einige Menschen lernen am besten, wenn sie sich etwas durchlesen, andere wiederum lernen besser, wenn sie sich in einem speziell dafür eingerichteten Leseumfeld aufhalten. Doch die meisten Menschen lernen nach dem Motto „Learning by Doing“, also durch praktische Übungen. Richten Sie also zunächst einen kleinen Testfall ein. Dann lassen Sie das Prüfteam zunächst auf diesen Fall los. Richten Sie Zeitpuffer für einen weiteren Zeitraum ein, in dem Sie eine Frage- und Antwortstunde abhalten, während sich das Prüfteam gerade in einer „Dummy“-Sitzung befindet. Beginnen Sie erst danach ernsthaft mit der richtigen Prüfung. Die Genauigkeits- und Lernkurve wird von Anfang an sehr viel besser aussehen.
8. Binden Sie die Prüfer in den Prozess mit ein – seien Sie transparentSetzen Sie Fristen und arbeiten Sie angemessene Zeitpläne für die Arbeiten aus. Professionelle Anwälte, die Dokumente prüfen, wissen, wann sie sich so richtig hinter einen Fall klemmen müssen, um eine bestimmte Frist einhalten zu können. Lassen Sie sie darüber hinaus auch wissen, wann nur wenige Daten geliefert werden, sodass sie sich einen Nachmittag freinehmen können. Ein offener Dialog nimmt mitunter einen langen Weg, bis ein langjähriges Team auf die Beine gestellt werden kann.
9. Halten Sie sich an das Motto: messen, messen, messenDer Prüfprozess ist genau das, was er ist: ein Prozess. Er sollte messbar, quantifizierbar und wiederholbar sein. Legen Sie vorher angemessene Ziele und Erwartungen dahingehend fest, wie viele Dokumente pro Stunde, pro Tag und pro Prüfer geprüft werden können. Zum Zweck der Qualitätssicherung behalten Sie die Ausreißer im Auge.
10. Beziehen Sie sich als Beleg auf die FaktenAuch wenn es sich bei elektronischen Daten lediglich um eine Sammlung aus Nullen und Einsen handelt, ist dies immer noch ein Beweis dafür, dass dieses Dokument für jemanden von unglaublich großer Bedeutung ist. Vergessen Sie nicht, sich als solches auf dieses Dokument zu beziehen – es hilft Ihnen dabei, die Gedanken der Mitglieder des Prüfteams auf die Fakten zu richten, und weg von den unmenschlichen Bits und Gigabytes.
Stand: 05.12.2012
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Ersatzteilhandel
Der Ersatzteilhandel mit kompatiblen Tonerkartuschen und Tintenpatronen – ein rechtliches Minenfeld.
weiterlesenDie Zeiten des knarzenden Nadeldruckers sind lange vorbei. Moderne Bürogeräte sind wahre Alleskönner. Neben einer bestechenden Druckqualität verfügen sie regelmäßig auch noch über eine Kopier-, Scan- und Faxfunktion. Dennoch beträgt der Verkaufspreis für derartige Multifunktionsgeräte oft nicht einmal 100 Euro. Teuer wird es jedoch, wenn Toner oder Tintenpatronen ersetzt werden müssen. Auf den Liter hochgerechnet, kostet das „flüssige Gold“ bei den Originalherstellern teilweise deutlich über 1.000 Euro. Viele Nutzer schauen sich daher vermehrt nach alternativen Lösungen von Drittanbieter um: Refill- oder CISS (Continuous Ink Supply System)-Lösungen oder kompatible Toner und Tinten.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit steht es grundsätzlich jedermann frei, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für fremde Originalprodukte herzustellen und anzubieten, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Originalherstellers bedarf. Um den Käufern aber eine sinnvolle Kaufentscheidung zu ermöglichen, müssen diese darüber informiert werden, für welche Geräte die angebotenen Alternativprodukte verwendet werden können. Zu diesem Zweck werden seitens der Drittanbieter regelmäßig der (Marken-)Name des Originalherstellers (zum Beispiel „Brother“ oder „Canon“), die Modellbezeichnungen sowie Bestellnummern oder Abbildungen der Originalprodukte für die eigenen Waren verwendet. Die Produkte und Kennzeichnungen der Originalhersteller sind in der Regel jedoch umfassend rechtlich geschützt.
MarkenrechtDas Recht, die geschützte Marke zu verwenden, steht grundsätzlich ausschließlich dem Markeninhaber zu. Zulässig ist die Verwendung einer fremden Marke durch einen Drittanbieter jedoch dann, wenn sie allein als notwendiger Bestimmungshinweis erfolgt und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein notwendiger Bestimmungshinweis liegt vor, wenn die fremde Marke im Sinne einer Klarstellung des Verwendungszwecks für das eigene Produkt verwendet wird und der Käufer nicht auf andere Weise (DIN-Normen oder Standards) verständlich und vollständig über den Verwendungszweck informiert werden kann. Schließlich muss der Eingriff in die Markenrechte des Originalherstellers durch die Verwendung seiner Marke so schonend wie möglich erfolgen und darf nicht den guten Ruf der fremden Marke beeinträchtigen oder ausnutzen.
WettbewerbsrechtWeiterhin sind auch die wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen zu beachten. Insbesondere dürfen die alternativen Produkte keine (unzulässige) Nachahmung der Originalprodukte darstellen oder eine Verwechslungsgefahr mit den Originalprodukten begründen. Ferner darf die Werbung für derartige Produkte keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten. Unzulässig ist schließlich auch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Originalprodukte.
Leitlinien für eine zulässige NutzungEs ist alles zu vermeiden, dass beim Käufer den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Originalprodukt oder zumindest ein vom Originalhersteller autorisiertes Produkt. Das bloße Aufbringen einer eigenen Marke durch den Drittanbieter ist nicht ausreichend, wenn sie für eine Zweitmarke des Originalherstellers gehalten werden kann.
In engem Kontext mit der Verwendung der Marke des Originalherstellers sollte ein erläuternder Hinweis aufgenommen werden, wie „passend für“, „ersetzt“ oder „kompatibel mit“, um auf die Ersatzteileigenschaft hinzuweisen.
Die Marke des Originalherstellers sollte nur in normaler Schriftart verwendet werden, da hierdurch das Informationsbedürfnis des Käufers regelmäßig hinreichend befriedigt wird. Die Verwendung des Markenlogos, die Übernahme einer charakteristischen Schriftart des Originalherstellers oder die grafische Hervorhebung der fremden Marke, werden regelmäßig als unzulässig angesehen.
Die fremde Marke darf nicht zu Werbezwecken eingesetzt werden. Das heißt der Einsatz der fremden Marke sollte sparsam und nur dort erfolgen, wo der Käufer sie als Hinweis auf den Verwendungszweck des Produktes wirklich benötigt.
Die Wiedergabe der Marke im Rahmen der Verwendung von Abbildungen der Originalprodukte dürfte zur Information des Käufers regelmäßig nicht notwendig sein. Es dürfen ferner keine Produktfotos des Originalherstellers verwendet oder deren Produktbeschreibungen wörtlich übernommen werden.
Die Bezeichnung der alternativen Produkte als „Originalprodukt“ oder „Original“ ist unzulässig. Zulässig kann hingegen die Bezeichnung als „Originalersatz“ oder „Originalteilqualität“ sein, solange die Angabe zutreffend ist und hinreichend klargestellt wird, dass es sich nicht um ein Produkt des Originalherstellers handelt.
Die Nennung des Gerätetyps (zum Beispiel „Stylus SX435W“) und der originalen Artikelbezeichnung (etwa „T50“) ist grundsätzlich zulässig. Ohne diese Information wird der Kunde keinen sachgerechten Vergleich durchführen können. Gleiches gilt auch für die Verwendung von anderen, von den Originalherstellern gewählten Unterzeichnungskennzeichen (beispielsweise Verwendung verschiedener Tiermotive).
Unzulässig ist die Übernahme der originalen Artikelbezeichnungen zur Kennzeichnung der eigenen Produkte. Dies stellt eine Rufausbeutung durch die offene Anlehnung an die Originalware zur Empfehlung der eigenen Ware dar.
Bei kompatiblen Produkten muss klargestellt werden, dass es sich nicht um wiederaufbereite Originale handelt, sondern um Nachbauten. Die bloße Angabe der Artikelbezeichnung der Originalprodukte ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
Empfehlung
Die Verwendung der Marken und Kennzeichnungen der Originalhersteller muss immer unter Berücksichtigung des konkreten Umfeldes beurteilt werden, in dem diese dem Käufer entgegentreten. So kann durch einen erläuternden Hinweis eine mögliche Fehlvorstellung ausgeschlossen werden. Andererseits kann eine bestimmte Positionierung der Zeichen gerade zur Unzulässigkeit der Verwendung führen. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung sollte daher so schnell wie möglich der anwaltliche Rat eines Spezialisten eingeholt und nicht vorschnell vorgefertigte Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden. Die Reichweite derartiger Erklärungen können oft nicht abgeschätzt werden, insbesondere auch aufgrund der darin regelmäßig enthaltenen, hohen Vertragstrafen.
Stand: 20.11.2013
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Gewährleistung unter Kaufleuten
Die Gewährleistung im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten.
weiterlesenAuch Kaufleute haben beim Kauf von Waren und Anlagegütern Gewährleistungsrechte. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, muss zunächst Nacherfüllung verlangt werden. Scheitert dies, können Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz gefordert werden. Um diese Rechte durchzusetzen und zu bewahren, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen, die über die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehen. § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) erlegt dem Kaufmann nämlich Obliegenheiten auf, bei deren Verletzung die Gewährleistungsrechte verloren gehen.
Zunächst hat der Käufer die Ware unverzüglich nach deren Anlieferung zu untersuchen. Das Gesetz geht davon aus, dass Kaufleute beim Kauf von Gegenständen Profis sind und sich und dem Vertragspartner schnell Gewissheit über möglicherweise bestehende Gewährleistungsansprüche verschaffen können. Daher muss die Ware – soweit möglich – sofort dahingehend überprüft werden, ob sie ordnungsgemäß ist. Dies bedeutet übrigens nicht nur die Prüfung von Mängeln, sondern auch ob die bestellte Menge geliefert wurde.
Direkt nach der Untersuchung müssen entdeckte Fehler gerügt werden.Dabei genügt es allerdings, wenn die Rüge sofort abgesendet wird. Der Empfang durch den Verkäufer kann sich verzögern, ohne dass dies die Rechte des Käufers berührt. In der heutigen Zeit dürften aber Rügen, die mehrere Tage auf dem Weg sind, als rechtsmissbräuchlich oder gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen. Immerhin kann die Rüge formfrei erklärt werden, das heißt eine Email genügt.
Wie viel Zeit der Käufer für die Untersuchung hat, bis er Mängel (unverzüglich) rügen muss, hängt vom Mangel und der Sache ab. Offenkundige Mängel wie äußere Beschädigungen müssen sofort gemeldet werden. Mängel in der Zusammensetzung oder der Funktionsfähigkeit können oft rein praktisch erst nach längerer Prüfdauer entdeckt und sodann gerügt werden, andererseits lassen bestimmte Waren eine lange Prüfdauer gar nicht zu.
In der Regel werden vier Tage bis eine Woche als angemessene Prüfzeit angenommen. Werden aber Schnittblumen gekauft, muss bereits nach sechs bis zwölf Stunden gerügt werden. Bei komplizierten technischen Geräten sollen 14 Tage noch in Ordnung sein. In extremen Fällen wurden auch noch zwei Monate (Ventilatoren für ein Rückkühlwerk) als ausreichend für die Gewährleistung akzeptiert. Insgesamt ist die Tendenz in der Rechtsprechung, dass die Zeit für Untersuchungen immer großzügiger bemessen wird. Inzwischen wird von einigen Kommentaren eine „Daumenregel“ von 14 Tagen für Untersuchungen angenommen. Bei verderblichen Waren ist natürlich stets Eile geboten.
Bei der Gewährleistung unter Kaufleuten kommt es immer auf den Einzelfall an.Zur Vermeidung von Unsicherheiten verwenden viele Unternehmen Regelungen zur Rügepflicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies ist zulässig und auch praktisch, da die Vertragsparteien am Besten wissen, wie viel Zeit für eine ordnungsgemäße Untersuchung benötigt wird.
Ist sich der Kaufmann nicht sicher, ob ein Mangel vorliegt, sollte er immer Rügen. Eine so genannte Verdachtsrüge ist unschädlich, wahrt aber alle Rechte. Kommt die Rüge zu spät oder unterbleibt sie, so gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche sind dahin. Bei Mängeln, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht zu entdecken waren, gehen die Rechte natürlich nicht verloren. Allerdings muss der Käufer zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels sofort handeln und den Verkäufer informieren.
Stand: 12.07.2012
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Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivil- und Handelssachen.
Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen.
weiterlesenDeutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen.
Wirtschaftsrecht – Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivil- und Handelssachen.
Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen. Stellt sich also die Frage, wie ein solcher Exporteur an sein Geld kommt, falls der Käufer/ Kunde nicht zahlt. Muss der Exporteur immer im Ausland oder kann er auch im Inland klagen? Sind deutsche Urteile im Ausland vollstreckbar oder ruft man besser ein Schiedsgericht an?
1. Grundsatz: Keine unmittelbare Anerkennung
Jeder Staat erkennt die eigenen Entscheidungen an, grundsätzlich aber nicht die anderer Staaten. Hat der deutsche Exporteur also auf zulässige Weise ein deutsches Urteil erstritten, so bedeutet das noch lange nicht, dass er es in den Ländern X und Y vollstrecken kann. Das Land X kann die Vollstreckung komplett verweigern, weil es keine fremden Entscheidungen anerkennt, während das Land Y ohne weitere Prüfung das Urteil akzeptiert, so wie es innerhalb der Europäischen Union heute verbindlich vereinbart ist (Brüssel I VO, Neufassung).
In der Regel haben alle Nationen Bestimmungen, wonach die Entscheidung eines ausländischen Staates zunächst auf die Anerkennung hin überprüft und, falls diese erfolgt, sodann für vollstreckbar erklärt wird. In Deutschland richtet sich das für ausländische Entscheidungen, die in Deutschland zu vollstrecken sind, nach § 328 und §§ 722, 723 der ZPO.
2. Ausnahme 1: Schiedsvereinbarung
Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, dass die Parteien eine Schiedsabrede getroffen haben. Regelmäßig geschieht das im Rahmen des Vertrages über einen größeren Auftrag mit Beteiligung Angehöriger mehrerer Staaten. Ein Schiedsverfahren endet üblicherweise mit einem Schiedsspruch, der einem gerichtlichen Urteil entspricht.
Da Anerkennungsverfahren sehr langwierig sein können, hat man sich dazu entschlossen, international eine abweichende Vereinbarung zu treffen: die New Yorker Konvention vom 10. Juni 1958. Sie bezieht sich auf Schiedsverfahren. Inzwischen haben sich ihr 156 Staaten angeschlossen und es schließen sich ihr weitere an. Deutschland hat schon 1958 unterschrieben, China 1987 oder die Vereinigten Arabischen Emirate 2006. Liegt also ein Schiedsspruch vor, wird dieser wegen der bestehenden New Yorker Konvention in den Mitgliedsstaaten in einem vereinfachten und vereinheitlichten Verfahren anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
3. Ausnahme 2: Staatsverträge
Länder können untereinander vereinbaren, dass in einem vereinfachten Verfahren Urteile des jeweils anderen Landes überprüft werden. Deutschland hatte viele solcher Vereinbarungen in Europa, die heute durch die einheitlichen Europäischen Regeln ersetzt sind, auf die sogleich zu sprechen zu kommen sein wird. Es gibt heute noch vereinzelte Staatverträge, wie beispielsweise zwischen Deutschland und Israel oder Tunesien sowie das Luganer Übereinkommen, das zwischen den Ländern der EU und der Schweiz, Norwegen und Island gilt.
4. Ausnahme 3: Die Regeln der Europäischen Union
Die Europäische Union setzt seit dem Jahre 2000 ein Programm um, mit dem im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen die Grenzen zwischen den Ländern aufgehoben werden. Der Schlussstein dieses Gebäudes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 gesetzt, die seit dem 10. Januar 2015 gültig ist: Danach gibt es auch bei streitigen Entscheidungen kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr in dem Land, in dem vollstreckt werden soll; das Gericht, das das Urteil erlassen hat, erklärt es selbst für innerhalb der EU vollstreckbar. Ein deutsches Urteil ist in Frankreich ebenso vollstreckbar, wie ein rumänisches Urteil in Griechenland. Ausnahmen gelten für Dänemark.
Diese Entwicklung verlief über verschiedene Stufen:
4.1. EuGVVO (Brüssel I)
Der erste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die sogenannte EuGVVO. Diese regelte ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung von Urteilen aus anderen Mitgliedsstaaten. Die prüfbaren Kriterien waren dort abschließend aufgezählt und das Gericht in dem Land, in dem das Urteil vollstreckt werden sollte, erteilt nach dieser Überprüfung die Anerkennung, die im deutschen Recht üblicherweise Exequatur genannt wird. Ist diese erteilt, so berechtigt sie zur Zwangsvollstreckung.
4.2. Einseitiges Urteil; Europäischer Vollstreckungstitel
Einen Schritt weiter ging man mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Dieser europäische Vollstreckungstitel kann von dem Gericht erteilt werden, das das Urteil erlassen hat. Erfasst sind solche Urteile, die nicht streitig sind, also beispielsweise ein Versäumnisurteil, wenn der Schuldner sich nicht äußert. In diesem Fall findet keine Überprüfung in dem Land statt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Das Gericht, das das Urteil erlässt, erklärt es selbst für vollstreckbar in den anderen Europäischen Mitgliedsstaaten.
Das gilt auch für die in vielen europäischen Mitgliedsstaaten bekannten notariellen vollstreckbaren Schuldanerkenntnisse. Diese gibt es in all den Ländern, deren Rechtssystem auf römischem Recht beruhen, also Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Deutschland, etc., während es in England nicht bekannt ist.
4.3. Europäischer Zahlungsbefehl
Der nächste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens.
Dieses Verfahren stellt eine beachtliche Leistung der europäischen vereinheitlichten Gesetzgebung dar, denn es wird das komplette Mahnbescheidsverfahren mit allen Formularen in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten so angeboten, dass es von Jedermann problemlos angewendet werden kann. Man kann den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls beim Gericht im eigenen Land stellen, sofern ein Inlandsgerichtsstand gegeben ist, wobei es regelmäßig eine zentrale Zuständigkeit gibt. Man kann ebenso in das Land des Schuldners gehen und den Zahlungsbefehl dort beantragen. Alle notwendigen Hilfsmittel findet man Online im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil).
Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, hat man innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung beim Schuldner einen vollstreckbaren Titel, den das Gericht automatisch erstellt, bei dem man den Zahlungsbefehl beantragt hat. Erfolgt der Widerspruch, geht die Sache in ein streitiges Verfahren über.
In der Regel bestehen neben diesem europäischen Mahnverfahren die nationalen Mahnbescheidsverfahren fort. Im deutschen Recht ist dies zweistufig: zunächst beantragt man den Mahnbescheid und anschließend in einem zweiten Schritt den Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Will man diesen im europäischen Ausland vollstrecken, lässt man ihn gemäß EU-Verordnung Nr. 805/2004 (siehe oben Ziffer 4.2) für vollstreckbar erklären.
Sofern eine Zuständigkeit in Deutschland gegeben ist, kann man sogar den deutschen Mahnbescheid mit seinem umständlicheren Verfahren auch für Schuldner im Ausland beantragen, wobei das dann nicht auf die Mitgliedsstaaten der EU beschränkt ist.
4.4. Streitige Bagatellverfahren Verordnung (EU) Nr. 861/2007
Hier geht es um Verfahren, die streitig von den Parteien selbst geführt werden können, ohne dass es der Einschaltung eines Anwaltes bedarf. Das Verfahren wird mit Formularen geführt, die man wiederum bei dem Europäischen Gerichtsatlas abfragen kann. Es gibt einen Richter, der das Verfahren leitet, und es sind Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung möglich, grundsätzlich soll das Verfahren aber schriftlich durchgeführt werden.
Der Wert war begrenzt auf € 2.000 und das Verfahren hatte wenig praktische Bedeutung. Aus diesem Grunde wollte die EU-Kommission den Streitwert auf € 10.000 anheben. Der letzte Stand der Verhandlungen aus Dezember 2015 ist, dass man sich wohl auf € 5.000 als Obergrenze einigen wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren dann auf mehr Interesse bei den Parteien stößt.
4.5. Brüssel I Neufassung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia)
Hierbei handelt es sich um die Neufassung der unter 4.1. angesprochenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Sie gilt ab dem 10.01.2015 und sie führt zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Urteile eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedstaat. Es gibt keine Überprüfung mehr, streitige und unstreitige Urteile der Mitgliedsstaaten werden untereinander vollstreckt.
All diese hier angesprochenen Regeln gelten gleichzeitig. Brüssel I und Brüssel Ia werden danach angewandt, ob die gerichtlichen Verfahren am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden, oder ob dies davor der Fall war.
5. Einheitliche Vollstreckungsmaßnahmen?
Nachdem die Mitgliedsstaaten der EU nun ihre Urteile wechselseitig uneingeschränkt anerkennen, stellt sich die Frage, ob man dann nicht auch ein einheitliches Vollstreckungsverfahren einführen sollte. Genau das tut die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014. Diese Verordnung, die ab dem 18.01.2017 gelten wird, sieht die Möglichkeit zur Sicherung einer bereits fälligen, aber nicht titulierten Forderung in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU vor. Eine solche Möglichkeit existiert nach deutschem Recht nicht, Holland kannte sie allerdings vor dieser Verordnung. Es werden im Rahmen der EU die Vollstreckungsmöglichkeiten vereinheitlicht und erweitert. Zunächst handelt es sich um eine vorläufige Kontenpfändung, sie gibt aber immerhin dem Gläubiger die Möglichkeit, ein Kontoguthaben vorläufig zu pfänden und damit sicherzustellen, dass er nicht nach vielen Monaten den Prozess gewinnt, allerdings das Urteil nicht mehr realisieren kann. Der Gläubiger muss seinen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung begründen, insbesondere muss er gemäß Art. 7 der Verordnung darlegen, inwieweit eine tatsächliche Gefahr gegeben ist, dass ohne die vorläufige Pfändung die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegen den Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
Ebenfalls neu in dieser Verordnung ist, dass alle Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, Konteninformationen zu erteilen. Der portugiesische Gläubiger muss also nicht einmal die Kontonummer seines Schuldners in Frankreich kennen, sondern auf entsprechende Anfrage hin bekommt er sie geliefert, um dann die vorläufige Pfändung auszubringen noch bevor er mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren beginnt.
6. Schlussbemerkungen
Die Umsetzung eines deutschen Urteils im Ausland hängt also entscheidend davon ab, um welches Land es sich handelt. Ist es ein Mitgliedsstaat der EU, so ist die Umsetzung heute problemlos. Handelt es sich um einen Schiedsspruch, kann auch der in über 150 Ländern dieser Erde von den Gerichten umgesetzt werden. Handelt es sich um ein Urteil, das in einem Staat vollstreckt werden soll, der nicht der EU angehört, und gibt es keinen Staatsvertrag, muss im Einzelnen geprüft werden, welche Voraussetzungen für die Anerkennung der Staat aufstellt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Regelmäßig ist dies das Erfordernis der Gegenseitigkeit: der Staat A setzt ein Urteil des Staates B dann um, wenn der Staat B auch die Urteile des Staates A anerkennt. Weiterhin darf kein Verstoß gegen zwingende Grundregeln der eigenen Rechtsordnung (ordre publice) vorliegen.
Zu beachten ist in der praktischen Ausführung die Kostenfrage. Die Kostensysteme der Gerichte und auch die Honorierung der Anwälte ist von Land zu Land unterschiedlich, sodass es sich lohnt zu prüfen, ob man beispielsweise den Europäischen Zahlungsbefehl in Prag beantragt, oder in Berlin (Wedding). Die Prager Gerichte verlangen 5% vom Streitwert, was im Vergleich zu Berlin sehr teuer werden kann. Die Französischen Gerichte dagegen sind wesentlich günstiger als die Deutschen. Zu bedenken ist auch, in wie weit im jeweils anderen Land die Kosten für Gericht und Anwalt erstattet werden.
Zu beachten ist schließlich schon bei der Vertragsgestaltung, dass man im internationalen Handel insbesondere dann, wenn man mit mehreren Ländern handelt, den Gerichtsstand im eigenen Land behalten sollte, ebenso wie auch die eigene Rechtsordnung angewandt werden sollte. Darauf muss man auch achten, bevor man einen Fall zur Verfolgung ins Ausland abgibt, denn die Möglichkeit besteht, dass man in seinen eigenen AGB bereits einen inländischen Gerichtsstand wirksam vereinbart hat. Dies kann zur Unzulässigkeit der Klage im Ausland führen.
Stand: 10.03.2016
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Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivil- und Handelssachen
Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen.
weiterlesenDeutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen. Stellt sich also die Frage, wie ein solcher Exporteur an sein Geld kommt, falls der Käufer/ Kunde nicht zahlt. Muss der Exporteur immer im Ausland oder kann er auch im Inland klagen? Sind deutsche Urteile im Ausland vollstreckbar oder ruft man besser ein Schiedsgericht an?
1. Grundsatz: Keine unmittelbare Anerkennung
Jeder Staat erkennt die eigenen Entscheidungen an, grundsätzlich aber nicht die anderer Staaten. Hat der deutsche Exporteur also auf zulässige Weise ein deutsches Urteil erstritten, so bedeutet das noch lange nicht, dass er es in den Ländern X und Y vollstrecken kann. Das Land X kann die Vollstreckung komplett verweigern, weil es keine fremden Entscheidungen anerkennt, während das Land Y ohne weitere Prüfung das Urteil akzeptiert, so wie es innerhalb der Europäischen Union heute verbindlich vereinbart ist (Brüssel I VO, Neufassung).
In der Regel haben alle Nationen Bestimmungen, wonach die Entscheidung eines ausländischen Staates zunächst auf die Anerkennung hin überprüft und, falls diese erfolgt, sodann für vollstreckbar erklärt wird. In Deutschland richtet sich das für ausländische Entscheidungen, die in Deutschland zu vollstrecken sind, nach § 328 und §§ 722, 723 der ZPO.2. Ausnahme 1: Schiedsvereinbarung
Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, dass die Parteien eine Schiedsabrede getroffen haben. Regelmäßig geschieht das im Rahmen des Vertrages über einen größeren Auftrag mit Beteiligung Angehöriger mehrerer Staaten. Ein Schiedsverfahren endet üblicherweise mit einem Schiedsspruch, der einem gerichtlichen Urteil entspricht.
Da Anerkennungsverfahren sehr langwierig sein können, hat man sich dazu entschlossen, international eine abweichende Vereinbarung zu treffen: die New Yorker Konvention vom 10. Juni 1958. Sie bezieht sich auf Schiedsverfahren. Inzwischen haben sich ihr 156 Staaten angeschlossen und es schließen sich ihr weitere an. Deutschland hat schon 1958 unterschrieben, China 1987 oder die Vereinigten Arabischen Emirate 2006. Liegt also ein Schiedsspruch vor, wird dieser wegen der bestehenden New Yorker Konvention in den Mitgliedsstaaten in einem vereinfachten und vereinheitlichten Verfahren anerkannt und für vollstreckbar erklärt.3. Ausnahme 2: Staatsverträge
Länder können untereinander vereinbaren, dass in einem vereinfachten Verfahren Urteile des jeweils anderen Landes überprüft werden. Deutschland hatte viele solcher Vereinbarungen in Europa, die heute durch die einheitlichen Europäischen Regeln ersetzt sind, auf die sogleich zu sprechen zu kommen sein wird. Es gibt heute noch vereinzelte Staatverträge, wie beispielsweise zwischen Deutschland und Israel oder Tunesien sowie das Luganer Übereinkommen, das zwischen den Ländern der EU und der Schweiz, Norwegen und Island gilt.
4. Ausnahme 3: Die Regeln der Europäischen Union
Die Europäische Union setzt seit dem Jahre 2000 ein Programm um, mit dem im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen die Grenzen zwischen den Ländern aufgehoben werden. Der Schlussstein dieses Gebäudes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 gesetzt, die seit dem 10. Januar 2015 gültig ist: Danach gibt es auch bei streitigen Entscheidungen kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr in dem Land, in dem vollstreckt werden soll; das Gericht, das das Urteil erlassen hat, erklärt es selbst für innerhalb der EU vollstreckbar. Ein deutsches Urteil ist in Frankreich ebenso vollstreckbar, wie ein rumänisches Urteil in Griechenland. Ausnahmen gelten für Dänemark.
Diese Entwicklung verlief über verschiedene Stufen:4.1. EuGVVO (Brüssel I)
Der erste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die sogenannte EuGVVO. Diese regelte ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung von Urteilen aus anderen Mitgliedsstaaten. Die prüfbaren Kriterien waren dort abschließend aufgezählt und das Gericht in dem Land, in dem das Urteil vollstreckt werden sollte, erteilt nach dieser Überprüfung die Anerkennung, die im deutschen Recht üblicherweise Exequatur genannt wird. Ist diese erteilt, so berechtigt sie zur Zwangsvollstreckung.
4.2. Einseitiges Urteil; Europäischer Vollstreckungstitel
Einen Schritt weiter ging man mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Dieser europäische Vollstreckungstitel kann von dem Gericht erteilt werden, das das Urteil erlassen hat. Erfasst sind solche Urteile, die nicht streitig sind, also beispielsweise ein Versäumnisurteil, wenn der Schuldner sich nicht äußert. In diesem Fall findet keine Überprüfung in dem Land statt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Das Gericht, das das Urteil erlässt, erklärt es selbst für vollstreckbar in den anderen Europäischen Mitgliedsstaaten.Das gilt auch für die in vielen europäischen Mitgliedsstaaten bekannten notariellen vollstreckbaren Schuldanerkenntnisse. Diese gibt es in all den Ländern, deren Rechtssystem auf römischem Recht beruhen, also Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Deutschland, etc., während es in England nicht bekannt ist.
4.3. Europäischer Zahlungsbefehl
Der nächste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens.
Dieses Verfahren stellt eine beachtliche Leistung der europäischen vereinheitlichten Gesetzgebung dar, denn es wird das komplette Mahnbescheidsverfahren mit allen Formularen in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten so angeboten, dass es von Jedermann problemlos angewendet werden kann. Man kann den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls beim Gericht im eigenen Land stellen, sofern ein Inlandsgerichtsstand gegeben ist, wobei es regelmäßig eine zentrale Zuständigkeit gibt. Man kann ebenso in das Land des Schuldners gehen und den Zahlungsbefehl dort beantragen. Alle notwendigen Hilfsmittel findet man Online im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil).
Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, hat man innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung beim Schuldner einen vollstreckbaren Titel, den das Gericht automatisch erstellt, bei dem man den Zahlungsbefehl beantragt hat. Erfolgt der Widerspruch, geht die Sache in ein streitiges Verfahren über.
In der Regel bestehen neben diesem europäischen Mahnverfahren die nationalen Mahnbescheidsverfahren fort. Im deutschen Recht ist dies zweistufig: zunächst beantragt man den Mahnbescheid und anschließend in einem zweiten Schritt den Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Will man diesen im europäischen Ausland vollstrecken, lässt man ihn gemäß EU-Verordnung Nr. 805/2004 (siehe oben Ziffer 4.2) für vollstreckbar erklären.
Sofern eine Zuständigkeit in Deutschland gegeben ist, kann man sogar den deutschen Mahnbescheid mit seinem umständlicheren Verfahren auch für Schuldner im Ausland beantragen, wobei das dann nicht auf die Mitgliedsstaaten der EU beschränkt ist.4.4. Streitige Bagatellverfahren Verordnung (EU) Nr. 861/2007
Hier geht es um Verfahren, die streitig von den Parteien selbst geführt werden können, ohne dass es der Einschaltung eines Anwaltes bedarf. Das Verfahren wird mit Formularen geführt, die man wiederum bei dem Europäischen Gerichtsatlas abfragen kann. Es gibt einen Richter, der das Verfahren leitet, und es sind Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung möglich, grundsätzlich soll das Verfahren aber schriftlich durchgeführt werden.
Der Wert war begrenzt auf € 2.000 und das Verfahren hatte wenig praktische Bedeutung. Aus diesem Grunde wollte die EU-Kommission den Streitwert auf € 10.000 anheben. Der letzte Stand der Verhandlungen aus Dezember 2015 ist, dass man sich wohl auf € 5.000 als Obergrenze einigen wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren dann auf mehr Interesse bei den Parteien stößt.4.5. Brüssel I Neufassung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia)
Hierbei handelt es sich um die Neufassung der unter 4.1. angesprochenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Sie gilt ab dem 10.01.2015 und sie führt zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Urteile eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedstaat. Es gibt keine Überprüfung mehr, streitige und unstreitige Urteile der Mitgliedsstaaten werden untereinander vollstreckt.
All diese hier angesprochenen Regeln gelten gleichzeitig. Brüssel I und Brüssel Ia werden danach angewandt, ob die gerichtlichen Verfahren am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden, oder ob dies davor der Fall war.5. Einheitliche Vollstreckungsmaßnahmen?
Nachdem die Mitgliedsstaaten der EU nun ihre Urteile wechselseitig uneingeschränkt anerkennen, stellt sich die Frage, ob man dann nicht auch ein einheitliches Vollstreckungsverfahren einführen sollte. Genau das tut die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014. Diese Verordnung, die ab dem 18.01.2017 gelten wird, sieht die Möglichkeit zur Sicherung einer bereits fälligen, aber nicht titulierten Forderung in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU vor. Eine solche Möglichkeit existiert nach deutschem Recht nicht, Holland kannte sie allerdings vor dieser Verordnung. Es werden im Rahmen der EU die Vollstreckungsmöglichkeiten vereinheitlicht und erweitert. Zunächst handelt es sich um eine vorläufige Kontenpfändung, sie gibt aber immerhin dem Gläubiger die Möglichkeit, ein Kontoguthaben vorläufig zu pfänden und damit sicherzustellen, dass er nicht nach vielen Monaten den Prozess gewinnt, allerdings das Urteil nicht mehr realisieren kann. Der Gläubiger muss seinen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung begründen, insbesondere muss er gemäß Art. 7 der Verordnung darlegen, inwieweit eine tatsächliche Gefahr gegeben ist, dass ohne die vorläufige Pfändung die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegen den Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
Ebenfalls neu in dieser Verordnung ist, dass alle Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, Konteninformationen zu erteilen. Der portugiesische Gläubiger muss also nicht einmal die Kontonummer seines Schuldners in Frankreich kennen, sondern auf entsprechende Anfrage hin bekommt er sie geliefert, um dann die vorläufige Pfändung auszubringen noch bevor er mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren beginnt.6. Schlussbemerkungen
Die Umsetzung eines deutschen Urteils im Ausland hängt also entscheidend davon ab, um welches Land es sich handelt. Ist es ein Mitgliedsstaat der EU, so ist die Umsetzung heute problemlos. Handelt es sich um einen Schiedsspruch, kann auch der in über 150 Ländern dieser Erde von den Gerichten umgesetzt werden. Handelt es sich um ein Urteil, das in einem Staat vollstreckt werden soll, der nicht der EU angehört, und gibt es keinen Staatsvertrag, muss im Einzelnen geprüft werden, welche Voraussetzungen für die Anerkennung der Staat aufstellt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Regelmäßig ist dies das Erfordernis der Gegenseitigkeit: der Staat A setzt ein Urteil des Staates B dann um, wenn der Staat B auch die Urteile des Staates A anerkennt. Weiterhin darf kein Verstoß gegen zwingende Grundregeln der eigenen Rechtsordnung (ordre publice) vorliegen.
Zu beachten ist in der praktischen Ausführung die Kostenfrage. Die Kostensysteme der Gerichte und auch die Honorierung der Anwälte ist von Land zu Land unterschiedlich, sodass es sich lohnt zu prüfen, ob man beispielsweise den Europäischen Zahlungsbefehl in Prag beantragt, oder in Berlin (Wedding). Die Prager Gerichte verlangen 5% vom Streitwert, was im Vergleich zu Berlin sehr teuer werden kann. Die Französischen Gerichte dagegen sind wesentlich günstiger als die Deutschen. Zu bedenken ist auch, in wie weit im jeweils anderen Land die Kosten für Gericht und Anwalt erstattet werden.
Zu beachten ist schließlich schon bei der Vertragsgestaltung, dass man im internationalen Handel insbesondere dann, wenn man mit mehreren Ländern handelt, den Gerichtsstand im eigenen Land behalten sollte, ebenso wie auch die eigene Rechtsordnung angewandt werden sollte. Darauf muss man auch achten, bevor man einen Fall zur Verfolgung ins Ausland abgibt, denn die Möglichkeit besteht, dass man in seinen eigenen AGB bereits einen inländischen Gerichtsstand wirksam vereinbart hat. Dies kann zur Unzulässigkeit der Klage im Ausland führen.Frankfurt am Main, den 01.02.2016
Dr. Thomas Voller
Rechtsanwalt, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht
sowie Internationales WirtschaftsrechtStand: 01.02.2016
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Insolvenzrecht NL
Niederländisches Insolvenzrecht – im passenden Augenblick richtig handeln.
weiterlesenIn den Niederlanden ist die Drohung mit einem Insolvenzantrag ein probates Mittel bei der Geltendmachung von fälligen Forderungen. Ebenso wie der Schuldner selbst, kann jeder seiner Gläubiger (auch ein ausländischer) einen schriftlichen Insolvenzantrag beim zuständigen Landgericht stellen. Wird der Antrag durch einen Gläubiger gestellt, benötigt dieser zumindest eine so genannte „steunvordering“ (Stützforderung) von einem weiteren Gläubiger.
Die Überschuldung einer Gesellschaft stellt allerdings keinen Insolvenzgrund dar.
Eine besondere Stellung nehmen Pfand- und Hypothekengläubiger ein. Sie können im Prinzip ohne Rücksicht auf das Insolvenzverfahren aus dem Sicherungsgut vollstrecken. Soweit der niederländische Fiskus eine Forderung hat (in der Praxis ist das quasi immer der Fall), steht ihm unter Umständen ein Vorrecht zu. Dieses Vorrecht geht dann fast allen anderen Rechten vor und wurde vom Gesetzgeber ab 2013 sogar noch gestärkt. Pfand- und Hypothekengläubiger müssen den Fiskus jetzt über eine beabsichtigte Ausübung ihres Rechts aus den Sicherheiten informieren. Vier Wochen lang kann der Fiskus dann sein Vorrecht geltend machen.
Eine weitere Besonderheit ist das „recht van reclame“ (eine Art Widerrufsrecht). Ein Lieferant kann innerhalb einer gewissen Frist nach Fälligkeit unter Umständen vom Käufer die Herausgabe der Ware verlangen, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde. Der Kauf ist dann nicht nur rückabzuwickeln (wie bei einem Rücktritt), sondern gleichzeitig erlischt durch diese schriftliche Geltendmachung das Eigentum des Käufers an der Ware. Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt gilt dieses „Widerrufsrecht“ kraft Gesetzes; es muss nicht gesondert vereinbart werden.
Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht an Waren der Gemeinschuldnerin haben, müssen diese im Insolvenzfall auf Verlangen des Insolvenzverwalters an diesen herausgeben. Sie haben aber Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Verkaufserlös. Alternativ kann der Insolvenzverwalter den Zahlungsanspruch auch einfach erfüllen und auf diese Weise die Ware auslösen. Bleibt der Insolvenzverwalter dagegen untätig, kann ihm eine angemessene Frist gesetzt werden, entweder die Ware zwecks Verkaufs herauszugeben oder die Ware durch Erfüllung der Forderung auszulösen. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Ware zwangsversteigert werden.
Strebt ein potentieller Erwerber die Fortsetzung des insolventen Unternehmens an, müssen einige Vor- und Nachteile berücksichtigt werden. Nach niederländischem Arbeitsrecht kann insbesondere langjährig beschäftigten Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin nicht ohne Weiteres ein befristeter Arbeitsvertrag beim übernehmenden Unternehmen angeboten werden. Hier gilt es, die jeweilige Historie der Betriebszugehörigkeit vorab gründlich im Hinblick auf diese Regelung zu prüfen.
Viele Sonderformen des Eigentumsvorbehaltes, die in Deutschland üblich sind (etwa verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt), sind nach niederländischem Recht unwirksam, sobald die Ware die Grenze übertreten hat. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Co-Autor: RA A. Wevers
Stand: 21.03.2013
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Zahlungsdienste
Wer Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (Zahlungsdienste) erbringt, erledigt eine besondere Art von Geschäftsbesorgung.
weiterlesenDem Gesetzgeber genügte zu dessen Regelung ausgangs des 19. Jahrhunderts ein einziger Paragraph: § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Zuge europäischer Harmonisierung zeugten und gebaren das Europäische Parlament und der Europäische Rat mit 63 Motiv- und Absichtsbegründungen eine europäische Richtlinie für Zahlungsdienste. Diese besteht aus 96 Artikeln, fast jeder Artikel mit vielen Untertiteln (Artikel 4 enthält allein 30 Begriffsbestimmungen), mittels denen in den 27 Mitgliedstaaten ein Binnenmarkt für Zahlungsdienste geschaffen werden soll (Richtlinie 207/64 EG vom 13.11.2007).
Der deutsche Gesetzgeber wiederum benötigte zur Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsaufgaben ein Gesetz mit 35 Paragraphen (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25.06.2009 = ZAG). Jeder dieser Paragraphen hat ebenfalls viele Absätze. Hinzu kommen diverse Verordnungen und zur Regelung der eigentlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmern des Zahlungsverkehrs eine Erweiterung des BGB um 27 neue Paragraphen (§§ 675 c – 675 z, 676 a – 676 c). >p>
Zur Festsetzung von Informationspflichten kommt nochmal die Änderung von Artikel 248 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) mit 19 Paragraphen hinzu. In der Bundesrepublik gilt das neue Recht des Zahlungsverkehrs ab 31.10.2009.
Was alles „Zahlungsdienst“ sein kann, ist in einem positiv formulierten Definitionskatalog in § 1 Absatz 2 ZAG geregelt mit:die Dienste betreffend Ein- und Auszahlungsgeschäfte;
das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung, vornehmlich in Form von
Lastschriftgeschäft;
Überweisungsgeschäft;
Zahlungskartengeschäft;
das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung;
das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft;
das digitale Zahlungsgeschäft;
das Finanztransfergeschäft.
Partner im Zahlungsverkehr sind der Zahlungsdienstleister und der/die Zahlungsdienstnutzer. Zahlungsdienstnutzer sind Zahler und/oder Zahlungsempfänger. Der Zahlungsdienstleister führt nach Auftragserteilung durch einen Zahlungsdienstnutzer Zahlungsvorgänge aus, indem er Gelder bereitstellt, übermittelt oder abheben lässt. Vielfach führt er für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto. Beauftragt der Zahler den Dienstleister mit der Erledigung der Besorgung, sprechen wir von einem Push–Geschäft. Ergreift der Zahlungsempfänger die Initiative zum Abschluss des Zahlungsdienstvertrages, nennen wir das ein Pull-Geschäft.
Selten beruht die Ausführung eines Zahlungsvorgangs auf einem Einzelzahlungsvertrag.Das dürfte zum Beispiel bei einem Finanztransfergeschäft der Fall sein, bei dem ein Zahler einem Dienstleister Geld übergibt mit der von diesem angenommenen Weisung, es einem Empfänger, der dort kein Zahlungskonto unterhält, verfügbar zu machen. Ein Einzelzahlungsvertrag läge auch dann vor, wenn der Zahler auf ein fremdes Empfängerkonto einzahlt, ohne selbst bankmäßige Geschäftsbeziehungen zu dem kontoführenden Institut zu unterhalten.
Stand: 11.12.2012
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Zahlungsdienste II
Regelmäßig spielen sich die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Zahlungsdienstrahmenvertrags ab.
weiterlesenHauptanwendungsfall ist die Unterhaltung eines Girokontos des Zahlungsdienstnutzers beim Zahlungsdienstleister. Über das Girokonto wird der unbare Geldverkehr des Zahlungsdienstnutzers mit Ein-und Ausgängen ausgeführt. Ausgenommen Zinssätze kann der Dienstleister einseitig die Änderung des Rahmenvertrags nur mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten mit schriftlich in Textform zugehender Erklärung erwirken.
Das Ein- und Auszahlungsgeschäft auf oder von einem Zahlungskonto, eingebettet in einen Rahmenvertrag, findet meist am Bankschalter statt. Setzt der Dienstleister dazu einen Automaten ein, ist in der Regel die Benutzung einer Zahlungskarte erforderlich. Dabei handelt es sich um eine EC-Karte (electronic cash), auch Debit Karte genannt, mit der man – jetzt einzustufen als Zahlungsgeschäft in Form eines Zahlungskartengeschäfts – Geld vom eigenen Guthabenkonto ohne Kreditgewährung abheben oder Geld einzahlen kann. Darf ich gemäß Rahmenvertrag das Konto überziehen, tätige ich mit der Abhebung am Automaten ein Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung.
Die Debit Karte kann mit erheblich mehr Funktionen ausgestattet sein und für ein Zahlungsauthentisierungsgeschäft mit Rechtsbeziehungen unter drei Teilnehmern genutzt werden.Beim POS–Verfahren (Point-of-Sale) mit Kartenzahlung an der Ladenkasse legitimiert sich der Käufer durch Einführen der Zahlungskarte in das Händlerterminal und durch Eingabe seiner Geheimzahl (PIN = persönliche Identifikationsnummer). Damit autorisiert er gleichzeitig die Belastung seines Zahlungskontos mit der Rechnungssumme. Daraufhin prüft der Dienstleister (sein Dienstleistungssystem) im Wege der Fernübertragung die Gültigkeit von Karte und PIN sowie die Kontodeckung und garantiert dem Händler „Zahlung erfolgt“ bei positivem Ergebnis.
Ebenso wird beim Bezahlen mit einer Kreditkarte (Universalkreditkarte) nebst Unterschrift oder PIN ein Authentisierungsinstrument eingesetzt. Auch hier haben wir ein Dreiecksverhältnis, in dem der Karteninhaber über einen Emissionsvertrag (Kartenausgabevertrag) und Abrechnungsabrede mit dem Kreditkartenunternehmen verbunden ist. Auf der anderen Seite regelt das Kreditkartenunternehmen über einen Akquisitionsvertrag (Händlervertrag) die Annahme der Zahlung des Kunden mit der Kreditkarte nebst der für den Zahlungsdienst zu zahlenden Vergütung.
Zahlungsdienstleister ist der Kreditkartenunternehmer, der vom Karteninhaber mittels Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675 c, 670 BGB) seine Auslagen erstattet verlangen kann. Diese hat er ja vorher aufgrund seines mit dem Händlervertrag getätigten, abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB) an den anderen Zahlungsdienstnutzer – seine Vertragshändler – ausgeben müssen.
Kleinbeträge können auch mit Hilfe einer Geldkarte (Chipkarte) bezahlt werden, wobei die mit einem Betrag bis 200 Euro aufgeladene Plastikkarte im Händlerterminal durch Eintippen des Zahlungsbetrages entladen und ein entsprechendes Guthaben auf der Händlerkarte vermerkt wird. Die Lade- und Bezahlvorgänge werden über ein Verrechnungskonto in der Kartenzentrale der Zahlungsdienstleister (Kartenausgeber) erfasst. Da die Geldkarte dem Bargeld ähnlich ist, steht dem Karteninhaber bei Verlust und Missbrauch durch Dritte kein Ersatzanspruch gegen den Kartenausgeber zu (§ 675 u Absatz 3 BGB).
Ob es sich bei PayPal, womit Online-Bestellungen bezahlt werden, auch um elektronisches Geld, wie bei der Geldkarte, oder doch eher um ein Mischsystem von Überweisung und Lastschriftabbuchung handelt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Die Überweisung vom eigenen Konto auf ein Fremdkonto ist der bekannteste Zahlungsvorgang innerhalb eines Dreiecksverhältnisses.Der Zahler unterhält mittels Guthaben oder Kredit bei seinem Zahlungsdienstleister verfügbares Buchgeld (Deckungsverhältnis). Mit dem Überweisungsauftrag fordert er von diesem eine Pflicht aus dem bestehenden Zahlungsdienstrahmenvertrag ein, durch deren Erfüllung dem Zahlungsempfänger mittels Gutschrift auf dessen Konto eine Forderung gegen seine Bank übertragen wird. Sobald der überwiesene Geldbetrag der Empfängerbank gutgeschrieben ist, also schon vor der Gutschrift auf dem Bankkonto des Empfängers, ist die Valuta im Verfügungsbereich des Empfängers angekommen, womit die Schuld des Zahlers beim Empfänger (Valutaverhältnis) erlischt. Auch wenn der Überweisungsauftrag beim Telefonbanking mittels Passwort oder Online mit PIN und TAN-Liste erteilt wird, ist das noch kein Zahlungsauthentifizierungsgeschäft, weil kein personalisiertes Instrument oder Verfahren eingesetzt wird (so Staudinger § 675 c Anm. 17).
Beim Zahlungsverkehr mittels Lastschrift muss unterschieden werden zwischen Einzugsermächtigung (EE-Verfahren) und dem Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Verfahren). Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Gläubiger tätig werden muss (Pull-Geschäft), so dass die im Valutaverhältnis zu tilgende Schuld eine Holschuld geworden ist. Beim EE-Verfahren behält der Schuldner die Möglichkeit, noch binnen sechs Wochen ab Kontobelastung eine Rückbuchung zu verlangen. Damit ist die endgültige Belastung von seiner (stillschweigenden) Genehmigung abhängig. Beim AA-Verfahren willigt der Schuldner global im Voraus ein, dass sein Konto mit nachfolgenden Einzelabbuchungen zugunsten seines Gläubigers belastet wird. Ein Rückbuchungsanspruch existiert nicht.
Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich um ein geregeltes Verfahren im grenzüberschreitenden, europäischen Zahlungsverkehr.
Das digitalisierte Zahlungsgeschäft befasst sich mit der Einziehung von Forderungen eines Dritten zusammen mit der Telefonrechnung eines Anschlussinhabers. Zahlungsdienstleister ist hierbei das Kommunikationsunternehmen.
Im Einzelnen sind viele Rechte und Pflichten, Haftung und Gefahrtragung, Ablehnung und Ausführung von Zahlungsdiensten in den BGB-Vorschriften §§ 675 c – 676 c detailliert geregelt.
Stand: 11.12.2012
Gesellschaften
Unternehmen stehen untereinander nicht nur in Wettbewerb sondern auch in Kooperation, in einem Handelsverhältnis oder werden gerade gegründet.
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Kundenschutzklauseln bei Veräußerung von Geschäftsanteilen.
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen von Personen- und Kapitalgesellschaften werden üblicherweise Kundenschutzklauseln oder Wettbewerbsverbote für die Verkäuferseite vereinbart.
weiterlesenKundenschutzklauseln bei Veräußerung von Geschäftsanteilen.
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen von Personen- und Kapitalgesellschaften werden üblicherweise Kundenschutzklauseln oder Wettbewerbsverbote für die Verkäuferseite vereinbart.
Immer wieder finden sich dabei Klauseln, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, häufig fünf Jahren, Anwendung finden sollen.
Der Bundesgerichtshof hat, nachdem er sich mit dieser Problematik bereits in der Vergangenheit, insbesondere bei Freiberuflersozietäten, auseinander gesetzt hatte, nunmehr auch über eine solche Klausel bei dem Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH mit Urteil vom 20.01.2015 II ZR 369/13 befunden. In dem zu entscheidenden Fall war ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsschluss vereinbart worden.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zitiert und klargestellt, dass solche Wettbewerbsverbote, die die Berufsausübungsfreiheit beschränken, nur dann zulässig und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig sind, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Er hat weiter seine bisherige Rechtsprechung wiederholt, dass diese Grundsätze auch solche Wettbewerbsverbote betreffen, die anlässlich der Beendigung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren das schutzwürdige Maß, das für die Erwerber anzulegen ist, überschreitet. Er hält seine Rechtsprechung, nach der bei einer Freiberuflersozietät ein Zeitraum von zwei Jahren für den Schutz der Interessen der Beteiligten ausreichend ist, auf die Konstellation der Veräußerung von Geschäftsfanteilen an einer Kapitalgesellschaft übertragbar. Es haben sich dann die Mandantenbeziehungen gelockert, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Zweijahresgrenze auch etwa für ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern Anwendung findet,
Er hat ausdrücklich offen gelassen, ob in Ausnahmefällen ein länger als zwei Jahre andauerndes schutzwürdiges Interesse bestehen kann.
Schließlich hat er klargestellt, dass ein die zeitliche Grenze von zwei Jahren überschreitendes Wettbewerbsverbot wegen einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zu billigende Maß von zwei Jahren zurückgeführt werden kann.
Stand: 15.04.2015
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Scheiden tut weh, auch bei ärztlichen und zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen.
Scheiden tut weh, auch bei ärztlichen und zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen. Eine alte Binsenweisheit lehrt: Scheiden tut weh. Was für die Ehe gilt, ist für die Trennung beruflicher Gemeinschaften nicht anders.
weiterlesenScheiden tut weh, auch bei ärztlichen und zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen.
Eine alte Binsenweisheit lehrt: Scheiden tut weh. Was für die Ehe gilt, ist für die Trennung beruflicher Gemeinschaften nicht anders.
Im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich hat es sich herumgesprochen:
Durch die Gründung von beruflichen Gemeinschaften, wie zum Beispiel der Gemeinschaftspraxis und der Praxisgemeinschaft, lassen sich die fixen Kosten der teilnehmenden Zahnärzte erheblich senken. Doch manche Partner stellen, teilweise schon nach sehr kurzer Zeit und
aus den unterschiedlichsten Gründen, fest, dass sie nicht mehr zusammen arbeiten können und suchen die Trennung.Die Frage der Trennung ist meistens im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt hier jedoch eine entsprechende Regelung, so gelten bei Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Diese sind nicht immer einfach und führen häufig zur Zerschlagung von Vermögenswerten. Oft kommt es zu Problemen bei der Auslegung der entsprechenden Trennungsklauseln im Vertrag. Einvernehmliche Auseinandersetzung !
Die Trennung kann sehr einfach sein: Die Parteien setzen sich an einen Tisch und finden eine Regelung, die sie beide – unabhängig von Vertrag und Gesetz – für angemessen erachten. Dabei ist es hilfreich, wenn die Parteien einen Schlichter einsetzen, der etwas
vom Medizin- und Gesellschaftsrecht versteht. Die Parteien müssen eines immer im Auge behalten: Schaffen sie an ein oder zwei Nachmittagen keine Reglung und schließt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung an, so wird das Thema Trennung noch Jahre später auf der Tagesordnung stehen.Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten !
Der Prozess um die Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht dauert üblicherweise deutlich länger als zwei Jahre. In Deutschland gibt es für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten die so genannten Kammern für Handelssachen. Diese Kammern sind aber leider nicht für Ärzte und Zahnärzte zuständig, da sie nur von Kaufleuten angerufen werden dürfen, aber nicht von Ärzten, da diesen die notwendige Kaufmannseigenschaft fehlt.Damit kümmern sich bei Gericht Richter um die hoch komplizierten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge der Trennung von Gesellschaften, die sonst mit anderen zivilrechtlichen Materien betraut sind. Wen wundert es da, dass diese Richter diese Verfahren oft „schieben“, bis ein Nachfolger die Kammer übernimmt oder die Kammer neu besetzt wird. Aber auch der Nachfolger brennt nicht darauf, den Fall zu lösen, sondern wird ihn mit dem Argument der Überarbeitung erst einmal sehr spät terminieren.
Praxisbeispiel !
Zwei Zahnärzte arbeiteten in der Form einer Praxisgemeinschaft mit Gewinnpooling zusammen, das heißt, die Gewinne der beiden Praxen werden am Jahresende zusammengerechnet und geteilt. Bei einer Prüfung stellte die KZV dies fest und forderte wegen der Rechtswidrigkeit dieser vertraglichen Konstruktion erhebliche KZVZahlungen zurück.Hierüber kam es zum Streit der Gesellschafter. Da nur einer der Partner Inhaber des Mietvertrages war, zog der andere Partner aus den Räumlichkeiten aus. Er ging davon aus, dass er für das zurückgelassene gemeinschaftliche Anlagevermögen eine angemessene Abfindung erhalten würde.
Der verbleibende Zahnarzt teilte jedoch mit, dass er eine solche nicht zahlen müsse und dass er ganz im Gegenteil noch Geld zu bekommen habe. Anhand der Jahresabschlüsse zeigte sich aber, dass der verbleibende Zahnarzt während des Bestehens der Praxis deutlich mehr Geld entnommen hatte als der ausscheidende Kollege. Dem ausscheidenden Zahnarzt steht (mittlerweile seit Jahren) eine Abfindung zu.
Durch die Verfahrensdauer musste er Jahre auf die Zahlung der Abfindung warten, zahlte aber während der Verfahrensdauer seine Kreditzinsen für das früher gemeinschaftliche Engagement und hat zudem seine Praxis neu eingerichtet und finanziert. Das wiederum führt zu einer Gesamtverschuldung, die eine normale Zahnarztpraxis häufig nicht mehr bedienen kann. Hätten die Gerichte das Verfahren in einer angemessenen Zeitdauer entschieden, dann hätte der ausscheidende Zahnarzt auch schneller seine Abfindung bekommen und seine Kreditschulden frühzeitig reduziert.
Schlichtung/Schiedsgericht !
Der Fall zeigt exemplarisch: Man muss eine gesellschaftsvertragliche Regelung finden, damit es nicht auf eine Entscheidung durch die Gerichte ankommt. Hier bietet sich ein zweistufiges Modell an: In der ersten Stufe wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, an der ein Schlichter teilnimmt, der Sachverstand hat und auf die Parteien vermittelnd einwirkt. Schlichter kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Gesellschafts- oder Medizinrecht sein.Scheitert der Schlichtungsversuch, so sollte in einer zweiten Stufe ein Schiedsgericht eingesetzt werden, das an Stelle der staatlichen Gerichte eine den Streit beendende Entscheidung trifft. Schiedsrichter kann durchaus der zuvor eingesetzte Schlichter sein, sofern er die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes hat. Sollte jedoch eine Partei die nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass der Schlichter nicht unparteiisch gehandelt hat, so kann auf Antrag von nur einer der Parteien ein neuer Schiedsrichter vom Präsident der zuständigen Zahnärztekammer benannt werden. Dieses Schiedsgericht wird seine Arbeit schneller erledigen als ein staatliches Gericht.
Auseinandersetzung nach den §§ 731 ff. BGB !
Nach dem Gesetz wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts liquidiert. Das heißt, sie kommt in das Auseinandersetzungsverfahren, wenn einer der Partner kündigt, stirbt oder wenn die Gesellschaft ihren Zweck, etwa wegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Partners, nicht mehr erreichen kann. Nach dem Gesetz wird die Gesellschaft bei Eintritt eines Auflösungsgrundes nicht fortgeführt, es sei denn der Vertrag sieht eine Fortsetzung vor. Bei der Liquidation sind zunächst alle bestehenden Behandlungsverträge zu Ende zu bringen. Zudem sind alle Verträge (Mietverträge, Arbeitsverträge usw.) zu kündigen und die gemeinschaftlichen Schulden zu bezahlen. Alle Vermögenswerte müssen daher zu Geld gemacht werden, das heißt Forderungen sind einzuziehen und das Inventar ist zu verkaufen. Letzteres wird dann zum Problem, wenn einer der Partner nicht mitwirkt, die Geräte zum Beispiel an einen Dentalausstatter oder einen der Partner zu veräußern. Gelingt keine einvernehmliche Veräußerung, so gelten die Regeln des Pfandverkaufs gemäß § 1228 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen zum Bruchteilseigentum §§ 752, 753 BGB. Die Gegenstände sind hierbei von den Streitparteien an einen gemeinsamen Verwahrer herauszugeben. Das kann nach § 1231 BGB auch ein Gerichtsvollzieher sein. Anschließend werden dann die Gegenstände versteigert.Wenn alles zu Geld gemacht ist und die Schulden nicht bezahlt werden können, dann ist der Restbetrag nach Köpfen von den Gesellschaftern auszugleichen. Verbleibt ein Überschuss, so steht dieser den Gesellschaftern nach Köpfen zu. Dieser Grundsatz wird in der Praxis aber häufig durchbrochen: Aus der Schlussbilanz ergeben sich häufig unterschiedliche Kapitalkonten der Gesellschafter. Auf dem Kapitalkonto werden die Gewinne, Verluste und die Einlagen und Entnahmen eines Gesellschafters verbucht. Hat ein Gesellschafter während der Laufzeit mehr entnommen als der andere, so hat er rechnerisch diesen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, bevor dann der Ausgleich nach Köpfen erfolgt. Beispiel: Nach Verwertung des gesamten Vermögens verbleiben 5.000 Euro gemeinschaftliche Schulden. Ein Gesellschafter hat ein negatives Kapitalkonto von 5.000 Euro. Der andere Gesellschafter hat ein Kapitalkonto von null Euro. In diesem Fall müssen nicht beide Gesellschafter 2.500 Euro einzahlen. Vielmehr muss der Gesellschafter mit dem negativen Kapitalkonto die Schuld begleichen, und dann ist die Gesellschaft voll beendet.
Abweichende vertragliche Regelungen!
Die Versteigerung des Gesellschaftsvermögens ist wirtschaftlich wenig sinnvoll. Beispielweise wäre es bei einer gleichzeitigen Beendigung des Mietvertrages unter Umständen sinnvoll, wenn jeder der Gesellschafter sein bisheriges Behandlungszimmer übernimmt (Realteilung). Das geht häufig nur, wenn beide Gesellschafter beruflich tätig bleiben. Gesellschaftsverträge sehen hiervon abweichend regelmäßig vor, die Gesellschaft bei Kündigung oder Tod unter den verbleibenden Gesellschaftern fortzusetzen. Bei zwei Gesellschaftern kann vereinbart werden, dass der verbleibende Gesellschafter alle Aktiven und Passiven übernimmt.
Der weichende Gesellschafter erhält in diesen Fällen meist ein Abfindungsguthaben. Gerade bei der zweigliedrigen Gesellschaft ist aber – außer im Falle von Tod oder Berufsunfähigkeit – schwer zu entscheiden, wer zum Beispiel bei einer Kündigung aus der Gesellschaft gehen muss.
Nicht immer hat der Kündigende sich etwas zu schulden kommen lassen, oft war es der andere Gesellschafter, der die Kündigung herausgefordert hat. In solchen Fällen wird häufig geregelt, dass nicht der Kündigende, sondern der andere Gesellschafter die Gesellschaft verlassen muss, wenn in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorgelegen hat.Die Frage, wer geht und wer bleibt, ist sicherlich sorgfältig zu bedenken.
Gerade in der Situation von Junior- und Seniorpartnerschaft erkennt es die Rechtsprechung an, dass der Gesellschaftsvertrag es dem Senior während der Zeit des Kennenlernens zubilligt, den Junior aus der Praxis hinauszukündigen. Die Dauer des Kennenlernens dürfte regelmäßig auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren beschränkt sein.
Wenn aber schon solche Fortsetzungsklauseln im Vertrag enthalten sind, muss zudem an die Zahlung einer angemessene Entschädigung gedacht werden. Auch sollten der oder die verbleibenden Gesellschafter durch den Abfindungsanspruch nicht in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Während letzteres durch Stundungsklauseln vertraglich geregelt werden kann, ist die Frage nach der angemessenen Abfindung schwerer zu beantworten, weshalb häufig die Bewertung durch Sachverständige erfolgt. Oft werden die Abfindungsklauseln zusätzlich von der Einhaltung von Wettbewerbsverboten abhängig gemacht. Denn wenn der frühere Partner nebenan eine eigene neue Praxis eröffnet und damit auch Patienten mitnimmt, dann sollte man ihm dies nicht auch noch durch eine hohe Abfindung vergolden.Zur Bestimmung der Höhe der Abfindung gibt es verschiedene Methoden.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte gesellschaftsvertraglich vorgeben sein, welches Bewertungsverfahren durchzuführen ist. In Frage kommt unter anderem das Ertragswertverfahren, welches sich an den künftigen Erträgen der Praxis orientiert. Gegenstück ist die Ärztekammermethode, die der Berechnung die Honorarumsätze der vergangenen drei Jahre zu Grunde legt. Dazwischen gibt es noch eine Vielzahl anderer Verfahren, die der Sachverständige gegebenenfalls anwendet. Damit wird natürlich nur der Unternehmenswert festgesetzt.
Daneben ist aber noch eine Bilanz zum Stichtag aufzustellen, aus welcher sich alle sonstigen Abfindungsfragen ergeben. Bewertungsgutachten und Bilanz ergeben sodann den Wert des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters.
Leider zeigt aber auch die Praxis, dass man nicht alle auftretenden Probleme zu 100 Prozent vertraglich regeln kann. Es wird dann sicherlich darauf ankommen, mit wem man den Vertrag geschlossen hat. Daher gilt, dass man stets vor Zeichnung des Gesellschaftsvertrages zunächst einmal seinen Partner prüft und nicht überstürzt einen solchen Vertag eingeht. Die Prüfung kann zum Beispiel bei einem Juniorpartner leicht durchgeführt werden: Der Junior wird zunächst als Entlastungsassitent tätig. Danach wird er in einer zweiten Stufe Gesellschafter, ist aber noch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Im Falle des Ausscheidens erhält er in dieser Stufe keine Abfindung. Erst nach Ablauf der Probezeit würde er eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen leisten oder einen Teil des Vermögens dem Senior abkaufen. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre er abfindungsberechtigt.Stand: 19.10.2014
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Zahnärztliche und ärztliche Kooperationen.
Kooperationen sind auf dem Vormarsch. Nicht nur der Neugründer, auch der seit Jahren allein niedergelassene Zahnarzt muss sich die Frage stellen, ob er in Zukunft als Einzelunternehmer oder in einer Kooperation tätig sein will.
weiterlesenAllgemeines
Bei der rechtlichen Betreuung erhält ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen. Zweck der Betreuung ist es, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann. Die Betreuung ist zeitlich und sachlich auf entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Die Betreuung ist in §§ 1896 ff. BGB geregelt. Betreuung in diesem Sinn bedeutet nur rechtliche Betreuung.
§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB: Das Betreuungsgericht (das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht) bestellt für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
§ 1896 Abs. 2 Satz 1BGB: Ein Betreuer darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Kann eine Betreuung angeordnet werden, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht?
Grundsätzlich ist die in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person als Betreuer zu bestellen. Nach § 1897 Abs. 4 BGB hat das Betreuungsrecht einem Vorschlag des zu Betreuenden zur Person des Betreuers zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen/dem zu Betreuenden nicht zuwiderläuft.
Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäfts- noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.
Ein Betreuer kann nur dann nicht bestellt werden, wenn an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht keine Bedenken bestehen. An der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht bestehen z. B. dann Bedenken, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des zu Betreuenden zu besorgen. Besonders dann, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des zu Betreuenden durch denjenigen, der zum Betreuer bestellt wurde, eine konkrete Gefahr für das Wohl des zu Betreuenden begründen.
Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint. Dabei entscheidet der Richter, der über eine Betreuung zu entscheiden hat, über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Betreuers überprüft, obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler. Es muss prüfen, ob alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen wurden und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht.
Bestehen Zweifel an der Redlichkeit der von dem zu Betreuenden als Betreuer eingesetzten Person, kann gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Die Kontrollbetreuung dient regelmäßig als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene Betroffene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann.
Erforderlich ist die Kontrollbetreuung z.B., wenn besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung bestehen bzw. konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht genügt wird. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung ist eine Vollbetreuung einzurichten.
Quelle: BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10
Stand: 19.10.2014
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Geschäftsführer
Gemäß § 6 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss eine GmbH einen Geschäftsführer haben.
weiterlesenDieser muss zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Gesellschaft benannt und mit den notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Ohne diesen Akt kann die GmbH nicht gegründet werden. Aus diesem Umstand wird deutlich, welch exponierte Stellung der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat. Ohne ihn existiert die Gesellschaft nicht und ist nicht handlungsfähig. Entsprechend hoch ist das Ansehen, welches der Geschäftsführer genießt. Gleichzeitig birgt diese Position jedoch auch Risiken. Zudem werden an die Person des Geschäftsführers Anforderungen gestellt, die es zu beachten gilt. So darf ein zum Geschäftsführer Berufener nicht wegen bestimmter Straftatbestände verurteilt worden sein (zum Beispiel Insolvenzverschleppung).
Den wenigsten ist auch die Doppelstellung des Geschäftsführers bekannt. Zum einen ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und muss als solches in einer Gesellschafterversammlung berufen werden. Er ist somit ein notwendiger Teil der Gesellschaft. Zum anderen ist der Geschäftsführer aber auch Angestellter der Gesellschaft. Als solcher unterliegt er allen arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
Als Angestellter ist der Geschäftsführer über einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft verbunden.Endet nun der Anstellungsvertrag durch Kündigung, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Organstellung des Geschäftsführers. Umgekehrt beendet die Abberufung des Geschäftsführers als Organ nicht notwendigerweise das Anstellungsverhältnis. Den jeweiligen Verträgen kommt somit eine hohe Bedeutung zu, sowohl dem Anstellungsvertrag als auch dem Gesellschaftsvertrag. Dort wird geregelt, wer den Geschäftsführer berufen und abberufen darf, welche Rechte und Pflichten dieser hat, welche Vergütung er erhält und in welchem Verhältnis er zur Gesellschaft steht.
So gibt es beispielsweise verschiedene Ausgestaltungen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft. Es kann sich um einen Fremdgeschäftsführer handeln, der mit der Gesellschaft als solches nur per Vertrag verbunden ist. Es kann sich aber auch beispielsweise um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handeln, wobei der Gesellschafter eine Mehrheit oder eine Minderheit an der Gesellschaft besitzen kann. In allen Fällen weisen die jeweiligen Verträge Unterschiede auf, die es bei der Erstellung zu beachten gilt. Dies gilt auch für mögliche Sozialabgaben des Geschäftsführers, welche ebenfalls von der Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages abhängen.
Häufig werden Geschäftsführer zwar durch die Gesellschaftsversammlung benannt, jedoch nicht mit einem Anstellungsvertrag ausgestattet.Dies wird überwiegend vergessen oder als unnötige Geldausgabe angesehen. Dabei sind die Probleme, die zu einem späteren Zeitpunkt auftreten können, wenn eine Trennung der Parteien gewünscht ist, deutlich kostspieliger als hätte man vorher alle relevanten Punkte per Vertrag geregelt.
Es empfiehlt sich daher, Geschäftsführer einer GmbH mit dem notwendigen Vertragswerk auszustatten, um spätere Probleme zu vermeiden. Dies kann auch zu einem Zeitpunkt geschehen, wenn der Geschäftsführer bereits für die Gesellschaft tätig ist. Es ist sehr sinnvoll sich bei der Vertragsgestaltung für den oder die Geschäftsführer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann anhand der jeweiligen Einzelsituation entscheiden, welcher Vertrag für die vorliegende Situation am vorteilhaftesten ist.
Stand: 04.12.2012
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Gesellschafterliste
Berechtigung zur Geltendmachung einer falschen Gesellschafterliste.
weiterlesenBis zur Gesetzesreform im Jahr 2008 war der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen mangels Gutglaubensgrundlage bis auf eine Ausnahme im Erbbaurecht nicht möglich. Mit dem in § 16 Absatz 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) eingeführten neuen Tatbestand ist seit dem Jahr 2008 im Ergebnis der Gesetzesreform erstmals grundsätzlich der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Die neue Regelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geschützt ist.
Ist die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste unrichtig, kann sich der wahre Berechtigte gegen den Verlust seines Geschäftsanteils im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs durch Eintragung eines Widerspruchs in der Gesellschafterliste schützen. Dies erfolgt in der Praxis regelmäßig durch eine einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts. Wird der mit dem Widerspruch betroffene Geschäftsanteil in der Folgezeit veräußert und ergibt sich nachträglich die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste, kann sich der Erwerber nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Aufgrund der Eintragung des Widerspruchs muss er damit rechnen, dass die Gesellschafterliste unrichtig ist und er somit nicht vom wahren Berechtigten erworben hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte in seinem Urteil vom 20. November 2012 unter anderem darüber zu entscheiden, wer zur Geltendmachung der Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste im Sinne von § 16 Absatz 3 GmbHG berechtigt ist (Aktenzeichen 12 U 1264 / 12).
Wesentlicher Inhalt des Rechtsstreits war folgender stark abgekürzte und vereinfacht dargestellte Fall:Innerhalb einer GmbH gab es auf Gesellschafterebene diverse Streitigkeiten. Infolgedessen veräußerte ein Gesellschafter seinen Anteil, was zur Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse innerhalb der GmbH führte. Einem weiteren Gesellschafter, welcher darüber hinaus zugleich Geschäftsführer der GmbH war, missfiel diese Anteilsübertragung, sodass er, zugleich auch im Namen der GmbH, im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Anteilsübertragung erhob.
Um eine gutgläubige Weiterveräußerung zu unterbinden beantragte der Gesellschafter, zugleich auch als Geschäftsführer der GmbH, den Erlass eines Widerspruchs zur neuen Gesellschafterliste im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Dagegen legten die übrigen Gesellschafter Rechtsmittel ein. Das erstinstanzliche Gericht bestätigte jedoch den verfügten Widerspruch zur Gesellschafterliste mit der Begründung, dass sowohl ein weiterer Gesellschafter als auch die Gesellschaft berechtigt sind, einen Widerspruch zur Gesellschafterliste zu erwirken.
Nachdem die übrigen Gesellschafter gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt hatten, hob das OLG Dresden mit der oben genannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Anträge auf Erteilung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zurück. Hauptgrund war, dass weder ein Mitgesellschafter noch die GmbH als solche befugt sind, einen Widerspruch gemäß § 16 Absatz 3 GmbHG verfügen zu lassen. Das OLG stellt insofern klar, dass ein am Erwerbsvorgang nicht beteiligter Mitgesellschafter nicht widerspruchsbefugt ist, da er zwar ein faktisches, jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Hinblick auf die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises hat. Etwas anderes kann gelten, sofern in der jeweiligen Satzung Vinkulierungsklauseln vereinbart sind, was jedoch vorliegend nicht der Fall war.
Die Widerspruchsbefugnis der Gesellschaft als solche wurde ebenfalls abgelehnt.Die Gesellschaft selbst hat ebenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Unter Umständen wird die Widerspruchbefugnis des Geschäftsführers bejaht, sofern die in der Gesellschafterliste wiedergegebenen Beteiligungsverhältnisse objektiv zweifelhaft sind, zumal der Geschäftsführer gemäß § 40 GmbHG für die Richtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste zuständig ist.
Das OLG Dresden stellt damit grundsätzlich klar, dass weder ein an der Anteilsübertragung nicht beteiligter Mitgesellschafter noch die Gesellschaft als solche berechtigt sind, einen Widerspruch zu einer vermeintlich unrichtigen Gesellschafterliste verfügen zu lassen.
Stand: 02.05.2013
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UG II
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – das Pendant zur Limited mit dem guten Ruf der GmbH.
weiterlesenDie GmbH ist seit über 100 Jahren die deutsche Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Für tausende Gesellschaften war die Form der GmbH ideal, weil bei Ihr die persönliche Haftung der Gesellschafter weitestgehend ausgeschlossen ist, soweit keine Gesetzesverstöße vorliegen. Das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ist über 80 Jahre annähernd unverändert geblieben. Zur Mitte des Jahres 1980 fand die erste systematische Reform des GmbH-Gesetzes statt.
Auf dem Fundament der GmbH basiert das noch weitgehend unbekannte MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“). Dieses neue GmbH-Gesetz ermöglicht die Gründung einer „kleinen“ GmbH. Damit nähert sich die GmbH der britischen Limited (LTD) an, die für kleines Geld schnell gegründet werden kann.
Die kleine GmbH ist eine Variante der GmbH und trägt den Namen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder kurz UG.Die lange diskutierte Reduktion des Gesellschaftskapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro hat es nicht gegeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch bei der Unternehmergesellschaft das Grundkapital mit 25.000 Euro zu erbringen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kapital bereits bei Gründung eingezahlt ist. Das Grundkapital kann bei Gründung zu jedem beliebigen Teilbetrag (größer als 1 Euro) erbracht werden. Die Gesellschaft kann ausdrücklich als Ein-Personen-GmbH gegründet werden, wenn das Stammkapital entweder voll erbracht ist, oder für die ausstehenden Einlagen vom Gesellschafter eine Sicherheit in der entsprechenden Höhe geleistet wurde. Die neue Regelung besagt, dass nur eine Person als Geschäftsführer benannt und eingetragen werden muss.
Nach der Gründung der Unternehmergesellschaft steht geschäftlichen Aktivitäten der UG nichts mehr im Wege. Die Verpflichtung der Gesellschaft besteht jedoch darin, aus dem erwirtschafteten Ergebnis die Rücklagen um 25 Prozent des Jahresgewinns zu stärken. Wenn die Unternehmergesellschaft in der Summe aus Stammkapital und gesetzlichen Rücklagen den Betrag von 25.000 Euro erreicht hat, kann der Rechtsformzusatz „haftungsbeschränkt“ entfallen und die Gesellschaft kann in eine GmbH umfirmieren. Eine Umwandlung „im Rechtssinne“ ist nicht erforderlich, da die UG ja bereits strukturell eine GmbH ist.
Die hohe Seriosität der GmbH hat sich diese Rechtsform durch lange positive Erfahrungen verdient. Ob es auch der Unternehmergesellschaft gelingen wird, ebenfalls gute Erfahrungen zu erzeugen, ist momentan noch ungewiss. Eine Vielzahl von Gesellschaften ist auf den Markt gekommen, aber Erfahrungen liegen momentan erst wenige vor. Wenn sich die Praktiken der Unternehmergesellschaft bewähren, kann auch diese Gesellschaftsform einen positiven Nutzen erzeugen.
Stand: 18.12.2012
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Versicherungspflicht in der ges. Rentenversicherung von Geschäftsführern einer GmbH
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 11.11.2015 mit der Rentenversicherungspflicht von leitenden Mitarbeitern/Geschäftsführern einer GmbH befasst, die gleichzeitig Minderheitsgesellschafter dieser GmbH sind.
weiterlesenDas Bundessozialgericht (BSG) hat sich in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 11.11.2015 mit der Rentenversicherungspflicht von leitenden Mitarbeitern/Geschäftsführern einer GmbH befasst, die gleichzeitig Minderheitsgesellschafter dieser GmbH sind.
Hintergrund war die Abgrenzung zwischen der (versicherungspflichtigen) angestellten Tätigkeit und der (versicherungsfreien) selbstständigen Tätigkeit.
Im ersten Fall war der Kläger zu 6 % am Stammkapital der GmbH beteiligt, seine Ehefrau hielt die restlichen 94 %. Diese war auch alleinige Geschäftsführerin der GmbH. Sie hatte dem Kläger umfassende Vollmachten für mehrere Bereiche erteilt. Die GmbH hatte mit dem Kläger einen „Anstellungsvertrag“ als „leitender Angestellter – technischer Leiter im Baubereich“ geschlossen. Sodann übertrugen der Kläger und seine Ehefrau deren Stimmrechte auf den gemeinsamen Sohn und dieser dann wieder (ohne die Gesellschaftsanteile) auf den Kläger, so dass beide Eheleute davon ausgingen, dass der Kläger in allen Angelegenheiten „allein entscheidungsbefugt“ sei.
Das BSG hat betont, dass der Kläger nach dem „Anstellungsvertrag“ arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten hatte; allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machten ihn nicht zu einem Selbstständigen. Eine „Übertragung“ der Stimmrechte ohne die Gesellschaftsanteile sei nicht möglich, die damit verbundene Vollmachtserteilung könne nur widerruflich erfolgen. Einer solchen „Schönwetter-Selbstständigkeit“ komme sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu.
Im zweiten Fall hielt die Klägerin, mit der ebenfalls ein Anstellungsvertrag als leitende Angestellte geschlossen war, 40 % der GmbH-Anteile, ihr Ehemann, der alleiniger Geschäftsführer war, 60 %. Außerdem wurde zwischen beiden ein „Stimmbindungsvertrag“ geschlossen, wonach die Klägerin so gestellt werden sollte, als sei sie mit 50 % an den Anteilen der GmbH beteiligt.
Im dritten Fall war der Kläger zu 30 % am Kapital der GmbH beteiligt und außerdem einer der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH. Im „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ war ihm ein Vetorecht bezüglich grundsätzlicher die Geschäfte der GmbH betreffenden Entscheidungen eingeräumt. Auch diese beiden Konstellationen hält das BSG nicht für ausreichend, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen.
Die Kläger hätten weder eine gesellschaftsrechtlich begründete Sperrminorität besessen noch hätte sie ein unternehmerisches Risiko getroffen.
Stand: 08.05.2016
Handelsvertreter
Handelsverteter sind für viele Hersteller die beste und einfachste Möglichkeit ihre Waren in den Verkehr zu bringen.
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Rechtsweg in Streitigkeiten mit Handelsvertretern.
Bei streitigen Auseinandersetzungen mit Handelsvertretern stellt sich häufig die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Dreh- und Angelpunkt solcher Streitigkeiten ist dabei § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
weiterlesen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sieht vor, dass Handelsvertreter nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind, wenn es sich um Einfirmenvertreter handelt und wenn sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses monatlich nicht mehr als durchschnittlich 1.000,00 € Provision und/oder Aufwendungsersatz bezogen haben.
Dies liest sich zunächst einfach. Probleme treten immer dann auf, wenn gegenüber Provisionsansprüchen mit Gegenforderungen des Unternehmens etwa aus der Stornierung von Verträgen aufgerechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2015 VII ZB 36/14 hierzu nunmehr klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die durchschnittliche monatliche Grenze von 1.000,00 € über- bzw. unterschritten wird, nur solche Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen zu berücksichtigen sind, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung gezahlte Provisionen betreffen. Die Rückforderung von Provisionen, die in früherer Zeit gezahlt wurden, sind nach diesem Beschluss nicht lediglich unselbständige Rechnungsposten, sondern selbständige Gegenansprüche des Unternehmen, die bei der Beurteilung der 1.000,00 €-Vergütungsschwelle unberücksichtigt bleiben.
Stand: 15.04.2015
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sieht vor, dass Handelsvertreter nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind, wenn es sich um Einfirmenvertreter handelt und wenn sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses monatlich nicht mehr als durchschnittlich 1.000,00 € Provision und/oder Aufwendungsersatz bezogen haben.Dies liest sich zunächst einfach. Probleme treten immer dann auf, wenn gegenüber Provisionsansprüchen mit Gegenforderungen des Unternehmens etwa aus der Stornierung von Verträgen aufgerechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2015 VII ZB 36/14 hierzu nunmehr klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die durchschnittliche monatliche Grenze von 1.000,00 € über- bzw. unterschritten wird, nur solche Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen zu berücksichtigen sind, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung gezahlte Provisionen betreffen. Die Rückforderung von Provisionen, die in früherer Zeit gezahlt wurden, sind nach diesem Beschluss nicht lediglich unselbständige Rechnungsposten, sondern selbständige Gegenansprüche des Unternehmen, die bei der Beurteilung der 1.000,00 €-Vergütungsschwelle unberücksichtigt bleiben.
Stand: 15.04.2015
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sieht vor, dass Handelsvertreter nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind, wenn es sich um Einfirmenvertreter handelt und wenn sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses monatlich nicht mehr als durchschnittlich 1.000,00 € Provision und/oder Aufwendungsersatz bezogen haben.Dies liest sich zunächst einfach. Probleme treten immer dann auf, wenn gegenüber Provisionsansprüchen mit Gegenforderungen des Unternehmens etwa aus der Stornierung von Verträgen aufgerechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2015 VII ZB 36/14 hierzu nunmehr klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die durchschnittliche monatliche Grenze von 1.000,00 € über- bzw. unterschritten wird, nur solche Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen zu berücksichtigen sind, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung gezahlte Provisionen betreffen. Die Rückforderung von Provisionen, die in früherer Zeit gezahlt wurden, sind nach diesem Beschluss nicht lediglich unselbständige Rechnungsposten, sondern selbständige Gegenansprüche des Unternehmen, die bei der Beurteilung der 1.000,00 €-Vergütungsschwelle unberücksichtigt bleiben.
Stand: 15.04.2015
Internet und IT
Das Internet hat in der Wirtschaft viele Strukturen aufgebrochen. Die Gewinner haben vor allem eines: eine gute IT-Abteilung bzw. einen guten IT-Partner.
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Datenschutzhinweis
Ein fehlender Datenschutzhinweis auf der Website ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
weiterlesenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 27. Juni 2013entschieden, dass es sich bei § 13 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt (Aktenzeichen 3 U 26/12). In der Konsequenz können Verstöße gegen die Informationspflichten des § 13 Absatz 1 TMG von einem Mitbewerber abgemahnt werden.
Als Folge des Urteils ist zu erwarten, dass zukünftig vermehrt Abmahnungen wegen fehlender oder unzureichender Datenschutzhinweise versandt werden. Da § 13 Absatz 1 TMG die Informationspflichten jedoch eher rudimentär regelt, bleibt abzuwarten, wie genau der Inhalt eines Datenschutzhinweises im Streitfall von einem Gericht überprüft wird. Das OLG Hamburg hatte sich hiermit nicht auseinanderzusetzen, da die betreffende Webseite überhaupt keinen Datenschutzhinweis enthielt.
Inhalt der Informationspflichten§ 13 TMG sieht vor, dass der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über eine Verarbeitung der Daten in Nicht-EU-Staaten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Die Unterrichtung über den Ort der Datenverarbeitung ist entbehrlich, soweit die Datenverarbeitung innerhalb der EU erfolgt.
Der Webseitenbetreiber hat die Besucher seiner Webseite also darüber zu informieren, wenn personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Informationspflicht erfasst natürlich in erster Linie den Fall, dass der Besucher auf der Webseite ganz bewusst persönliche Daten eingibt, zum Beispiel indem er ein Kontakt- oder Bestellformular ausfüllt oder einen Newsletter bestellt.
Die Informationspflichten betreffen aber auch den Fall, dass von der Webseite automatisch (im Hintergrund) Daten des Besuchers erhoben werden, etwa beim Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics oder beim Setzen von Cookies. Bei der Verwendung von Cookies ist das nur relevant, wenn nachträglich ein Personenbezug hergestellt werden kann, beispielsweise wenn sich der Nutzer mit seiner Email-Adresse auf der Seite angemeldet hat. Bei reinen Session-Cookies, die nach Ablauf der Sitzung automatisch gelöscht werden, ist ein Personenbezug hingegen nicht möglich.
Der Inhalt des Datenschutzhinweises muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.Üblich und ausreichend ist ein leicht auffindbarer Link am oberen oder unteren Rand der Webseite mit der Bezeichnung „Datenschutz“ oder ähnliches, auf dem dann der Hinweis hinterlegt ist. Der Inhalt des Datenschutzhinweises hängt von Art und Umfang der Datenerhebung ab und kann daher stark variieren. Je mehr Daten vom Nutzer erhoben werden, desto ausführlicher sollte der Hinweis ausgestaltet sein. Beim Einsatz von Cookies und Tracking Tools sollte auch darüber genau informiert werden. Nicht ausreichend ist jedenfalls der Satz, dass die Verarbeitung der Nutzerdaten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
Überdies sind im Hinblick auf den Einsatz von Cookies die Entwicklungen auf europäischer Ebene zu beachten.Die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2009/136/EG, „ePrivacy“ Richtlinie) schreibt die so genannte informierte Einwilligung vor. Danach ist einem Webseitenbetreiber die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen über die Zwecke der Verarbeitung seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Ausgenommen vom Einwilligungserfordernis ist der Einsatz solcher Cookies, die erforderlich sind, damit der gewünschte Dienst vom Nutzer in Anspruch genommen werden kann (zum Beispiel Warenkorb-Cookies im Webshop).
Deutschland hat sich (neben anderen Mitgliedstaaten) jedoch dazu entschlossen, die Richtlinie nicht in nationales Recht umzusetzen. Die Begründung dazu lautet, dass die derzeit geltende Fassung des TMG die Vorgaben der Richtlinie bereits ausreichend umsetze. Diese Auffassung hat die Bundesregierung auch in ihrer Stellungnahme vom November 2011 gegenüber der EU-Kommission vertreten.
Die Kommission hat sich zumindest informell der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen.Welche Folgen dies für die Praxis hat, bleibt unklar. Zum einen ist nicht eindeutig, wie die Erteilung der Einwilligung erfolgen muss, insbesondere ob schon in den Browsereinstellungen des Nutzers eine stillschweigende Einwilligung gesehen werden kann (so die Erwägungsgründe der Richtlinie). Zum anderen bleibt offen, ob jegliche Arten von Cookies dem Einwilligungserfordernis unterliegen. Hinzu kommt, dass die Richtlinie nicht nur personenbezogene Daten betrifft, sondern generell Informationen, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind. Das TMG regelt nur den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Wenn ein Webseitenbetreiber daher ganz sicher gehen will, müsste er eine Einwilligung des Nutzers zur Verwendung von Cookies einholen, nachdem er ihn (im Datenschutzhinweis) hinreichend über deren Einsatz informiert hat. Vereinzelt fragen Webseitenbetreiber bereits jetzt (zum Beispiel in einem Pop-up Fenster) ab, ob der Nutzer dem Einsatz von Cookies zustimmt. Das Risiko eines Webseitenbetreibers angemahnt zu werden, wenn er keine solche Einwilligung des Nutzers zum Einsatz von Cookies einholt, dürfte in Anbetracht der offenen Fragen zur aktuellen Rechtslage aber derzeit wohl noch gering sein. Jedoch sollten die Entwicklungen in diesem Bereich unbedingt verfolgt werden.
Stand: 05.03.2014
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Open Source Software
Open Source Software: Auf den kleinen Unterschied kommt es an.
weiterlesenOpen Source Software ist in der modernen Informationstechnologie nicht mehr wegzudenken. Die Bezeichnung „Open Source-„ oder auch „Freie Software“ mag auf den ersten Blick wie eine Einladung in einem Selbstbedienungsladen erscheinen. Jedoch können an der Nutzung von Open Source Software zahlreiche Bedingungen geknüpft sein.
Kommerzielle Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Der Urheber hat eine Leistung erbracht und möchte diese naturgemäß im Rahmen von Lizenzen vergütet haben. Er kann mit diesen Lizenzen die Freiheit der Nutzung, Verbreitung und Veränderung der Software einschränken und sicherstellen, dass er für seine Leistung eine angemessene Vergütung erhält.
Open Source SoftwareOpen Source Software tritt ebenfalls in verschiedenen Erscheinungsformen auf. Sie zeichnet sich jedoch durch den Zweck aus, dem Anwender die Freiheiten der Nutzung samt dem Recht der Veränderung dauerhaft zu gewährleisten. Darin liegt der eigentliche Charme von Open Source Software.
Bei der Open Source Software sind Lizenzgebühren ausgeschlossen. Die Nutzung ist trotz – oder gerade deshalb – regelmäßig an wesentliche Bedingungen geknüpft. Auch diese Software unterliegt wie jede andere dem Urheberrechtsschutz. Dritte dürfen die Anwendung also nicht nach freiem Belieben bearbeiten und vertreiben, sondern müssen sich an gewisse Regeln halten. Alle Open Source Lizenzen basieren auf einem einheitlichen Grundprinzip, um hierunter vertriebene Programme zur ungehinderten Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen:
Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt, vervielfältigt und verändert werden. Die Software muss wieder nach den Richtlinien veröffentlicht werden wie die ursprüngliche Software. Es dürfen keine rechtlichen Einschränkungen hinzukommen.
Das Programm muss den Quellcode beinhalten. Die Weitergabe muss sowohl für den Quellcode, als auch für die kompilierte Form zulässig sein.
Keine Free- oder Shareware
Abzugrenzen ist Open Source Software von anderen Nutzungsarten wie etwa Free- oder Shareware. Unter Freeware versteht man Software, die zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Weitergehende Rechte, etwa zur Veränderung bestehen dabei nicht. Shareware unterliegt gewissen Beschränkungen, zum Beispiel in zeitlicher Hinsicht oder bezüglich der Art der Nutzung.
Rechte und Pflichten des AnwendersEssentielle Bedingung für alle Open Source-Lizenzen ist die Möglichkeit, an der Software umfassende Nutzungsrechte erwerben zu können. Der Lizenzgeber bietet jedermann ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und zum Weitervertrieb an. Wesentliche Vorbedingungen für eine freie Nutzbarkeit sind zudem das Gebot der Lizenzgebührenfreiheit und die Offenlegung des Quellcodes. Nur so ist sichergestellt, dass der Lizenznehmer die Software auch ungehindert weiterentwickeln und vertreiben kann. Falls sie veröffentlicht wird, muss diese wieder nach den Richtlinien veröffentlicht werden wie die ursprüngliche Software.
Diese Pflicht, sämtliche Weiterentwicklungen unter der Ursprungslizenz freizugeben, nennt sich „Copyleft“. Dies verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. Die Weitergabe von veränderter Open Source Software darf, soweit es sich um ein so genanntes „abgeleitetes Werk“ handelt, je nach Lizenzmodell nur unter den gleichen Lizenzbedingungen erfolgen. In diesem Fall ist die Offenlegung des Quellcodes der abgeleiteten „eigenen“ Software, wie etwa bei Weiterentwicklungen und Änderungen, zwingend erforderlich. Man spricht in derartigen Fällen von Software mit einem strengen Copyleft. Bekannteste Beispiele für eine solche Lizenz sind die weit verbreiteten „GNU General Public License“ und die „Common Public License“.
Dem Bearbeiter einer Open Source Software ohne Copyleft (etwa „Apache Software License“) steht es dagegen frei, ob er seine Weiterentwicklungen ebenfalls wieder unter der Ursprungslizenz als Open Source Software freigibt. Er kann sie auch anderen Lizenzbedingungen unterwerfen, ohne Rücksicht auf die bisherige Lizenzierung. In diesem Fall ist eine Offenlegung des Quellcodes an der „eigenen“ entwickelten Software nicht erforderlich.
Stand: 13.11.2012
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Open Source Software III
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Open Source Software
weiterlesenMaßgeblich für die jeweiligen Rechte und Pflichten des Kunden und des Anbieters, etwa bei Mängeln der Software, ist die Einordnung des zugrunde liegenden Vertrages. Neben der reinen Überlassung der Software werden häufig auch weitere, kostenpflichtige Dienstleistungen vereinbart, wie Versand, Installation und Einrichtung, Anpassung oder die Ergänzung der Software. Diese haben wiederum Einfluss auf die Haftung.
Verbreitet sind folgende Vertragstypen:Die Software wird gegen Vergütung zur Nutzung auf Dauer überlassen, etwa durch Vertrieb als Open Source Software auf Datenträger einschließlich Dokumentation. Häufig wird die Vergütung dann zwar nicht für die Open Source Software selbst, sondern nur für vorgenannte, ergänzende Leistungen des Anbieters bezahlt. Werden die Leistungen dem Kunden aber als Einheit angeboten, wird regelmäßig Kaufrecht für diesen Vertrag anwendbar sein.
Die Software kann andererseits entgeltlich für einen vorbestimmten, zeitlichen Rahmen zur Nutzung überlassen werden, etwa als kostenpflichtiger Download. Insoweit wäre Mietrecht maßgeblich.
Ein Leihvertrag liegt vor, soweit die Software für einen bestimmten Zeitraum kostenlos zur Nutzung überlassen wird. Ohne zeitliche Beschränkung und Kündbarkeit wäre andererseits von einer Schenkung auszugehen. Hier gilt beispielsweise, dass der Schenkende lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.
Die Klärung der Frage, ob und welche Leistungen vereinbart wurden, kann ebenso wie die Abgrenzung zwischen den einzelnen Vertragstypen im Einzelfall schwierig sein. Umso größer sind die Anforderungen an eine eindeutige, vertragliche Vereinbarung als sichere Grundlage für eine Zusammenarbeit.
Die vielfältige Nutzungsmöglichkeit von Open Source Software sorgt für hohe Anwenderzahlen, weite Verbreitung und eine dynamische Weiterentwicklung.
Jedoch ist freie Software nicht wirklich frei, sondern unterliegt komplexen Lizenzbedingungen, die unbedingt zu beachten sind. Für Verträge und Leistungen im Zusammenhang mit Open Source Software gelten insoweit keine anderen Regeln als für andere Software. Daher sind diese auch mit derselben großen Sorgfalt zu prüfen und zu gestalten.
ChecklisteFreie Software ist eine Frage der Freiheit, nicht des Preises.
Auch freie Software unterliegt Lizenzbedingungen.
Der Quellcode ist frei zugänglich, die Software kann frei genutzt, vervielfältigt und verändert werden.
Je nach Lizenztyp muss die freie Software wieder nach den Richtlinien veröffentlicht werden wie die ursprüngliche Software. Es dürfen keine rechtlichen Einschränkungen hinzukommen.
Rechte und Pflichten richten sich nach der Vertragsart.
Anwendbares Recht und Rechtswahlklauseln sind zu beachten.Stand: 13.11.2012
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Verkäufer bei eBay
Was man als Verkäufer bei eBay bei der Angebotserstellung alles beachten muss.
weiterlesenMit dem Verkauf von Sachen bei eBay lässt sich Geld verdienen, doch als Verkäufer – privat oder gewerblich – hat man zunächst einmal gewisse Vorgaben zu beachten. Dies beginnt schon bei der Angebotserstellung, beispielsweise beim Fotografieren von dem zu verkaufenden Gegenstand. Nicht selten werden selber gar keine Fotos gemacht, sondern aus dem Internet Fotos vom Hersteller oder von einem Konkurrenten kopiert und für das eigene Angebot verwendet. So verlockend es auch erscheint, bereits bestehende und möglicherweise professionell gefertigte Fotos zu verwenden, so problematisch kann dies auch ausgehen. Die Fotos fallen in den Bereich des Urheberrechts und damit kann es für den Verkäufer teuer werden, falls sich der Urheber meldet.
Auch bei der Anpreisung seines zu verkaufenden Artikels sollte man keine ganzen Artikelbeschreibungen von anderen Verkäufern kopieren, denn auch hier gilt das Urheberrecht.
Bei nicht zutreffenden Beschreibungen kann man als eBay-Verkäufer Probleme bekommen.Wer leichtfertig nicht zutreffende Beschreibungen seines Artikels veröffentlicht um sein Angebot von anderen abzuheben, muss mit Beschwerden der Käufer rechnen. Wer seinen Artikel beispielsweise als „neuwertig“ beschreibt, sollte sich vorher über die Bedeutung des Wortes im Klaren sein, auch wenn er seinen Artikel „hochloben“ möchte. Neuwertig bedeutet für den Käufer, dass der Artikel „wie neu“ ist. Er hat keine Mängel, keine Gebrauchsspuren, kommt womöglich noch in der Originalverpackung oder mit Kassenzettel daher. Je nachdem an welchen Käufer man also gerät, kann die falsche Verwendung dieses Begriffs zu Problemen führen.
Selten kann man sein Angebot zurückziehen.In manchen Fällen ist man als Online-Verkäufer darauf angewiesen, sein Angebot zurückzuziehen – also die Auktion vorzeitig zu beenden. Genehmigt wird dieser Vorgang von eBay aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So ein Fall liegt vor, wenn der zu verkaufende Artikel gestohlen wurde und keine Möglichkeit für den Verkäufer vorliegt, ihn wiederzuerlangen. In diesem Fall seien die Anmerkungen der eBay-Website ausreichend und können angewendet werden – so der Bundesgerichtshof.
In anderen Fällen ist es dem Verkäufer allerdings nicht gewährt seine Auktion zu beenden, sofern ein Angebot bereits eingegangen ist. In einem Urteil vom Amtsgericht Menden vom 24. August 2011 beschäftigte man sich mit dem Fall, dass ein Verkäufer parallel sein Fahrzeug bei eBay und bei mobile.de zum Verkauf angeboten hat. Als er bei mobile.de ein Angebot in Höhe von 750 Euro bekam, brach er die Auktion bei eBay – welche bei 605,99 Euro lag – einfach ab. Das Gericht entschied, der Kaufvertrag sei in dem Moment zustande gekommen, ab dem der Einstellende ein verbindliches Angebot bekommen habe. Ein Grund zum Abbruch der Auktion sei in keinem Fall gegeben. Daher konnte der Verkäufer das Angebot bei mobile.de nicht annehmen und musste dem Bieter mit dem höchsten Gebot das Fahrzeug verkaufen.
Stand: 06.12.2011
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Verpackung
Onlineshops müssen knallhart kalkulieren, auch bei der meist unvermeidbaren Verpackung.
weiterlesenDabei geht es weniger um die Qualität der Verpackung. Vielmehr muss der Onlinehändler die ab dem 1. Januar 2009 gültige Verpackungsverordnung beachten, wonach er hinsichtlich so genannter Verkaufsverpackungen bei einem dualen Entsorgungssystem angeschlossen sein muss. Das Interessante ist, dass es eine Verpflichtung auf eine Anmeldung bei einem dualen Entsorgungssystem rechtlich, etwa als Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb eines Onlineshops, gar nicht gibt. Dennoch stellt es zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Shopbetreiber an keinem dualen Entsorgungssystem teilnimmt. Da kann bereits das Bußgeld kostspielig werden.
Die Teilnahme an einem Entsorgungssystem für die Verpackung kostet natürlich Geld. Geld, das gesetzestreue Shopbetreiber in der Kalkulation belastet. Damit verschafft sich der „säumige“ Shopbetreiber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, so dass er zu allem Übel auch noch einen Wettbewerbsverstoß begeht und von der Konkurrenz abgemahnt werden kann.
Kein zentrales RegisterDa es kein zentrales Register gibt, fragen die zuständigen Aufsichtsbehörden zunächst den Shopbetreiber, welchem dualen System er sich angeschlossen hat. Nach erteilter Auskunft haken die Behörden dann gerne beim Systembetreiber nach. War die Auskunft falsch, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungsverordnung, 61 Absatz 3 Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz).
Internethändlern ist daher dringend anzuraten, sich tatsächlich bei einem anerkannten, dualen System anzumelden. Wie beschrieben können die Bußgelder recht üppig ausfallen und das Risiko von Abmahnungen ist auch nicht gerade gering.
Stand: 24.09.2012
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Werbemails
Wie kann man sich gegen unerwünschte Werbemails wehren?
weiterlesenJeder kennt die zahlreichen Werbemails von Unbekannten und teilweise dubiosen Absendern die das Postfach regelmäßig überfluten. Doch woher kommen diese ganzen Mails und wie kann man sich dagegen wehren? Diese unzähligen Werbemails bezeichnet man umgangssprachlich als „Spam“ oder auch als „Junk-Mails“, was übersetzt so viel bedeutet wie Abfall. Damit werden diese Werbemails genau als das beschrieben was sie sind: unbrauchbar.
Ohne Einwilligung sind Werbemails rechtswidrigNach gängiger Rechtssprechung ist es rechtswidrig, ohne etwaige Einwilligung des Empfängers überhaupt Werbemails zu versenden. Diese Entscheidung entspricht in etwa der Rechtsprechung bezüglich unrechtmäßiger Telefonwerbung. Doch auch im Geschäfts mit der Versendung von Werbemails werden diese gesetzlichen Vorschriften regelmäßig umgangen. Die Gerichte sind sich indes einig, bei unzulässiger Versendung von Werbemails wird der Empfänger auf eine unzumutbare Weise belästigt.
Der § 7 II Nr. 3Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, dass Werbung per Email einer vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger bedarf. Eine durch den Versender angenommene, vermutliche, konkludente oder aus sich aus den Umständen ergebene Einwilligung reicht dagegen nicht aus.
Das immer wieder versucht wird diesen Vorgaben durch Schlupflöcher zu entgehen, kann man an diversen Fällen erkennen, mit denen sich die Gerichte zu beschäftigen hatten. Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen musste sich beispielsweise mit dem Fall auseinandersetzen, bei dem auf einer Webside das Häkchen zur Zustimmung vom Erhalt von Werbemails bei einem bestimmten Vorgang schon von vornherein angekreuzt war. (Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen 2 U 88/10). Das OLG entschied, dass eine vorherige Ankreuzung der Einwilligung durch das Unternehmen, einer ausdrücklichen Einwilligung in keinen Fall gleichstehe. Dem Empfänger wurde ein Einverständnis auferlegt, welches er nicht selbstständig und ausdrücklich abgegeben habe, sondern lediglich passiv zu belassen habe.
Auch ein einmaliger Emailkontakt berechtigt nicht zur Annahme einer Einwilligung.
Durch eine einmalige Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen, kann dieses nicht darauf schließen, dass der Kunde beziehungsweise Empfänger an der Werbung des Unternehmens interessiert sei. Eine pauschalisierte Einwilligung wird nicht abgegeben. (Urteil vom 9. Juli 2009, Aktenzeichen 161 C 6412/09). Werbemails sind aber jedenfalls dann erlaubt und nichts rechtswidrig, sofern ein vorheriger geschäftlicher Kontakt bestand. Dann darf der Unternehmer davon ausgehen, dass der Kunde an weiteren Werbemails Interesse hat. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, Aktenzeichen I ZR 81/01)
Gegen unberechtigte Werbemails schützen kann man sich, indem man die Verbraucherzentrale informiert. Möchte man sich gerichtlich wehren, so ist es bedeutsam zu wissen, dass der Unternehmer im Streitfall zu beweisen hat, ob eine vorherige Einwilligung vorlag oder nicht.
Stand: 20.12.2011
Managementhaftung
Managementhaftung – Haftungsvermeidung durch Einführung von Risikomanagement und Monitoring-Maßnahmen.
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Compliance
Neue Pflichten und Chancen durch Compliance: Der aus dem Amerikanischen stammende Begriff ist heute in aller Munde.
weiterlesenMit Erlass des Corporate Governance Codex 1997 sind Regeln über die Führung eines Unternehmens festgeschrieben und in der Neuauflage des Codex von 2007 noch verschärft worden. Jetzt sind allen Börsenunternehmen und darüber hinaus mittelbar allen anderen Unternehmen ab einer relevanten Größe, Vorschriften zu Compliance auferlegt worden. Diese Regeln haben im Nachhinein sogar Eingang in Vorschriften des Börsenwesens, sowie des Zivil-, Wirtschafts- und Strafrechts erhalten.
Was bedeutet dieser Begriff „compliance“? Wörtlich übersetzt heißt Compliance lediglich Entsprechung. Damit meint man die Übereinstimmung des aktuellen Zustands mit dem normativen Sollzustand. Unternehmen haben die Pflicht, in der Satzung, den Geschäftsprozessen sowie den internen Richtlinien und Grundsätzen alle für das Unternehmen relevanten Regeln aus Gesetz, Gesellschaft und Technik zu befolgen. Über diese Einhaltung ist selbst der Aufsichtsrat eines Unternehmens gehalten, eine verbindliche Erklärung im Jahresabschluss abzugeben. Konkret bedeutet es, dass das Unternehmen alle denkbaren Verfehlungen vermeiden und unrechtmäßiges Handeln aufklären muss.
Gesetzlich ist die Compliance in § 161 Aktiengesetz geregelt, hat aber auch für andere Rechtsformen entsprechende Pflichten.Es ist die unmittelbare Verpflichtung des Vorstandes eines Unternehmens, in Richtung einer sauberen Compliance aktiv zu sein und alles Erforderliche zu unternehmen, um Schäden oder Belastungen des Unternehmens zu vermeiden. Compliance ist ein wesentlicher Teil der Unternehmenssteuerung. Sie hat Auswirkungen auf die Bonität und mittelbar auf die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens und auf das unabhängige Rating einer Gesellschaft. Damit ist die Compliance ein wesentliches Element der Unternehmens-Verfassung, das hilft, eine persönliche Haftung der Organmitglieder zu vermeiden.
Die angewandten Methoden konzentrieren sich auf den Erlass exakter Richtlinien, die Information aller Mitarbeiter und vor allem die Schulung aller betroffenen Mitarbeiter. Im Rahmen der Identifikation von Risiken werden exakte Compliance-Audits durchgeführt, die Aufschluss über bestehende Risiken geben und deren Bearbeitung unterstützen. Ein wesentliches Element der Compliance ist die allen Mitarbeitern gebotene Möglichkeit der Nutzung einer „Whistleblower Hotline“. Bei dieser Hotline können erkannte Risiken angegeben werden, ohne dass es erforderlich wäre, den eigenen Namen oder die Herkunft der Information preiszugeben.
Die Compliance-Beauftragten haben im Nachgang die Aufgabe, die Richtigkeit und Relevanz der gemachten Angaben zu überprüfen. Schließlich werden im Rahmen des Compliance-Reporting regelmäßige Berichte über Erkenntnisse und Hilfsmaßnahmen erstellt. Im Falle von gravierenden Verstößen kann es sogar zu ernsthaften Sanktionen gegenüber den Verursachern kommen.
Es stellt sich die organisatorische Frage, wie und an welcher Stelle Maßnahmen der Compliance wahrgenommen werden sollten.Es ist eindeutig, dass ein unabhängiger Compliance-Beauftragter am besten geeignet ist, im Rahmen der Ermittlung alle erforderlichen Feststellungen zu treffen. Entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig mit dem Vorstand zu vereinbaren und danach selbständig durchzuführen. Hier ist es für den gesamten Prozess hilfreich, wenn der Compliance-Beauftragte unabhängig und erfahren ist. Es sollte sich um eine juristisch vorgebildete Person handeln, die mit den Untersuchungsmaßnahmen zielgerichtet umzugehen weiß.
Eine häufig gestellte Frage betrifft die Kosten der Compliance. Die Kosten erreichen, je nach Umfang der Aufgaben und Erfahrungen der beauftragten Personen schon namhafte Beträge. Aber wie würde die Gesellschaft ohne Compliance dastehen? Da Compliance das Ziel verfolgt, Aufwand zu minimieren und mit den durchgeführten Maßnahmen Kosten zu sparen, reduziert sich der erforderliche Gesamtbetrag erheblich.
Stand: 04.07.2012
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Corporate Governance
Unternehmens-Kontrolle und Unternehmens-Führung – die so genannte Corporate Governance.
weiterlesenMit diesem Begriff werden die Anforderungen an eine erfolgsorientierte Unternehmensleitung und eine verantwortliche Unternehmensüberwachung festgelegt. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass das Verhalten der Unternehmensführung in Einklang mit den Interessen der Aktionäre steht. Die geltenden Regeln und Grundsätze guter Corporate Governance werden seit dem 26. Februar 2002 im jeweils geltenden Corporate Governance Kodex niedergelegt.
Dies sind die international geltenden Vorschriften, wie sie seit dem 26. Juli 2007, mit dem Erlass des § 161 Aktiengesetz, gesetzliche Grundlage für börsennotierte Gesellschaften geworden sind. Neuere Fassungen des Corporate Governance Kodex erfolgen regelmäßig im Rahmen der Gesetzesänderungen. Für andere Rechtsformen sind diese Regeln nicht verbindlich, jedoch empfehlenswert.
Der Kodex enthält eine Zusammenfassung wesentlicher gesetzlicher Vorschriften zu Unternehmensleitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften. Daneben sind im Corporate Governance Kodex international und national anerkannte Verhaltensstandards, sowie Anregungen für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung niedergelegt.
Der Corporate Governance Kodex führt wesentliche Regelungen zusammen.Durch seine Ausrichtung auf die Interessen der Börsen-Anleger und seine Funktion der Regulierung von Abläufen im Unternehmen werden die beiden wichtigsten Interessengruppen eines Unternehmens angesprochen. In der Corporate Governance werden etwa die rechtlichen Grundlagen des Unternehmens und die Abläufe im internationalen Umfeld beschrieben.
Auch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG), mit seiner Festlegung des Risikomanagements ist eine solche, verbindliche Regelung. Über die Brücke des Rechtsrisikos wird in dem Zusammenhang auch die Corporate Compliance zum Regelungsinhalt der Corporate Governance.
Im Rahmen der rechtlichen Betrachtung der Corporate Governance kommen hier die wesentlichen Anteile des Aufsichtsrates im Firmenablauf in der Betrachtung hinzu. Der Aufsichtsrat muss hier eine risikobezogene Überwachung der Firmenabläufe garantieren.
Daneben hat der Abschlussprüfer wesentliche Funktionen in der Beurteilung des Risikomanagements.Hinzu kommt das Erkennen von Unrichtigkeiten und Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften im Verlauf der Abschlussprüfung. Eine besonders gravierende Aufgabe des Abschlussprüfers liegt in der Darstellung der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens.
Es zeigt sich, dass nun die vergangenheitsorientierte Arbeit des Abschlussprüfers aufgeht: in die neue Betrachtung von Zukunftserwartungen, Risiken des Unternehmens innerhalb des Geschäftsablaufs, sowie die Einschätzung der zukünftigen Erwartungen. Damit wird der Abschlussprüfer zur wichtigsten Institution neben dem Unternehmensvorstand, der alle wesentlichen Schritte begleitet und unterstützt.
Stand: 04.07.2012
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Geschäftsführerhaftung
Einer der wichtigsten Vorteile einer GmbH ist der Ausschluss der persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder der Gesellschafter
weiterlesenDenn die Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt. Nicht umsonst lautet die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Auch die Limited (englisch für „begrenzt“) verweist schon mit ihrem Namen auf die Haftungsbeschränkung. Wer seinen Geschäftsanteil wirksam geleistet hat, soll von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich nicht in Haftung genommen werden dürfen.
Allerdings hat die Rechtsprechung in letzter Zeit die Geschäftsführerhaftung – als Abweichung vom Grundsatz der beschränkten Haftung einer GmbH – immer weiter ausgedehnt. „Durchgriffshaftung“ wird die Geschäftsführerhaftung auch genannt – die Haftung geht „durch die Gesellschaft“ zum Geschäftsführer als Person, der dann mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden der GmbH haftet.
Das heißt: Die Haftung ist nicht mehr beschränkt, der Geschäftsführer haftet voll.Drei Fallkonstellationen treten in diesem Zusammenhang immer wieder auf:
Geschäftsführerhaftung aufgrund Missbrauch der Haftungsbeschränkung;
Geschäftsführerhaftung aufgrund einer „Waschkorblage“;
Geschäftsführerhaftung aufgrund einer Unterkapitalisierung.
Erster Fall: Die Beschränkung der Haftung wird missbraucht
Die erste Fallkonstellation (Haftungsbeschränkungsmissbrauch) hat oft sogar auch strafrechtliche Aspekte. In diesen Fällen wird die Rechtsform einer Gesellschaft ganz bewusst ausgenutzt: Die Haftungsbeschränkung auf die GmbH hat den einzigen Zweck, eine Haftung der eigentlich verantwortlichen Person auszuschließen. Die Rechtsprechung sieht hier die Geschäftsführerhaftung damit gerechtfertigt, dass in diesen Fällen ein rechtswidriger Erfolg, der von der Rechtsordnung nicht toleriert werden kann, herbeigeführt werden soll. Der Gesellschafter als Leitungsorgan muss deshalb mit seinem eigenen Vermögen haften.
Der klassische Fall: Die Wahl der Rechtsform dient nur dazu, Zahlungsverpflichtungen zu entkommen.
Es ist für einen Gläubiger in diesen Fällen aber nicht immer einfach, sich auf eine Geschäftsführerhaftung zu berufen, denn grundsätzlich ist der Anspruch ja gegen die Gesellschaft (und eben nicht den Gesellschafter als Person) entstanden. Ansprüche gegen eine GmbH sind immer auf das Stammkapital beschränkt – jeder Gläubiger, der mit einer GmbH Geschäfte abschließt, muss dies wissen und das entsprechende Ausfallrisiko tragen. Er darf sich grundsätzlich nicht auf eine eventuelle Geschäftsführerhaftung verlassen. Nur bei einer unzulässigen Rechtsausübung sieht es die Rechtsprechung für zulässig an, von diesem Grundsatz abzuweichen und eine Geschäftsführerhaftung zuzulassen.
Zweiter Fall: Gesellschafts- und Privatvermögen sind schwer auseinanderzuhalten („Waschkorblage“)Oft lässt sich aus der Buchführung nicht ersehen, welche Positionen dem Privatvermögen und welche dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnen sind – so genannte Sphärenmischung. Es findet praktisch eine Ausschaltung des Systems der Verhaltenssteuerung und Binnenverantwortung statt und es ist unmöglich, das Vermögen der GmbH von anderen Firmen und natürlichen Personen abzugrenzen.
Die Buchhaltung ist unübersichtlich, lückenhaft und meist manipuliert.
Auch in diesen Fällen sieht die Rechtsprechung Raum für die Annahme einer Geschäftsführerhaftung. Kein Grund für eine Geschäftsführerhaftung aufgrund einer Waschkorblage sind aber lediglich auffällig viele Privatentnahmen. Auch wenn diese ein exzessives Maß erreichen, so ist doch eine Geschäftsführerhaftung ausgeschlossen, so lange das Vermögen der GmbH noch klar von denen der entnehmenden Teilhaber abgrenzbar und die Substanz des Stammkapitals nicht betroffen ist.
Ein Hinweis auf Sphärenvermischung, die eine Geschäftsführerhaftung begründen kann, können mehrere im selben Raum betriebene Unternehmen sein. In diesem Fall ist eine organisatorische Trennung von GmbH und deren Teilhabern für einen Außenstehenden nicht möglich. Im Rechtsverkehr ist nicht klar zu unterscheiden, welche Vermögenswerte, Vertragsbeziehungen und Ansprüche welchen natürlichen oder juristischen Personen zuzuordnen sind – im Sinne der Gläubiger muss deshalb die Geschäftsführerhaftung eingreifen.
Dritter Fall: Die UnterkapitalisierungEin krasses Missverhältnis zwischen dem (haftenden) Gesellschaftskapital und dem Geschäftsvolumen des Unternehmens kann ebenfalls eine Geschäftsführerhaftung begründen. In diesem Fall liegt der Grund für die Geschäftsführerhaftung in der Unterkapitalisierung der GmbH. Wenn das Eigenkapital nicht im Entferntesten ausreicht, einen Finanzbedarf zu befriedigen, der nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (auch wenn diese nur angestrebt wird) notwendig ist, ist eine Unterkapitalisierung gegeben.
Beispiel: Eine GmbH mit 25.000 Euro Eigenkapital betreibt eine Flugzeugfabrik. In diesen Fällen spielen natürlich auch Kreditfinanzierungen eine Rolle. Werden die Geschäfte hauptsächlich mit Darlehen finanziert, müssen diese auf dem Hintergrund einer klaren und verständlichen Kalkulation abgeschlossen werden und die Begleichung der Schulden darf keinen Rückgriff auf die Substanz des Stammkapitals erforderlich machen – dann nämlich droht die Insolvenz beziehungsweise Gesellschaftsauflösung.
Auch in diesen Fällen ist nicht nur eine Geschäftsführerhaftung eine denkbare Konsequenz, auch das Strafrecht kann hier einschlägig sein. Insolvenzverschleppung ist als Bankrott strafbar. Das kann im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Folge haben. Es ist also wichtig, stets zu prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten geringer sind als das Vermögen.
Stand: 30.05.2012
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E-Mail und Compliance
E-Mail hat die herkömmliche Post im unternehmerischen Alltag heute weitgehend verdrängt.
weiterlesenDoch E-Mail ist einerseits sowohl technisch als auch juristisch nicht mit Briefpost identisch: Das verdeutlichen aktuell etwa die Überwachungs- und Spionageprogramme PRISM und Tempora, aber auch die Frage, inwieweit der Chef den Inhalt des E-Mail-Accounts seines Mitarbeiters ansehen darf. Und E-Mail ist andererseits auch nicht anders als Briefpost – was etwa Aufbewahrungspflichten angeht. Über die rechtlichen Probleme der E-Mail-Nutzung machen sich die meisten Unternehmer jedoch erst Gedanken, wenn sie eine Anzeige, Abmahnung oder eine Klage erhalten. Dabei lassen sich rechtliche Problem vermeiden – wenn man sie rechtzeitig angeht.
Typische Rechtsprobleme beim Einsatz von E-Mail im Unternehmen werden hier kurz zusammen gefasst:1. Einsicht in E-Mail-Accounts von Mitarbeitern
Wer seinen Mitarbeitern einen E-Mail-Account einrichtet, darf den Inhalt nicht ohne Weiteres einsehen – oder nach Ausscheiden des Mitarbeiters löschen. Selbst wenn der Mitarbeiter dauerhaft erkrankt oder entlassen ist, begeht der Chef beim Zugriff auf persönliche Mails ohne Einwilligung sogar eine Straftat. Das macht Unternehmen erpressbar, wenn in dem Postfach wichtige Nachrichten liegen. Die Lösung: Durch eine (gelebte!) Vereinbarung mit den Mitarbeitern sicherstellen, dass der E-Mail-Account rechtlich ausschließlich dem Unternehmen zugeordnet ist. Nur so kann ein Unternehmen im Übrigen auch seiner Pflicht zur Aufbewahrung von Handelsbriefen (zu denen auch geschäftliche Mails gehören, § 257 Absatz 1 Nr. 2, 3 Handelsgesetzbuch) nachkommen oder etwaige datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen beantworten:
Denn jeder „Betroffene“ kann verlangen, eine Kopie von allen personenbezogenen Daten zu erhalten, die ein Unternehmen über ihn gespeichert hat, auch die im E-Mail-Account eines Mitarbeiters. Bei einer unvollständigen oder falschen Auskunft drohen nicht nur hohe Bußgelder – der Geschäftsführer muss im Zweifel die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt versichern. Bei fehlerhafter Auskunft drohen ihm bis zu drei Jahre Gefängnis.
2. Verschlüsselung als Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns
Nicht Gefängnis, sondern „nur“ (gegebenenfalls hohe) Kosten drohen, wenn E-Mails in falsche Hände gelangen. Etwa wenn vertrauliche Kalkulationen, Pläne oder auch Kundendaten bei der Konkurrenz oder sonstigen Unbefugten landen (PRISM und Co. befassen sich lediglich „auch“ mit der Terrorismusabwehr, im Übrigen aber im Wesentlichen mit Wirtschaftsspionage). Verschlüsselung – die keine Kosten und nur minimalen Aufwand verursacht – dürfte für solche E-Mails Pflicht sein. Wenn sich ein Unternehmen hierum nicht kümmert, droht sogar eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für sämtliche Schäden, da der Geschäftsführer mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns die Belange seines Unternehmens wahren muss.
Verschlüsselung ist auch nötig, wenn zum Beispiel Bewerberdaten verschickt oder Bestellungen entgegengenommen werden. Und in der Bestellbestätigung – wenn sie denn per E-Mail versendet werden soll – dürfen Adresse, Bankverbindung et cetera des Kunden nicht auftauchen.
3. Werbung per E-Mail
Werbung per E-Mail ist ebenfalls ein Konfliktfeld. Denn sogar ein Newsletter an die eigenen Kunden kann durchaus auch ohne Zustimmung erlaubt sein – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ist eine Zustimmung erforderlich, muss sie bestimmten Anforderungen genügen, darf beispielsweise nicht in den AGB versteckt sein. Hier macht fast jedes Unternehmen Fehler, so dass hohe Kosten für Abmahnungen und Bußgelder drohen. Dabei müsste man den Kunden im Prinzip nur offen informieren …
Stand: 29.07.2013
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Insolvenzreife
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz.
weiterlesenHat es der Geschäftsführer einer GmbH verabsäumt, bei Insolvenzreife Insolvenzantrag zu stellen, so geriet er in der Vergangenheit stets in eine missliche Lage. Führte er keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ab, drohte ihm die persönliche Haftung und ein Strafverfahren. Zahlte er keine fällige Umsatzsteuer oder führte er einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt ab, drohte ihm ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
In beiden Fällen setzte er sich der persönlichen Haftung gemäß der Abgabenordnung aus. Führte er die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Umsatzsteuer aber ab, so drohte ihm eine persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter. Immerhin hatte er nach der Insolvenzreife noch Zahlungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens vorgenommen und so gegebenenfalls die verteilungsfähige Vermögensmasse gemindert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für Klarheit gesorgt – Urteil vom 25. Januar 2011 – Aktenzeichen II ZR 196/09. Danach kann nunmehr von folgender Rechtslage ausgegangen werden:
Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn er nach Insolvenzreife Steuerrückstände oder erst ab diesem Zeitpunkt fällig werdende Steuerforderungen bezahlt.Der Interessenkonflikt, in dem sich der Geschäftsführer befindet, ist dahingehend aufzulösen, dass es ihm gestattet ist, sich durch Zahlung aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen von der persönlichen Haftung für die Steuerschuld zu befreien. Gegebenenfalls kann er auch die Einstellung eines Verfahrens durch Zahlung trotz Insolvenzreife herbeiführen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzreife an die Kassen gezahlt, so ist zu differenzieren:Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile ist es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in Einklang zu bringen, dass diese einbehaltenen Arbeitnehmeranteile trotz Insolvenzreife zur Sozialversicherung abgeführt werden. Auch hier ist es dem Geschäftsführer nicht zumutbar, keine Zahlung zu leisten. Sonst würde er gegen sich selbst eine persönliche Schadenersatzverpflichtung begründen und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens herbeiführen. Das gilt sowohl für erst ab Insolvenzreife fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge, als auch für solche, die bereits vor Insolvenzreife fällig geworden sind.
Nach Auffassung des BGH gehört es aber nicht mehr zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife zu bezahlen. Eine Strafbarkeit nach § 266 a Strafgesetzbuch besteht lediglich für das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile.
Hat der Geschäftsführer gleichwohl Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bezahlt, muss genauer nachgeprüft werden.
Ist durch die Zahlung die verteilbare Vermögensmasse tatsächlich geschmälert worden? Nur dann wäre eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers möglich. Erfolgte die Zahlung von einem debitorisch geführten Geschäftskonto, ist in Erwägung zu ziehen, eine Schmälerung der verteilbaren Vermögensmasse zu verneinen. In diesem Fall ist es ja nur zu einem Austausch des Gläubigers gekommen.
Der Gläubiger „Sozialversicherungsträger“ wurde gegen den Gläubiger „Kreditinstitut“ ausgetauscht. Dann muss weiter geprüft werden, über welche Sicherheiten das Kreditinstitut verfügt hat. Nur wenn keine freien Sicherheiten mehr zur Verfügung standen, ist von einem unschädlichen Gläubigertausch auszugehen. Standen noch freie Sicherheiten zur Verfügung, aus denen eine abgesonderte Befriedigung vorzunehmen ist, führt dies dazu, dass eine gleichmäßige Verteilung der Vermögensmasse nicht möglich ist. Durch die abgesonderte Befriedigung verringert sich die gleichmäßig verteilbare Vermögensmasse, so dass in diesem Fall eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommt.
Bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Insolvenzreife ist weiter zu klären, ob die Zahlung freiwillig erfolgte oder etwa auf Grundlage einer Kontenpfändung.Im Fall einer Kontenpfändung scheidet eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus, da er die Zahlung dann nicht freiwillig geleistet hat, sondern die Zahlung auf Grundlage der Vollstreckungsmaßnahme „Kontopfändung“ bewirkt wurde.
Stand: 08.11.2012
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Revision
Controlling und Revision spielen wichtige Rollen in der Umsetzung des Risikomanagements, der Compliance, der Corporate Governance sowie der Unternehmensplanung.
weiterlesenIn vielfachen Funktionen können die Stabsstellen die genannten Funktionen unterstützen beziehungsweise durchführen. Insbesondere die Revision ist in allen Bereichen sehr gut versiert. Sie hat regelmäßig Einblick in die Abläufe und Funktionsweisen der Unternehmensfunktionen. In der Revisionsprüfung stellt sie alle organisatorischen Schwachstellen oder Entscheidungsmängel fest. Dadurch ist die Revision in der Lage, die zielgerichtete Planung des Controllings zu unterstützen. Das Risikomanagement und etwa die Compliance kann nur mit der Revision vollständig betrieben werden, weil kein anderer Bereich so umfassend über diese Funktionen informiert ist.
Im Rahmen der Unternehmensplanung wird diese Funktion vom Controlling wahrgenommen. Hier werden die Planungsansätze und Beurteilungen von Geschäftsvorfällen unter der Ergebniswirkung beurteilt und die wesentlichen Ergebnisauswirkungen festgestellt.
Es zeigt sich deutlich, dass die Stabsstellen Revision und Controlling unverzichtbar sind.Sie nehmen wesentliche Funktionen der Geschäftsführung wahr. Immer wieder ist zu bemerken, dass Unternehmen diesen Stellen nur untergeordnete Funktionen übertragen, obwohl gerade diese Stellen über einen sehr weitreichenden Überblick über den Geschehensablauf verfügen. Die interne Revision wird damit zum Garanten der zielgerichteten Funktionen im Unternehmen. Daneben ist das Controlling zur unternehmensinternen Einschätzung der Auswirkungen von Planansätzen in der Lage. Im Rahmen des internen Ratings können diese beiden Stellen auch die Bewertung der Unternehmensergebnisse selbständig und in Abstimmung mit den Abschlussprüfern weitgehend vollständig absolvieren.
Insgesamt lässt sich innerhalb des Unternehmens durch die Stabsstellen sehr viel mehr erreichen, als den Stellen häufig zugetraut wird.Nur die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit mag eine wesentliche Funktion der Revision sein. Es ist jedoch ein gravierender Fehler, ihr diese weitere Funktion nicht zuzutrauen und deswegen nicht zu übertragen. Die Unternehmen der Steuerberatung sowie der Wirtschaftsprüfung werden sich bedanken. Wenn das Risikomanagement in kostenintensive Beratungsgesellschaften ausgelagert wird, schadet sich das Unternehmen erheblich, weil die Ergebniszahlen darunter leiden werden. Trauen sich Unternehmen selbstbewusst die Wahrnehmung solch übergreifender Funktionen zu, wird selbst die Ratingbetrachtung durch Banken oder Ratingagenturen zum überflüssigen Auftrag an Beratungsunternehmen.
Revision und Controlling kennen sich in den Unternehmensdaten detailliert aus und sind dazu in der Lage, eine wichtige Aufgabe im Sinne des Unternehmens vollständig und mit Erfolg zu erledigen.
Stand: 04.07.2012
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Risikomanagement
Das Risikomanagement hat sich in den letzten Jahren zu einem hilfreichen Prinzip der Geschäftsführung entwickelt.
weiterlesen1998 wurde die Entwicklung mit dem Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG) angestoßen. Der Name des Gesetzes macht bereits deutlich, dass das Gesetz ein neues Interesse an der Kontrolle im Unternehmen begründet.
Welche Regelungen verlangt das KontraG vom Unternehmen?In § 91 II Aktiengesetz heißt es eindeutig: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Auf GmbHs und andere Rechtsformen hat diese Vorschrift eine Ausstrahlungswirkung, so dass das KontraG damit auch diesen Rechtsformen einen Regelungszwang auferlegt.
Wie sieht der Risikomanagementprozess praktisch aus?Getragen von der generellen Risikopolitik des Unternehmens werden im Rahmen des Risikomanagementprozesses vier Schritte absolviert:
Risikoidentifikation – Prüfung aller Risiken im Unternehmen;
Risikoanalyse – alle Risiken werden hier auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre quantitativen Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg bewertet. Aus der Analyse ergibt sich die erforderliche Höhe des Eigenkapitals, um die festgestellten Risiken zu tragen;
Risikobewältigung – welche Risiken werden getragen, vermieden, vermindert oder in andere Positionen, wie etwa Versicherungen oder ABS-Positionen, übergewälzt;
Risikocontrolling – Überprüfung, wie effizient das Risikomanagement-System arbeitet. Insgesamt zeigt sich erst hier, wie gut das Risikomanagement-System funktioniert.
In der Analyse des Risikocontrollings ist besonders zu beachten, welche Risiken sich zu entwickeln drohen. Es reicht also nicht aus, festzustellen, dass der Kassenstand gut ist, wenn etwa die Erfüllung von Lieferverpflichtungen nicht gewährleistet ist.
Für jedes Unternehmen muss eine Risikomanagement-Strategie aufgestellt und an alle Mitarbeiter vermittelt werden.Diese Strategie muss sodann in einem Risikomanagement-Handbuch niedergelegt und umfassend beschrieben werden. Es ist somit ein Leitfaden für alle wesentlichen Teilschritte des Risikomanagements, sowohl für die Geschäftsleitung als auch für die Mitarbeiter.
Erst jetzt kann das Risikomanagementsystem zur Vorstellung vor dem Aufsichtsrat, den Wirtschaftsprüfern, vor den finanzierenden Bankhäusern oder den Ratingagenturen verwendet werden. Die Agenturen verwenden jede sich bietende Quelle für Ihre Informationssammlung. Eine entstandene Bewertung ist praktisch nicht mehr zu korrigieren. Deshalb ist es wesentlich effektiver den Agenturen selbständig alles anzubieten, was sie verlangen könnten. Zudem sollte die Geschäftsleitung auch zum unmittelbaren Gespräch mit der Bewertungs-Agentur bereit sein, auf das das Rating zu einer Bestärkung wird und nicht zur Belastung.
Stand: 03.07.2012
Marke
Viele Unternehmen leben von ihrer Marke oder ihrem Patent. Bei einer Markenverletzung oder einer Patentverletzung reagieren sie entsprechend ungehalten.
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Marke
Die Marke im System des Kennzeichenrechts.
weiterlesenÜber 100 Jahre sprach man vom „Warenzeichen“, als dem einzigen festgelegten Kennzeichen, dessen gesetzliche Grundlagen im Markenschutzgesetz von 1874 geregelt waren. Danach konnten Zeichen von Gewerbetreibenden ins Handelsregister eingetragen werden, soweit diese Zeichen zur Unterscheidung der Waren dienten und auf den Waren selbst oder ihrer Verpackung aufgebracht waren. Damit wurde bereits der gewerbliche Rechtsschutz neuerer Zeit vorweg genommen.
Das „Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen“ von 1894 wurde erst durch das „Waarenzeichengesetz“ von 1936 ersetzt. (Die Schreibweise ist im Sinne der alten deutschen Sprache Absicht.) Der gewerbliche Rechtsschutz, zu dem der Schutz der Marke, das Patentrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören, entstand in den Nachkriegsjahren wieder neu. Erst 1965 wurde er durch das „Urheberrecht“ erweitert. Die Bildung des Begriffs der Marke erfolgte jedoch erst aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Januar 1995, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie um und schaffte damit erst die Bezeichnung der Marke.Nach dem Markengesetz werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen sowie geografische Herkunftsbezeichnungen gesetzlich geschützt. Richtig schutzfähig ist eine Marke allerdings erst, wenn sie beim Deutschen Patentamt in das Markenregister eingetragen wird. Grundsätzlich gilt auch für Marken das Prinzip der Urheberschaft von Bezeichnungen oder Gestaltungen.
Der Schutz der Marke kann von jeder natürlichen oder juristischen Person verlangt werden. Leider sind die Schutzkosten ad hoc und in der Folge über zehn Jahre jährlich erheblich, sodass im Zweifel nur geniale Ideen tatsächlich geschützt werden. Wenn Marken eingetragen sind, entsteht dadurch ein ausschließliches, übertragbares, pfändbares und teilbares Recht. Zudem kann der Inhaber des Markenrechts Interessenten an seinem Recht Lizenzen verkaufen, sodass es für den Inhaber auch wieder wirtschaftlich sinnvoll ist, die Marke zu erhalten.
Die Eintragung in das Markenregister hat einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Anbietern.Sie begründet das eigentliche Recht an der Marke erst und macht ab dem Zeitpunkt der Eintragung das Recht erst greifbar. Es werden regelmäßig Rechte behauptet und benutzt, selbst wenn andere Produkte dieser Art oder Bezeichnung bereits seit Jahren auf dem Markt sind. Erst wenn die Marke durch Eintragung nachweisbar und überprüfbar geworden ist, ist sie wirklich geschützt.
Stand: 18.12.2012
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Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft – Markenrechtliche Grenzen der unternehmerischen Kreativität.
weiterlesenIm Jahre 2010 wurden in Deutschland 69.072 Marken angemeldet, wobei „nur“ 48.794 Marken im Markenregister eingetragen wurden. Etwa 30 Prozent aller Markenanmeldungen wurden demnach zurückgewiesen oder (vermutlich nach einem amtlichen Hinweis) zurückgenommen. Grund für die Rücknahmen oder Zurückweisungen ist häufig eine fehlende Unterscheidungskraft.
Nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 Markengesetz (MarkenG) sind Marken von der Eintragung insoweit ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Sofern solche „absoluten Schutzhindernisse“ vorliegen, weist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung zurück. Die Gründe einer fehlenden Unterscheidungskraft sind vielfältig: Die Marke ist lediglich rein beschreibend für die Waren/Dienstleistungen, sie weist keine Kennzeichenfunktion auf oder es handelt sich um gebräuchliche Wörter der Umgangssprache.
Die Hauptfunktion einer Marke liegt in der Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nach der betrieblichen Herkunft.Eine Marke ermöglicht damit den angesprochenen Verkehrskreisen, ihre zukünftigen Kaufentscheidungen von früheren Erfahrungen mit Produkten des gleichen Anbieters abhängig zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert – im Sinne einer Ursprungsidentität -, dass Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung sei, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Ob das Zeichen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft dienen kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung, welche von den Erfahrungen und Erwartungen der Mitglieder der maßgeblichen Verkehrskreise geprägt ist. Diese hängen ihrerseits wiederum von den Kennzeichnungsgewohnheiten (Zeichenkategorien) in einem bestimmten Produktsegment ab.
Eine Marke kann hochgradig originell und deshalb von Anfang an besonders unterscheidungskräftig sein, die Unterscheidungskraft kann aber auch durch intensive Werbung und einen daraus resultierenden hohen Bekanntheitsgrad nachträglich gesteigert werden. Die Unterscheidungskraft kann diesbezüglich immer nur in Bezug auf einen konkreten Einzelfall festgestellt werden.
Eine besondere Originalität ist insoweit nicht erforderlich.Grundsätzlich hat ein Zeichen dann hinreichende Unterscheidungskraft, wenn der Verbraucher darin eine Sachaussage im Hinblick auf das Produkt (beispielsweise über dessen Eigenschaften oder Verwendungszweck) sieht und er – über eine allgemeine Werbeaussage hinweg – einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen vermutet. Es ist vor allem von Bedeutung, ob das Zeichen beziehungsweise die Aussage, durch sprachregelwidrige Bildung, Verwendung von Begriffen im übertragenen Sinn, ironische Verfremdung oder generell dem Erfordernis gedanklicher Schritte zur Feststellung des Inhalts, Abstand zur einfachen Beschreibung gewinnt.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken dann unterscheidungskräftig, wenn kein für die relevanten Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Zusätzlich darf es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handeln, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Mehrdeutigkeit alleine kann die Unterscheidungskraft nicht begründen, vielmehr fehlt sie bereits dann, wenn eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, zum Beispiel „Bank“ als Finanzinstitut und Sitzmöbel.
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um Wortspiele handelt. Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft; beispielsweise „Die Vision, der Sinn, der Nutzen … “. Als rein inhaltsbeschreibend – und damit ebenfalls nicht eintragungsfähig – angesehen wurden zum Beispiel „My World“, „REICH UND SCHOEN“, „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ und „Rätsel total“.
Bei Domains gilt: Aus der (tatsächlichen) Einmaligkeit der Internetadresse folgt keine Vermutung für die Unterscheidungskraft. Eine Eintragbarkeit wurde zum Beispiel verneint für “beauty24.de“ oder „handy.de“.
Für Wort-Bild-Marken gilt: Ist auch nur ein Bestandteil, etwa die graphische Gestaltung, kennzeichnungskräftig, ist das ganze Zeichen eintragbar. Eine Unterscheidungskraft wurde allerdings verneint für „VISAGE“, „antiKALK“, „Kinder (schwarz-rot)“ sowie „Jean”s“ für einfache farbige Gestaltungen. Die Anforderung an die Originalität des Bildbestandteils soll umso höher sein, je größer das Freihaltebedürfnis am Wortbestandteil ist.
Zahlen und Buchstaben sind in § 3 Absatz 1 MarkenG ausdrücklich als markenfähig anerkannt.Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Zahlen ist insbesondere zu prüfen, ob der Zahl im Hinblick auf die Waren/Dienstleistungen des Verzeichnisses ein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden kann. Die Zahl „1“ ist für Zigaretten eintragbar, da sie als beschreibende Angabe nicht benötigt wird und theoretische Eignung als Mengenangabe nicht ausreichend ist.
Für Buchstaben, Sonderzeichen und Farben gelten dieselben Grundsätze wie für Zahlen. Keine Unterscheidungskraft kommt dabei insbesondere Zeichen zu, die in gleichbleibender Weise mit einem bestimmten Sinngehalt verbunden sind, etwa das @- oder das ©-Zeichen. Gegen die Eintragungsfähigkeit eines einzelnen Buchstabens oder einer Buchstabenkombination spricht insbesondere der lexikalische Nachweis, dass es sich um eine übliche Abkürzung für die fraglichen Waren/Dienstleistungen handelt.
Bei Farben gilt zudem Folgendes: Die Herkunftszuordnung darf nicht mit dem Produkt oder anderen Kennzeichen, beispielsweise der Wortmarken verbunden sein, sondern nur mit der isolierten Farbe als solcher (OLG Hamburg WRP 2009, 638 – „NIVEA-Blau“).
Stand: 04.12.2012
Wettbewerb
Der Wettbewerb um Marktanteile wird härter und die Akquise von Neukunden gestaltet sich auch schwieriger.
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Arztbewertungsportale
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 1.3.2016 mit den Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals befasst.
weiterlesenEin Nutzer hatte in dem Arztbewertungsportal „Jameda“ einen Zahnarzt in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Ver-trauensverhältnis“ jeweils mit der Note 6 (in Anlehnung an die Schulnoten „ungenügend“) bewertet. Der Zahnarzt hatte gegenüber dem Portal bezweifelt, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in Behandlung gewesen sei und das Portal auf Unterlassung der Bewertung verklagt.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage des Zahnarztes abgewiesen. Der BGH hat nunmehr dieses Urteil aufgehoben. Das OLG muss sich noch einmal mit der Angelegenheit befassen. – Der BGH betont, dass ein Bewertungsportal Prüfpflichten treffen, wenn es Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen durch (rechtswidrige) Äußerungen von Nutzern erlangt.
Eine solche Rechtsverletzung durch einen Nutzer liegt vor, wenn falsche Tatsachen behauptet werden oder – soweit es sich um eine Meinungsäußerungen/Bewertungen handelt – die im Portal abgegebene Bewertung ohne einen zuvor stattgefundenen Behandlungskontakt bei dem (Zahn-)Arzt erfolgt ist.
Bestreitet der betroffene Arzt, dass der Bewertung tatsächlich ein Patientenkontakt zugrunde lag, so darf sich der Portalbetreiber nicht auf eine rein „formale“ Prüfung zurückziehen. Er muss in einem solchen Fall den bewertenden Nutzer auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen zu übermitteln. Außerdem muss der Portalbetreiber diese Angaben des Bewertenden dem betroffenen Arzt weiterleiten, soweit sich daraus nicht unmittelbar Rückschlüsse auf die Identität des Nutzers ziehen lassen. Zumindest muss ein Behandlungszeitraum angegeben werden, in welchem der Behandlungskontakt stattgefunden hat. Das OLG wird nunmehr feststellen müssen, ob ein Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hat.
Stand: 24.04.2016
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Das Interesse an Social Media wie Facebook und Twitter gewinnt stets an Bedeutung und ist bereits weit in unternehmerische Marketingkonzepte eingegliedert worden, um den Wettbewerb voranzutreiben.Dass die Gerichte diese Verkaufsförderung nicht unbeobachtet lassen – es soll schließlich kein neuer rechtsfreier Raum entstehen -, zeigt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011, Aktenzeichen: 2 HK O 54/11, 2 HKO 54/11. Darin ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch geschäftsmäßig genutzte Facebook-Profile gemäß des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum benötigen. Zugegebenermaßen ist es erstmalig das LG Aschaffenburg, das sich zu einer solchen Impressumspflicht bei Facebook-Profilen äußert. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Netzwerke ist es jedoch nur eine Frage der Zeit bis sich weitere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen.
Doch ist nun jeder Facebook-Nutzer in der Pflicht, sein Profil mit einem Impressum auszugestalten? Welche Informationen sind zwingend in ein Impressum aufzunehmen und wie überhaupt kann ein Impressum bei Facebook erstellt und eingepflegt werden? Droht eine neue Abmahnwelle oder handelt es sich lediglich um einen bloßen rechtlichen Holperstein im Bereich des Bagatellverstoßes?
Nach § 5 TMG unterliegen geschäftsmäßig genutzte Telemedien den Informationspflichten.Geschäftsmäßig im Sinne des TMG ist jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die genaue Abgrenzung zwischen privat und geschäftsmäßig ist schwierig und wird auch von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Denn es kommt eben nicht nur darauf an, dass die Seite von einem Unternehmen genutzt wird. Oft reicht nach Ansicht der Gerichte bereits ein einzelnes Werbebanner auf einer privaten Seite aus, um die Geschäftsmäßigkeit zu begründen und damit die Impressumspflicht auszulösen.
Wie sich die Rechtslage jedoch verhält, wenn die Werbung nicht von dem privaten Nutzer, sondern von Facebook selbst geschaltet wird, ist bisher nicht entschieden. Solange ist festzuhalten, dass laut dem LG Aschaffenburg zu Marketingzwecken genutzte Profile eine eigene Anbieterkennung enthalten müssen. Rein private Accounts betrifft die Impressumspflicht nicht, vorerst jedenfalls.
Das Impressum ist einfach, effektiv optisch wahrnehmbar mit den in § 5 TMG aufgeführten Angaben auszugestalten. Eine bloße Verlinkung der Pflichtangaben über das auf dem Profil standardmäßig aufgeführte Feld „Info“ reicht aber nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht aus, obwohl bisher auch andere Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Über uns“ verwendet werden konnten. Die Angabe „Info“ verstößt somit schon gegen § 5 TMG. Auch genügt die Verlinkung mit dem Impressum der firmeneigenen Webseite nicht, wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass sich diese Angaben auch auf den Facebook-Auftritt beziehen sollen. Problematisch ist jedoch, dass diese von Facebook vorgegebene Bezeichnung von dem jeweiligen Nutzer nicht umbenannt werden kann. Es bleibt abzuwarten, inwiefern Facebook aus technischer Sicht auf das Urteil reagieren wird.
Somit führt kein Weg an der Erstellung eines Impressums vorbei.Doch haben viele Nutzer bereits vernommen, dass ein solches bei Facebook nicht ohne Umwege erstellt werden kann. Hier kann jedoch die Anwendung „IFrame“ helfen. Gibt der Nutzer im entsprechenden, bei Facebook aufgeführten Suchfeld „Static HTML:iframe tabs” ein, wird er auf eine weitere Seite geführt. Nach Anklicken des Tabs „Add Static HTML to page“ wird die Anwendung zu der Facebook-Seite hinzugefügt und die weiteren Schritte zur Bearbeitung möglich.
Da bisher nahezu jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß Anlass für kostspielige Abmahnungen gegeben hat, ist zu erwarten, dass auch Facebook-Profile zukünftig mit einem Argus-Auge betrachtet werden. Eines lässt sich bereits jetzt sagen: Das LG Aschaffenburg hat den Streitwert im einstweiligen Verfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Ein Bagatellverstoß wird anders bewertet.
Stand: 18.04.2012
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Facebook-Impressum
Rechtlicher Holperstein für ein geschäftsmäßig genutztes Facebook-Profil: das Impressum.
weiterlesenDas Interesse an Social Media wie Facebook und Twitter gewinnt stets an Bedeutung und ist bereits weit in unternehmerische Marketingkonzepte eingegliedert worden, um den Wettbewerb voranzutreiben.
Dass die Gerichte diese Verkaufsförderung nicht unbeobachtet lassen – es soll schließlich kein neuer rechtsfreier Raum entstehen -, zeigt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011, Aktenzeichen: 2 HK O 54/11, 2 HKO 54/11. Darin ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch geschäftsmäßig genutzte Facebook-Profile gemäß des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum benötigen. Zugegebenermaßen ist es erstmalig das LG Aschaffenburg, das sich zu einer solchen Impressumspflicht bei Facebook-Profilen äußert. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Netzwerke ist es jedoch nur eine Frage der Zeit bis sich weitere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen.
Doch ist nun jeder Facebook-Nutzer in der Pflicht, sein Profil mit einem Impressum auszugestalten? Welche Informationen sind zwingend in ein Impressum aufzunehmen und wie überhaupt kann ein Impressum bei Facebook erstellt und eingepflegt werden? Droht eine neue Abmahnwelle oder handelt es sich lediglich um einen bloßen rechtlichen Holperstein im Bereich des Bagatellverstoßes?
Nach § 5 TMG unterliegen geschäftsmäßig genutzte Telemedien den Informationspflichten.Geschäftsmäßig im Sinne des TMG ist jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die genaue Abgrenzung zwischen privat und geschäftsmäßig ist schwierig und wird auch von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Denn es kommt eben nicht nur darauf an, dass die Seite von einem Unternehmen genutzt wird. Oft reicht nach Ansicht der Gerichte bereits ein einzelnes Werbebanner auf einer privaten Seite aus, um die Geschäftsmäßigkeit zu begründen und damit die Impressumspflicht auszulösen.
Wie sich die Rechtslage jedoch verhält, wenn die Werbung nicht von dem privaten Nutzer, sondern von Facebook selbst geschaltet wird, ist bisher nicht entschieden. Solange ist festzuhalten, dass laut dem LG Aschaffenburg zu Marketingzwecken genutzte Profile eine eigene Anbieterkennung enthalten müssen. Rein private Accounts betrifft die Impressumspflicht nicht, vorerst jedenfalls.
Das Impressum ist einfach, effektiv optisch wahrnehmbar mit den in § 5 TMG aufgeführten Angaben auszugestalten. Eine bloße Verlinkung der Pflichtangaben über das auf dem Profil standardmäßig aufgeführte Feld „Info“ reicht aber nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht aus, obwohl bisher auch andere Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Über uns“ verwendet werden konnten. Die Angabe „Info“ verstößt somit schon gegen § 5 TMG. Auch genügt die Verlinkung mit dem Impressum der firmeneigenen Webseite nicht, wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass sich diese Angaben auch auf den Facebook-Auftritt beziehen sollen. Problematisch ist jedoch, dass diese von Facebook vorgegebene Bezeichnung von dem jeweiligen Nutzer nicht umbenannt werden kann. Es bleibt abzuwarten, inwiefern Facebook aus technischer Sicht auf das Urteil reagieren wird.
Somit führt kein Weg an der Erstellung eines Impressums vorbei.Doch haben viele Nutzer bereits vernommen, dass ein solches bei Facebook nicht ohne Umwege erstellt werden kann. Hier kann jedoch die Anwendung „IFrame“ helfen. Gibt der Nutzer im entsprechenden, bei Facebook aufgeführten Suchfeld „Static HTML:iframe tabs” ein, wird er auf eine weitere Seite geführt. Nach Anklicken des Tabs „Add Static HTML to page“ wird die Anwendung zu der Facebook-Seite hinzugefügt und die weiteren Schritte zur Bearbeitung möglich.
Da bisher nahezu jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß Anlass für kostspielige Abmahnungen gegeben hat, ist zu erwarten, dass auch Facebook-Profile zukünftig mit einem Argus-Auge betrachtet werden. Eines lässt sich bereits jetzt sagen: Das LG Aschaffenburg hat den Streitwert im einstweiligen Verfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Ein Bagatellverstoß wird anders bewertet.
Stand: 18.04.2012
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Fotos
Dass schon das Fotografieren an sich und in besonderem Maße die Veröffentlichung eines Fotos nicht immer ohne Weiteres erlaubt ist, wissen nur wenige.
weiterlesenDem schrankenlosen Fotografieren und Veröffentlichen stehen oft Persönlichkeits-, Urheber- und Eigentumsrechte entgegen. Diese Rechte werden teilweise schon durch das bloße Herstellen eines Fotos verletzt – sprich: bereits das Drücken auf den Auslöseknopf kann rechtliche Folgen haben. Das gilt besonders für Fotos, die eine Person zum Gegenstand haben – das allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt hier eine entscheidende Rolle. Dieses Recht erlaubt grundsätzlich nur dann das Herstellen eines Fotos und eine öffentliche Verbreitung, wenn der Betroffene zustimmt.
Die Zustimmung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert: Sie kann vorher (Einwilligung) oder nachher (Genehmigung) erteilt werden. Sind Minderjährige Motiv eines Fotos, muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Wenn der oder die Jugendliche 14 Jahre oder älter ist, muss auch er oder sie selbst zustimmen.
Jugendliche können also nicht ohne ihre Eltern zustimmen.Das Gleiche gilt für die Nutzung der Fotos, denn hier ist das Recht an der eigenen Persönlichkeit besonders betroffen: Für eine eventuelle Veröffentlichung muss also ebenfalls ein wirksames Einverständnis vorliegen. Oft lässt sich aus der Zustimmung zum Fotografieren auch allgemein ein Einverständnis für die Nutzung des Fotos herleiten, so lange sich diese Nutzung in einem Rahmen bewegt, der dem normalen Maß entspricht – also Nutzungen in einem Ausmaß, mit dem der Fotografierte üblicherweise rechnen kann.
Wenn die Nutzung jedoch in einem erhöhten Maß das Persönlichkeitsrecht berührt, muss auch dazu explizit eine wirksame Zustimmung eingeholt werden. Das gilt besonders für Nutzungen, mit denen der Fotografierte nicht rechnen musste. Einige Beispiele: Werbung, Aufnahme des Fotos in eine Datenbank, Veröffentlichung mit einem herabwürdigendem oder sexuellem Bezug, aber auch die Bearbeitung und Verfremdung des aufgenommenen Fotos oder die Weitergabe von Rechten an dem Foto an Dritte.
Für alle diese Verwendungen – die im Allgemeinen nicht zu erwarten sind – gilt: Ein konkret auf die Art der Verwendung der Fotografie bezogenes Einverständnis muss vorliegen.Sonst liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Empfehlenswert – aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit – ist die schriftliche Abfassung einer (möglichst detaillierten) Einwilligung oder Genehmigung. Dies hat insbesondere für denjenigen einen Vorteil, der Fotos verwerten will – ihn trifft nämlich im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen einer Erlaubnis. Als praktisch für Fotografen hat sich die Archivierung der schriftlichen Erlaubnis mit dem entsprechenden Bildmaterial erwiesen.
„Model Releases“ werden in der Foto-Branche Modelverträge genannt. Diese weisen auch Erklärungen in Bezug auf Nutzungen auf, wobei die Wendung „Verzichtserklärung“ wegen ihrer Unklarheit vermieden werden sollte. Als rechtssichere Bezeichnungen mit entsprechenden inhaltlichen Bestimmungen haben sich „Mitwirkendenvertrag“ und „Einwilligungserklärungen“ – jeweils mit detaillierten Angaben – erwiesen.
Manchmal muss eine Einwilligung aber nicht ausdrücklich erfolgen.
Wenn sich aus dem Umständen des Fotografierens ergibt, dass derjenige, der Objekt des Fotos ist, einer Verbreitung zustimmt, liegt eine konkludente Einwilligung vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Model für die Aufnahme eines Fotos entlohnen lässt – natürlich nur, so lange die Veröffentlichungsart nicht völlig ungewöhnlich ist.
Eine stillschweigende Duldung jedoch ist keine Einwilligung.Der Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung ist auch in Bezug auf Fotos möglich. Es ist aber nicht so, dass eine schriftlich erteilte Zustimmung wiederum nur schriftlich widerrufen werden kann. Deshalb sollten schon in der schriftlichen Einwilligung die Modalitäten eines Widerrufs festgelegt werden – zum Beispiel auch für diesen die Schriftform zu verlangen. Grundsätzlich können wichtige Gründe für einen Widerruf dann angenommen werden, wenn sich in den Lebensverhältnissen der fotografierten Person gewichtige Veränderungen ergeben haben.
Abgeschwächt ist das Persönlichkeitsrecht bei Prominenten, die freiwillig ihr Privatleben zum Gegenstand des öffentlichen Interesses machen. Auch bei Personen der Zeitgeschichte – die in einem Zusammenhang mit wichtigen Ereignissen stehen – muss das Persönlichkeitsrecht auch in Bezug auf das Herstellen und die Nutzung von Fotos zurück stehen. Hier gilt, dass das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung den Individualrechten der Betroffenen vorgeht.
Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht notwendig, wenn eine fotografierte Person thematisch nicht im Mittelpunkt des Fotos steht, sondern nur zu dessen „Randgeschehen“ gehört.Dies gilt zum Beispiel für Landschaftsaufnahmen oder Fotos von Gebäuden. Hier ist für eine schwächere Gewichtung des Rechts auf die eigene Persönlichkeit ausschlaggebend, dass die Person erkennbar in den Hintergrund des Motivs tritt. Die Person darf dabei auch nicht erkennbar sein. Für die Erkennbarkeit genügt allerdings schon, dass die Umstände – nicht nur die sichtbaren Gesichtszüge – eine sichere Identifizierung ermöglichen. Das gleiche gilt für Veranstaltungen, bei denen die Person selbst nicht den Mittelpunkt des Fotos ausmacht, indem sie gegenüber der thematisch im Fokus stehenden Veranstaltung als Ganzes nicht hervorgehoben wird.
Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Beeinträchtigung des Rechts auf die eigene Persönlichkeit durch Fotos ein sehr sensibles Rechtsgut darstellt, das entsprechend hoch von den Gerichten bewertet wird. An Ausnahmen von der Einwilligunsvoraussetzung werden deshalb von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.
Stand: 15.05.2012
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Irreführende Werbung
Schranken zulässiger Werbung: Jede Werbeaussage muss wahr und klar sein.
weiterlesenSie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten und damit die angesprochenen Personen irreführen und sei es auch nur, dass die Werbeaussage von diesen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim angesprochenen Personenkreis erweckt. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig.
Aber nicht jede unwahre Angabe oder jedes Unterlassen hat auch die Unzulässigkeit zur Folge.Unzulässig ist nur die Werbeaussage, die geeignet ist, die angesprochenen Personen unlauter zu beeinflussen und dadurch auch Mitbewerber zu schädigen. Wie eine konkret angesprochene Person eine Werbeaussage versteht, ist unmaßgeblich. Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden einer angesprochenen Person oder Personengruppe an, sondern auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Werbeaussage sich auf Tatsachen, nicht auf Wertungen bezieht. Maßgeblich sind die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, Verfügbarkeit, Risiken, Ort oder Zeitpunkt der Herstellung – das heißt geographische oder betriebliche Herkunft – und Verwendungsmöglichkeiten.
Aus der Fülle der irreführenden beziehungsweise unlauteren Werbeaussagen ragen die folgenden Beispiele besonders heraus:Unzulässig ist es, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils vorzutäuschen, zum Beispiel mit angeblichem Räumungs- oder Scheinsonderverkauf und der unwahren Angabe zu werben, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
Beliebt ist es, einen rot durchgestrichenen und einen aktuellen Preis auszuweisen, wobei der aktuelle Preis besonders günstig erscheinen soll, obwohl er dem „Normalpreis“ vor dem rot durchgestrichenen angeblich heraufgesetzten Preis entspricht.
Unlauter sind auch Lockvogelangebote, mit denen einzelne Produkte besonders preisgünstig angeboten und beworben werden, damit der Verbraucher überhaupt in das entsprechende Geschäftslokal hineingeht. Dabei wird häufig über die tatsächlich vorhandene Menge des als günstig angepriesenen Produktes getäuscht und vorgegaukelt, dass die Preiskalkulation hierfür beispielhaft für das gesamte Sortiment ist, während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert und nicht preisgünstiger als anderswo sind.
Ebenfalls beliebt ist es in der Werbung über eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Ware zu täuschen. Hierhin gehört die unter dem Stichwort Marken-/Produktpiraterie bekannt gewordene Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die einen Mitbewerber in der Absicht nachahmt, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Eine weitere Fallgruppe der irreführenden Werbung stellen die so genannten „Gewinnspiele“ dar, mit denen der unzutreffende Eindrucks erweckt wird, man habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen. Tatsächlich aber gibt es einen solchen Preis oder Vorteil nicht oder er hängt jedenfalls von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten ab. Hierhin gehört auch das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn die in Aussicht gestellten Preise in Wirklichkeit nicht vergeben werden.
Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, ist ebenfalls irreführend. Der Eindruck eines Privatangebots kann ein Umstand sein, der für den Kaufentschluss wesentlich ist, so dass er allein hierdurch wettbewerbsrechtlich relevant wird. Gerade im Zusammenhang mit Internetverkaufsplattformen wie Ebay wird oft bewusst verschleiert, dass der Anbieter wegen des Umfangs seiner Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, das aber in seinem Angebot nicht deutlich macht.
Irreführend und unlauter ist es, über die Ergebnisse von (angeblichen) objektiven Testergebnissen, zum Beispiel mit „GS“ (Geprüfte Sicherheit), „TÜV-geprüft“ zu werben, ohne dass diese Prüfungen oder Tests tatsächlich durchgeführt wurden. Es ist aber auch unzulässig, Phantasiesiegel zu verwenden, insbesondere auch wenn „Gütesiegel“ durch Siegelanbieter verwendet werden, die nicht als neutrale Stelle angesehen werden können oder den Gütesiegeln keine objektiven Prüfkriterien zugrunde gelegt worden sind.
Dem Verbraucher nützen die gesetzlichen Vorschriften bei Verstößen allerdings nur wenig.
Selbstständige Ansprüche können sie nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Liegt eine irreführende, geschäftliche Handlung vor, können nur die betroffenen Mitbewerber und rechtsfähige Verbände (Verbraucher- und Wettbewerbszentralen) den unlauter werbenden Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz sowie auf Gewinnabschöpfung.
Stand: 23.10.2012
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Rabattaktionen
Die Verlängerung von Rabattaktionen ist gefährlich.
weiterlesenAus gutem Grunde nutzen Händler befristete Rabattaktionen, um Kunden anzulocken. Wenn die Rabattaktionen dann erfolgreich sind, ist es nahe liegend, sie nachträglich zu verlängern. Das allerdings kann zu Abmahnungen bis hin zu einstweiligen Verfügungen führen, was den Profit einer jeden Rabattaktion schnell ins Gegenteil verkehren kann.
Irreführung der VerbraucherHintergrund ist, dass viele Gerichte in solchen Fällen schnell von einer Irreführung der Verbraucher ausgehen. Nach Ansicht vieler Gerichte wird der Verbraucher durch eine Frist bei einer Rabattaktion erheblich unter Druck gesetzt. Schließlich muss er nach Fristablauf mit einer Erhöhung des Preises rechnen. Wird die Frist dann verlängert, ist das nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 25. März 2011 (Aktenzeichen: 6 U 174/10) sowie des Kammergerichts Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2009 (Aktenzeichen: 5 U 75/07) eine Irreführung.
Auch wenn es anderslautende Urteile gibt, etwa OLG Hamm vom 2. September 2010 (Aktenzeichen: I-4 U 52/10), so sollten sich Händler gleichwohl vor der Verlängerung laufender Rabattaktionen hüten. Abmahner haben meist die freie Gerichtswahl und werden sich eher an das Landgericht beziehungsweise OLG Köln wenden.
Auch Rabatt kann teuer werdenWerbung mit Rabatten gehört heute zum täglichen Geschäft. Aber das muss man richtig machen, wie der Fall eines Händlers zeigt, der mit „10 % auf alles!“ geworben hatte. Dabei hatte er Ausnahmen nur mit einem * und Kleintext an anderer Stelle ausgewiesen.
Das Landgericht München I vertritt die Auffassung, dass das so nicht geht. Die Richter hielten dem Händler vor, das dies eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers darstelle. Das blickfangmäßige Herausstellen des Rabatts führe dazu, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass er auf alle Produkte einen Rabatt erhält. In einem solchen Fall darf der Händler nicht einfach in einem Sternchenhinweis bestimmte Produkte von der Preisreduzierung ausnehmen und auf diese Weise auf Kundenfang gehen.
Fazit: Wer als Händler mit einer Rabattaktionen wirbt, sollte nicht die Ausnahmen in einem Sternchenhinweis verstecken. Ansonsten handelt er unter Umständen wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung und Verurteilung rechnen (Landgericht München I, Urteil vom 28. August 2012 – Aktenzeichen: 33 O 13190/12). Geklagt hatte übrigens nicht einmal ein Konkurrent, sondern ein Verbraucherschutzverein, der die beantragte einstweiligen Verfügung zugesprochen erhielt.
Stand: 25.09.2012
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Unterlassungserklärung
Die „Unterlassungserklärung“ findet sich im „Gesetz über Unterlassungs-Klagen“.
weiterlesenIn diesem zum 26. November 2001 erlassenen Gesetz, werden in der neuen Fassung vom 21. August 2002, unter anderem für alle Verbraucherklagen, neue Anforderungen vertreten, die zuvor im AGB-Gesetz geregelt waren. Das AGB-Gesetz diente wohl als Vorlage für das Urhebergesetz, auch wenn bis heute kaum Urteile aus diesem Gesetz entstanden sind.
Erstaunlicherweise tritt die Bezeichnung der „Unterlassungsklage“ weder in Wörterbüchern oder Verzeichnissen, noch in Gesetzesregistern auf. Lediglich in einem aktuellen Urteil über die Missbrauchsdebatte der katholischen Kirche (Hamburger Abendblatt vom 12.1.2013) wird der Sachverhalt als Unterlassungserklärung benannt, oberflächlich erklärt und inhaltlich begründet.
Was ist nun der wesentliche Inhalt der Unterlassungserklärung?Während im Gesetz häufiger davon die Rede ist, dass auch die Unterlassung einer Handlung einer Handlung gleich sein kann, besagt die Unterlassungserklärung, dass der aussagende Rechtsteilnehmer eine bestimmte Handlung unterlassen wird. Diese Aussage ist für jeden Verstoß mit einer empfindlichen Strafzahlung belegt, wie wir dies etwa bei einer vereinbarten Vertragsstrafe oder beim Kartellrecht erleben.
Wenn ein beschuldigter Beklagter eine Unterlassungserklärung abgibt, erklärt er damit der anderen Partei, die angesprochene Handlung nicht wieder begehen zu wollen. Gerne wird übersehen, dass damit die erste Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat.
Diese Rechtsverletzung wird jedoch in den meisten Fällen zwischen den Parteien ohne rechtliches Risiko eingestanden. Durch die abgegebene Erklärung bietet der Erklärende Grund zu der Annahme, dass dergleichen nicht wieder geschehen wird, sodass das Rechtsrisiko gering ausfällt. In den einschlägigen Fällen etwa des Missbrauchsfalls sind Strafzahlungen von 20.000 Euro genannt, so dass beide Parteien sehr genau auf die Einhaltung der Aussage achten, um richtig teure Strafzahlungen zu vermeiden.
Stand: 05.02.2013