Übersicht
Allgemein
Die Verbraucherrechte wurden in den vergangenen Jahren gestärkt. Daher stehen sie häufiger im Mittelpunkt von Streitigkeiten.
-
Änderungen im Datenschutz
Seit dem 1. September 2012 gilt das neue Datenschutzrecht.
weiterlesenDer Versand von Werbung, E-Mail-Marketing oder Akquiseanrufe sind begehrte Mittel, um Kunden an ein Unternehmen zu binden oder diese neu zu gewinnen. In unserem Zeitalter bieten zudem moderne Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Social-Media) eine Möglichkeit für schnelle, preisgünstige und unkomplizierte Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden. Diese Marketinginstrumente müssen sich jedoch an den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts (UWG) und des Datenschutzrechtes (BDSG) messen lassen.
Die alte Rechtslage zum Datenschutzrecht stellte ursprünglich keine hohen Anforderungen an die zulässige Verarbeitung und Speicherung von Adressdaten zu Zwecken der Werbung.Mit der BDSG-II-Novelle wurden die Anforderungen an die zulässige Datenverarbeitung jedoch (nochmals) verschärft. Nach dem geltenden Datenschutzrecht (§ 28 Abs. 1 BDSG) ist nunmehr das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig,
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist;
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen durfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Kurz gesagt: Wenn die Vertragsabwicklung oder ein berechtigtes Interesse die Verwendung der Adressdaten rechtfertigen und eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt, ist Werbung mittel E-Mails oder Telefon zulässig.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind sodann die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.Der Hinweis auf den Zweck der Erhebung soll die betroffene Person darüber unterrichten, wozu die Daten benötigt werden. Dabei sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung verfolgt. Eine Erklärung „Ich willige in die Weitergabe meiner Daten ein.“ genügt jedoch auch zur Weitergabe für Werbezwecke nicht. Die Übergangsvorschrift sieht nunmehr Folgendes vor: Nach § 47 Nr. 2 BDSG ist für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 01.09.2009 erhobener oder gespeicherter Daten § 28 BDSG in der bis dahin geltenden Fassung für Zwecke der Werbung bis zum 31.08.2012 weiter anzuwenden.
Ab dem 1. September 2012 gilt Folgendes: Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die Altbestände der erfassten Daten die (strengeren) Voraussetzungen des neuen § 28 sowie der §§ 4 ff. BDSG erfüllen. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BDSG ist daher die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung nur (noch) zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Hinzu kommt, dass ebenfalls die Voraussetzungen des § 4a erfüllt sein müssen.
Nach § 4a Absatz 1 BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Absatz 2 regelt dabei die Schriftform. Nach Absatz 4 muss die Einwilligung hervorgehoben werden, sofern diese zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll.
Checkliste: Wirksame DatenschutzklauselAnforderungen an eine nach den Grundsätzen des Datenschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts wirksame Datenschutzklausel:
Mitteilung der verantwortlichen Stelle (samt Name und Anschrift);
Mitteilung der Zweckbestimmungen;
Mitteilung der Datenempfänger sowie unternehmensinterner Datenfluss (Nennung Dritter);
vorherige, ausdrückliche Einverständniserklärung;
freiwillige Einwilligung in Schriftform samt Unterschrift;
Nennung der betreffenden Daten oder durch Bezugnahme auf einen Datensatz;
Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit sowie
keine überraschenden oder unangemessenen Formulierungen.
Stand: 04.12.2012
-
Änderungen im Datenschutz II
Für die telefonische Werbe-Ansprache einer Privatperson ist selbst bei bestehendem Kundenverhältnis das Einverständnis des Betroffenen erforderlich.
weiterlesenDie schriftlich oder telefonisch geäußerte Bitte um Zusendung von Informationsmaterial oder die Angabe der Telefonnummer bei Abschluss eines Vertrages kann auch nicht als konkludente Einwilligung gewertet werden. Demgemäß sind so genannte „Follow up-“ und „After Sales“-Kontakte nur zulässig, wenn jeweils eine den Gegenstand des Anrufs betreffende Einwilligung vorliegt. Das betrifft zum Beispiel Anrufe, in denen angefragt wird, ob angefordertes Informationsmaterial oder die bestellte Ware zufriedenstellend waren oder warum der Kunde die Geschäftsbeziehung beendet hat.
Die konkrete Einwilligung muss freiwillig, also ohne Druck oder Zwang erfolgen und darf nicht „abgepresst“ sein. Das bloße Ankreuzen einer Erklärung zur Unterbreitung interessanter Angebote angerufen zu werden oder nur die bloße – gegebenenfalls noch nicht einmal deutlich gemachte – Möglichkeit einen derartigen Passus zu streichen, reicht nicht aus.
Eine einmal erteilte Einwilligung ist an sich unbefristet.Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss dem Betroffenen dabei (nunmehr) jedoch die so genannte „Opt-out“-Lösung (mithin eine nachträgliche Widerspruchsmöglichkeit) angeboten werden. Nach Absatz 4 Satz 2 ist der Betroffene bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung insoweit über die verantwortliche Stelle sowie über dieses Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten. Diese Vorschrift wurde zur Abwehr unerwünschter Werbung und zur Erleichterung einer effektiven Durchsetzung von Ansprüchen geschaffen. Das Widerspruchsrecht besteht deshalb unabhängig davon, ob die Werbung ohne oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
Für die Marketingpraxis ist insoweit Folgendes zu beachten: Der beworbene Adressat muss ausdrücklich in die einzelne Werbemaßnahme eingewilligt haben und zudem über seine Widerrufsmöglichkeit hinreichend informiert worden sein. Sollte ein Empfänger mitteilen, dass er keine weiteren Mails vom versendenden Unternehmen wünscht, muss sichergestellt werden, dass dieser Kunde zeitnah von künftigen Mails ausgeschlossen wird. Hier ist die Integration eines Abmelde-Links zu empfehlen.
Ein etwaiger Verstoß gegen diese Unterrichtungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll dabei den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen und ist an der Schwere des Verstoßes und den Umständen der Begehung zu bemessen.
Checkliste: Wirksame DatenschutzklauselAnforderungen an eine nach den Grundsätzen des Datenschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts wirksame Datenschutzklausel:
Mitteilung der verantwortlichen Stelle (samt Name und Anschrift);
Mitteilung der Zweckbestimmungen;
Mitteilung der Datenempfänger sowie unternehmensinterner Datenfluss (Nennung Dritter);
vorherige, ausdrückliche Einverständniserklärung;
freiwillige Einwilligung in Schriftform samt Unterschrift;
Nennung der betreffenden Daten oder durch Bezugnahme auf einen Datensatz;
Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit sowie
keine überraschenden oder unangemessenen Formulierungen.
Stand: 04.12.2012
-
Auflagefläche
Neue Designideen der Möbelindustrie haben einschneidende Auswirkungen – vor allem was die Auflagefläche und den Bodenbelag betrifft.
weiterlesenDer harte Konkurrenzkampf der Möbelindustrie zwingt die einzelnen Hersteller zu neuen Designideen, um sich von anderen Produkten im Möbelbereich abzugrenzen. Im Bereich der Büromöbelhersteller finden wir verstärkt fahrbare Büromöbel, die das moderne, flexible Büro der Zukunft prägen sollen. Auf Möbelmessen kann man den zusammenklappbaren und abschließbaren Schreibtisch sowie fahrbare Sideboards, Steharbeitsplätze für den bandscheibengeschädigten Mitarbeiter und so weiter finden.
Der Stauraum dieser Möbelstücke lässt Spielraum für einige hundert Kilogramm Gewicht. Dieses Gewicht lastet auf vier Möbelrollen und soll die Flexibilität des modernen, arbeitenden Menschen gewährleisten. Betrachtet man diese modernen Möbelrollen – man könnte sie auch als Röllchen bezeichnen – erkennt man den Zusammenhang und die künftig auftretenden Problemstellungen im Bereich von Bodenbelägen.
Die Bilder aus der Fachpresse von tiefen Furchen und Eindrücken bei elastischen Bodenbelägen sind dem ein oder anderen noch gut im Gedächtnis. Die Klebstoffindustrie hat durch Modifikation von Klebstoffen, etwa durch Faserklebstoffe, ebenso reagiert wie namhafte Sachverständige und deren Ausarbeitungen über Zahnleisten, Klebermengen et cetera. Nach diesen Erkenntnissen konnte man guter Hoffnung sein, dass das Thema der Eindrücke bei elastischen Belägen in naher Zukunft rückläufig sein wird. Unter diesem Eindruck muss man aber bei Möbelrollen, die auf einer Auflagefläche von beispielsweise drei Millimetern Gewichte von 80 Kilogramm und mehr auf Bodenbeläge übertragen, im wahrsten Sinne des Wortes die Hände über den Kopf zusammenschlagen.
Die Edelstahlmöbelrollen weisen kleine filigrane Gummilaufflächen auf, die durch die Eigenspannung des Gummiringes in einer Nut gehalten werden.Dieser Gummiring / Gummilauffläche hat eine Auflagefläche von drei Millimetern. In diesem Zusammenhang ist gut vorstellbar, dass bei mehrfacher Bewegung unter den entsprechenden Lasten der Gummiring reißen kann und die scharfkantige Edelstahlnut, die den Gummiring festhält, wie die Schneide eines Messers den Untergrund beschädigt.
Auch die filigrane, zu diesem Möbelsystem passende Doppelrolle, die aus zwei Gummilaufflächen besteht, kann aus der Sicht des Bodenlegerhandwerks wohl kaum eine sinnvolle Gewichtsverteilung gewährleisten. Vergleicht man die noch gar nicht so alten Normen für Räder und Rollen, zum Beispiel die DIN EN 12526 und auch die DIN EN 12528 „Möbelrollen“, erkennt man die seit langem bekannten Lenkrollen mit einem Rad, Lenkdoppelrollen oder auch die Kugelrolle. Die neuen Räder, die unter dem Gesichtspunkt des Designs kreiert wurden, spiegeln sich in den Normen nicht wider.
Die modernen Schreibtischfüße beziehungsweise deren Auflageflächen wirken mit einem Durchmesser von sechs bis acht Zentimetern als ideale Auflagefläche und spiegeln eine optimale Gewichtsverteilung vor. Verschiebt man solch einen Schreibtisch, erkennt man auf Teppichböden ringartige Vertiefungen, die sich wie Stanzeisen in den Teppichboden bohren.
Auf die Nachfrage bei den Herstellern, weshalb die Auflageflächen nicht plan gearbeitet werden, erhält man die Antwort, dass durch den bedeutend geringeren Materialanteil Kosteneinsparungen möglich sind.Ganz abgesehen davon, dass der Materialgrad des Spritzformteils scharfkantig aufliegt und zusätzliche Beschädigungen hervorrufen kann. Dieser Materialgrad wird ebenfalls aus Kostengründen nicht mehr gebrochen oder die Form des Spritzteils nicht mehr so oft wie früher überarbeitet. Bei Tischbeinen mit einem Durchmesser von etwa sechs Zentimetern wirkt die Auflagefläche von einem bis 1,5 Zentimetern im Vergleich zu den scharfkantigen Auflageflächen fast als ideale Gewichtsverteilung für Tischbeine.
Auch in Kantinen, Raucherzimmern und Teeküchen halten Möbel Einzug, deren Auflagefläche schlicht als Fehlplanung bezeichnet werden muss. Filigrane Hocker verteilen das Gewicht auf vier oder fünf Stahlrohre, die elegant geschwungen einen sicheren Stand des Hockers gewährleisten. Die Auflageflächen der Stahlrohre werden mit Kappen und Stopfen versehen. Der Durchmesser des Abdeckstopfens beträgt dabei häufig 1,5 Zentimeter. Unter dem Aspekt der Gewichtsverteilung bei fünf Stuhlbeinen entspricht das eigentlich auch einer vertretbaren Lastverteilung. Betrachtet man jedoch die Auflagefläche auf einem glatten Unterboden genauer, kann man deutlich erkennen, dass der Abschluss des Stahlrohrs den Winkel der Auflagefläche nicht widerspiegelt. Der Abschlussstopfen weist lediglich eine Auflagefläche von zwei bis drei Millimetern auf, der Rest hängt buchstäblich in der Luft. In solch einem Fall erkennt man, dass offensichtlich technisch ausgereifte Lösungen immer seltener werden.
Aus gutachterlicher wie auch aus juristischer Sicht werden sich künftig zunehmend Fragen aufdrängen, die da lauten: Hat die Möbelindustrie aufgrund der offensichtlichen Fehlplanung als Verursacher für Schäden einzustehen? Muss der Verkäufer dieser Möbel im Zuge seiner Hinweispflicht auf mögliche Schäden hinweisen? Wer hat die Schäden, die durch solche Punktlasten und Rollen entstehen, zu vertreten? Es bleibt nur zu hoffen, dass man nicht wieder wie in der Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dies gehöre zur Hinweispflicht des Verkäufers von Bodenbelägen.
Stand: 11.09.2013
-
Herstellergarantie
Anspruch auf Reparaturkosten bei einer entgeltlichen Kfz-Herstellergarantie.
weiterlesenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 293/10) mit der Herstellergarantie beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, inwiefern der Käufer eines Fahrzeugs, Ersatz seiner Reparaturkosten verlangen kann, wenn er eine entgeltliche Herstellergarantie mit dem Verkäufer abgeschlossen hat.
In dem zugrunde liegenden Fall, hat der Käufer einen Neuwagen gekauft. Bei einem Kilometerstand von etwa 70.000 Kilometer trat ein Defekt am Fahrzeug auf. Der Käufer ließ das Fahrzeug reparieren und gleichzeitig eine Inspektion nachholen, die beim Kilometerstand von 60.000 Kilometern ursprünglich durchgeführt werden sollte und die er verpasst hatte. In den Garantiebedingungen des Verkäufers befand sich unter anderem eine Klausel, nach welcher das Fahrzeug in bestimmten Abständen gewartet werden sollte. Ob die ausgebliebene Inspektion ursächlich für den Defekt ist, bleibt streitig.
Eine Klausel bei der Herstellergarantie, welche die Kausalität zwischen Wartung und Schadensfall nicht beachtet, ist unangemessen.Dem Käufer wurde durch die Garantiebedingung auferlegt, sein Fahrzeug nach festgelegten Zeiten, beim Verkäufer warten zu lassen. An dieser Bedingung allein ist noch nichts auszusetzen. Der BHG entschied jedoch, dass eine Garantieleistung nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob eine solche Inspektion auch rechtzeitig erfolgt ist.
Im Falle einer entgeltlichen Herstellergarantie, kann eine regelmäßige Wartung nicht als Voraussetzung für die Garantieleistung gelten. Eine dahingehende Klausel ist unwirksam und benachteilige den Käufer unangemessen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn abschließend geklärt ist, dass der Defekt auf der versäumten Inspektion beruht. Einzig in diesem Fall, kann der Verkäufer die Garantieleistung verweigern. Der Verkäufer muss demnach im Falle einer entgeltlichen Herstellergarantie die Ursächlichkeit zwischen Schaden und fehlender Wartung nachweisen – ansonsten ist er zur Garantieleistung verpflichtet.
Stand: 12.08.2011
-
Massenabmahnungen
Wann sind Massenabmahnungen wirklich welche?
weiterlesenWerden immer wieder Mahnschreiben bezüglich gleicher oder ähnlicher Fälle abgeschickt, so kommt der Verdacht auf, dass es sich um Massenabmahnungen oder Serienabmahnungen handeln könnte. Gerade durch die Vielzahl von Internettauschbörsen für Musik oder Filme kommt es fortwährend zu solchen Abmahnungen bezüglich des Unterlassens von Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke. Taucht dabei eine bestimmte Kanzlei als Absender verdächtig oft auf, steht die Vermutung von Massenabmahnungen im Raum.
Wann sind Massenabmahnungen rechtswidrig?Dass bei verschiedenen Personen eine Abmahnung gleichen Inhalts auftaucht, begründet nicht sofort den Verdacht rechtswidriger Massenabmahnungen. Da das illegale Herunterladen von Musik und Filmen heutzutage weit verbreitet ist, sind notwendiger Weise auch häufiger Abmahnungen des gleichen Inhalts zu verfassen. Somit kann nicht nur die Masse an sich als Indiz für das Vorliegen von Massenabmahnungen herhalten und ausreichen.
Typisch für rechtswidrige Massenabmahnungen ist daher abgesehen von der Häufigkeit des Auftretens, dass diese innerhalb von kurzer Zeit ausgesprochen werden und damit die Abgemahnten fast gleichzeitig erreichen. Es ist auch verdächtig, wenn die Abmahnungen sprachlich so abstrakt formuliert sind, dass das Gefühl aufkommt, sie könnten für etwaige andere Fälle genauso verwendet werden. Ergibt dann eine weitere Recherche, dass der Abmahnende wirtschaftlich kaum bis gar nicht tätig ist, die Gebühren für den Rechtsanwalt und die Vertragsstrafe aber gleichzeitig überzogen hoch angesetzt sind, kann dies als weiteres Indiz für das Vorliegen von rechtswidrigen Massenabmahnungen gewertet werden.
Allerdings trägt der Abgemahnte im Prozess die Beweislast dafür, dass missbräuchliche Massenabmahnungen auch tatsächlich vorliegen.Das Landgericht Dortmund hat in seinem Urteil vom 6. August 2009 (Aktenzeichen: 19 O 39/08) der Beklagten, welche sich gegen die von ihr geforderten Abmahnkosten wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoß wehrte, Recht gegeben. Die Beklagte war der Meinung, die Klägerin handele rechtmissbräuchlich, da im Jahr 2008 von ihr mehr als 69 Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Die Richter entschieden, dass die von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich und unberechtigt seinen. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Klägerin die Abmahnungen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung betreiben würde. Dafür spreche insbesondere, dass einem Jahresumsatz von etwa 73.000 Euro durch die Abmahnungen ein Aufwand von fast 60.000 Euro gegenübersteht. Dieses Verhältnis zeige, dass wettbewerbsrechtliche Interessen nicht der Hauptgrund der Klägerin für das Abmahnverhalten sein können.
Ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich?Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 mit der Frage beschäftigt, inwiefern die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei einer Vielzahl von gleichartigen Verstößen erforderlich und notwendig ist (Aktenzeichen: I ZR 219/05). Denn nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verletzte von dem Abgemahnten auch etwaige Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen gemäß § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
In dem zugrunde liegenden Fall, wendete sich ein Abgemahnter gegen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Verfassen von vermeintlichen Serienabmahnungen. Zur Begründung führte er an, die Mahnungen hätten auf Grund ihres immer wieder gleich lautenden Inhalts, mit Hilfe von Textbausteinen in Routinemäßiger Arbeit einfach und schnell bewältigt werden können, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gerade nicht erforderlich war.
Der BGH entschied zu Gunsten des Abmahnenden und legte fest, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes immer dann rechtmäßig sei, wenn es sich um eine große Anzahl von zu verfolgenden Rechtsverstößen handelt. Gerade die erhebliche Anzahl der notwendigen Abmahnungen hat die Konsequenz, dass der Verletzte nicht seine eigenen Mitarbeiter mit zeitaufwendigen Abmahnungen betrauen muss, sondern die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten darf.
Stand: 31.07.2012
-
Mediation
Ziele des geplanten Gesetzes zur Mediation.
weiterlesenSie haben eine Auseinandersetzung oder einen belastenden Streit mit Ihrem Ehepartner, Ihrem Nachbarn, mit Ihrem Mieter oder Ihrem Vermieter, mit Ihrem Geschäftspartner oder jemand anderem? Wenn Sie den gerichtlichen Weg einschlagen kommt es zum Rechtsstreit über Anwälte, belastende Schriftwechsel, umfangreiche Beweisaufnahmen, Gerichtsterminen et cetera. Erfahrungsgemäß verhärten sich dadurch die Fronten und eine Einigung rückt in noch weitere Ferne. Jedenfalls wird es in der Regel ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren, auf das dann ein aufwendiges, noch längeres Berufungsverfahren folgen kann.
Im Vergleich dazu ist eine Mediation eine günstigere und schnellere Alternative.Im gemeinsamen Konsens werden die Verfahrensregeln ausgehandelt, Konfliktpunkte erörtert, Optionen erarbeitet und eine zukunftsorientierte Vereinbarung geschlossen. Der Streit ist relativ schnell beigelegt. In der Regel sind beide Parteien deutlich erleichtert, die Beziehung ist gerettet beziehungsweise deutlich entspannter. Ein speziell ausgebildeter Mediator kann in diesem freiwilligen und außergerichtlichen Verfahren eine große Hilfe sein. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse aller Parteien erörtert und zielführend betrachtet.
Die Vorteile der Mediation sind auch der Politik nicht verborgen geblieben. Der Gesetzgeber plant eine weitere Integration des Mediationsverfahrens. Dazu hat der Bundesrat am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 15. Dezember 2011 verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Mediation, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die Länderkammer möchte erreichen, dass zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Streitbeilegung die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert wird.
Arten der außergerichtlichen StreitbeilegungDie Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes, bereits in unterschiedlichen, gesetzlichen Bestimmungen erwähnt. Neben der außergerichtlichen Mediation gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des so genannten „Mini Trial“ und der „Early Neutral“. Diese Verfahren würden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert und es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer, innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen werde. Dennoch würden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.
Der Gesetzgeber könne jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkt der Gesetzesentwurf insbesondere die außergerichtliche Mediation. Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten, sondern stellt die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeidet so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung.
Regelungen für das MediationsverfahrenUm die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, soll eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt werden. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen. Kein Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf die Verjährung. Diese ist bereits nach geltendem Recht gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar. Daher besteht auch kein Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Mediationsrichtlinie.
Schließlich schafft der Entwurf eine Rechtsgrundlage in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung, um den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder – soweit vom Landesrecht vorgesehen – eine richterliche Mediation vorschlagen zu können. ?Die Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Daher beschränkt sich der Gesetzesentwurf darauf, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln. ?Die Vorschriften des Mediationsgesetzes sollen für alle Mediatorinnen und Mediatoren gelten.
Stand: 29.06.2012
-
Nacherfüllung
Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung.
weiterlesenDer Ausbau mangelhafter und der Einbau mangelfreier Fließen ist vom Umfang der Nacherfüllung umfasst. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (Aktenzeichen 65/09 und 87/09) so entschieden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einem Verbraucher im Falle der mangelhaften Lieferung einer Sache, auch ein Anspruch auf den Ausbau der mangelhaften Sache und ein Einbau der mangelfreien Sache zusteht. Die ursprüngliche Anfrage kommt von einem deutschen Gericht. Dort war über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer in seinem Haus Fliesen verlegen ließ. Kurz nach Abschluss der Arbeiten wurden auf den Fließen dunkle Schattierungen festgestellt, die nach einem Sachverständigengutachten nur durch den Ausbau der gesamten Fliesen vollständig zu beseitigen seien.
Bisher wurde nach deutschem Recht so entschieden, dass ein Verkäufer den kein Verschulden treffe, im Falle der Nacherfüllung nicht zur Vornahme dieser Arbeiten verpflichtet sei. Nach einer europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie hingegen, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Vertragswidrigkeiten, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden.
Wie weit die Pflicht zur Nacherfüllung reicht, hat der EuGH nun endlich entschieden.Der Verkäufer muss bei der Nacherfüllung auch die vom Verbraucher gutgläubig eingebaute, fehlerhafte Sache ausbauen und die neue, mangelfreie Sache wieder einbauen. Andernfalls hat er die entsprechenden Kosten für die notwendigen Arbeiten zu übernehmen. Die Europäische Verbraucherrichtlinie stellt eindeutig fest, dass eine Nacherfüllung für den Käufer unentgeltlich zu erfolgen hat. Macht er von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch, so dürfen ihm keine weiteren Kosten entstehen. Hätte der Verkäufer etwa von Anfang an mangelfrei geliefert, so wären dem Käufer ja auch keine weiteren Kosten entstanden.
Die Pflicht zum Ein- und Ausbau besteht unabhängig davon, ob ein vorheriger Einbau vereinbart war oder nicht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann auch nicht als ungerecht gegenüber dem Verkäufer bezeichnet werden, er hatte die Gelegenheit den Vertrag mangelfrei zu erfüllen. Der Käufer ist seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag mit der Bezahlung der Ware auch nachgekommen.
Dem Käufer kann ja schlecht vorgeworfen werden, dass er die Ware – in diesem Fall die Fliesen – im Vertrauen auf die vertragsgemäße Erfüllung, entsprechend verwendet hat.Sollten die Kosten für die Nacherfüllung den Wert der mangelhaften Ware um ein vielfaches überschreiten, wird das Recht auf Übernahme der Nacherfüllungskosten allerdings beschränkt. Dem Verbraucher steht es dann aber frei, sich vom Vertrag zu lösen oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
Stand: 12.08.2011
-
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe in Deutschland – Recht soll keine Frage des Privatvermögens sein.
weiterlesenWer in Deutschland einen Rechtsstreit führen will, kann dies tun, auch wenn man das notwendige Kleingeld nicht besitzt. Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es jedem, sein Recht auch gerichtlich geltend zu machen. In einer Broschüre des Landes NRW heißt es zum Beispiel: „Alle Menschen sind in Deutschland gleich, daher sollen auch sozialschwache Menschen nicht dazu gezwungen werden, wegen finanziellen Problemen auf die Wahrnehmung ihres Rechts zu verzichten“. Doch das so genannte Armenrecht ist an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft, also nicht frei verfügbar und vor allem nicht unbegrenzt.
Wesentlich für den Erhalt von Prozesskostenhilfe ist zunächst, dass der vermeintliche Prozess auch Aussicht auf Erfolg hat – nur dann kann eine Unterstützung überhaupt angedacht werden. Weitere Voraussetzung ist sodann, dass das zu Verfügung stehende Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Dem Antragssteller darf die (alleinige) Übernahme der Prozesskosten nicht möglich sein. Dies ist der Fall, wenn das Nettoeinkommen abzüglich beispielsweise Unterhaltskosten für Kinder oder den Ehepartner, Wohnungsmiete und Heizung und so weiter, die Höhe von 15 Euro nicht überschreitet. Liegt das Einkommen gerade über diesem Betrag, so kommt auch eine Ratenzahlung in angepasster Höhe in Betracht. Verlangt wird aber, dass zunächst versucht wird die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, so dass beispielsweise Erspartes erst aufgebraucht werden muss.
An wen ist der Prozesskostenhilfeantrag zu stellen?Um in den Genuss der Prozesskostenhilfe zu kommen, muss als aller erstes ein Antrag an das zuständige Prozessgericht gestellt werden. Das Prozessgericht ist das Gleiche, welches auch in dem Rechtsstreit zuständig wäre. In dem Antrag hat man seine persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse umfangreich darzustellen und wahrheitsgemäß anzugeben. Des Weiteren sind alle Angaben und Belege einzureichen – zum Nachweis. Damit das zuständige Prozessgericht über den Erfolg des Rechtsstreits entscheiden kann, ist außerdem der Streitstand zu erläutern und gegebenenfalls die Beweismittel anzugeben. Besteht Aussicht auf Erfolg, bewilligt das Gericht auch Prozesskostenhilfe.
Wer trotz vorheriger Prüfung den Rechtstreit verliert, der muss für alle Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – selbst aufkommen. In einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 5 W 1914/98) wurde über den Prozesskostenantrag eines Arbeitslosen entschieden. Obwohl sein Einkommen für die Bejahung der Prozesskostenhilfe sprach, verneinte das Gericht seinen Antrag. Der Antragssteller hatte sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht beziehungsweise hatte er nicht versucht seine Situation zu ändern. Der Staat gewährt nicht bedingungslos Prozesskostenhilfe,; vielmehr erfordert die Bewilligung des Antrags ebenso ein bemühendes Mitwirken des Antragsstellers.
Stand: 11.01.2012
-
Schuldner
Die Zinsen für säumige Schuldner wurden weiter abgesenkt.
weiterlesenUm zum Beispiel als Vermieter oder Verkäufer von seinem Vertragspartner die vereinbarte Zahlung erhalten zu können, muss man vorgeleistet haben. Dann hat der Vermieter, der dem Mieter die Wohnung zur Verfügung gestellt hat, Anspruch auf fristgerechte Zahlung der vereinbarten Miete, der Käufer auf den vereinbarten Kaufpreis, sobald er die Ware geliefert hat.
Verzögert sich die Zahlung des Schuldners, kann dem Gläubiger ein Schaden entstehen, beispielsweise weil er sich bei der Geltendmachung der Forderung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts bedient oder die Forderung sogar einklagt. Es entsteht ein Liquiditätsverlust. Der Gläubiger kann durch die Zahlungsverzögerung mit dem ihm längst zustehenden Geld nicht arbeiten.
Verzug als Voraussetzung für die Verzinsung§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass eine Geldschuld zu verzinsen ist. Allerdings muss sich der Schuldner in Verzug befinden. Darunter versteht man, dass er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeitseintritt nicht gezahlt hat. Auch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder eine Klageerhebung löst den Verzug aus.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist. Beispiel: Die monatliche Miete ist am dritten Werktag eines Monats fällig.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner die Bezahlung ernsthaft endgültig verweigert hat. Dann macht eine Mahnung keinen Sinn. Außerdem bestimmt § 286 Absatz 3 BGB bei der Bezahlung für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, dass der Schuldner nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung auch ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen zu leisten hat und somit am 31. Tag in Verzug gerät. Dies gilt bei einem Verbraucher allerdings nur dann, wenn er in der Rechnung darauf hingewiesen worden ist.
Damit der Schuldner überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet ist, muss ihn der Gläubiger nach Fälligkeit der Gegenleistung mit einer Mahnung in Zahlungsverzug setzen, soweit diese nicht aus den genannten Gründen entbehrlich ist.
Gesetzlicher Verzugs- und Basiszins§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt eine Verzinsung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz, Absatz 2 bei Geschäften unter Kaufleuten sogar acht Prozent. Der Basiszins wird halbjährlich von der deutschen Bundesbank festgelegt. Seit 2009 beträgt er – mit einem kurzen Ausreißer in der 2. Jahreshälfte 2011 – regelmäßig nur 0,12 Prozent. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 wurde er mit -0,13 Prozent festgesetzt. Zum 1. Juli 2013 ist der Basiszinssatz sogar auf -0,38 Prozent gesenkt worden. Der Schuldner, der sich in Verzug befindet, muss derzeit also nur Verzugszinsen von 4,62 Prozent (5 % – 0,38 %) bezahlen.
Die Zahlungsverweigerung hat oft „System“Immer mehr Schuldner verzögern bei fälligen Forderungen die Zahlung und nehmen die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage durch den Gläubiger in Kauf. Oft versuchen sie, sich mehrfach mahnen zu lassen und dann den eigentlichen Rechnungsbetrag ohne Zinsen zu bezahlen, in der Hoffnung, dass die Gläubiger die angefallenen Verzugszinsen aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages nicht gesondert einklagen.
Nachvollziehbar ist das Verhalten der Schuldner deshalb, weil die Banken zum Teil sehr günstig Geld verleihen (zum Beispiel bei Immobilienkrediten), andererseits aber hohe Überziehungszinsen von elf Prozent und mehr von den Kunden verlangen. Es lohnt sich daher für einen Schuldner, Verzugszinsen in Kauf zu nehmen, um das Konto nicht weiter überziehen zu müssen.
Was kann der Gläubiger tun?§ 288 Absatz 3 BGB weist darauf hin, dass der Gläubiger „aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen“ kann. Ein solcher Rechtsgrund liegt vor, wenn ein Gläubiger einen Überziehungskredit unterhält. Hierbei genügt zunächst die allgemeine Behauptung, er habe einen Bankkredit in Anspruch genommen mit einer näher zu bezeichnenden Verzinsung, die über den gesetzlich beitreibbaren 4,37 Prozent liegt. Dieser Kredit muss nicht notwendigerweise gerade wegen dieser Forderung aufgenommen worden sein.
Ist der Gläubiger Kaufmann, besteht auch eine tatsächliche Vermutung, dass er die eingehende Zahlung zur Rückführung dieses Kredites verwendet hätte. Dagegen muss der private Gläubiger im Einzelnen dartun, dass eine Verringerung des Kreditvolumens von ihm beabsichtigt war und auch möglich gewesen wäre.
Wird eine solche Zinsforderung in einem Rechtsstreit geltend gemacht, genügt es vorab, die Inanspruchnahme eines Überziehungskredits zu behaupten. Erst wenn der Schuldner als Beklagter dies bestreitet, muss eine entsprechende Bestätigung in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Stand: 27.08.2013
-
SIM-Lock
SIM-Lock-Entfernung ist eine Straftat.
weiterlesenDer Gesetzgeber hält mit den schnellen, technologischen Entwicklungen in der Computer-, Internet- und Mobilfunkbranche natürlich kaum Schritt. Ein Gesetzgebungsverfahren, mit dem auf Neuerungen reagiert werden könnte, dauert in den meisten Fällen viel zu lang. Daher stehen Richter immer wieder vor der Herausforderung zu überprüfen, inwieweit durch den Einsatz bestimmter technischer Mittel geltende Straftatbestände aus dem Gesetz verwirklicht werden oder nicht.
In einem vom Amtsgericht Göttingen zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte über das Internet angeboten, einen im Handy integrierten „SIM-Lock“ des Mobilfunkbetreibers aufzuheben.So sollten die Handybesitzer auch außerhalb des Netzes des Betreibers mit günstigeren SIM-Karten telefonieren können. Hierzu ließ er sich von den jeweiligen Besitzern die Handys mit einer Erklärung der Besitzer zusenden, dass es sich um ein „Mobilfunktelefon handelte, das nicht vertraglich bedingt auf eine SIM Karte eines deutschen Netzbetreibers gesperrt“ sei. Mithilfe einer zuvor gekauften „Entsperrbox“ ließ sich der Angeklagte von den Mobilfunkbetreibern die Entsperrcodes zusenden und sandte den Handybesitzern nach Zahlungseingang die Geräte zurück. Damit wurde ein vom Mobilfunkbetreiber vorgesehener Schutz zum Einsatz anderer SIM-Karten bewusst umgangen.
Das Amtsgericht hat diese Tat als „Fälschen beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung“ gemäß dem Strafgesetzbuch angesehen. Dem Täter musste klar sein, dass für die Handynutzer eine feste Vertragslaufzeit und mit einem durch den Netzbetreiber subventionierten Kauf eines Handys eine vertragliche Verpflichtung bestand, nur im Netz dieses Netzbetreibers zu telefonieren. Der Einsatz dieses, vom Netzbetreiber finanzierten Handys in anderen Netzen mit einer fremden SIM-Lock-Karte stellt nicht nur zivilrechtlich eine Vertragsverletzung dar, sondern ist eben auch strafrechtlich relevant und zu verurteilen.
Stand: 14.02.2013
-
Spielsucht
Schadensersatz einer Spielstätte gegenüber Spielsüchtigen.
weiterlesenEin Casino muss einem Spielsüchtigen zirka 250.000 Euro Schadensersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung vom 20. November 2011 (Aktenzeichen III ZR 251/10). In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Ehefrau eines Spielsüchtigen Casinobesuchers aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro. Sie begründete ihre Klage damit, dass der Casinobetreiber ihren Ehemann nicht in das Casino hätte hineinlassen dürfen.
Diese Begründung ist keinesfalls abwegig, auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder Mensch für sich selbst verantwortlich ist. Der Ehemann hatte allerdings mit dem Casino einen so genannten Spielsperrvertrag abgeschlossen. Um die eigene Spielsucht kontrollieren zu können, steht es Spielsüchtigen frei, mit Casinobetreibern zu vereinbaren, dass sie nicht mehr hereingelassen werden. In diesem Fall jedoch, hatte der Casinobetreiber auf Anfrage des Ehemannes den Sperrvertrag ohne vorherige Prüfung rückgängig gemacht, obwohl dieser auf sieben Jahre begrenzt war und ihn erneut hereingelassen. Bei dieser Gelegenheit verspielte der der Spielsucht anheimgefallene Ehemann etwa 250.000 Euro.
Kann ein Sperrvertrag einfach so rückgängig gemacht werden?Einen Vertrag kann man im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich rückgängig machen, egal ob es sich um einen Spielsüchtigen handelt oder nicht – denn ein Fall von Geschäftsunfähigkeit liegt dabei nicht vor. Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich aber bei einem Sperrvertrag nicht um einen „normalen“ Vertrag. Es sei der Vertragszweck zu betrachten, der in diesem Fall den Spielsüchtigen vor seiner Spielsucht schützen soll und muss.
Wenn man also den Spielsperrvertrag ohne weiteres wieder ändern könnte, so wäre er unnötig und unbrauchbar und würde dem Spielsüchtigen nicht weiterhelfen. Daher soll sich der Spielsüchtige nur vor Gericht seines Vertrages wieder entledigen und nicht selbst von heute auf morgen seine Meinung ändern können. Das Casino hingegen sei verpflichtet zu prüfen, ob sich die Spielsucht des Kunden erledigt hat und darf diesen nicht einfach wieder hereinlassen.
Diese Erwägungen entsprechen den Ausführungen die noch im Jahre 2007 vom Bundesgerichtshof zum Thema „Spielsucht und die Schadensersatzpflicht der Casinobetreiber“ getätigt worden sind. Schon vor fünf Jahren wurde entschieden, dass die Casinobetreiber verpflichtet sind, Einlasskontrollen durchzuführen um sicherzustellen, dass sich keine Spieler mit einer geltenden Spielsperre im Casino befinden (BGH, Aktenzeichen III ZR 9/07).
Stand: 24.01.2012
-
Telefonwerbung
Die Kundengewinnung mittels Telefonwerbung wurde stark eingeschränkt.
weiterlesenBereits 1970 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Telefonwerbung eine „unzumutbare Belastung“ für den Empfänger darstellt (Aktenzeichen I ZR 115/68). Lediglich ein Einverständnis auf Seiten des Angerufenen kann über diese Misere hinweghelfen. Trotz dieser frühen Entscheidung und Wegweisung zum Thema Telefonwerbung, hat man bis heute noch mit illegalen Methoden zu kämpfen.
Jeder kennt diese Anrufe, mit denen versucht wird, Abonnements einer neuen Tageszeitung, Mitgliedschaften bei einer Lotterie oder ähnliches anzupreisen und der Anrufer „nur mal eben kurz“ ein paar Fragen hat. Kündigt man beispielsweise seinen Handyvertrag, kann es durchaus vorkommen dass man innerhalb von kürzester Zeit einen Anruf bekommt und einem die „neusten“ Angebote vorgestellt werden.
Telefonwerbung darf nur bei vorheriger Zustimmung erfolgen.Am 4. August 2009 trat zur Regelung dieses Problems, das Gesetz zur „Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft. Darin wurde festgelegt, dass von demjenigen, der unerlaubte Telefonwerbung betreibt, im Höchstfall eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu zahlen ist. Eine vorherige Zustimmung des Angerufenen zur telefonischen Kontaktaufnahme sei zwingend notwendig. Dieses Erfordernis darf auch nicht übergangen werden. Des weiteren wurde festgelegt, dass die Telefonnummern der Anrufer von Telefonwerbung in keinem Falle unterdrückt werden dürfen.
Auch die Art der Telefonwerbung muss vorher offen gelegt werden.Diese Rechtsprechung wurde auch im Jahr 2011 wiederholt angewendet. In einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. August 2011 wurde der Prima Call GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro auferlegt. Diese hatte per Telefon Werbung für ein Gewinnspiel gemacht, wobei sie eigentlich wie gefordert schon vor Ausführung der Telefonwerbung bei jedem Anrufer via Internet, Einwilligungen eingeholt hatte. Problematisch war allerdings, dass aus den vorgegangenen Einwilligungen gerade nicht klar hervorging, um was für eine Art Telefonwerbung es sich eigentlich handelte. Den Anrufern war demnach nicht klar, ob es sich um Werbung für die Produkte der Firma, Dienstleistungen oder ähnliches handelte. Von einem Werbeanruf für ein Gewinnspiel war in den Einwilligungserklärungen jedenfalls niemals die Rede.
Ähnlich entschied auch der BGH in seinem Beschluss vom 14. April 2011. Da entscheiden die Bundesrichter, , dass sich die per Email an den potenziellen Kunden versendete Einwilligungserklärung auf eine bestimmte Art der Werbung konkretisieren muss. Eine pauschale Einwilligung jegliche Telefonwerbung gäbe es insoweit nicht und reiche daher nicht aus. Mit den beiden Entscheidungen wurde die Telefonwerbebranche erneut in ihre Schranken gewiesen. Es wurde auch noch einmal deutlich gemacht, das vorherige Entscheidungen nicht umgangen werden können.
Stand: 06.12.2011
-
Vertragsschluss
Verträge werden beinahe täglich abgeschlossen, auch wenn dies nicht immer jedem bewusst ist.
weiterlesenSo wird beim Kauf eines Brötchens für zum Beispiel 50 Cent ebenso ein Kaufvertrag abgeschlossen, ebenso wie beim Erwerb eines PKW für mehrere tausend Euro. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Verträgen: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Dienstleistungsverträge, Mietverträge, Werkverträge, Erbverträge und viele andere Vertragsarten mehr.
Verträge können grundsätzlich formlos, das heißt auch mündlich, abgeschlossen werden. Beispielsweise wird ein Vertrag geschlossen, wenn Herr X sagt: „Ich verkaufe dieses Buch für fünf Euro“ und Frau Y sagt:“Ja“. Somit ist Frau Y verpflichtet, die fünf Euro an errn X zu bezahlen, dieser ist verpflichtet, Herrn X zu bezahlen und dieser ist verpflichtet, das Buch Frau Y zu übergeben / zu übereignen.
Es gibt aber auch für eine Reihe von bestimmten Vertragsarten Formvorschriften.Manche Verträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden, andere nur dann, wenn die notarielle Form gewahrt ist. Diese Formvorschriften sind dann ausdrücklich gesetzlich geregelt. So muss zum Beispiel ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, was für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht gilt. Dieser kann auch nur mündlich abgeschlossen werden.
Häufig wird ein Vertrag, wie zum Beispiel beim Brötchenkauf, sofort vollzogen. Das heißt der Kunde zahlt den Preis und die Bäckerei übergibt das Brötchen. Der Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung muss hingegen notariell beurkundet werden.
Verträge, die über höherpreisige Gegenstände oder Leistungen abgeschlossen werden, sollten auf jeden Fall schriftlich abgeschossen werden.Dies ist deshalb zu empfehlen, damit im Streitfall der Inhalt des Vertrages von beiden Seiten bewiesen werden kann. Bei einem schriftlichen Vertrag sollen alle Punkte, über die sich die Parteien geeinigt haben, vollständig schriftlich niedergelegt werden. Es müssen dann auch alle Personen, die den Vertrag schließen wollen, die also gegenseitige Rechte und Pflichten begründen wollen, unterschreiben.
Keine generelle Möglichkeit, Verträge zu widerrufen / zu stornieren.Grundsätzlich gilt, soweit es keine gesetzlichen Sonderregelungen gibt: Jeder Vertrag, ob mündlich oder schriftlich geschlossen, ist einzuhalten. Eine generelle Möglichkeit, von einem Vertrag zurückzutreten, es sich also anders zu überlegen, gibt es nicht. Damit Verbraucher nicht so leicht von Unternehmern übervorteilt werden können, hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen geschaffen: Für sogenannte Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge sowie Verbraucherdarlehensverträge gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Widerruf ist binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in Textform zu erklären.
Stand: 05.03.2014
Internet
Das Internet ist nicht nur für Verbraucher manchmal unübersichtlich. Es birgt Chancen und Nützliches aber auch Risiken und Gefahren.
-
Betrug bei eBay
Die Betrugsmaschen bei eBay.
weiterlesenEgal in welchem Bereich man sich bewegt, ob als Käufer oder Verkäufer, auf der Internetplattform eBay hat man immer wieder mit Betrügern zu kämpfen. Da sich verschiedene Betrugsmaschen im Laufe der Zeit bei eBay wiederholt gezeigt haben, hat man mittlerweile jedoch die Chance den Betrug schon vorher zu erkennen und so den Tätern nicht auf den Leim zu gehen.
Was man als eBay-Käufer alles beachten sollte.Wenn das Geld lockt, dann sind auch viele Betrüger am Zug. Als Käufer bei eBay sollte man grundsätzlich nicht zu gutgläubig sein, gerade wenn es um die so genannten „Verkäuferbewertungen“ geht – denn hier wird nicht selten geschummelt und gelogen. Wer laut Profil in kurzer Zeit viele Kleinigkeiten bei eBay verkauft und deshalb nur positive Bewertungen hat, muss nicht zwangsläufig vertrauenswürdig sein. Gerade wenn es in ihrem Fall nun um den Kauf eines teuren Gegenstandes geht, liegt nicht selten die Vermutung nahe, dass die Bewertungen gefälscht, manipuliert oder aufgewertet wurden.
Ebenfalls sollte man als eBay-Käufer darauf achten, die Produktbeschreibungen aufmerksam zu lesen. Eine altbekannte Betrugsmasche besteht nämlich darin, den potenziellen Käufer durch eine ausführliche und weit reichende Artikelbeschreibung darüber zu täuschen, welcher Artikel wirklich verkauft wird. Manchmal geht es dem Verkäufer nur darum, den Karton eines Artikels zu verkaufen und den Käufer in die Irre zu führen. Lediglich in einer Art Miniaturschrift wird auf diese wesentliche „Kleinigkeit“ hingewiesen. Diese Masche ist schon beinahe so alt wie eBay, trotzdem fallen immer wieder Käufer auf diese Abzocke herein. Allerdings besteht bei diesem Betrug die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und sein Geld zurück zu bekommen.
Von Geschäften via Vorkasse sollte Abstand genommen werden.Nicht selten bekommt man als Käufer seinen gekauften Gegenstand nie zu Gesicht, weil ein Betrug vorliegt. Das Geld sieht man allerdings auch nie wieder. Allgemein ist darauf zu achten bei eBay-Geschäften, nicht in Vorkasse zu treten. Mit der Bezahlungsmöglichkeit über Paypal oder illoxx wurde der Sicherheit schon Sorge getragen. Doch auch hier gelingt es Betrügern immer wieder, den Käufer um sein Geld zu bringen. Der Vorschlag eines Verkäufers, den Kaufpreis an einen anderen als die oben genannten Treuhänder zu überweisen, sollte in jedem Fall abgelehnt werden. Hier droht Gefahr, denn bei den „anderen“ Treuhändern handelt es sich meist um Mittelsmänner, so dass man sein Geld nie wieder sieht und natürlich auch keine Ware erhält.
Auch als Verkäufer kann man auf Betrüger reinfallen.Eine der neuesten Betrugsmaschen bei eBay ist die so genannte „Nigeria Connection“. Dabei handelt es sich wohl um eine Gruppierung, die gewisse Verkäufer immer wieder bittet, die vermeintlich bezahlte Ware nach Nigeria zu versenden. Sobald man als Verkäufer hochpreisige Ware zu verkaufen hat, werden diese Betrüger auf einen aufmerksam. Sie schicken einem meistens ohne Gebot eine Email und bieten einen übertrieben hohen Kaufpreis. Sogleich bitten sie darum, den Artikel nach Nigeria zu versenden – mit der Begründung der Sohn lebe dort, die Eltern oder ähnliches.
Per Email bekommt man dann einen Nachweis zugeschickt welcher belegt, dass der Kaufpreis bei einer Bank zur Verfügung steht. Den Kaufpreis bekäme man jedoch nur dann, wenn man dem vermeintlichen Käufer schon vorher die Paketnummer des zu verschickenden Artikels offenbart. Wie zu erwarten steht das Geld bei der Bank nicht zur Verfügung, da die Email gefälscht war und es den Sohn in Nigeria überhaupt nicht gibt. Seinen Artikel hat man jedoch verloren. In solchen Fällen ist es besser, von einem Geschäft mit derartigen Käufern Abstand zu nehmen.
Stand: 13.12.2011
-
Internetkauf
Wie komme ich aus einem Kaufvertrag über das Internet wieder raus?
weiterlesenFrüh gefreut und schnell bereut. Ist es Ihnen auch schon mal so ergangen? Im ersten Moment war das Schnäppchen im Internet unwiderstehlich. Nun ist es da, gefällt Ihnen aber nicht; überhaupt nicht. Was können Sie nun tun?
Als erstes müssen Sie klären, mit wem Sie eigentlich den Vertrag geschlossen haben. Handelt es sich bei Ihrem Vertragspartner um einen gewerblichen Verkäufer haben sie nochmal Glück gehabt. Als Privatperson haben Sie bei einem Internetkauf ein 14tägiges Rückgaberecht – auch bei Auktionen über eBay oder andere Auktionshäuser im Internet. Der Grundsatz „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht für Internetauktionen.
Ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht steht Ihnen aber nur im Verhältnis zu einem gewerblichen Käufer zu und nur, wenn Sie als Privatperson handeln.Ist Ihr Vertragspartner eine Privatperson, sieht die Sache schon anders aus. Dann können Sie den Internetkauf nur über die Anfechtung des Vertrages rückgängig machen. Eine von Ihnen fehlerhaft abgegebene Willenserklärung kann angefochten und damit rückwirkend beseitigt werden – ein Kaufvertrag würde damit nicht mehr bestehen.
Ein möglicher Anfechtungsgrund ist der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor, wenn sie sich bei der Eingabe Ihres Gebots oder Angebots vertippen. Sie geben also fälschlicherweise einen viel zu hohen Betrag ein.
Einen anderen Anfechtungsgrund bei einem Internetkauf stellt der Eigenschaftsirrtum dar. Dabei irren Sie sich über Eigenschaften der gekauften Sache, die als wesentlich einzustufen sind. Das sind alle wertbildenen Faktoren, nicht aber der Wert der Sache selbst. Dieser Anfechtungsgrund ist zum Beispiel gegeben, wenn Sie statt echter Markenware eine Fälschung bekommen, aber von der Echtheit der Ware ausgegangen sind.
Hat Sie der Verkäufer arglistig über die Beschaffenheit einer Sache getäuscht, können Sie den Kaufvertrag ebenfalls anfechten.Die Anfechtung müssen Sie im Allgemeinen ohne schuldhaftes Zögern – also zeitnah – gegenüber dem Vertragspartner erklären. Nur bei der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung steht Ihnen eine Jahresfrist zu. Bei einer Anfechtung liegt die Darlegungs- und Beweislast über das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes immer beim Anfechtenden.
Stand: 05.08.2011
-
Konto bei eBay
Vertragliche Haftung für die unbefugte Nutzung eines Kontos bei eBay.
weiterlesenAm 11. Mai 2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, inwiefern sich der Inhaber eines eBay-Kontos für Angebote zu verantworten hat, die ein unbefugter Dritter dort einstellt (Aktenzeichen: VIII ZR 289/09). In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Dritter unter fremdemNamen in ein Mitgliedskonto bei eBay einloggt und an Auktionen teilgenommen.
Ein Handeln „unter fremdem Namen“ liegt vor, wenn der Dritte beim Vertragspartner die Vorstellung weckt, er sei der wirkliche Kontoinhaber. Dabei muss es dem Vertragspartner entscheidend auf die Identität des Namensträgers ankommen. Das ist bei Geschäften im Rahmen von eBay und anderen Internetauktionshäusern immer der Fall. Anhand der Bewertungstabellen auf der Seite des Kontoinhabers macht sich der Vertragspartner ein Bild über dessen Zuverlässigkeit. Daher wird es ihm darauf ankommen, mit dem echten Kontoinhaber Geschäfte abzuschließen und nicht mit einem ihm unbekannten Vertragspartner.
Die unbefugte Nutzung von einem Konto bei eBay erfolgt in den meisten Fällen dadurch, dass der Zugang zum Konto im Browser gespeichert ist.Was geschieht nun, wenn der Kontoinhaber zur Zahlung des Artikels aufgefordert wird? Entscheidend ist, ob zwischen dem Kontoinhaber und dem Vertragspartner überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Dafür ist zunächst klarzustellen, dass auch im Rahmen des Internets die Grundsätze der Stellvertretung Anwendung finden. Das heißt der Kontoinhaber kann von einem Dritten wirksam vertreten werden. Dazu muss dieser Dritte aber alle Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllen, was bei einem unbefugten Einloggen mit Sicherheit nicht der Fall ist.
Wird der Kauf beziehungsweise das Gebot auch nicht nachträglich durch den Inhaber des eBay-Kontos genehmigt, bleibt noch eine Haftung über die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmach. Diese greifen hier jedoch auch nicht. Es reicht nicht aus, dass der Kontoinhaber seine persönlichen Daten nicht hinreichend vor Missbrauch geschützt hat. Das hat der BGH bereits in einem Urteil vom 11. März 2009 entscheiden (Aktenzeichen: I ZR 114/06)
In einer von Ebay zur Verfügung gestellten und von allen Mitgliedern zu akzeptierenden Klausel heißt es: „Mitglieder haften für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“
Die von eBay gestellten Klauseln gelten aber nur zwischen eBay und den Kontoinhabern.Sie wirken nicht zwischen den Auktionsteilnehmern und begründen daher keine Haftung. Die Erklärung eines Dritten wird dem Inhaber des eBay-Kontos in diesem Fall also rechtlich nicht zugerechnet. Ein Vertrag zwischen dem echten Kontoinhaber und dem Vertragspartner ist folglich nicht entstanden.
Stand: 05.08.2011
-
Streaming
Streaming-Nutzer von www.redtube.com werden von U+C Rechtsanwälte im Auftrag der The Archiv AG abgemahnt.
weiterlesenDie Anwälte U+C Rechtsanwälte – Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen – mahnen zurzeit tausende private Streaming-Nutzer ab. Angeblich haben die User auf Redtube.com Filme der The Archive AG unter Verwendung des Zwischenspeichers ihres Computers angeschaut. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Titel “Miriam´s Adventures“, „Amanda´s Secrets“, „Dream Trip“, „Hot Stories“, „Glamour Show Girls“.
In den Abmahnungen werfen die Rechtsanwälte Urmann & Kollegen (U+C) den Abgemahnten im Auftrag der The Archive AG vor, eine Urheberrechtsverletzung über das Portal www.redtube.com begangen zu haben. Nach den Ausführungen der U+C Rechtsanwälte soll das Streamen des jeweiligen Filmwerkes aufgrund der angeblich technisch notwendigen Zwischenspeicherung auf dem Rechner des Nutzers ein Vervielfältigen nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darstellen. Das Recht auf eine solche Vervielfältigung stehe aber ausschließlich dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber, hier der The Archive AG, zu.
Innerhalb kürzester Frist verlangen die U+C Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Betrages von 250,00 Euro direkt an die The Archive AG.Das Streamen von Filmwerken im Internet greift in das Vervielfältigungsrecht der Urhebers gemäß § 16 Absatz 1 UrhG ein – soviel ist richtig. Im Endeffekt geschieht dies jedoch in den engen Grenzen der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG und des § 44 a Nr. 2 UrhG und ist damit (zumindest bislang) gesetzeskonform. Daher ist die Abmahnung, sowie insbesondere die massenweise vor dem Landgericht Köln durchgesetzte Herausgabe der zu den jeweiligen gehashten IP-Adressen gehörenden Adressdaten der Nutzer von redtube.com rechtlich sehr problematisch. Dies gilt insbesondere, da es sich bei redtube.com nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, insbesondere, weil dort keine gerade erst auf den Markt gekommenen DVDs / Blue-Rays oder gar aktuelle Kinofilme betrachtet werden können.
Es ist daher anzuraten, keine Unterlassungserklärung zu Händen der U+C Rechtsanwälte abzugeben.Anderenfalls könnte ab dann jeder Klick auf einen Pornofilm im Internet zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000 Euro führen. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Abmahnung einfach ignoriert werden könnte. Eine Abmahnung ist in jedem Fall ernst zu nehmen und die von den U+C Rechtsanwälten gesetzten Fristen sind einzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, den Abmahnenden und auch die abmahnende Kanzlei nicht telefonisch zu kontaktieren. Die Angelegenheit gehört in die Hände eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts, der adäquat auf eine etwaige Abmahnung reagieren kann. Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz sind hier die richtigen Ansprechpartner.
Stand: 11.12.2013
-
Streaming II
Ist die Nutzung von Streaming-Diensten strafbar?
weiterlesenMitte letzten Jahres wurden die Betreiber der Plattform „kino.to“ festgenommen und die Internetseite deaktiviert. Als Begründung stand auf der Seite „Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.“
Die Beteiligten wurden im Laufe der Zeit verurteilt, was keine Überraschung darstellen dürfte, da das Kopieren, Anbieten und Verbreiten von Filmmaterial und so weiter strafbar ist. Überraschend war jedoch die Aussage des Amtsrichters Mathias Winderlich bei der Verurteilung eines der Mitglieder der kino.to-Gruppe in Leipzig. In einer Stellungnahme zu den Nutzern des Internetportals vertrat er die Auffassung, dass sich diese durch ihr Verhalten auch strafbar machen würden.
Obwohl noch keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema besteht, stellt sich nun die Frage, was von dieser Stellungnahme zu halten ist. Bei dem Konsum von beispielsweise Filmmaterial handelt es sich um so genanntes Streaming. Der Begriff Streaming bedeutet übersetzt soviel wie strömen oder fließen. Umgangssprachlich kann man sagen, durch Streaming gebe man empfangene Daten auf seinem Rechner wieder beziehungsweise lädt sie zeitweilig herunter.
Was spricht für die Strafbarkeit von Streaming?Ob man nun als Streaming-Nutzer mit einer Abmahnung oder gar einer Strafanzeige zu rechnen hat kommt darauf an, ob man sich strafbar gemacht hat. Ob Streaming aber wirklich strafbar ist, wurde bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Die Auffassung eines Richters könnte dafür sprechen, kann aber auch nur eine Einzelfallauffassung sein.
Ganz klar für die Strafbarkeit von Streaming spricht der technische Ablauf, welcher notwendig vollzogen wird um die Filme anschauen zu können. Damit die Filme einwandfrei laufen, müssen sie in einem „Cache“ zwischengespeichert werden. Dabei handelt es sich um einen Puffer-Speicher, welcher bewirkt, dass aufwendige Neuberechnungen vermieden und Daten bereitgestellt werden. Je nach Einstellung des Internetbrowsers verbleiben die Daten unterschiedlich lange auf dem Rechner. Auf Grund dieses Ablaufs könnte man argumentieren, dass der strafbare Tatbestand des Vervielfältigen, auch durch die Streaming-Nutzer erfüllt werde, da durch die (kurz)zeitige Speicherung der Daten im Cache auch vervielfältigt werde.
Gegen die Strafbarkeit von Streaming spricht § 53 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG).Gemäß diesem Paragraphen sind Vervielfältigungen im privaten Bereich nicht strafbar. Dies ist jedoch nur dann der Fall, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Wenn man allerdings eine kostenlose Internetseite besucht, um sich aktuelle Kinofilme anzuschauen, muss man eigentlich auch davon ausgehen, dass diese „offensichtlich rechtswidrig erlangt wurden“.
Die letzte Ausnahme lässt die Benutzer von Internetseiten aber wieder aufatmen, denn § 44a UrhG besagt, dass „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen zulässig sind.“ Die oben beschriebenen, zwischengespeicherten Daten im Cache gelten daher bis jetzt noch als flüchtige und begleitende Vervielfältigungsstücke. Daraus folgt, dass die Nutzung von kostenlosen Streaming-Portalen noch als zulässig gilt. Da die Rechtssprechung aber wie aufgezeigt, nicht eindeutig ist und sich jederzeit ändern kann, sollte trotzdem von der Nutzung abgesehen werden.
Stand: 06.01.2012
Kauf
Die meisten Kaufgeschäfte verlaufen ohne Probleme. Schwierig wird es jedoch bei der Gewährleistung und oftmals beim Fahrzeugkauf.
-
Fahrbereit
Was bedeutet eigentlich „fahrbereit“?
weiterlesen„Das Auto hat ziemlich viele Mängel, aber es ist fahrbereit“ – diese Umschreibung für die Tauglichkeit eines Fahrzeugs findet man bevorzugt in Verkaufsbeschreibungen auf verschiedenen Internetplattformen – wie beispielsweise eBay. Dabei ist auffällig, dass der Begriff „fahrbereit“ vor allem von denjenigen Verkäufern angegeben wird, deren Fahrzeuge eine Vielzahl an Mängeln aufweisen. So können sie doch noch etwas Positives über ihr Fahrzeug sagen und der Verkaufspreis wird angetrieben. Doch was kann man als Verbraucher beziehungsweise als Käufer eigentlich daraus schließen, wenn von der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs die Rede ist?
Fahrbereit gleich Verkehrssicher?In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bearbeiteten Fall , bot der Beklagte im Jahr 2006 bei eBay seinen Toyota Landrcruiser zum Verkauf an (Urteil vom 12. Mai 2009 – Aktenzeichen 28 U 42/09). In der Artikelbezeichnung beschrieb er diesen mit den Worten: „TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Der Artikel wird so wie er ist von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie.“
Die Klägerin ersteigerte das Fahrzeug für rund 4.000 Euro. Bei einer Abgasuntersuchung stellte sich heraus, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet war und das Fahrzeug dadurch nicht mehr als verkehrssicher einzustufen war. Nach erfolgloser Aufforderung des Beklagten zur Nachbesserung, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, sie sei davon ausgegangen, dass ein als fahrbereit bezeichnetes Fahrzeug auch im Straßenverkehr verkehrssicher ist.
Das OLG Hamm ließ die Klage zu und führte dazu aus, dass die Bezeichnung „fahrbereit“ bedeutet, „dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.“ Es spiele auch keine Rolle, dass das Fahrzeug die TÜV-Plakette bekommen habe, da es richtigerweise nicht verkehrssicher sei. Selbst wenn das Fahrzeug als „Teileträger“ bezeichnet wird, kann der Käufer trotzdem erwarten, dass es zum Losfahren geeignet und damit verkehrstüchtig ist – wenn es gleichzeitig als fahrbereit bezeichnet wird.
Abgabe einer Haltbarkeitsgarantie für die Fahrbereitschaft?Der Verkäufer versichert allerdings nicht gleichzeitig die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke. In der Bezeichnung „fahrbereit“ ist demnach keine Haltbarkeitsgarantie zu sehen. Lediglich die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Verkaufs wird zugesichert, aber nicht, dass das Fahrzeug immer fahrbereit bleibt.
Stand: 24.11.2011
-
Rücktrittsrecht
Gibt es ein Rücktrittsrecht im Falle von behebbaren und geringfügigen Mängeln?
weiterlesenMit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof am 29. Juni 2011 beschäftigt (Aktenzeichen: VII ZR 202/10). Im Kern ging es darum, ob das Rücktrittsrecht bei jedem Sachmangel ausgeübt werden kann. Die Antwort der Bundesrichter lautet: „Nein“, das Rücktrittsrecht kann nicht bei jedem Mangel ausgeübt werden. In dem zugrunde liegenden Fall, erwarb der Rechtsvorgänger der Klägerin ein Wohnmobil zum Preis von 134.437 Euro von dem Beklagten. Aufgrund von Mängeln musste das Fahrzeug viermal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden. Beim letzten Mal erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln. Die Kosten für die Behebung noch vorliegenden Mangels lagen bei ungefähr einem Prozent des gezahlten Kaufpreises.
Sachmängel, welche im Verhältnis zum Kaufpreis als geringfügig einzustufen sind, rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.Wenn sich der Sachmangel mit einem Arbeitsaufwand von einem Prozent beseitigen lässt, ist es dem Käufer nicht möglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall handelt es sich um einen unerheblichen Mangel der keinen Rücktritt rechtfertigt.
Das gilt auch für Fahrzeuge der „Luxusklasse“. Ein unerheblicher Sachmangel wird nicht allein dadurch erheblich, dass es sich um teures Fahrzeug handelt. Es kommt auch bei Fahrzeugen der gehobenen Preisklasse darauf an, ob die Kosten zur Mangelbeseitigung ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung der Ware ist nur dann für die Erheblichkeit des Mangels von Bedeutung, wenn dieser Mangel nur mit hohen Kosten beseitigt werden kann.
Ein weiterer Grund um das Rücktrittsrecht auszuüben bestünde dann, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, die Ursache des Sachmangels nicht geklärt ist. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor, so dass der Rücktritt für die Klägerin ausgeschlossen ist. Auch die Argumentation, dass das Fahrzeug bereits viermal nachgebessert wurde, spielt für die Erheblichkeit eines Mangels keine wesentliche Rolle.
Stand: 20.08.2011
-
Wertersatzpflicht
Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Widerruf im Fernabsatz?
weiterlesenEin Verbraucher hat keine Wertersatzpflicht, wenn er die Sache, die er im Internet oder im Katalog gekauft hat, nach der Lieferung überprüft und ausprobiert. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 3. November 2010 entschieden (Aktenzeichen: VII ZR 337/09). In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher über das Internet ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro erworben. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthielten dabei folgenden Hinweis: „Wir weisen daraufhin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt und dadurch das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“
Nachdem das Bett dem Kunden geliefert wurde, baute dieser es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Kurz darauf machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Der Verkäufer erstattete ihm unter Hinweis auf die Klausel und seine Wertersatzpflicht allerdings nur einen Betrag in Höhe von 258 Euro für die Heizung des Wasserbetts. Lediglich diese sei noch verwertbar, das Bett aber sei nicht mehr neuwertig und könnte damit nicht mehr verkauft werden.
Der Verbraucher darf die gekaufte Sache auspacken, aufbauen und ausprobieren.Der BGH hat entschieden, dass es dem Verbraucher nicht verwehrt sein dürfe, die über Fernabsatz gekaufte Sache so auszuprobieren, dass er sich ihrer Funktionalität sicher sein kann. Dazu gehört unter anderem, eine Sache aufzubauen und ihrer Bestimmung nach aufzublasen, aufzupumpen oder zu befüllen. Es ist ja gerade eine Besonderheit des Fernabsatzvertrages, dass der Verbraucher die gekaufte Sache nicht schon vorher in Augenschein nehmen kann. Die Möglichkeit einer Prüfung darf ihm deshalb nicht verwehrt werden.
Der Verbraucher hat nach diesem Urteil keine Wertersatzpflicht.Grundsätzlich muss der Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufrechts Wertersatz leisten, sollte sich die Sache verschlechtert haben oder sie untergegangen sein. Die Wertersatzpflicht entfällt aber, wenn die Verschlechterung infolge des Ausprobierens der Sache eintritt. Die Wertminderung geht dabei nicht zu Lasten des Verbrauchers. Der Verkäufer muss dem Käufer den vollen Kaufpreis erstatten.
Stand: 20.08.2011
Reise
Die Rechte von Reisenden hat der Europäische Gerichtshof mehrfach verbessert. Manchmal ist es für Reisende aber schwer diese Rechte durchzusetzen.
-
Reiseveranstalter müssen Flugzeiten einhalten.
Der Reisende darf sich zukünftig darauf verlassen, dass die Abflugzeiten sich nicht ohne Grund ändern.
weiterlesenWer einen Pauschalurlaub bucht, kennt das Problem: Um möglichst viel von seinem Urlaub zu haben,
möchte möglichst früh hin- und möglichst spät zurückfliegen. Mit diesem Ziel geht man ins Reisebüro
oder stellt sich im Internet seine Reise zusammen.Im Kleingedruckten wurde zwar meist darauf verwiesen, dass es sich lediglich um voraussichtliche
oder vorläufige Reisezeiten handeln würde. Dennoch waren die Reisenden dann überrascht, wenn
der Hinflug statt morgens erst am Abend und/oder der Rückflug statt nachmittags oder abends am
Morgen stattfinden sollten.Bisherige Rechtsprechung
Trotz Verlustes von ein oder gar zwei Urlaubstagen hatte die Rechtsprechung bislang nur in seltenen
Ausnahmefällen eine Minderung des Reisepreises den Reisenden zugesprochen. Dies war
insbesondere dann der Fall, wenn durch die geänderten Reisezeiten die Nachtruhe beeinträchtigt
wäre, da man sehr früh aufstehen musste, um den Flieger zu nehmen oder erst so spät am Hotel
angekommen ist. Von einem ersten entspannten Urlaubstag konnte dann keine mehr die Rede sein.
Und auch in diesen Fällen haben manche Gerichte den Standpunkt vertreten, An- und Abreisetage
seien keine Urlaubstage, so dass auch hier keine Minderung zugesprochen worden ist.Aktuelle Entscheidung des BGH
Doch diese Misere sollte sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr (Az. X ZR
24/13) erledigt haben. Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter bei Abschluss des
Vertrages nicht ohne sachlichen Grund die ursprünglich angegebenen Reisezeiten ändern dürfte. Die
entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vorläufigkeit der Reisezeiten) ist
für ungültig erklärt worden.Die sachlichen Gründe müssen durch den Reiseveranstalter bewiesen werden. Die Hürde für das
Vorliegen eines sachlichen Grundes dürfte auch nicht zu niedrig angesetzt werden, wie sich bereits
bei Ansprüchen aus Flugannullierungen und –verspätungen gezeigt hat.Fazit
Daraus folgt, dass Reisende bei einer Änderung der Reisezeit, die zu einem Verlust von Urlaubszeit
führt, einen Teil des Reisepreises zurückverlangen kann.Stand: 08.01.2015
-
Erstattungsanspruch bei Stornierung von Flugreisen
Trotz der häufigen Weigerung der Fluggesellschaften ist ein Großteil des Flugpreises zu erstatten. Wer für günstiges Geld einen Flug in deutsche oder europäische Städte erwirbt, verzichtet meist bewusst auf eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung, da diese sich im Vergleich zum Flugpreis nicht zu lohnen scheint.
weiterlesenTrotz der häufigen Weigerung der Fluggesellschaften ist ein Großteil des Flugpreises zu erstatten.
Wer für günstiges Geld einen Flug in deutsche oder europäische Städte erwirbt, verzichtet meist bewusst
auf eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung, da diese sich im Vergleich zum Flugpreis
nicht zu lohnen scheint. Erkrankt man dann doch, so dass man den Flug nicht antreten kann, muss
dieser storniert werden. Eine Erstattung des Flugpreises scheidet laut Aussage der Fluglinie meistens
aus.Anspruch auf Teilerstattung
Was viele Reisende jedoch nicht wissen, ist das sie zumindest Anspruch auf einen Anteil des gezahlten
Preises haben, der meist sogar den reinen Ticketpreis übersteigt. Dabei handelt es sich um Steuern
und Gebühren (Umsatzsteuer, Flughafensteuer, Kerosinzuschlag, Verpflegungskosten u.a.). Die
Fluglinien müssen diesen Teil des bezahlten Preises nach der Stornierung an den Reisenden zurückzahlen,
der nur dann für sie anfällt, wenn der Reisende auch tatsächlich die Reiseleistung in Anspruch
nimmt. Denn diese sind für den Staat oder den Flughafenbetreiber bestimmt. Dies gilt nicht nur bei
Stornierungen wegen Krankheit, sondern bei jeglicher Stornierung vor Antritt des Fluges.Weigerung der Fluggesellschaften
Die Fluglinien versuchen eine Erstattung der Kosten auf vielfältige Art und Weise zu verhindern. Entweder
verweigern sie per se jegliche Erstattung oder reagieren nur sehr langsam auf Emails, Briefe
oder Anrufe. Oder sie erschweren die Geltendmachung der Ansprüche durch sehr hohe Hürden, wie
beispielsweise teure Telefonhotlines, die angerufen werden müssen, seitenlange Formulare oder
hohe Gebühren für die Erstattung. Denn Grundvoraussetzung ist, dass der Reisende die Kostenerstattung
verlangt.Hier haben die Gerichte aber bereits vielfältig gegen die Fluglinien geurteilt.
• So urteilte beispielsweise das Landgericht Köln am 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19, dass siebenseitige
Antragsformulare für die Erstattung der Gebühren unangemessen seien und auch Gebühren von
5,50 Euro für die Bearbeitung der Erstattung pro Flug und Person gegen das Gesetz verstoßen.• Das Landgericht Berlin entschied am 29.11.2011 (Az.: 15 O 395/10), dass die Fluggesellschaften
kein Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung verlangen dürften, selbst wenn dies in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart sei.• Das Landgericht Frankfurt am Rhein fällte am 08.06.2014 (Az. 2-24 S 152/13) sogar ein wegweisendes
Urteil dahingehend, dass bei Stornierung des Fluges vor Reiseantritt durch den Reisenden
das Flugunternehmen den kompletten Reisepreis zurückerstatten müsse. Die Fluglinie müsse
dann nämlich darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr
wirklich Kosten entstanden sind. Falls die Fluglinie dies tatsächlich und detailliert behauptet, sollte
der Reisende selber gecheckt haben, ob der Flug letztlich ausgebucht gewesen ist. War dies der
Fall, so steigen die Chancen darauf, dass der Fluggesellschaft keine höheren Kosten entstanden
und deshalb dem Reisenden auch die reinen Ticketkosten zu erstatten sind.
VerjährungDie Erstattungsansprüche können grundsätzlich drei Jahre lang geltend gemacht werden. Darunter
fallen somit ab dem 01.01.2015 alle stornierten Flüge ab dem Jahr 2012.Stand: 08.01.2015
-
Busreisen
Welche Besonderheiten gelten bei Busreisen?
weiterlesenAb dem kommenden Jahr sollen Fernbusse der Bahn Konkurrenz machen. Durch die 2013 in Kraft tretende Fernbusrichtlinie soll für niedrigere Preise und mehr Wettbewerb im Fernverkehr gesorgt werden. Doch schon jetzt stellen Busreisen für viele eine gute und vor allem günstige Alternative zur Bahnfahrt dar. Dabei gibt es nicht nur die typische Busreise zu einem bestimmten Urlaubsziel, sondern auch so genannten Kaffeefahrten. Bei Letzteren handelt es sich um vermeidliche Ausflugsreisen, die als Teilnehmer bevorzugt Rentner vorsehen. Der eigentliche Zweck dieser Fahrten liegt aber nicht in der Reise, sondern an der sich daran anschließenden Verkaufsveranstaltung. Bei beiden Fällen stellt sich jedoch die Frage, wer für aufkommende Reisemängel haftet.
Je günstiger, desto unsicherer die Busreise?Wenn Sie für ein Busticket nach Italien nur etwa 15 Euro bezahlen, dann liegt die Vermutung nahe, dass an irgendeiner Ecke gespart wird. In den meisten Fällen geschieht dies bei der Sicherheit. Bei derartigen Dumpingpreisen kann es den Veranstaltern wohl kaum möglich sein, die Sicherheitsverpflichtungen einzuhalten.
So sollte es eigentlich Standard sein, dass bei einer längeren Fahrt zwei Fahrer dabei sind. Nach einer Fahrdauer von etwa 4 oder 5 Stunden sollten die Busfahrer eine 45-minütige Pause machen und nach spätestens neun Stunden sollten die Busfahrer wechseln.
Reisemängel bei einer Busreise – was tun?Der Reisebus kommt am Abreisetag nicht zu der vereinbarten Stelle, wie lange müssen Sie warten? Ein Reisemangel ist nicht schon dann gegeben und berechtigt zum Schadensersatz, wenn der Reisebus eine Viertelstunde zu spät kommt. Kleinere Verspätungen müssen vom Reisenden hingenommen werden. Jedoch ist die Zeitbegrenzung immer vom Einzelfall abhängig. Sollten Sie im strömenden Regen stehen, kann auch eine Wartezeit von einer halben Stunde als erheblich einzustufen sein.
Je nach Situation ist es Ihnen daher nicht zumutbar zu warten, so dass Sie die Reise nicht antreten müssen und ihr Geld zurückbekommen. Etwaige Entschädigungsregeln gelten allerdings erst ab dem Jahr 2013. Dann kann der Busreisendeauch vom Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, wenn sich die Busfahrt verzögert.
Wer haftet aber, wenn ein Reisender im Gang stehend durch eine Vollbremsung des Busfahrers verletzt wird? Grundsätzlich sind die Fahrgäste bei einer Fernreise verpflichtet sich anzugurten beziehungsweise sitzen zu bleiben. Bei einer durch die Verkehrslage bedingten Vollbremsung besteht daher kein Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises. Es gehört dann zum allgemeinen Lebensrisiko wenn man stürzt. Der Veranstalter hat auch nicht die Pflicht vor Beginn der Busreise auf die Gurtpflicht gesondert hinzuweisen.
Stand: 17.10.2011
-
Ersatzunterkunft
Welche Ersatzansprüche stehen dem Verbraucher zu, wenn sein schon bezahltes Hotel plötzlich überbucht ist und er in eine Ersatzunterkunft ausweichen soll?
weiterlesenMit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Januar 2005 (Aktenzeichen: XZR 118/03). In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger einen zweiwöchigen Urlaub auf den Malediven in einem Hotel nahe am Riff. Da sie einen Schnorchel- und Tauchurlaub planten kam es ihnen vor allem auf die Lage des Hotels an. Eine Woche vor Reiseantritt wurde Ihnen mitgeteilt, dass ihr Hotel überbucht sei. Ersatzweise wurde Ihnen eine Ersatzunterkunft auf einer anderen Malediven-Insel angeboten.
Eine Ersatzunterkunft muss nicht akzeptiert werden.Reisende können ein anderes Hotel als das Gebuchte auch ablehnen. Der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist in solchen Fällen nicht gegeben. Stellt das neue Hotel keinen gleichwertigen Ersatz bezogen auf die subjektiven Urlaubswünsche des jeweiligen Kunden dar, so darf dieser die Umbuchung ablehnen.
Dem Kunden muss nicht zugemutet werden, auf etwaige Wünsche bezüglich seines Urlaubs wegen Überbuchung zu verzichten. Das Ersatzhotel auf einer anderen Malediven-Insel stellte im entschiedenen Fall kein gleichwertiges Äquivalent dar. Die andere Insel eignete sich weniger gut für einen Schnorchel- und Tauchurlaub. Da es den Klägern aber gerade auf diese Tatsache ankam, waren sie zur Ablehnung der Ersatzunterkunft berechtigt.
Das Anbieten einer Ersatzunterkunft stellt keine Vertragserfüllung dar. Kann der Kunde seinen Urlaub aufgrund einer Überbuchung nicht in seinem gewünschten Urlaubsort verbringen, muss er die Reise nicht antreten. Der Reisende hat dann einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651 f II BGB. Das Reiserecht stellt dem Kunden einen Ersatzanspruch in Aussicht, sofern die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wurde. Es liegt ein Reisemangel vor, wenn dem Kunden ein anderes als das gebuchte Hotel zur Verfügung gestellt wird. Die Reise wird vom Reiseveranstalter vereitelt, wenn er den Reisevertrag nicht erfüllt oder erfüllen kann.
Dem Reisenden steht dann ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.Ihm soll ein gerechter Ausgleich für seine entgangenen Urlaubsfreuden geschaffen werden. Dieser Entschädigungsanspruch steht dem Kunden auch zu, wenn er seinen Urlaub verschiebt und weiterarbeitet oder eine andere Reise bucht. Auch dann findet keine Vorteilsanrechnung statt. Dieses Verhalten braucht er sich nicht schadensmindernd anrechnen zu lassen.
Stand: 12.09.2011
-
Hotelbewertung
Die Grenzen zulässiger Hotelbewertung.
weiterlesenEin Gast hatte in einem Fünf-Sterne-Hotel, in dem er viele Jahre lang eingekehrt war, ein Zimmer reserviert. Bei der Bestätigung der Zimmerreservierung hatte der Gast einen Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels erhalten, wonach im Falle einer Stornierung der Ausfall in Höhe von 80 Prozent der Rechnungssumme an den Gast weiter berechnet wird. Etwa eine Woche vor dem geplanten Aufenthalt wandte sich der Gast an das Hotel und bat darum, den geplanten Aufenthalt um einen Tag zu verschieben.
Hierauf wurde dem Gast unter Verweis auf die vorgenannte Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, er müsse dann 80 Prozent des vorgesehenen Preises zahlen. Eine Verrechnung mit dem neu gebuchten Tag sei nicht möglich. Der Gast wandte sich nunmehr an den Betreiber des Hotels, verwies auf seine zahlreichen Aufenthalte in der Vergangenheit und die aus seiner Sicht sehr arrogante Reaktion bei der Beantwortung des von ihm geäußerten Wunsches auf Verschiebung. Er nahm den Vorfall zum Anlass, auch auszuführen, dass er in einem Fünf-Sterne-Haus eine Reaktion auf seinen Hinweis, er habe geheiratet, bei einem sich anschließenden Aufenthalt erwartet hätte.
Zudem zählte er weitere Beispiele für die aus seiner Sicht unzureichende Performance des Hotels auf. Das Hotel reagierte damit, es sei üblich, dass für eine feste Buchung, die storniert werde, eine Ausfallrechnung erstellt werde, man nehme alle Kunden sehr ernst. Auch wenn er schon viele Male das Hotel besucht habe, sei er doch nur „ein Gast von vielen“. Aus der Aufzählung seiner Reklamationen ergebe sich zudem, dass das Hotel nicht das richtige Haus für den Gast sei. Man verzichte vor diesem Hintergrund auf einen Ausgleich für das abgesagte Zimmer, werde aber in Zukunft kein Zimmer mehr für diesen Gast reservieren, damit dieser sich nicht erneut ärgern müsse.
Hierauf setzte der Gast eine Hotelbewertung in ein Internetportal, die er unter die Überschrift „Unterirdisches Management-Verhalten“ setzte.In einem anderen Internetportal verwandte er die Überschrift „Gutes Hotel – bedenkliches Management“. Er setzte sich dann jeweils dezidiert mit dem Hotel auseinander und bewertete das Verhalten des Inhabers als „unterirdisches Management-Verhalten“. Den Inhaber selbst bezeichnete er als „offensichtlich nicht kritikfähigen, selbstherrlichen Hotelier, der seinen Realitätssinn irgendwann in den 90ern verloren haben muss“.
Der Hotelier nahm dies zum Anlass, den Gast mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu überziehen. Darüber hinaus verklagte er den Gast auf Erstattung der Anwaltsgebühren, die er auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 Euro berechnen ließ. Er vertrat die Auffassung, das Verhalten des Gastes sei beleidigend. Darüber hinaus war er der Auffassung, es läge eine sittenwidrige Schädigung durch den Gast vor. Der Gast seinerseits berief sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Er habe sich darüber hinaus in seiner Meinungsäußerung vorrangig mit der Sache auseinandergesetzt.
Das Gericht hat die Klage des Hoteliers abgewiesen (Amtsgericht Freudenstadt, 4 C 299/12).Die Hotelbewertung in den Internetportalen müsse im Zusammenhang gesehen werden mit der vorab gewechselten Korrespondenz. Der Hotelier habe durch seine eigene, möglicherweise spöttisch gemeinte, aber letztendlich „ätzende“ Vorgehensweise „das Maß der Auseinandersetzungen und auch das Maß des hierauf als Erwiderung Zulässigen hoch gesetzt“. Des Weiteren sei von Bedeutung, dass sich die vom Gast geäußerte Kritik auf die zutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen zu der Servicequalität einerseits und andererseits auf den Anspruch und die Preisgestaltung des Hoteliers bezogen habe.
Stand: 07.02.2013
-
Insolvenz des Reiseveranstalters
Was tun, wenn der Reiseveranstalter plötzlich insolvent wird?
weiterlesenFür den Fall der Zahlungsunfähigkeit Ihres Reiseveranstalters, enthält das Reiserecht Regelungen für den Verbraucher und gewährt diesem Schutz vor der Insolvenz seines Reiseveranstalters. Gemäß § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist ein Reiseveranstalter grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher noch vor Annahme des Reisepreises, einen Sicherungsschein auszustellen. Dieser Sicherungsschein gibt dem Verbraucher die Möglichkeit im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters gegebenenfalls seinen bereits gezahlten Reisepreis von einer Versicherung erstattet zu bekommen.
Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Sicherungspflicht. Diese steht Reiseveranstaltern zu, welche nur gelegentlich und nicht gewerbsmäßig Reisen anbieten. Auch so genannte „Kaffeefahrten“ – welche nicht länger als 24 Stunden dauern und einen Reisepreis von etwa 75 Euro nicht überschreiten – sind von der Ausstellung eines Reisesicherungsscheins befreit.
Das Reiserecht ist nur auf Pauschalreiseverträge anwendbar.Die Regelungen des Reiserechts, insbesondere die Anwendung von § 651 k BGB über den Sicherungsschein, stehen nur den Reisenden zu, die eine Pauschalreise vereinbart haben. Unter einer Pauschalreise versteht man eine Reise, die vom Reiseveranstalter zusammengestellt wurde – also aus mehreren Reiseleistungen besteht. Dazu können zum Beispiel die Beförderung und Unterkunft oder die Beförderung und die Anmietung eines Mietwagens gehören.
Für die Abwicklung kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wird der Reiseveranstalter noch vor Antritt ihrer Reise insolvent, können sie über den Sicherungsschein ihren bisher gezahlten Reisepreis zurückverlangen.
Schwieriger wird die Abwicklung, sollte die Insolvenz den Reiseveranstalter während ihrer Reise treffen.Die Rückreise ist sodann auf eigene Kosten zu organisieren – über den Sicherungsschein werden diese Kosten dann ersetzt. Nicht ersetzt werden allerdings etwaige Kosten für ein anderes Hotel um den Urlaub fortzusetzen. Über den Sicherungsschein können nur die notwendigen Kosten für eine sichere Rückreise zurückgefordert werden.
Sollte der Reiseveranstalter nach der Reise zahlungsunfähig werden, kann der Reisepreis nicht mehr zurückgefordert werden. In diesem Fall stehen Ihnen lediglich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Die Abwicklung erfolgt aber nicht mehr über den Sicherungsschein, sondern über den Insolvenzverwalter.
Stand: 29.08.2011
-
Reisemängels
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Mängeln ist.
weiterlesenTreten trotzdem Reisemängel auf mindern sie den Nutzen einer Reise oder heben ihn auf. Grundsätzlich berechtigt das Reiserecht den Kunden einer Pauschalreise dazu, bei Mängeln den Reisepreis zu mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die versprochenen Leistungen nicht gegeben sind, die Reise mit Fehlern bedeckt ist, oder die Reiseleistungen vom Inhalt des Reisevertrages abweichen.
Was versprochen wurde, muss auch gehalten werden.Zu beachten ist immer, was genau der Reiseveranstalter „versprochen“ hat. Welche Reiseleistungen sind vereinbart worden – für was genau haben Sie eigentlich bezahlt? Orientierung bieten dabei beispielsweise die Katalogbeschreibungen. Hat der Veranstalter in der Beschreibung eines Hotels den hoteleigenen Pool ausdrücklich als vorhanden erwähnt liegt ein Reisemangel vor, wenn dieser gar nicht erst vorhanden ist oder erhebliche Verschmutzungen enthält. Dabei kommt es allerdings immer auf die genauen Formulierungen des Reiseveranstalters an. Erwähnt er den Pool nur in einem Nebensatz, so kann das genauso gut heißen, dass ein Pool in der benachbarten Hotelanlage vorhanden ist.
Bloße Unannehmlichkeiten berechtigen nicht zur Minderung.Bloße Unannehmlichkeiten sind keine Reisemängel, sie berechtigen daher nicht zur Minderung des Reisepreises. Dabei handelt es sich beispielsweise um landesübliche Begebenheiten oder das allgemeine Lebensrisiko. In gewissen Ländern muss man beispielsweise Insekten auch im Hotelzimmer hinnehmen, für die Kriminalität in einem Land kann auch der Reiseveranstalter nichts und eine unfreundliche Behandlung am Flughafen berechtigt auch nicht dazu den Reisepreis zu mindern. Reisemängel müssen daher zum einen erheblich sein und zum anderen in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen.
Reisemängel müssen unverzüglich gemeldet werden.Sobald Sie etwaige Mängel festgestellt haben, müssen Sie diese dem Reiseveranstalter noch vor Ort mitteilen. Damit soll diesem die Möglichkeit gegeben werden Abhilfe zu schaffen. Sollte der Reiseveranstalter dieser Möglichkeit nicht nachkommen, so können Sie Ihre Ansprüche nach dem Urlaub schriftlich geltend machen. Die Minderung des Reisepreises beziehungsweise der Rückzahlungsanspruch richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Durch die so genannte „Frankfurter Tabelle“ erhalten Sie eine Vorstellung über die jeweilige Höhe Ihrer Ansprüche.
Stand: 12.09.2011
Versicherung
Versichern kann man (fast) alles. Ob Sie richtig versichert sind, erweist sich meistens erst bei der Nagelprobe – dem Schadensfall.
-
Anzeigepflichten
Vor-Versicherungsvertragliche Anzeigepflichten, Anzeigepflichten wegen Gefahrerhöhung, versicherungsvertragliche Anzeigepflichten (Obliegenheiten).
weiterlesenWer sich versichert, will bei Eintritt eines bestimmten Schadensfalles Ausgleich in Geld erhalten. Wer einen anderen versichert, will sein Risiko abschätzen. Dazu braucht er Angaben des Versicherungsnehmers über Zustand und Verwendung der zu versichernden Sache oder bei Haftpflichtversicherungen zur Gefährlichkeit seines Tuns und dergleichen. Bei Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung geht es um Angaben zur Gesundheit der zu versichernden Person. Der Gesetzgeber drückt das allgemein so aus: Der Versicherungsnehmer hat die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Versicherungsvertrag abzuschließen, erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen (gesetzliche Anzeigepflicht).
Der Versicherer ist der Fachmann, der im Allgemeinen die Risiken besser kennt als der Kunde. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, dass der Versicherer detailliert „in Textform“ nach den Umständen fragt. Werden diese Fragen richtig und vollständig beantwortet, macht es das dem Versicherer fast unmöglich, später mit der Behauptung Erfolg zu haben, der Kunde habe ihn arglistig getäuscht. Er habe ihm ein bekanntes Risiko, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden sei, verschwiegen. Umstände, nach denen der Kunde nicht ausdrücklich gefragt wird, darf er in der Regel nicht für erheblich halten und deshalb darüber schweigen.
Wann muss der Versicherungsnehmer seine gesetzliche vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllen?Grundsätzlich dann, wenn er seinen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages abgibt. Erfährt er später, dass ein bis dahin unbekanntes höheres Gefahrenrisiko doch vorhanden war, muss er dies ungefragt nicht nachträglich anzeigen. Aber Achtung: Kommt der Versicherungsvertrag nicht nach dem Antragsmodell – Antrag durch Kunden, Annahme des Versicherungsvertrages durch Versicherer – zustande, muss der Kunde auch die bis dahin gestellten Fragen des Versicherers richtig beantworten.
Zu diesen vorvertraglichen Anzeigepflichten können sich nach Vertragserklärung entstehende Anzeigepflichten gesellen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nachträglich gefahrerhöhende Umstände geschaffen hat oder schaffen ließ oder wenn solch ein erhöhtes Risiko nachträglich ohne Zutun des Versicherungsnehmers entstanden und ihm bekannt geworden ist (gesetzliche Anzeigepflicht wegen Gefahrerhöhung). Risiko für Versicherer: Gefahrerhöhungen, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden aber unbekannt waren, sind auch später nicht anzeigepflichtig.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Anzeigepflichten (vorvertragliche oder wegen Gefahrerhöhung) können vertragliche Anzeigepflichten kommen, die dann aber im Versicherungsvertrag klar und verständlich geregelt sein müssen. Deren Verletzung zählt zur Gruppe der Obliegenheitsverletzungen.
Die Sanktionen, die eine Verletzung von Anzeigepflichten bewirken kann, sind je nach Art und Verschuldensgrad unterschiedlich geregelt.Das können sein: Rücktritt, fristlose Kündigung, fristgebundene Kündigung des Versicherers, Vertragsänderung durch Ausschluss eines Risikos oder Prämienerhöhung, eventuell Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist.
Weitgehend entfallen solche Sanktionen, wenn der Versicherer trotz unterbliebener Anzeige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Was der Kunde dem Versicherungsvertreter beim Vertragsgespräch offenbart, ist damit auch dem Versicherer bekannt. Denn der Versicherungsvertreter gilt als „Auge und Ohr“ des Versicherers. Er ist bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer entgegen zu nehmen. Über diese Empfangsvollmacht hinaus muss sich der Versicherer auch sonstige, versicherungserhebliche Kenntnisse, die der Vertreter anlässlich seiner Vermittlungstätigkeit erlangt – also „dienstliches Wissen“ – zurechnen lassen.
Der Versicherungsvertreter ist also nicht nur Empfangsvertreter, sondern auch Wissensvertreter des Versicherers.
Ein solcher Versicherungsvertreter ist aber nur, wer von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter (Hauptvertreter, „Generalagent“) damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein Versicherungsmakler ist zwar auch ein gewerbsmäßiger Versicherungsvermittler, er ist aber nicht von einem Versicherer mit der ständigen Vermittlung von Verträgen für diesen betraut. Für ihn gilt die „Auge- und Ohr-Rechtsprechung“ in der Regel nicht.
Ein Versicherungsberater ist kein Versicherungsvermittler. Er ist der Berater und Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er erhält vom Versicherer keine Provision. Sein Wissen kann dem Versicherer nicht zugerechnet werden.
Wie ist die Beweislage, wenn der Versicherungsvertreter vergessen hat, eine Vorerkrankung des Kunden in den Antragsunterlagen zu dokumentieren.Beispiel: Im Gespräch über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Versicherungsvertreter hat der Kunde – wenn auch beschwichtigend – gesagt, dass er an einer Fettleber leidet. Der Vertreter hat es aber nicht dokumentiert.
Maßgeblich ist zunächst der Inhalt des unterschriebenen Antragsformulars, das eine Privaturkunde darstellt. Danach hat der Antragsteller die Fettleber nicht angegeben. Es ist aber weiter zu fragen, wer das Antragsformular ausgefüllt hat. War es der Versicherungsvertreter, dann hatte er eine Sortierungsfunktion. Er musste aus den Angaben des Kunden aussortieren, welche mitgeteilten Umstände anzeigepflichtig waren und welche nicht. Dann gilt beim Antragsformular die Vermutung, dass die Angaben des Kunden nicht richtig und vollständig aufgenommen wurden.
Wenn der Kunde dem Gericht letztlich durch glaubwürdige Zeugen im Einzelnen genau darlegen und beweisen kann, wie er den Vertreter über seine Vorerkrankung unterrichtet hat, wird nach unserer Erfahrung die gegensätzliche Zeugenaussage des Versicherungsvertreters der Versicherung nicht helfen. Dann wäre nämlich der Versicherung der Beweis für die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nicht gelungen und es könnte eine (non-liquet-) Entscheidung zu Ungunsten des Versicherers ergehen.
Stand: 31.08.2012
-
Tierhalterhaftung
Wann haften Tierhalter wirklich?
weiterlesenHalter haften für ihre Tiere – so oder anders heißt es, wenn mal wieder eine Katze ein Autodach zerkratzt, oder ein Hund die teuren Fische aus dem Nachbarteich frisst und der Geschädigte Schadensersatz verlangt. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Weite und den Grenzen der so genannten Tierhalterhaftung auseinandersetzen. Die Besonderheit an dieser Tierhalterhaftung ist, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt. Das bedeutet, dass es für die Haftung des Tierhalters nicht auf sein persönliches Verschulden ankommt, sondern nur darauf, ob er ein Tier besitzt von dem eine Gefährdung ausgehen könnte.
In einem vor dem Landgericht Coburg ausgetragenen Rechtsstreit, ging es um einen vor einem Gemüseladen angeleinten Hund. Dieser erschreckte eine vorbeigehende Passantin indem er bellend auf sie zulief. Die Passantin fiel hin und brach sich einen Lendenwirbel und ein Armgelenk. Auch wenn man auf den ersten Blick denken könnte, der Hund habe gar nichts getan, gab das Gericht der Geschädigten Recht und verurteilte den Hundehalter zur Zahlung von Schadensersatz. Durch das überraschende Anlaufen und das Anbellen der Passantin verwirklichte sich die spezifische Hundegefahr, auch wenn der Hund nicht zugebissen oder ähnliches getan hat.
Tierhalterhaftung in jedem Fall?Die Tierhalterhaftung ist weit, jedoch gibt es auch Fälle in denen der Halter einmal nicht haften muss. In einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover klagte eine Gebäudeversicherung gegen einen Hundehalter. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tierhalter seinen Hund kurze Zeit in seiner Wohnung allein gelassen. Damit dieser nichts anstellt, sperrte er den Hund ins Bad. Während seiner Abwesenheit zerfetzte der Hund die Toilettenrollen. Gleichzeitig verstopfte er damit das Waschbeckenrohr und bekam es dann auch noch hin, den Wasserhahn aufzudrehen. Dadurch wurden die Wohnung des Hundehalters und zwei unterliegende Wohnungen durch Wasser stark beschädigt.
Die Gebäudeversicherung ist nun der Meinung, der Hundehalter müsse ihr den Schaden zurückerstatten. Das Gericht entschied für den Hundehalter – die Tierhalterhaftung käme gerade nicht zum tragen. Dem Hundehalter könne kein Vorwurf der Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Das Verhalten des Hundes war nicht vorauszusehen und sei eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen. Die spezifische Tiergefahr könne lediglich in dem Zerfetzen der Klopapierrolle gesehen werden, alles Weitere sei nicht hinzu zu rechnen, daher hafte der Hundehalter nicht.
Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist eine Möglichkeit die persönliche Haftung für Schäden, die ein tier anrichtet abzusichern. Die meisten Versicherungen geben auch den Verwandten beziehungsweise Hundehütern Versicherungsschutz, was bedeutet, dass sie ihren Hund auch mal abgeben können. Insgesamt erscheint es mehr als ratsam, eine solche Versicherung abzuschließen – bei bestimmten Hunderassen ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben. Nicht selten kommt ein hoher Schadensersatzanspruch auf einen zu, wenn sich ein Hund von der Leine losreißt und auf der Straße einen Autounfall provoziert. Das kann durch eine Tierhaftpflichtversicherung leicht verhindert werden.
Stand: 24.01.2012