Übersicht
Allgemein
Das Pflichtteilsrecht ist mitunter etwas kompliziert. Dennoch regelt es seit fast einem Jahrhundert die Ansprüche von Enterbten und zu kurz gekommenen Erben.
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Erben und vererben in binationalen Ehen und Familien
In der multikulturellen Gesellschaft sind binationale Ehen normal und alltäglich. Was aber im täglichen Leben einfach ist und oft nach den Landessitten des Landes in dem man lebt abläuft, ist in Fragen des Erbrechtes komplizierter.
weiterlesenI. Binationale Familien:
In der binationalen Ehe haben beide Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten. Der Deutsche ist mit einer Französin verheiratet, der Spanier mit einer Deutschen. Oder der Engländer ist mit einer Französin verheiratet und lebt in Deutschland. Welches Erbrecht gilt: Das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit oder das des Partners? Oder das Recht des Landes, in dem man lebt? Gelten für den Erbfall beider Eheleute verschiedene Rechtsordnungen?
Was gilt bei einem ausländischen Ehepaar, bei dem beide zwar die gleiche Staatsangehörigkeit haben, aber in einem anderen Land leben? Beispiel: Ein türkisches Ehepaar lebt in Deutschland. Gilt hier deutsches oder türkisches Erbrecht?
Kann man selber das Recht aussuchen, dass gelten soll?
Wie soll man ein Testament errichten, seine Nachfolge planen, wenn nicht klar ist, welche Rechtsordnung überhaupt gilt? Was soll geschehen soll, wenn einer der Ehepartner stirbt. An die Kinder ist zu denken, an Enkelkinder, aber auch daran, wie der Ehepartner abgesichert werden soll.
Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben und in welchem Land sie leben.
II. Beispiele:
1. Englisch- deutsches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland
Der Ehemann ist Engländer, die Ehefrau Deutsche. Beide leben seit Jahrzehnten in Deutschland.
Welches Erbrecht gilt?
Verstirbt die Ehefrau, gilt deutsches Erbrecht. Grund dafür ist nicht ihre Staatsangehörigkeit, sondern die Tatsache, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Seit dem 17.08.2015 gilt die neue EU- Erbrechtsverordnung. Danach gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor dem 17.08.2015 war die Staatsangehörigkeit entscheidend.
England befindet sich zurzeit noch in der EU, hat jedoch die EU- Erbrechtsverordnung nicht unterschrieben. Deutsche Gerichte werden die EU- Erbrechtsverordnung anwenden. Die deutschen Gerichte sind normalerweise dann zuständig, wenn es um Vermögen in Deutschland geht. Wenn der englische Ehemann verstirbt, werden die deutschen Gerichte das deutsche Erbrecht anwenden.
Welches Recht wendet Großbritannien an:
England ist ein sogenannter Mehrrechtsstaat. Die Ausführungen betreffen nur England und Wales. In Schottland und Nordirland gilt wiederum ein anderes Erbrecht.
Das englische Recht unterscheidet zwischen beweglichen Vermögen und Immobilien.
Für das bewegliche Vermögen gilt das Recht des „domicil“. Das „domicil“ ist ähnlich dem gewöhnlichen Aufenthalts, wenn auch nicht deckungsgleich. Folge: Die englischen Gerichte wenden für das in England befindliche Bankvermögen der Eheleute englisches Erbrecht an.
Für die Immobilien gilt das Recht des Landes, in dem die Immobilie liegt. Für in Großbritannien liegende Immobilien wenden die englischen Gerichte deshalb englisches Erbrecht an. Stirbt die Ehefrau und hinterlässt Vermögen in Deutschland und England, gilt für ihren Erbfall deutsches und englisches Erbrecht. Das Gleiche gilt bei Versterben des Ehemannes.
Das englische Erbrecht
Nach der in Großbritannien geltenden gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte neben den Kindern alle persönlichen Gegenstände wie z.B. Hausrat, Auto und persönlichen Schmuck sowie eine festgelegte Summe, die zurzeit 250.000 englische Pfund beträgt. Der verbleibende Nachlass wird in zwei Hälften geteilt. Die eine Hälfte steht dem Ehegatten zur Verfügung. Er enthält aus diesem Nachlassteil dessen Zinsen oder Mieteinnahmen. Die andere Hälfte erhalten die Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
2. Schwedisch- kroatisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland
Die kroatische Ehefrau lebt mit ihrem schwedischen Ehemann seit Jahrzehnten in Deutschland. Welches Erbrecht gilt?
Verstirbt die kroatische Ehefrau, gilt nach der EU- Erbrechtsverordnung kroatisches Erbrecht. Das gleiche gilt für den schwedischen Ehemann. Auch für ihn gilt nach der EU- Erbrechtsverordnung deutsches Erbrecht.
Beide Eheleute haben jedoch nach der EU- Erbrechtsverordnung das Recht, ihr Heimatrecht zu wählen. Der Schwede kann also eine Rechtswahl treffen, nach der für seinen Erbfall schwedisches Erbrecht gilt und die kroatische Ehefrau kann eine Rechtswahl treffen, nach der für ihren Erbfall kroatisches Erbrecht gilt.
Ohne eine Rechtswahl gilt jedoch für beide Eheleute das deutsche Erbrecht.
3. Polnisch- spanisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland
Die Spanierin lebt mit ihrem polnischen Ehemann seit Jahrzehnten in Deutschland.Welches Erbrecht gilt?
Es gilt das gleiche Erbrecht wie beim Schwedisch- kroatischen Ehepaar oder zum Beispiel bei einem Norwegisch- portugiesischem Ehepaar.
Das deutsche Erbrecht gilt auch für das in Kroatien bzw. Schweden belegene Vermögen. Die dortigen Gerichte wenden ebenfalls deutsches Erbrecht für diese Erbfälle an.
4. Türkisches Ehepaar in Deutschland
Beide Eheleute haben die türkische Staatsangehörigkeit und leben seit Jahrzehnten in Deutschland.Welches Erbrecht gilt?
Für deutsch- türkische Erbrechtsfälle gilt das deutsch- türkische Nachlassabkommen vom 28.05.1929. Dieses Nachlassabkommen ist vorrangig vor der EU- Erbrechtsverordnung zu beachten. Das Nachlassabkommen unterscheidet zwischen beweglichem Vermögenund Immobilien:
– Für bewegliches Vermögen gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.
– Für das unbewegliche Vermögen gilt das Recht des Landes, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
Für Bankvermögen in der Türkei gilt somit das türkische Erbrecht, ebenso für das Bankvermögen in Deutschland.
Besitzen die Eheleute ein Haus in der Türkei, so unterliegt dies ebenfalls türkischem Erbrecht. Für Immobilien in Deutschland gilt dagegen deutsches Erbrecht.
Eine Rechtswahl, nach der das Ehepaar bestimmen könnte, ob für seinen Nachlass deutsches oder türkisches Erbrecht anwendbar ist, ist leider nach dem Nachlassabkommen nicht möglich. Auch das türkische Recht lässt keine Rechtswahl zu. Nach der EU- Erbrechtsverordnung ist jedoch eine Rechtswahl möglich. Diese würde nur von den deutschen Gerichten, nicht jedoch von den türkischen Gerichten anerkannt werden.
5. Italienisches Ehepaar in Deutschland lebend
Ganz anders wäre die Rechtslage zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland. Hier würde für seinen Erbfall nach der EU- Erbrechtsverordnung einheitlich deutsches Erbrecht angewandt werden.
6. Deutsches Ehepaar in Spanien lebend
Dies gilt natürlich auch umgekehrt: Für ein deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt spanisches Erbrecht. Dies kann durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts verhindert werden.
Fazit:
Vor allem möchte man Klarheit schaffen und will nicht, dass die Hinterbliebenen um das Erbe streiten. Man möchte, dass es gerecht und fair zugeht. Doch leider geht das nicht von allein. Der Erbfall bei einer binationalen Familie ist kompliziert. Hier hilft nur, rechtzeitig vorzusorgen, sich umfassend zu informieren und seinen Willen klar zu formulieren.
Stand: 07.01.2018
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Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht von Eltern gilt auch für das Internet – was sich manchmal als sehr schwierig erweist.
weiterlesenDie Meldungen über Abmahnwellen wegen illegaler Downloads reißen nicht ab. Umso verwirrter und beunruhigter ist man, wenn sich im Briefkasten das Schreiben eines Anwalts findet – mit einer teuren Abmahnung wegen des Downloads eines Musikstücks, eines Computerprogramms oder Hörspiels, dessen Titel man noch nie gehört hat.
Eine Verwechslung? Ein schlechter Scherz? Kriminelle Abzocke? Nach einigen Überlegungen stellt sich dann heraus, dass der eigene Nachwuchs der Übeltäter sein könnte: Sohn oder Tochter, noch lange nicht volljährig, hat sich aus dem Internet kostenlos ein Werk heruntergeladen und dadurch fremde Urheberrechte verletzt. Jetzt soll eine Unterlassungserklärung unterschrieben und – natürlich – viel Geld gezahlt werden. Für etwas, das man selbst nicht getan hat?
Wie weit geht die Haftung für den eigenen Nachwuchs?Zunächst einmal gilt, dass Minderjährige unter sieben Jahren niemals für Schäden verantwortlich gemacht werden können, die sie selbst angerichtet haben. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – dann ist ihnen selbst die Schädigung zuzurechnen. Haben sie dagegen ihren Nachwuchs ordnungsgemäß beaufsichtigt, bleibt der Verletzte auf seinem Schaden sitzen.
Gleiches gilt für Kinder zwischen sieben und neun Jahren im Straßenverkehr. Die schwächsten Verkehrsteilnehmer werden hier besonders geschützt. Dies gilt natürlich nicht, wenn sie einen Schaden vorsätzlich herbeiführen. Für den speziellen Fall der Beschädigung von parkenden Autos hat der Bundesgerichtshof übrigens den Gesetzeswortlaut ausgedehnt. Denn es besteht kein vernünftiger Grund, warum die Beschädigung eines parkenden Kraftwagens anders behandelt werden soll als die Beschädigung eines Hauses.
Bei Kindern ab sieben Jahren bis zur Volljährigkeit ist entscheidend, wie einsichtsfähig er oder sie bereits ist.Konnte das Kind – unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstands und seines Alters – erkennen, dass eine bestimmte Handlung rechtswidrig war? Wenn dies nicht der Fall ist, besteht eine Haftung der Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Haftung beurteilt sich also stets nach den Kriterien Einsichtsfähigkeit und Verletzung der Aufsichtspflicht – bei der durch einen Fußball zersplitterten Fensterscheibe genauso wie bei der Verletzung von Urheberrechten.
Es gilt also: Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet aufgrund eigener Pflichtverletzung. Und das Gesetz macht es den Eltern nicht leicht: Es wird nämlich zu Gunsten des Verletzten vermutet, dass der eingetretene Schaden auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurück zu führen ist.
Eltern müssen also beweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.Wie weit die Aufsichtspflichten im Einzelfall gehen und was sie beinhalten, ist im Gesetz nicht konkret formuliert. Generell lassen sich einige Gesichtspunkte heranziehen, die bei der Bewertung stets eine Rolle spielen: Alter und charakterliche Eigentümlichkeiten des jungen Menschen sind ebenso zu beurteilen wie die Voraussehbarkeit des Verhaltens, das zum Schaden geführt hat. Aber auch die Frage, inwieweit die Einhaltung der Aufsichtspflicht für die Eltern zumutbar ist, kann entscheidend sein.
Um Schäden durch unvorsichtiges Verhalten im Internet zu vermeiden, sollten Eltern zumindest diesbezügliche Gespräche mit ihren Kindern führen und das Surfverhalten regelmäßig kontrollieren. Auch bei Urheberrechtsverstößen im Internet sind jedoch stets Einzelfallfragen entscheidend: Wie hat sich der Jugendliche bisher verhalten? Welche IT-Kenntnisse hat er? Ist er vielleicht schon einmal mit zweifelhaften Downloads aufgefallen?
Je nachdem können die Anforderungen an die Aufsichtspflicht höher oder niedriger sein.Als grobe Faustregel lässt sich sagen, dass man bei jungen Menschen im Alter zwischen sieben und 13 Jahren keine Kenntnisse über urheberrechtliche Fragen voraussetzen kann. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren können eventuell der Einbau eines Internetfilters oder andere Maßnahmen geboten sein – auch dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer sein Kind aber überhaupt nicht beaufsichtigt, wird in jedem Fall haftbar gemacht werden können.
Stand: 28.04.2012
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Gemeinsames Vermögen
Die Ehe scheint ein Auslaufmodell zu sein, denn es gibt immer mehr Paare, die auf eine Hochzeit verzichten und ohne Trauschein zusammen leben wollen.
weiterlesenGrund für diese Entwicklung sind wohl nicht zuletzt die hohen Scheidungsraten, die abschreckend wirken. Scheitert eine Ehe sind oft langwierige Vermögensstreitigkeiten die Folge. Eine Beziehung ohne Trauschein dagegen ist leicht, ohne Formalitäten und Rechtsstreit zu lösen, meinen viele.
Ein Vorteil, der durch eine BGH-Entscheidung ins Gegenteil verkehrt wurde.Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2009 befasste sich mit einem Sachverhalt, der so oder ähnlich häufig vorkommt: Ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft tätigt eine Investition in das Eigenheim des anderen. Die Beziehung scheitert und es werden Ersatzansprüche geltend gemacht. Bisher wurde ein Anspruch von der Rechtsprechung in der Regel verneint. Denn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei maßgeblich durch die persönliche Beziehung geprägt und auch das vermögensbezogene Handeln der Partner würde nur dadurch bestimmt. Eine Rechtsgemeinschaft bestehe in keinem Fall – und sei ja auch nicht gewünscht. Wenn auch gemeinsame Vereinbarungen keinen Anspruch begründen können, geht einer der beiden oft leer aus.
Aber ist nicht das Vertrauen darauf, dass die Gemeinschaft beständig sei, wovon ja auch in einer Nicht-Ehe ausgegangen wird, schutzwürdig? Grundsätzlich ja, meint der BGH und führt aus, dass die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in diesen Fällen durchaus herangezogen werden können. Insbesondere wenn ein Wert geschaffen wird, der für die Dauer der Gemeinschaft Bestand haben und auch beiden praktisch gehören soll (vergleichbar mit einem gemeinsamen Vermögen als Ziel) soll das der Fall sein. Die Auffassung, dass nur Eheleute auf den Bestand ihrer Beziehung vertrauen (lebenslange Ausrichtung der Ehe, § 1353 BGB), sei angesichts hoher Scheidungsraten nicht haltbar.
Bei Eheleuten ist im Fall einer Scheidung ein Ausgleich gesichert, denn in einer Ehe sind beide Partner verpflichtet, die Familie durch Arbeit und Vermögen zu unterhalten. Scheitert die Ehe, erfolgt ein Zugewinnausgleich. Vergleichbare rechtliche Verpflichtungen bestehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Es besteht hier ja auch kein gemeinsames Vermögen.
Deshalb greifen hier gesellschaftsrechtliche Ansprüche.Sind jedoch Leistungen erbracht worden, die erheblich das Maß des Üblichen übersteigen, so sind bereicherungsrechtliche Ansprüche möglich. Auch Ansprüche wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind denkbar.
Das Bereicherungsrecht besagt, dass Zuwendungen herauszugeben sind, wenn ein Erfolg nicht eingetreten ist, der gerade mit der Zuwendung bezweckt werden sollte. Bei einer nichtehelichen Verbindung kann dies naturgemäß nur für solche Leistungen gelten, die deutlich über dem liegen, was in einer Beziehung täglich benötigt wird. So kann zum Beispiel eine individuelle Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten bestehen, das der eine in das Vermögen des anderen investiert in der Erwartung, dass er langfristig aus dem, was geschaffen wird, auch einen Nutzen ziehen kann, sprich: dass praktisch gemeinsames Vermögen geschaffen wird.
Ein weiterer denkbarer Ausgleichsanspruch: Wegfall der Geschäftsgrundlage.Ein Anspruch, der aus den rechtlichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herrührt, setzt voraus, dass beide Beteiligten in der Erwartung gehandelt haben, dass die Lebensgemeinschaft auch in Zukunft weiter besteht. Folglich sind also Rückforderungsansprüche ausgeschlossen, die sich auf Leistungen beziehen, die für das tägliche Zusammenleben – völlig unabhängig von langfristigen Zukunftserwartungen – erbracht wurden. Ausgeschlossen sind demnach aber ebenso größere Einmalzahlungen desjenigen, der sich nicht an den laufenden Kosten der Partnerschaft beteiligt.
Rechtlich anders zu beurteilen sind jedoch Arbeitsleistungen.Das rechtliche Problem bei der Ausgleichsmöglichkeit für erbrachte Arbeitsleistungen ist, dass hier faktisch eine Steigerung des Vermögens des anderen stattfindet – eine Vermögens-„Substanz“ dagegen wird aber nicht übertragen. Weil aber – wirtschaftlich gesehen – durchaus auch bei Arbeit eine geldwerte Leistung vorliegt, wird anerkannt, dass Arbeitsleistungen grundsätzlich ersatzfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass eine über Beistandsleistungen im normalen Bereich liegende, erhebliche Vermögenssteigerung beim anderen stattgefunden hat.
Die Höhe des Ausgleichs wird danach bestimmt, wie hoch eine angemessene Beteiligung an dem, was gemeinsam erarbeitet wurde, angesetzt werden kann. Eine Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft ist ausgeschlossen. Der Anspruch zielt lediglich auf die Beteiligung am gemeinsam Geschaffenen ab und ist zusätzlich noch in zweifacher Hinsicht begrenzt: einerseits zählt nur, inwieweit die Steigerung des Vermögens des anderen noch vorhanden ist (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Trennung), andererseits muss sich der Anspruchsteller auch das anrechnen lassen, was er durch ersparte Kosten für eine fremde Arbeitskraft eingespart hat.
Wie immer ist auch in diesen Fällen eine Gesamtabwägung, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird, geboten. Und es sollte auch nicht vergessen werden, dass ein Lebensgefährte die Leistung einmal freiwillig erbracht hatte in dem Bewusstsein, dass Fremdvermögen vermehrt wird.
Stand: 18.05.2012
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Internationales Familienrecht
Das Recht der gemischten Ehen, Familien und Partnerschaften in Deutschland.
weiterlesenGlobalisierung und Migration führen zu immer mehr Lebensgemeinschaften, deren Mitglieder verschiedene Staatsangehörigkeit haben. Sie leben nicht in einem rechtsfreien Raum. Aber wie werden deren Rechtsverhältnisse geregelt? Welche Rechtsordnung, das Recht welchen Staates findet auf sie Anwendung? Wie regelt das „fremde“ Recht die Probleme von Ehe, Familie und Partnerschaften?
Für in Deutschland lebende Menschen oder für Menschen, die einen vom Aufenthalt verschiedenen Anknüpfungspunkt an Deutschland haben, gibt das deutsche Internationale Privatrecht (IPR) die Antwort – oder auch mehrere. Nach alter Denkweise steht beim Familienrecht das Eherecht im Vordergrund. Nach welchem Recht richten sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe? Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) knüpft wie eine Leiter an folgende Sachverhalte an:
In erster Linie gilt das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von Ihnen diesem Staat noch angehört. Anknüpfungspunkt: Gemeinsame Staatsangehörigkeit sowie letzte gemeinsame, einseitig beibehaltene Staatsangehörigkeit.
Fehlt es an der gemeinsamen oder früher gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Anknüpfungspunkt: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt sowie letzter gemeinsamer, einseitig beibehaltener gewöhnlicher Aufenthalt.
Greift auch das nicht, so soll das Recht des Staates gelten, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Anknüpfungspunkt dieses Auffangtatbestandes, der bei einer Gesamtschau der Beziehungen immer gegeben sein muss, wenn Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt als Anknüpfungspunkt ausfallen: Andere relativ engste Verbindung zu einem Staat.
Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Anknüpfungspunkten können in begrenztem Umfang die Ehegatten das für sie gültige Ehewirkungsstatut mit notariellem Vertrag wählen.
Das ist der Fall, wenn
1. ein Ehegatte Doppelstaatler ist und der andere Ehegatte ebenfalls Angehöriger eines dieser Staaten ist. So können dem Heimatrecht dieses Staates die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterstellt werden, selbst wenn der Doppelstaatler weitaus engere Beziehungen zu seinem anderen Staat unterhielte;
2. die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder kein Ehegatte mehr die Staatsangehörigkeit hat, die sie zuvor gemeinsam hatten und wenn kein Ehegatte die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem sie sich jetzt gewöhnlich aufhalten. Dann können sie als Ehewirkungsstatut das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen jetzt angehört;
3. die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder kein Ehegatte mehr die Staatsangehörigkeit hat, die sie zuvor gemeinsam hatten – (insoweit identisch mit Ziffer 2) – und jetzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt getrennt in verschiedenen Staaten haben. Dann können sie als Ehewirkungsstatut das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen jetzt angehört.
Wenn Sie jetzt meinen, Sie wüssten, welches Sachrecht (Eherecht welchen Staates) auf einen konkreten Fall allgemeiner Ehewirkung anzuwenden sei, können Sie falsch liegen.Die Verweisung der deutschen Kollisionsnormen in Artikel 14 EGBGB könnte zwar nur bedeuten, dass das ausländische Ehewirkungsrecht anzuwenden sei, das wäre aber falsch. Tatsächlich enthalten die Verweisungen in Artikel 14 keine bloßen Sachnormverweisungen, sondern stellen nach herrschender Meinung Gesamtverweisungen dar.
In die Verweisung sind auch die Kollisionsnormen des ausländischen Staates, also dessen internationales Privatrecht, eingebunden. Solche ausländischen Gesetze könnten zum Beispiel den Aufenthalt als Anknüpfungspunkt gegenüber dem Staatsangehörigkeitsprinzip favorisieren und bestimmen, dass das Heimatrecht des Aufenthaltsortes gelten soll. Das würde eine Rückverweisung oder Weiterverweisung (Renvoi) vom Staatsangehörigkeitsort auf den Aufenthaltsort beinhalten. Als Folge der Rückverweisung ist dann das Ehewirkungsrecht des Aufenthaltsstaates zu verwenden.
Stand: 31.08.2012
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Internationales Familienrecht II
Welche Lebensumstände unterliegen dem Ehewirkungsstatut?
weiterlesena) Stellung der Ehegatten in der Ehe im Allgemeinen: Gleichberechtigung, Wohnsitzbestimmungsrecht, Interzessionsbeschränkung (keine Bürgschaften), gegenseitige Hilfepflicht, Berufstätigkeit, Rollenverteilungsverträge, Haushaltsführung und andere.
b) Eheliche Lebensgemeinschaft: Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, einklagbar oder nicht; Recht zum Getrenntleben, Ehestörungsklage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.
c) Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten zueinander (ohne Güterrecht): Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, Ansprüche auf Taschengeld (eher zum Unterhaltsrecht gehörend), Pflicht zur Zahlung einer Morgengabe, Haftungsmaßstab bei Schadenszufügung, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsbeschränkungen, Schenkungen und Schenkungsverbote, Ehegattenarbeitsverträge.
d) Die Wirkung der ehelichen Gemeinschaft nach außen: Schlüsselgewalt, wechselseitige Ermächtigung für Verpflichtungsgeschäfte, Verbot der Verfügung über Haushaltsgegenstände, Beschränkungen in der Vermögensverwaltung, zustimmungsbedürftige Geschäfte, Eigentumsvermutung.
Die in diesen vier Rubriken aufgeführten, allgemeinen Ehewirkungen sind von geringerem Gewicht, wenn man andere, besondere Ehewirkungen daran misst. Zu denken ist an das eheliche Güterrecht, das Scheidungsstatut, Versorgungsausgleich, die Unterhaltspflicht, das Abstammungsstatut, das Adoptionsrecht und die Kollisionsnormen zum Namensrecht, Ehenamen und Kindernamen. Vielfach verweisen diese Einzelstatute auf die Regelungen, wie sie für die allgemeinen Ehewirkungen gelten. Das Statut über die allgemeinen Ehewirkungen – Artikel 14 Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) – kann mit Einschränkungen als Grundsatzkollisionsnorm bezeichnet werden.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften, gleichgeschlechtliche wie im Wege der Analogie heterosexuelle, sind die Vorschriften über die anzuwendende Rechtsordnung in Artikel 17 b EGBGB niedergelegt.Sie gelten nicht für „wilde Ehen“, denn hier haben die Partner durch Nichtregistrierung bekundet, keinen eheähnlichen Bindungswillen zu haben. Hier greift die europäische Verordnung über vertragliche Schuldverhältnisse (ROM I) ein.
Die endlich gefundene, auf unsere nationalgemischten Partner in Deutschland anzuwendende Rechtsordnung schlagen wir nach im Bergmann/Ferid/Heinrich „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“.
Im letzten Schritt unserer Prüfung betrachten wir das ausländische Sachrecht kritisch durch die Brille wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts. Wenn es damit offensichtlich nicht vereinbar ist (zum Beispiel unerträgliche Privilegien des Mannes), verlangt unser order public (Artikel 6 EGBGB), es nicht anzuwenden. Hilfsweise gilt dann deutsches Ersatzrecht.
Stand: 31.08.2012
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Mediator
Konstruktive Konfliktbeilegung durch Mediation – das klingt vielversprechend.
weiterlesenGanz anders als die negativ besetzten Begriffe Scheidungsanwalt, Gerichtsverfahren und Trennungsstreit. Kein Wunder, dass Mediatoren von dieser landläufig vertretenen Meinung profitieren. Ein fairer Streitausgleich durch einen Mediator ohne offene Konfliktaustragung passt gut in die herrschende Wellness- und Light-Welle. Aber oft übersehen Mediatoren die Lebenserfahrung: Denn manchmal ist eine offen ausgetragene Streitigkeit heilsamer als das Nachgeben um des Nachgebens Willen. Der Drang nach Harmonie – weit verbreitet und deshalb gezielt von Mediatoren nicht immer vollkommen altruistisch instrumentalisiert – kann auch dazu führen, auf berechtigte Ansprüche zu verzichten.
Ein zu früher Einigungsversuch macht Scheidungsverfahren oft langwierig und schwierig.Am Anfang einer Trennung steht die Einsicht, dass die Beziehung gescheitert ist – und der erste Schritt heraus aus der emotionalen Abwärtsspirale ist getan. Die Unfähigkeit, Konflikte konstruktiv auszutragen, ist der Hauptgrund für das Scheitern von Ehen. Bis in das Scheidungsverfahren setzt sich diese Unfähigkeit fort – und das Bedürfnis nach der Aufrechterhaltung eines Scheins der Harmonie selbst in der Endphase einer Beziehung ist ein echtes Paradoxon.
Was nach der Erkenntnis des Scheiterns zählt, ist das Klarwerden über die eigenen Rechte und Positionen. Selbstbehauptung ist jetzt wichtig. Ein Mediator ist laut Definition derjenige, der nur Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung hat. Er schützt aber nicht davor, dass berechtigte Ansprüche aufgegeben werden. Effektive Mediation setzt deshalb notwendigerweise voraus, dass beide Seiten über ihre Ansprüche und Positionen ausreichend informiert sind.
Ein wirklich seriöser Mediator müsste deshalb seinen beiden Gesprächspartnern raten, sich jeweils einen Anwalt zu suchen, bevor er mit seiner Arbeit als Mediator beginnt – ein im Vergleich zum herkömmlichen Scheidungsprozess noch umfangreicheres Verfahren: zwei Anwälte, ein Mediator und das Gericht. Deshalb spielen Mediatoren in der Praxis noch kaum eine Rolle: In weitgehend einvernehmlichen Verfahren ist deren Einsetzung teurer und in den wirklich streitigen Verfahren sind Mediatoren gar nicht erst erwünscht.
Schlechte Mediatoren in Scheidungsverfahren gibt es sowohl unter Anwälten wie unter Richtern.Der schlechte Mediator in der Richterposition ist derjenige, der immer schon im Voraus zu wissen meint, was für die Parteien das Beste und im Interesse des Kindes ist – er zieht jede schlechte Einigung einem gerechtem Urteil vor. Der in gleichem Maße unfähige Mediator als Anwalt ist der Typ, der in früheren Zeiten immer gern auf die eigentlich zur Trennung entschlossenen Eheleute eingewirkt hatte, sich zu „versöhnen“ und dadurch die entsprechende „Versöhnungsgebühr“ einnehmen konnte.
Diese Beilegung eines Streits mit Hilfe eines Mediators hilft nicht weiter, sie verhilft keinesfalls den Parteien zur Selbständigkeit. Ein schlechter Mediator bewirkt nicht nur das Zurückbleiben eines unguten Gefühls, auch die langfristigen Auswirkungen werden im Interesse einer Beilegung des Streits oft nicht bedacht. Ähnlich ist es nach einem Vergleichsschluss vor Gericht, wenn dem Mandanten hinterher doch noch dieses oder jenes einfällt. Das Gleiche gilt für eine durch die Inanspruchnahme eines Mediators herbeigeführte Einigung.
Ein wesentlicher Schritt zur endgültigen Klärung eines Konflikts und Schaffung klarer Verhältnisse ist die Erkenntnis, dass Streitigkeiten zwar wehtun, aber auch heilsam sind.Wenn man eingesehen hat, dass nur noch die Trennung hilft, macht der Streit die Trennung oft erst möglich. Missstimmungen in der Ehe können nicht verdeckt werden. Gerade vor Kindern nicht. Besonders diese sensiblen kleinen Menschen spüren es, wenn in der Beziehung etwas nicht mehr stimmt, wenn ein nuancierter Tonfall beim Vater auffällt, wenn die Mutter ein Wort gebraucht, das sie sonst nie benutzt hat. Oft halten Kinder sich selbst für schuldig daran, dass die Beziehung zwischen Vater und Mutter vergiftet ist.
Besser für das Kindeswohl ist nicht ein Verdecken der Streitigkeiten und der Missstimmungen, sondern ein offenes Wort. Die Klarstellung, dass es auch zwischen Mutter und Vater Streitigkeiten geben kann, dass auch diese Beziehung irgendwann einmal eine andere Ausprägung erfahren kann, indem man sich trennt, gehört auch zum Prozess des Erwachsenwerdens.
Ein Kind muss wissen, dass ihm die Eltern bleiben, auch wenn diese sich trennen.Es mag deshalb absurd klingen, aber es stimmt: Streitigkeiten offen auszutragen ist oft der beste oder vielleicht einzige Weg, um aus einer verfahrenen Situation, die sowohl die Eheleute als auch die Kinder in Mitleidenschaft zieht, herauszukommen.
Wenn man zu dem Schluss kommt, dass man die Forderungen des anderen nicht erfüllen kann, sollte man zu einem Anwalt gehen, das Scheidungsverfahren in Gang setzen und das Gericht entscheiden lassen. Dann herrschen klare Verhältnisse. Dann, aber eben erst dann, sollte man sich versöhnen.
Stand: 24.05.2012
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Namensketten
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Verbot der Bildung von Namensketten aus mehr als einem Doppelnamen durch Eheleute verfassungsgemäß ist.
weiterlesenGeklagt hatte ein Münchener Ehepaar. Die Frau wollte dem zum Familiennamen erklärten Doppelnamen des Ehemannes ihren Nachnamen voranstellen und machte zur Begründung geltend, dass sie als Inhaberin einer renommierten Zahnarztpraxis ein schützenswertes Interesse daran habe, ihren vorherigen Namen weiterhin nutzen zu können.
Auch wollte sie damit die Zuneigung zu ihren beiden Töchtern deutlich machen, die aus ihrer ersten Ehe stammten. Dies wurde ihr vom Standesbeamten jedoch mit dem Verweis auf die Regelung des § 1355 Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untersagt, nach der eine Kombination von Namen ausgeschlossen ist, wenn der Ehename selbst bereits eine Namenskombination ist.
Dem Ausufern von Mehrfachnamen zu so genannten Namensketten wird durch das Gesetz ein Riegel vorgeschoben.Diese Regelung besteht seit 1994. Die Geschichte des Namensrechts war bisher vor allem durch Änderungen aufgrund von Gleichberechtigungserwägungen geprägt. So konnten erst seit 1957 Frauen ihren Zunamen dem Familiennamen, zu dem nur der Nachname des Mannes werden konnte, mit einem Bindestrich anhängen. 1976 wurde auch die Wahl des Nachnamens der Frau zum Familiennamen möglich – mit der Möglichkeit der Beifügung des „unterlegenen“ Zunamens. Es galt aber bis zum Jahr 1991 die Regelung, dass bei fehlendem Einvernehmen in der Frage des Familiennamens automatisch der Nachname des Ehemanns genommen wird.
Die Karlsruher Entscheidung zu den Namensketten fiel gegen drei Richterstimmen, die für eine auch von vielen Experten vertretene, liberalere Regelung votierten. Es solle erwachsenen Menschen nicht verboten werden können, sich auch für Namensketten mit mehr als drei Einzelnamen entscheiden zu dürfen. Ausschlaggebend für die Karlsruher Mehrheit waren jedoch Aspekte der Ordnung und Übersichtlichkeit. Fünf von acht Richtern waren der Ansicht, dass das geltende Recht nicht zu beanstanden sei.
Die Regelung des Gesetzes habe zum Ziel, endlose Wortungetüme mit einer Vielzahl von Bindestrichen, die über Generationen hinweg durch Heiraten entstehen könnten, zu verhindern.Dies sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Sonst ginge eine wesentliche Eigenschaft des Familiennamens, nämlich dessen Identifikationskraft, verloren. Ohne ein gesetzliches Verbot dieser Namenskombinationen aber wäre die Funktion des Zunamens als Ausdruck von Individualität und Identität gefährdet. Im konkreten Fall sei es der Frau rechtlich ohne Weiteres möglich, ihren bisherigen Zunamen – ohne Anhängung des Zunamens des neuen Ehemanns – weiterzuführen. Andererseits gebe es bereits bei den Vornamen die gesetzlich nicht verbotene Möglichkeit der Aneinanderreihung beliebig vieler Namen.
Die Diskussion ist wahrscheinlich noch lange nicht zu Ende.Denn auch die Mehrheit der Richter kritisierte die inkonsequente Regelung des geltenden Rechts, dass Bindestrich-Namen nach einer Scheidung durch eine weitere Heirat an den neuen Ehepartner und an Kinder weitergegeben werden können. Noch im Jahr 2004 war dies vom Bundesverfassungsgericht kritiklos hingenommen worden.
Stand: 20.03.2012
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Umgangsrecht Deutschland ? Spanien
Durchsetzung des Umgangsrechts in Spanien.
weiterlesenJeder Elternteil hat sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind. Dies gilt unabhängig davon, ob er auch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht innehat. Beispiel: Ein in Spanien lebendes, deutsches Paar trennt sich. Der Vater kehrt alleine nach Deutschland zurück. Die Mutter bleibt mit den gemeinsamen Kindern in Spanien. Wie kann der Vater nun sein Umgangs- beziehungsweise Besuchsrecht durchsetzen und welches Gericht ist für ein etwaiges Verfahren zuständig?
Abzustellen ist hierbei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder.Nach den einschlägigen europäischen Bestimmungen, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind / die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat / haben. Im vorliegenden Beispielfall sind also die spanischen Gerichte für einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts oder des Sorgerechts zuständig, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Monaten dort leben. Von einer Verfestigung kann nach etwa sechs Monaten gesprochen werden.
Daneben besteht vorliegend für den Kindesvater die Möglichkeit, im Wege internationaler Rechtshilfe einen Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang mit den Kindern bei der Zentralen Behörde in Deutschland zu stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der antragstellende Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Nach Übermittlung dieses Antrages kann in Spanien von den dortigen Gerichten und Behörden ein persönliches Umgangsrecht entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es für den antragstellenden Elternteil in der Regel kostenfrei ist und beschleunigt durchgeführt wird. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass der Kindesvater in Spanien lebt und die Mutter mit den Kindern nach Deutschland zurückkehrt. Hier ist der entsprechende Antrag an die spanische Zentralbehörde zu richten.
In einem weiteren Beispiel liegt bereits eine Umgangsentscheidung durch ein deutsches Gericht vor.Die Eltern haben sich in Deutschland scheiden lassen, gleichzeitig wurde über das Umgangsrecht mitentschieden. Zieht nun die Mutter mit den Kindern nach Spanien und verweigert sie dem Kindesvater den Umgang, ist die Entscheidung des deutschen Gerichtes über das Umgangsrechts des Vaters mit seinen Kindern auf Antrag des Kindesvaters von den spanischen Behörden anzuerkennen. Für das Besuchsrecht ist dann eine Vollstreckbarerklärung nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für die Entscheidung eines spanischen Gerichtes, die in Deutschland auf Antrag des betreffenden Elternteils ebenfalls anzuerkennen ist.
Stand: 17.09.2013
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Vaterrechte
Die Vaterrechte wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert.
weiterlesenUnverheirateten Vätern stehen in Zukunft mehr Elternrechte zu – so unter anderem das Recht auf gemeinsame Sorge. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 können jetzt auch unverheiratete Väter das Sorgerecht ohne Zustimmung der Kindesmutter erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies nur möglich, wenn beide Elternteile eine entsprechende Sorgeerklärung unterzeichneten oder die Kindesmutter ihr Einverständnis anderweitig signalisierte. Bis dahin konnte dieses Anrecht nur dann dem Vater zugesprochen werden, wenn es der Mutter entzogen oder die Zustimmung durch das Familiengericht beim Amtsgericht ersetzt wurde.
Leider kam es nur in wenigen Fällen zu einer gemeinsamen Wahrnehmung des Elternrechts auf gemeinsame Sorge. Die Vaterrechte wurden vielfach nur auf das Zahlen von Alimenten beschnitten. Die meisten Mütter wollten das gemeinsame Sorgerecht, vielleicht auch aus Bequemlichkeitsgründen, nicht teilen. Einige Mütter gaben auch einfach keine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Der Kindesvater hatte keinerlei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Nur dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag, konnten die Väter auf ihren Vaterrechten beharren und den Antrag auf gemeinsame oder alleinige Sorge stellen.
Natürlich (beziehungsweise zum Glück) lag in den meisten Fällen keine Kindeswohlgefährdung vor.Dies hatte jedoch auch zur Folge, dass der Kindesvater seine Vaterrechte nicht einklagen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem oben genannten Beschluss entschieden, dass die bisherige, gesetzliche Regelung bezüglich der Vaterrechte verfassungswidrig ist. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Vaterrechte dar, der nicht gerechtfertigt ist. Die Vaterrechte wurden bisher hinter die Rechte der Kindesmutter gesetzt, ohne dass das Kindeswohl gefährdet war. Laut diesem Beschluss stellt auch die bisherige Regelung, dass die Alleinsorge auch nur bei Zustimmung der Kindesmutter auf den Vater übertragen werden kann, nach Meinung der Bundesrichter einen gesetzlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Vaterrechte dar.
Bis zur Verabschiedung und dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes kann jeder Vater vor dem Familiengericht des Amtsgerichtsbezirkes, in dem die Kindesmutter wohnt, einen „Antrag auf gemeinsame Sorgeerklärung“ stellen. In diesem Antrag sollte unter anderem stehen, dass er in der Lage und willens ist, zum Wohl des Kindes das Elternrecht gemeinsam mit der Kindesmutter auszuüben. Eventuell sollte er auch erwähnen, dass er sich zur Bewältigung von Konflikten bereit erklärt, gemeinsam mit der Mutter, vielleicht aber auch erst einmal nur allein, eine Familienberatung aufzusuchen. Die Adressen der Familienberatungsstellen sind beim Jugendamt erhältlich. Als Druckmittel gegen die Kindesmutter ist dieser Antrag keinesfalls geeignet. Dies wird der Richter, der die Sache verhandelt und entscheidet, schnell durchschauen und ihn entsprechend abweisen. Streitigkeiten sollten vor den Augen der Kinder nicht stattfinden. Zudem sollte der gerade abwesende Elternteil auch nicht in einem schlechten Licht dargestellt werden.
Sofern es dem Kindeswohl nicht schadet, muss das gemeinsame Sorgerecht durch das zuständige Familiengericht angeordnet werden. Die Kindesmutter kann ihr Einverständnis nicht mehr verweigern. In Zukunft wird das Leben des Kindes von Mutter und Vater gleichermaßen geprägt sein, was in den allermeisten Fällen von Vorteil ist.
Wer seine Vaterrechte einfordert, hat in Zukunft Mitspracherecht bei folgenden Angelegenheiten respektive Entscheidungen:
AufenthaltsrechtDie Kindesmutter hat nicht mehr die Möglichkeit, mit dem Kind ohne Rücksprache mit dem Vater an einen anderen Wohnort zu ziehen. Zu den Vaterrechten gehört jetzt, dass er diese Entscheidung durch das Gericht unter dem Gesichtspunkt prüfen kann, ob dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Auch dann, wenn das Kind ein Ausweispapier benötigt, muss die schriftliche Zustimmung des Kindesvaters eingeholt werden. Auch das gehört zu seinen Vaterrechten.
Informationsrecht zu schulischen und gesundheitlichen BelangenZu den Vaterrechten gehört es auch, dass er mitentscheiden darf, welche Schule das Kind besuchen soll oder ob eventuell auch ein Schulwechsel angezeigt erscheint. Zugleich darf er auch darauf bestehen, das Zeugnis einsehen zu können und über den Leistungsstand des Kindes informiert zu werden. Auch die Termine an den Elternsprechtagen darf er wahrnehmen, genauso darf er auch schulische Veranstaltungen besuchen. Auch dies gehört zu seinen Vaterrechten, die er nach Absprache mit der Kindesmutter wahrnehmen kann. Bestenfalls besuchen die Eltern solche Veranstaltungen gemeinsam.
Bislang erhielt der Vater auch von Ärzten kaum Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes. Dies ist jetzt anders. Zu seinen Vaterrechten gehört über den Gesundheitszustand des Kindes informiert zu werden. Vor Operationen, selten angewandten Therapiemaßnahmen und Impfungen muss seine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden seine Vaterrechte verletzt. Er kann dagegen gerichtlich vorgehen.
Recht auf VermögenssorgeWenn der Vater bislang auf einem separaten Konto Geld für sein Kind angespart hatte, durfte nur die Mutter über das Konto verfügen. Dies hat sich aufgrund der neuen Rechtsprechung grundlegend geändert. Heutzutage gehört es zu den Vaterrechten, dass auch diese das Konto für ihren Nachwuchs verwalten können.
Religiöse ErziehungAuch im Bereich der religiösen Erziehung darf der Kindesvater mitentscheiden, ob das Kind einer Konfession angehören soll, und wenn ja – welcher. Zu religiösen Feiern, wie beispielsweise der Taufe, der Konfirmation und der Kommunion muss er ebenfalls eingeladen werden. Dadurch kann – und sollte er auch – seine Vaterrechte wahrnehmen.
Stand: 21.05.2012
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Vaterschaft
Bekanntlich werden Kinder nicht vom Storch geliefert. Das Leben schreibt viele Geschichten, die sich allesamt um die Vaterschaft ranken.
weiterlesenNicht selten stellt sich rechtskräftig heraus, dass ein anderer als „der Vater“ der Erzeuger ist. In solchen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater (Erzeuger) nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe des geleisteten Unterhalts auf denjenigen über, der bisher als vermeintlicher Vater Unterhalt geleistet hat.
Auskunftspflicht – Mutter muss Erzeuger benennenFür Mütter von Kuckuckskindern gibt es viele und meist gute Gründe, die Identität des wahren Vaters nicht preisgeben zu wollen. Dem hat der Bundesgerichtshof jedoch einen Riegel vorgeschoben: Die Mutter hat kein Recht, den biologischen Vater zu verschweigen. Sie muss dem Scheinvater helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Dabei könne Sie sich nicht in den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten – dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners – nicht zur Offenheit beigetragen.
Anfechtung – Nur Einzelne dürfen Klarheit einklagenDie Vaterschaft kann gemäß § 1600 BGB der folgende Personenkreis anfechten:
der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist;
der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat;
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben;
die Mutter des Kindes und
das Kind selbst (im Fall der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter).
Vaterschaftsklage – Voraussetzungen
Für eine Vaterschaftsklage reicht es nicht aus, wenn der Betroffene behauptet, es stimme etwas nicht mit der biologische Vaterschaft. Vielmehr müssen nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die erhebliche Zweifel an der biologischen Abstammung begründen. Denkbar ist etwa eine nachweisliche räumliche Trennung oder der Umstand, dass zum Zeugungszeitpunkt kein sexueller Kontakt zur Mutter bestand. Eine Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt gehört ebenfalls dazu. Allerdings braucht das Gericht mehr als bloße Behauptungen.
Beweise durch heimliche Vaterschaftstests.Spätestens seit Vaterschaftstests schon für kleines Geld zu haben sind und im Internet zur anonymen Auswertung angeboten werden, ist die Versuchung groß geworden, sich „mal schnell“ Klarheit zu verschaffen. Aber Vorsicht: In Gerichtsverfahren sind Vaterschaftstests nur dann verwertbar, wenn dem entweder das Kind selbst oder – bei Minderjährigkeit – dessen gesetzlicher Vertreter zugestimmt haben.
Swingerclub – Jugendamt hat „Mitwirkungsrecht“Auch der Besuch eines Swingerclubs kann unerwartete Folgen haben – nicht nur für die werdende Mutter, sondern speziell für die „aktiven Herren“. Als sich in einem Fall eine junge Mutter an das Jugendamt wandte, bat dieses wegen der Unterhaltsansprüche gleich acht der namentlich bekannten Teilnehmer zum Vaterschaftstest …
Stand: 05.02.2013
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Vaterschaft II
Auf drei verschiedene Arten wird ein Kind nach seiner Geburt einem bestimmten Vater zugeordnet.
weiterlesenDie allgemein bekannte Art besteht darin, dass das Kind in einer bestehenden Ehe zur Welt kommt. Der Ehemann der Mutter gilt damit automatisch als der Vater. Diese Wirkung reicht sogar noch über den Zeitpunkt einer Scheidung hinaus. Wird das Kind innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Scheidung geboren, gilt grundsätzlich zunächst die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes. Diese kann außergerichtlich durch die Anerkennung durch einen Dritten abgeändert werden. Schließlich erfolgt die Zuordnung eines gesetzlich eingetragenen Vaters in modernen Beziehungen ohne Trauschein noch durch Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden.
Änderung der ZuordnungGeändert wird die Zuordnung durch Ehe oder Erklärung mit einer Anfechtungsklage. Wurde die Vaterschaft bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt, muss Restitutionsklage eingereicht werden. Die örtliche Zuständigkeit ist dabei unterschiedlich und hängt davon ab, wer von den Beteiligten die Klage erhebt. Der Mann, der seine Eigenschaft als Vater bezweifelt, muss sich immer an das Gericht wenden, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder sich hauptsächlich aufhält. Gibt es keinen Aufenthaltsort im Inland, zählt der Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters. Klageberechtigt sind alle Beteiligten des Verfahrens. Dazu gehören das Kind, die Mutter, der wegen der Ehe als Vater zugeordnete Ehemann oder geschiedene Ehemann und auch der durch Anerkenntnis zugeordnete, eingetragene Vater.
Besonders wichtig ist die Einhaltung der Frist für die gerichtliche Anfechtung. Sie beträgt zwei Jahre, kann nicht vor der Geburt beginnen und hat auch für die Zeit danach einen sehr genau zu klärenden Fristbeginn. Es handelt sich nicht um die Geburt des Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft, sondern die begründeten Zweifel an der Vaterschaft. Unbewusste Bedenken gegen die Vaterschaft zählen nicht. Entscheidend sind nachvollziehbare, beweisbare Tatsachen, die diese Zweifel an der Vaterschaft hervorrufen. Sie müssen objektiv sein und geeignet, dass sogar ein unbeteiligter Dritter ihretwegen die Vaterschaft bezweifelt.
Ehebruch reicht aus, wenn er Gewissheit ist und nicht nur auf einem Gerücht beruht.Zur Anfechtung der Vaterschaft ist es allerdings nicht erforderlich, dass auch gleich der Name des anderen, für die Zeugung in Betracht kommenden Mannes bekannt ist. Begründete Zweifel an der Vaterschaft bestehen unter anderem dann, wenn der letzte Geschlechtsverkehr der Beteiligten länger als die biologisch mögliche Dauer der Schwangerschaft zurückliegt. Umgekehrt reicht es für eine Vaterschaftsanfechtung, wenn sieben Monate nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Mutter ein voll entwickeltes Kind geboren wird.
Damit werden ernstliche und begründete Zweifel geweckt und die Frist für die Klage beginnt zu laufen. Sie ist eine Ausschlussfrist, weshalb nach ihrem Ablauf eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es der Kindesmutter gelingt, die Zweifel nachvollziehbar zu zerstreuen. Die Begründung in der Klagefrist und die Prüfung des Gerichts erfolgen in diesen Fällen sehr sorgfältig.
Klagebegründung und das heimliche DNA-GutachtenWird die Vaterschaft vor Gericht angefochten, müssen die konkreten Umstände vorgetragen werden, die zu den Zweifeln an der Abstammung des Kindes geführt haben. Häufig legen die Männer, die Zweifel an ihrer Beteiligung an der Zeugung haben, dazu ein außergerichtlich eingeholtes DNA-Gutachten vor. Diese Analyse, wenn sie denn heimlich eingeholt wurde, ist vor Gericht jedoch nicht verwertbar.
Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger seine Vaterschaft genau deswegen noch stärker bezweifelt, weil sich Mutter und Kind geweigert haben, diese DNA-Analyse nachträglich zu genehmigen. Die heimliche Einholung eines solchen Gutachtens stellt einen Verstoß gegen die Grundrechte der übrigen Beteiligten dar. Es betrifft die informationelle Selbstbestimmung und kann als grober Rechtsverstoß nicht rechtlich einwandfreie Grundlage für ein Gerichtsverfahren werden. Zwar steht den Kindern, bei denen die wirkliche Vaterschaft geklärt werden soll, ein ebenso vom Grundgesetz geschütztes Recht auf die Wahrheit bezüglich ihrer Herkunft zu, sie müssen es aber nicht wahrnehmen.
Dieses Recht auf Kenntnis ihres tatsächlichen Vaters gewährt ihnen zugleich auch das Recht, weiter in Unkenntnis zu leben und den zugeordneten Vater als ihren tatsächlichen Vater zu sehen. Diese informationelle Selbstbestimmung darf höchstens zum Schutz des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Das nachvollziehbare Verlangen des Mannes, seine Vaterschaft zu klären, reicht dafür nicht aus. Eine heimliche DNA-Analyse darf in einem gerichtlichen Verfahren deswegen nicht verwertet werden.
Das Interesse des Mannes, seine Beteiligung wirklich aufzuklären, ist natürlich nachvollziehbar.Seine Rechte und Interessen stehen aber zurück, wenn die des Kindes dadurch negativ betroffen sind. Die Beweissicherung in einem Verfahren vor dem Familiengericht reicht nicht aus, die Rechte des Kindes einzuschränken. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft steht in diesem Fall dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber und muss davor zurücktreten, wenn es durch Mittel wie die Einholung einer heimlichen DNA-Vaterschaftsanalyse durchgesetzt werden soll. Damit ist nicht nur das ohne Zustimmung eingeholte DNA-Gutachten unzulässig, es reicht auch nicht als Begründung für die notwendigen und nachvollziehbaren ernstlichen Zweifel bei einer Anfechtungsklage aus.
Männer, die mit der Kindesmutter nicht verheiratet sind, sollten mit Blick auf die späteren Konsequenzen zurückhaltend bei der Anerkennung der Vaterschaft sein. Immer dann, wenn die Zuordnung bereits nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgte, empfiehlt sich dazu eine besondere Vorsicht, sobald Zweifel auftauchen. Anhaltspunkte, die gegen eine Vaterschaft sprechen, können die zweijährige Ausschlussfrist für die Anfechtungsklage auslösen. Damit verdienen sie eine genaue Prüfung und sollten nicht einfach verdrängt werden.
Die Kosten des VerfahrensWurde die Vaterschaft einmal anerkannt, hat ein Mann in einem späteren Anfechtungsverfahren keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm die Verfahrenskosten erstattet werden. Der Ehemann der Kindesmutter kann sich bei einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess allerdings noch an den Erzeuger des Kindes wenden, sofern dieser bekannt ist. Anders sieht es aus, wenn der Scheinvater nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, da er nicht kraft Gesetz sondern durch die bewusste Anerkennung der Vaterschaft zum Scheinvater wurde.
Stand: 01.04.2012
Ehe
Die Ehe wird vom Grundgesetz besonders geschützt. Dieser Schutz garantiert aber noch längst kein harmonisches Miteinander.
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Ehevertrag II
Ein häufiger Regelungsgegenstand im Ehevertrag ist der Unterhalt.
weiterlesenVereinbarungen über die Unterhaltspflicht sind seit der Reform des Unterhaltsrechts zwingend im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung zu treffen. Die früher mögliche, formlose Vereinbarung ist nicht mehr statthaft. Inhaltlich gilt dabei immer der Grundsatz, dass ein Unterhaltsverzicht zu den schwierigsten und auch am häufigsten von den Gerichten wieder aufgehobenen Vereinbarungen im Ehevertrag gehört. Besondere Sorgfalt bei der Formulierung und entsprechendes Spezialwissen sind dabei zwingend notwendig.
Der Betreuungsunterhalt ist besonders geschützt. Er dient zur Absicherung des betreuenden Elternteils, ebenso aber auch der Sicherung des Kindes, das trotz eigenem Unterhalt natürlich durch das Einkommen der Eltern wirtschaftlich gesichert wird. Unterhalt ist dennoch ein Regelungsgegenstand für einen Ehevertrag. Das neue Unterhaltsrecht ist keineswegs so eindeutig und klar umzusetzen, wie es viele gehofft hatten. Viele Bereiche sind auslegungsbedürftig und können im Streitfall zu langwierigen Gerichtsverfahren führen. Dieser komplexe Bereich des Familienrechts lässt sich durch einen Unterhaltsverzicht keineswegs wirksam ausgrenzen.
Ein Unterhaltsverzicht ist natürlich weder unmöglich noch pauschal unsinnig.Gerade in einer Ehe, in der die Ehepartner sich auf dem gleichen wirtschaftlichen Niveau bewegen, ist er statthaft und üblich. Beide können selbst für ihr Auskommen sorgen und haben genug Vermögen, um auch ohne Erwerbseinkommen weiterhin ein angemessenes Leben führen zu können. Anders stellt sich die Situation dar, wenn einer der Ehepartner noch minderjährige Kinder betreut. Betreuungsunterhalt kann ohne Alternativen im Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.
Eine der Möglichkeiten, den gesetzlich vorgesehenen Betreuungsunterhalt auszuschließen, ist die Alternative der Kompensation. Der gesetzliche Barunterhalt wird durch einen genauso hochwertigen Ersatz ausgeglichen, der lediglich in einer anderen Leistung besteht. Eine einmalige Ausgleichszahlung ist so eine Möglichkeit, bei der die zu erwartenden Unterhaltsleistungen bis zu einem gewissen Alter des Kindes ausgerechnet und gezahlt werden. Auch eine Begrenzung des zu zahlenden Unterhalts der Höhe und der Dauer nach ist eine vertraglich zulässige Regelung.
Sinnvoll im Ehevertrag ist ein anfänglicher Unterhaltsverzicht, der dann seine Wirkung verliert, wenn bei den zuvor noch kinderlosen Eheleuten dennoch Nachwuchs geboren wird. Solange keine Kinder da sind, wird im Falle eines Eheendes kein Unterhaltsanspruch begründet. Wird ein Kind geboren, lebt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf.
Eine besondere Fallgruppe ist die der Unternehmer.Der Zugewinnausgleich ist für Unternehmer häufig existenzgefährdend. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz vom Güterstand des Zugewinns ausgeht. Alles, was die beiden Ehepartner während der Ehe zu ihrem Vermögen dazugewonnen haben, wird bei einer Scheidung so geteilt, dass beide gleich dastehen. Für einen erfolgreichen Unternehmer bedeutet dies, dass er die Wertsteigerung seines Betriebes und auch die Ertragsstärke bewerten und dann zugunsten des anderen ausgleichen muss. Die erheblichen Mittel dafür können die Substanz des Unternehmens schwächen und so nicht nur zum Ende der Ehe, sondern auch zum Ende des Unternehmens führen.
Die vertraglichen Regelungen besonders für den Zugewinnausgleich sind sehr vielfältig und ein damit vertrauter Rechtsanwalt wird für seine Mandanten die am besten auf ihre Situation angepasste Vereinbarung finden. So besteht zunächst natürlich die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich generell auszuschließen und einen abweichenden Güterstand zu vereinbaren. Weniger weitreichend ist nur der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Wert des Unternehmens. Ein solcher Teilausschluss wird häufig auch dann vereinbart, wenn der Zugewinnausgleich nicht in allen Fällen durchgeführt werden soll, aus denen eine Ehe beendet wird.
Im Todesfall findet er statt, nicht jedoch bei Beendigung der Ehe unter Lebenden.
Auch wer nicht unternehmerisch tätig ist, findet ehevertragliche Regelungen zum Zugewinnausgleich, die sich auf Teilbereiche wie die Dauer der Ehe beschränken und den Ausgleich dann nur für Kurzehen ausschließen. Dabei legen die Vertragspartner einvernehmlich fest, was sie unter einer kurzen Ehe überhaupt verstehen wollen. Eine andere Variante ist die Begrenzung des Zugewinnausgleichs unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Es wird bei einer derartigen Vereinbarung ein vorher von den Ehegatten festgelegter Betrag gezahlt. Bei allen diesen Regelungen ist aber immer zu bedenken, dass sie immer von einem Richter überprüft werden können, wenn es denn zum Streit am Ende der Ehe kommt. Umso wichtiger ist es, dass ein Spezialist mit dem Entwurf dieser Vereinbarung beauftragt wird.
Fazit: Es bestehen noch in anderen Gebieten vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Eheleute können die Ansprüche in der Rentenversicherung zum Gegenstand des Ehevertrages machen oder Vermögensgegenstände per Vertrag aufteilen. Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass es eines gut mit der Materie vertrauten Anwalts bedarf, um die Vereinbarungen sicher zu gestalten. Durch seine Kenntnisse und Ausgestaltung sorgt er dafür, dass manchmal erst viele Jahre später eine gerichtliche Prüfung des Vertrages dessen Wirksamkeit bestätigt und das Vertrauen der Vertragsschließenden darauf zu Recht Bestand hat.
Stand: 03.05.2012
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Vaterschaft III
Ehevertrag – brauch ich den?
weiterlesen“Ich will Klarheit” Dies ist der Grund, warum zunehmend Eheleute in Vorbereitung ihrer Ehe (teilweise auch erst nach der Eheschließung, wenn beide Eheleute dann noch wollen) einen Ehevertrag wünschen. Mit der Eheschließung finden auf alle rechtlichen Fragen der Ehegatten, wenn eine Trennung oder Scheidung erfolgen sollte, die gesetzlichen Regelungen über das Güterrecht, den Unterhalt, die Altersversorgung etc. Anwendung. Vielen Ehepaaren ist das aber zu undurchsichtig, zu wenig auf ihre Ehe oder ihren Vorstellungen über ihr zukünftiges Eheleben zugeschnitten.
Sie wollen genauer wissen und Einfluss darauf nehmen, was im Falle einer Trennung/Scheidung auf sie zukommt und treffen daher im Vorwege auf ihre persönlichen Verhältnisse angepasste eigene Regelungen. Die Eheleute wollen fair miteinander umgehen und unnötigen Streit vermeiden. Weil aber mit einem Ehevertrag häufig wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet.Nicht selten ist ein Ehevertrag auch sinnvoll, weil ein Ehegatte ein Familienunternehmen mit in die Ehe bringt, welches “geschützt” werden soll.
Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, einen Vertrag zu gestalten, der auch den anderen Ehegatten angemessen absichert. Der Inhalt ist stets auf den Einzelfall abzustimmen.
Überraschungen vermeidenSeit den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2001 und der des Bundesgerichtshofes im Jahre 2004 gilt aber nicht mehr die volle Vertragsfreiheit. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden. So darf der Inhalt eines Ehevertrages nicht im Widerspruch zu der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse stehen und hierdurch einen Ehegatten unzumutbar belasten. Der Ehevertrag darf nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande kommen oder anderweitig gegen die guten Sitten verstoßen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Aber auch wirksam geschlossene Eheverträge können später problematisch werden. Häufig sind Ehegatten der Auffassung, dass sie der vor vielen Jahren geschlossene Ehevertrag vor Überraschungen schützt. Das ist nicht immer der Fall. Was ist, wenn die Vorstellungen, die man dem Vertrag zugrundgelegt hat, nicht eintreten? Was ist, wenn zum Beispiel aus der von den doppelverdienenden Ehegatten kinderlos geplanten Ehe plötzlich mehrere Kinder hervorgehen und einer der Ehegatte seinen Beruf aufgibt, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen?
Was ist, wenn ein Ehegatte unerwartet schwer krank wird, vielleicht sogar erwerbsunfähig? Dann stellt sich die Frage, ob der früher einmal geschlossene Vertrag für diesen Fall überhaupt noch sachgerecht ist oder ob dieser nicht vielmehr derart ins Wanken gerät, dass eine Anpassung des Vertrages notwendig wird. Ein Ehegatte kann dann unter Umständen Ansprüche geltend machen, die eigentlich durch den Vertrag ausgeschlossen sein sollten. Im Falle einer Anpassung gelten aber die gesetzlichen Regelungen nicht uneingeschränkt.
Im Rahmen einer gerichtlichen Klärung können dann Rechtsfolgen angeordnet werden, die die berechtigten Belange beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.
Die Trennungs- und ScheidungsfolgenvereinbarungAber auch dann, wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen möglich und vielfach anzuraten. Mit Hilfe einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können Eheleute sinnvolle und streitvermeidende Regelungen treffen, um Kosten zu sparen und ihre Trennung und Scheidung “zu verschlanken”.
Die Eheleute selbst haben es dann in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen ihrer Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden. Der übliche Inhalt betrifft auch hier die Bereiche Güterrecht, Unterhalt Altersversorgung. Aber auch weitere Regelungen sind nicht selten, z.B. zum Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht, zur Schuldenverteilung, zur Verteilung der Haushaltsgegenstände etc. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das gerichtliche Ehescheidungsverfahren erleichtern, schneller und kostengünstiger machen.
FazitFOCUS online schrieb am 06.07.2007: “Einen Ehevertrag haben nur die wenigsten geschlossen. Doch zu viel Romantik hat fatale Folgen”.
Die WELT schrieb am 05.09.2009: “Ein Ehevertrag lohnt sich für fast jedes Paar” und begründete dies damit, dass “bei aller Romantik die künftigen Ehepartner die neue Realität des Familienrechts beachten sollten”.
Auf der Website von “Bayern 3” war unter dem 05.12.2012 zu lesen: “Romantik mit Sicherheitsgurt. Ein Drittel aller verheirateten Deutschen hat einen Ehevertrag. Romantiker schütteln da entsetzt den Kopf, Pragmatiker fragen: Warum nicht?
Wer”s richtig anstellt, kann Romantik und Ehevertrag bestens unter eine Haube bringen.”
Und bei t-online war am 15.03.2013 zu lesen: “Vor der Hochzeit schon an die Scheidung denken? Das klingt nicht gerade romantisch. Trotzdem kann es sich für Paare lohnen, sich mit einem Ehevertrag abzusichern”.
In der Tat hat es innerhalb der letzten Jahre zahlreiche Reformen im Familienrecht gegeben. Das Unterhaltsrecht wurde ebenso reformiert, wie der Versorgungsausgleich und das Güterrecht. Die Folgen treffen die Ehegatten unterschiedlich. Eigene angemessene Regelungen können hier für Klarheit, Transparenz und Fairness sorgen. Es lohnt sich in jedem Fall, die vorgesehenen gesetzlichen Regeln auf die Tauglichkeit für das eigene eheliche Zusammenleben zu überprüfen und ggf. eine besser passende Grundlage zu schaffen.
Stand: 24.07.2014
Scheidung
Ein Drittel aller Ehen in Deutschland werden wieder geschieden, Tendenz steigend.
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Ehescheidung
Ehepaare, die sich zur Trennung mit dem Ziel der späteren Ehescheidung entschließen, gehen oft davon aus, dass sie auf anwaltliche Beratung verzichten können.
weiterlesenEher aus dem Gefühl heraus treffen sie Vereinbarungen für die Auflösung ihres gemeinsamen Lebens, ohne sich wirklich bewusst zu sein, welche weitreichenden Folgen dies nach der Ehescheidung für sie haben kann.
Die einfache, günstige ScheidungNeben den ganzen, zu erwartenden Kosten geht es den Ehegatten häufig darum, die Trennung und Scheidung finanziell möglichst günstig durchzuführen. Ohne Rücksprache mit einem Anwalt einigen sie sich und legen Regelungen fest, von denen sie annehmen, dass sie völlig ausreichen werden. Nicht selten kommt es auch noch vor, dass einer der Ehegatten ohne Wissen des anderen doch einen Anwalt aufsucht und mit diesem vorteilhaften Wissen seine eigenen Ansprüche geschickt besser durchsetzt.
Besonders häufig stellen sich später unangenehme Überraschungen ein, wenn Vermögen zu verteilen ist und die Ehescheidung erst Jahre nach der eigentlichen Trennung stattfindet. Die Eheleute einigen sich privat, ihr Vermögen aufzuteilen. Verbraucht einer der Beteiligten dann dieses Vermögen und es kommt zur Ehescheidung, hat er immer noch die rechtliche Möglichkeit, vom anderen einen erneuten Anteil des Vermögens, berechnet auf die Zustellung des Scheidungsantrags, zu verlangen.
Diese doppelten Ansprüche hätte ein Anwalt durch eine umfassende Beratung vermeiden können. Er kann die Eheleute darüber aufklären, dass eine derartige Vereinbarung an die Form einer notariellen Beurkundung gebunden ist, um vor Gericht auch verbindlich zu sein.
Ein Anwalt für die Ehescheidung?Wieder sind es Kostengründe, aus denen sich Eheleute häufig entscheiden, nur einen einzigen Anwalt zu nehmen. Für das Scheidungsverfahren vor Gericht gilt zwar, dass ein Rechtsanwalt ausreicht, es bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig beide Ehegatten vertritt. Tatsache ist, dass ein Rechtsanwalt immer nur einen der beiden vertreten kann und darf! Selbst wenn beide gemeinsam zu ihm zur Beratung kommen, so ist nur einer davon sein Mandant und auch nur einen vertritt er, wenn es darum geht, alle Scheidungsansprüche juristisch geschickt durchzusetzen. Manche Ehepartner nutzen dies, um den anderen unbemerkt zu übervorteilen.
Andere sind der Meinung, ihre juristischen Kenntnisse reichen aus, die eigenen Interessen durchzusetzen. Eine weitere Gruppe (zumeist Frauen) befürchtet, mit einem eigenen Anwalt nur die ohnehin unangenehme Trennungssituation noch zu verschärfen. Dieses Verhalten führt oft dazu, dass viele Ansprüche durch fehlende, anwaltliche Vertretung bei der Ehescheidung endgültig verloren gehen.
Rechtlich komplizierte Regelungen wie ein korrekt durchgeführter Zugewinnausgleich gehören in die Hände eines Rechtsanwalts.Die vielen Faktoren, die in die Berechnung einfließen, lassen sich nur durch einen Fachmann genau überblicken. Er ist es auch, der Ratschläge geben kann, wie dies für alle Beteiligten am sinnvollsten und auch günstigsten geregelt wird. Der Anwalt konzentriert sich auf die Bedürfnisse seines Mandanten und kontrolliert, welche Teile des Vermögens überhaupt betroffen sind. Späterer Ärger kann so vermieden werden. Nicht immer bedeutet die Beauftragung eines Anwalts, dass sich die Situation verschärft.
Jeder Anwalt respektiert die Entscheidung seines Mandanten, bei der Ehescheidung auf berechtigte Ausgleichsansprüche zu verzichten. Aber er sorgt zumindest dafür, dass der Mandant die genauen Zahlen kennt und dann auch weiß, wie viel es ihn kostet, wenn er jede Form von Ärger dadurch vermeiden will.
Der Rat eines Anwalts vor der Ehescheidung sollte nicht durch die Ratschläge von Freunden, Bekannten oder kurzen Ratgebern im Internet ersetzt werden. Diese sind vielleicht kostenfrei, können aber wirklich teuer werden, wenn dadurch eigentlich sichere Forderungen aus der Ehe gar nicht durchgesetzt oder nur noch mit großem Aufwand nachträglich gesichert werden können.
Stand: 19.03.2012
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Kontoplünderung
Die illoyale Vermögensminderung wird im Volksmund auch als Kontoplünderung bezeichnet.
weiterlesenEine Trennung und die darauf folgende Ehescheidung setzt auch eine Auseinandersetzung beziehungsweise Aufteilung des bis dahin erwirtschafteten, gemeinsamen Vermögens voraus. Dies sehen auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Zugewinnausgleichs vor. Diesem unterliegen grundsätzlich alle Ehepaare, die keine anderslautende, ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben. Hierzu bedarf es nicht unbedingt einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sofern sich die Eheleute einigen können.
Leider kommt es im Rahmen einer Trennung und Scheidung immer häufiger zu einer Kontenplünderung. Das heißt ein Ehegatte oder sogar beide schaffen Teile des gemeinsamen Vermögens bei Seite oder heben ein Großteil des Geldes von gemeinsamen Konten ab. Juristisch nennt man diese Kontoplünderung illoyale Vermögensminderung.
Zu einer Kontoplünderung kommt es häufig schon vor der Trennung oder zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Trennungsphase.Wenn dann erst sehr viel später die Scheidung eingereicht wurde, so war der Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen. Rechenschaft über den davor verfügten Betrag wurde früher von der Auskunftspflicht nicht erfasst. Das ist seit 2009 anders.
Seit dem 1. September 2009 umfasst die so genannte Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch eine eventuelle Kontoplünderung. Der Auskunftsberechtigte Ehegatte muss allerdings konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Kontoplünderung ergibt. Das sind zum Beispiel folgende Handlungen:
Der Ehegatte hat einem Dritten gegenüber (hohe) unentgeltliche Zuwendungen gemacht.
Der Ehegatte hat Vermögen verschwendet.
Der Ehegatte hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Das Neue hieran ist der Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
Früher musste der auskunftsverpflichtete Ehegatte nur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilen. Der Stichtag war dann das Ende der Ehezeit, also jeweils der letzte Tag des Vormonats zur Zustellung des Scheidungsantrags.
Inzwischen muss auch schon für die Zeit während der Trennung Auskunft erteilt werden ohne dass der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Darüber hinaus besteht vom auskunftsberechtigten Ehegatten auch ein Anspruch auf Belege. Bei einer Kontenplünderung müssen dann zum Beispiel die Kontoauszüge herausgegeben werden.
Stand: 07.12.2012
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Scheidung Deutschland ? Spanien
Deutsch-spanische Scheidung: Wo ist die Scheidung einzureichen und welches Recht ist anzuwenden?
weiterlesenDas internationale Familienrecht gewinnt an immer größerer Bedeutung. Dank gestiegener Mobilität und dem Wunsch Auszuwandern wird das auch weiterhin der Fall sein. Problematisch wird es immer, wenn es zu einer Trennung von Ehepartnern kommt. Leben deutsche Ehepartner zum Beispiel in Spanien und erfolgt eine Trennung, ist fraglich, wo die Scheidung durchzuführen ist. In diesem Fall ist sowohl eine Scheidung in Spanien als auch in Deutschland denkbar.
Dies gilt allerdings nicht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und ein Ehepartner mit ihnen zurück nach Deutschland zieht. In diesem Fall sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort des Ehepartners zuständig. Leben die betreffenden Ehepartner weiterhin in Spanien, ist eine Scheidung in Deutschland vor dem zuständigen Familiengericht in Berlin-Schöneberg möglich. Der Nachteil hierin besteht, dass die Ehegatten zur Anhörung und zum Scheidungstermin persönlich in Berlin erscheinen müssen. Bei einer deutschen Scheidung werden jedoch regelmäßig sämtliche mit ihr einhergehende Verfahren, wie Kindes- und Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, et cetera gemeinsam entschieden. Dies kann aus finanzieller Sicht für die Beteiligten vorteilhaft sein.
Im Rahmen der Scheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die deutschen Scheidungsvoraussetzungen von den Spanischen unterscheiden.Deshalb muss zuvor geprüft werden, welches Recht auf die jeweilige Scheidung anwendbar ist. Regelmäßig ist eine nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen deutschen Ehepartnern auch nach deutschem Recht zu scheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich deutsche Ehepartner für eine Scheidung in Spanien entscheiden. Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung nach einem Trennungsjahr unproblematisch möglich. Andernfalls hat zunächst eine dreijährige Trennungszeit zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Scheidung mit einer Trennungsdauer unter einem Jahr geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Allerdings muss dem spanischen Gericht in diesem Fall das deutsche Recht, etwa durch Vorlage der entsprechenden Gesetzestexte in übersetzter Form, nachgewiesen werden.
Bei Anwendung des reformierten, spanischen Scheidungsrechts hingegen besteht der Vorteil, dass die Scheidung sofort eingereicht werden kann. Ein so genanntes Trennungsurteil, welches nach altem Recht erforderlich war, ist bei der spanischen Ehescheidung keine Voraussetzung mehr. Die Ehe muss lediglich vor Einreichung des Scheidungsantrages mindestens drei Monate bestanden haben. Das spanische Recht kann von den deutschen Ehepartnern in Anspruch genommen werden, wenn beide dies wählen. So ist es unter Umständen möglich, die in Deutschland geforderte Trennungszeit zu „umgehen“.
Anders ist es bei einer Mischehe zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehepartner.Hier richtet sich die Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes gemäß den betreffenden europäischen Bestimmungen grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute. Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit des materiellen Rechtes. Sowohl das Deutsche als auch das spanische Recht knüpfen hier ebenfalls an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort. Besitzt beispielsweise die Ehefrau als Antragstellerin die spanische Staatsangehörigkeit und hat sie ihren Aufenthaltsort in Spanien, ist die Zuständigkeit in Spanien an ihrem Wohnort selbst dann begründet, wenn der Ehemann bereits nach Deutschland verzogen ist und umgekehrt.
Stand: 17.09.2013
Unterhalt
Es gibt verschiedene Formen von Unterhalt und der Anspruch darauf ist auch unterschiedlich gewichtet.
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Geschwistertrennung
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes bei Geschwistertrennung ist Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.
weiterlesenFolgender, nicht selten vorkommender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Die Eheleute sind Eltern einer vierzehnjährigen Tochter und eines zwölfjährigen Sohnes. Als die Ehe scheitert und die Scheidung durchgeführt wird, bleiben die Kinder nicht zusammen. Es kommt zur Geschwistertrennung. Dabei ziehen die Tochter zur Mutter und der Sohn zum Vater. Der Unterhalt für die Tochter wurde vom Vater in voller Höhe gezahlt. Er hat eine Vollzeitstelle und ein für den Kindesunterhalt ausreichendes Einkommen. Die Mutter ist halbtags tätig und zahlt für den nach der Geschwistertrennung beim Vater lebenden Sohn keinen Unterhalt. Wegen der Geschwistertrennung hat der Kindesvater von der Kindesmutter den Barunterhalt für den bei ihm lebenden Sohn verlangt.
Dies lehnte seine geschiedene Ehefrau ab. Sie argumentiert, dass sie nicht leistungsfähig ist. Da die Tochter durch die Geschwistertrennung bei ihr lebt, muss sie deren Betreuung sicherstellen. Die Tochter sei noch keine fünfzehn Jahre alt und damit ist die Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter nur eingeschränkt vorhanden. Eine Erweiterung ihrer Arbeitszeit ist ihr wegen der Kindesbetreuung nicht möglich und damit auch nicht eine Erhöhung ihres Einkommens. Das Argument einer nötigen Betreuung wurde durch den geschiedenen Ehemann nicht anerkannt und er reichte Klage auf Barunterhalt für den durch die Geschwistertrennung bei ihm lebenden, gemeinsamen Sohn ein. Das Familiengericht hat seinen Anspruch dem Grunde nach bestätigt und die Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt wegen der Geschwistertrennung verurteilt. Die Kindesmutter hat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.
Das zuständige OLG lehnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Aktenzeichen 2 UF 146/07).Das wesentliche Argument für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sieht das OLG darin, dass bei der hier vorgenommenen Geschwistertrennung auch die Kindesmutter eine gesteigerte Verpflichtung trifft, den Barunterhalt ihres Sohnes sicherzustellen. Diese geht über den notwendigen Unterhalt hinaus. Durch die besondere Konstellation der Geschwistertrennung ist sie dazu verpflichtet, den angemessenen Unterhalt des Kindes zu zahlen. Gelingt ihr dies nicht durch das von ihr zurzeit tatsächlich erwirtschaftete Einkommen, steigt ihre Erwerbsobliegenheit bei Geschwistertrennung an. Sie muss alle Möglichkeiten nutzen, um das bestmögliche Einkommen zu erzielen.
Erzielt die Kindesmutter kein Einkommen, das für den vollständigen Unterhalt des nach der Geschwistertrennung bei ihrem geschiedenen Ehemann lebenden Sohn ausreicht, erfolgt eine fiktive Berechnung. In dieser wird ein mögliches, wenn auch noch nicht tatsächlich erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Die Kindesmutter kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Betreuung der vierzehnjährigen Tochter zu leisten habe. Nur aus diesem Grund ist es ihr jedenfalls nicht unmöglich gemacht, eine Ganztagsstelle anzunehmen oder einen Nebenjob zu suchen, der ihr Einkommen auf die erforderliche Höhe bringt. Im Zweifel muss sie für ihre Tochter eine Betreuung finden, während sie arbeitet.
Bei der Geschwistertrennung besteht die Besonderheit, dass jeder Elternteil bereits für ein Kind im Naturalunterhalt aufkommt.Für das andere Kind jedoch muss er Unterhalt zahlen, wenn ihm dies zuzumuten ist. Auch bei Geschwistertrennung muss er den Unterhalt des beim anderen Elternteil lebenden Kindes zumindest in Höhe des Existenzminimums sicherstellen und dafür alle Quellen nutzen. Auch eine Verwendung des Kindergeldes gehört nach Auffassung des OLG dazu.
Die Mutter ist hier durch die Geschwistertrennung ebenso zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, wie der Kindesvater, der dieser Pflicht gegenüber seiner bei ihr lebenden Tochter nachkommt. Ist tatsächlich eine Beaufsichtigung der Tochter notwendig, so hat die Kindesmutter diese durch die Hilfe von Dritten sicherzustellen, während sie arbeitet. Die Berufung auf die Altersgrenze von 15 Jahren, ab derer sie erst zu einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet ist, gilt bei der Geschwistertrennung nicht. Sie ist ohnehin im Hinblick auf eine Erwerbsobliegenheit für den eigenen Betreuungsunterhalt der Eltern zu sehen. Der Unterhalt des Sohnes ist nach der Geschwistertrennung mit anderen, strengeren Maßstäben zu beurteilen.
Das OLG sieht in der Entscheidung des Familiengerichts zur Geschwistertrennung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Auffassung rechtlich bedenklich ist. Die Geschwistertrennung führt für die Kindesmutter dazu, dass ihr eine Ganztagsbeschäftigung zur Sicherung des Kindesunterhalts für den Sohn zuzumuten ist. Diese Erweiterung ihrer Beschäftigung ist auch mit den Bedürfnissen der Tochter zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere, da durch die Kindesmutter nicht näher dargelegt wurde, warum ihre Tochter eine so umfassende Elternbetreuung nötig hat. In diesem Alter ist es nicht mehr allgemein üblich, dass außerhalb der Schulzeiten ein Elternteil ständig für ein vierzehnjähriges Kind verfügbar ist.
Stand: 21.05.2012
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Unterhalt Deutschland ? Spanien
Durchsetzung von Kindesunterhalt in Spanien – entscheidend ist der Wohnsitz.
weiterlesenAufgrund der insgesamt steigenden Mobilität der Menschen sowie der möglichen Perspektiven, die eine Auswanderung bietet, gewinnt das internationale Familienrecht an immer größerer Bedeutung. Hinzu kommen die verschiedenen Gesetzgebungsaktivitäten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des familienrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsrechts. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich immer mehr Deutsche vor allem in Spanien niederlassen. So sind auch auf Mallorca viele deutsche Familien anzutreffen, die sich dort ein neues Zuhause als Lebensmittelpunkt geschaffen haben.
Problematisch wird es, wenn es in diesem Zusammenhang zu einer plötzlichen Trennung der Ehepartner kommt. In der anwaltlichen Praxis häufen sich Fälle, in denen sich deutsche Ehepaare trennen und nicht selten ein Ehepartner in Spanien zurück bleibt, während der Andere zusammen mit den gemeinsamen Kindern wieder nach Deutschland reist oder umgekehrt. Was ist in diesem Fall zu beachten? Nach welchem Recht sind etwaige Unterhaltsansprüche zu beurteilen und wie lassen sich diese durchsetzen?
Die gemeinsamen Kinder haben gegenüber dem Elternteil, bei dem sich nicht ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet, regelmäßig einen Barunterhaltsanspruch.Leistet der betreffende Elternteil freiwillig keinen Unterhalt, muss dieser gegebenenfalls auf Leistung verklagt werden. Bei der Ermittlung des Gerichtsstandes ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, dass sich dieser nicht nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet. Ausschlaggebend ist wo die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die gemeinsamen Kinder beispielsweise zusammen mit der Mutter in Deutschland und der Vater weiterhin in Spanien, ist dieser vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die unterhaltsberechtigten Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Im Rahmen der geltend zu machenden Unterhaltsansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Bleiben die Kinder im umgekehrten Fall mit der Mutter in Spanien zurück und haben sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist der nicht zahlende Vater, obwohl dieser seinen Wohnsitz nunmehr wieder in Deutschland hat, am Wohnsitz der Kinder in Spanien auf Unterhalt zu verklagen. In diesem Fall wäre spanisches Recht auf die geltend zu machenden Unterhaltsansprüche anzuwenden. Während der Kindesunterhalt in Deutschland regelmäßig unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle errechnet wird, ist zu beachten, dass die Höhe des Kindesunterhalts in Spanien individuell vom Gericht festgesetzt wird. Maßgeblich sind dort die örtlichen Gegebenheiten.
Ist bereits ein unterhaltsrechtlicher Titel vorhanden, kann dieser sowohl in Deutschland als auch in Spanien vollstreckt werden.Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Für die Zwangsvollstreckung gilt das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Erfolgt eine Zwangsvollstreckung in Spanien, muss dort ein gesondertes Vollstreckungsverfahren unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes und eines so genannten Procuradors durchgeführt werden.
Für einen etwaigen Anspruch auf Trennungsunterhalt eines Ehepartners gilt grundsätzlich das Gleiche. Auch hier ist für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Dort ist auch der Unterhaltsbedarf zu decken. Ist spanisches Recht anzuwenden, hat derjenige Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt, für den die Trennung einen wirtschaftlichen Nachteil im Verhältnis zum anderen Ehegatten nach sich zieht und eine Verschlechterung zum vorherigen, ehelichen Standard darstellt.
Stand: 17.09.2013
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Unterhaltsbegrenzung
Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts trat am 1. Juli 1977 im Rahmen der Familienrechtsreform in Kraft.
weiterlesenDarin wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht neu geordnet. Allerdings wurde vergessen bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen Begrenzungsvorschriften einzuführen, die in Einzelfällen unbillige, lebenslange Unterhaltsansprüche ausschließen. Daher wurde durch das Unterhaltsrechtsabänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 die Möglichkeit geschaffen, Ansprüche auf Erwerbslosigkeitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt zeitlich und auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen.
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht erneut reformiert. Nun ermöglicht § 1578 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei allen Anspruchsgrundlagen, also unter anderem auch beim nachehelichen Alters- und Krankheitsunterhalt, eine Unterhaltsbegrenzung, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Der Bundesgerichtshof hat in mittlerweile schon 34 Entscheidungen zur Unterhaltsbegrenzung Stellung genommen.Dabei haben die Bundesrichter eine Prüfungsreihenfolge entwickelt, die an ehebedingten Nachteilen anknüpft. Zunächst ist zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Soweit ihm ehebedingte Nachteile entstanden sind, die höher oder genauso hoch wie der errechnete Unterhalt sind, scheidet eine Unterhaltsbegrenzung grundsätzlich aus. Sind bei dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile vorhanden oder sind diese geringer als der berechnete Unterhalt, ist eine Befristung und Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf möglich.
Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte geringere Einkünfte erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete zu beweisen hat, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte vorträgt, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss der Unterhaltsberechtigte diesen Vortrag substantiiert bestreiten, wozu die plausible Darlegung gehört, welche konkreten, ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Wenn das Vorbringen des Unterhalsberechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Unterhaltsverpflichtete diesen Vortrag widerlegen.
Wenn und soweit keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist als nächstes zu prüfen, ob und welche Unterhaltsbegrenzung der Billigkeit entspricht.Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Kriterien für die Billigkeitsprüfung sind unter anderem Ehedauer, Alter und Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten. Dazu zählen aber auch Lebensleistungen des bedürftigen Ehegatten für die Ehe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Chance für einen Neuanfang, Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen sowie Vertrauensschutz.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, muss noch die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung geprüft wer-den. Diese ist in der Regel erforderlich, damit der Unterhaltsberechtigte genügend Zeit hat, sich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhalts einzustellen und seine Lebensbedürfnisse hierauf ein-zurichten. Da das Gesetz keine Fristen hierfür festlegt, setzt dies eine Einzelfallabwägung voraus, wobei u.a. die Höhe der Unterhaltskürzung, die Höhe des ihm verbleibenden Einkommens, die Ehe-dauer und das Vertrauen auf den Fortbestand des ungekürzten Unterhalts von Bedeutung sind.
Stand: 10.10.2013
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Unterhaltsklage
Was passiert mit der Unterhaltsklage wenn die Kinder volljährig werden?
weiterlesenManche Verfahren dauern sehr lange. Beispiel: Vor kurzem war eine Unterhaltsklage bis zum Bundesgerichtshof gelangt. Ursprünglich war das Verfahren im März 2007 eingereicht worden. Das Endurteil wurde am 19. Juni 2013 gesprochen, also sechs Jahre nach Einreichung.
Nun ist es so, dass die sorgeberechtigte Mutter in der sogenannten „Verfahrensstandschaft“ den Unterhalt für Ihr Kind einklagen darf, so als wäre es ihr eigenes Verfahren. Wird das Kind aber während des Verfahrens volljährig, so kann niemand mehr für das Kind klagen. Das Kind selbst ist nun ein Erwachsener und als solcher selbständig im Rechtsverkehr. Nach früherer Rechtsprechung trat das Kind kraft Gesetzes in die Position des Elternteils ein und hat die Unterhaltsklage ohne weitere prozessuale Erklärung weiter geführt. Das neue Urteil jedoch hält an der früheren Rechtsprechung nicht fest.
Danach muss es der freien Entscheidung des (erwachsen gewordenen) Kindes überlassen bleiben, ob es sich an dem Verfahren beteiligen möchte.Es könnte ja sein, dass das Kind seinen Vater gar nicht verklagen möchte. Es hat eine eigene und andere Beziehung zu seinem Vater, als die Mutter zu ihrem früheren Ehemann. Außerdem kann es sein, dass ein Verfahren verloren geht und so wäre das volljährig gewordene Kind (auch gegen seinen Willen) verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das wäre auch für die Kosten einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung der Fall.
Das Urteil stärkt die Rechte der volljährigen Kinder als selbstverantwortliche Mitglieder unseres Rechtssystems und unterstützt deren Emanzipation. Ein Verfahren kann ihnen nicht mehr aufgezwungen werden. In Zukunft muss also das (volljährig) gewordene Kind gefragt werden, ob es das Verfahren weiter führen möchte. Fehlt diese Erklärung geht das Verfahren für den Elternteil verloren, weil die Verfahrensstandschaft mit dem Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit entfallen ist.
Stand: 03.10.2013