Übersicht
Grundsaetzliches
Das Erbrecht kennt für jeden Fall besondere Regeln. Hier finden Sie die Grundlagen.
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Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten
Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten – Ausgleichspflicht der Abkömmlinge
weiterlesenZuwendungen an einzelne Kinder:
Eltern sind gegenüber Ihren Kindern unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsanspruch erstreckt sich auf alle Lebensbedürfnisse einschließlich der Kosten für die Erziehung und Berufsausbildung, Ernährung, Bekleidung, Wohnbedarf u. a.
Daneben erhalten die Kinder noch weitere Zuwendungen wie z. B. eine Aussteuer oder eine Mitgift.
Zuwendung ist dabei jede wirtschaftliche Maßnahme, durch die dem Abkömmling ein Vermögensvorteil zufließt, der später beim Erbfall den Nachlass vermindert. Darunter fallen nicht nur Schenkungen, sondern auch entgeltliche Zuwendungen, deren Wert die Gegenleistung übersteigt.
Beispiel: Die Eltern vermieten ihrem Sohn eine Eigentumswohnung, berechnen ihm aber nur 50 % der marktüblichen Miete. Damit hat der Sohn einen Vermögensvorteil in Höhe des hälftigen Mietzinses gegenüber den Geschwistern.Wie weit sind solche Zuwendungen gegenüber den anderen Abkömmlingen auszugleichen?
Nicht unter die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen fallen solche Leistungen, die dem Erblasser auf jeden Fall wieder zurückgegeben werden sollen, z. B. ein Darlehen, das ein Kind von seinen Eltern erhalten hat. Dieses wird zur Nachlassverbindlichkeit und muss von dem Darle-hensnehmer an den Nachlass zurückbezahlt werden, es erhöht also das Nachlassvermögen.
Anordnungen des Erblassers vorher prüfen:
§ 2050 Abs. 1 BGB verpflichtet grundsätzlich jeden Abkömmling, der als gesetzlicher Erbe eingesetzt ist, das gegenüber seinen Miterben auszugleichen, was er zu Lebzeiten vom Erblasser an Ausstattung erhalten hat. Allerdings schränkt der Gesetzgeber mit dem Nebensatz „soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat“ diese Ausgleichungspflicht gleich wieder ein.
Auch eine stillschweigende oder schlüssige Anordnung ist hier ausreichend. Diese Anordnung muss allerdings zu Lebzeiten erfolgt sein, eine nachträgliche Anordnung kann nur durch ein Testament erfolgen.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten keine Anordnung getroffen, ist der Streit unter den Abkömmlin-gen nach dem Tod des Erblassers quasi vorprogrammiert. Bei gewährten Zuwendungen sollen die Eltern also unbedingt darauf achten, ob sie, am besten beweisbar durch ein Schriftstück, die Zuwendung auf das künftige Erbe angerechnet haben wollen. Wenn sie dies den Abkömmlingen zu Lebzeiten nicht sagen wollen, genügt es, wenn im Testament hierzu eine Aussage enthalten ist.
Eine weitere Einschränkung finden wir in § 2050 Abs. 2 BGB. Solche Zuschüsse, die mit der Zweckbestimmung gewährt werden, dass sie als Einkünfte verwendet werden sollen, sind nicht ausgleichungspflichtig, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers im üblichen Maß nicht übersteigen. Gleiches gilt für Ausbildungskosten im Rahmen der Unterhaltspflicht.Ausgleichung beim Ehegatten-Testament:
Hier liegen zwei Erbfälle vor, die Ausgleichungspflicht soll nach herrschender Rechtsprechung für beide Todesfälle gelten, nachdem die Kinder auch Schlusserben beider Eltern sind. Es soll nicht darauf ankommen, welcher Elternteil die Zuwendung gewährt hat, da es dann ja dem Zufall unterliegen würde, ob bei einem bestimmten Erbfall auch die von dem Verstorbenen gewährten Zuwendungen zur Ausgleichung kommen würden. Auch der zuerst verstorbene Ehegatte gilt in diesem Fall als Erblasser mit der entsprechenden Ausgleichungspflicht.
„Umgekehrte“ Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings:
§ 2050 Abs. 1 BGB regelt nur die Fälle, in denen ein Abkömmling vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat.
Nicht erfasst sind die Fälle, in denen ein Abkömmling besondere Leistungen zu Lebzeiten des Erblassers erbracht hat, die nunmehr aufgrund dessen Todes in den Nachlass fallen und daher – anteilig – auch den anderen Abkömmlingen zugute kommen.Nach § 2057 a BGB besteht eine Ausgleichspflicht der anderen Abkömmlinge:
a) Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft
Gemeint sind hier alle Dienstleistungen in Haus und Geschäft, wie sie in § 1619 BGB genannt sind, also alle Angelegenheiten des Hauswesens, Mitarbeit im Geschäftsbetrieb oder in einer Landwirtschaft. Die Mitarbeit muss sich auf eine längere Zeit erstreckt haben. Der mitarbeitende Abkömmling muss dabei unentgeltlich oder nur gegen geringeres Entgelt als üblich gearbeitet haben.b) Geldleistungen:
Diese müssen „erheblich“ gewesen sein und sich auch auf das Vermögen des Erblassers deutlich ausgewirkt haben.c) In anderer Weise zur Vermögensvermehrung des Erblassers beigetragen:
Dazu gehört z.B., dass ein Abkömmling dem Erblasser sein Grundstück für das Geschäft zur Verfügung gestellt oder in dessen Betrieb erhebliche Investitionen getätigt hat.d) Pflegeleistungen:
Wurde der pflegebedürftige Erblasser von einem Abkömmling längere Zeit gepflegt, ohne dass er dafür eine Bezahlung erhalten hat? Die Berechnung einer solchen Pflegeleistung ist sehr streitanfällig, weil sich oft nicht nachweisen lässt, welche finanziellen Gegenleistungen der pflegende Angehörige bereits zu Lebzeiten erhalten hat und wie umfangreich letztlich seine Aufwendungen waren.Der Ausgleichsanspruch wird bei der Auseinandersetzung rechnerisch ermittelt.
Beispiel:
Wert des Reinnachlasses 90.000,00 EUR. Miterben sind die Witwe zu 1/2 und die Kinder A, B, und C zu je 1/6. Dem C steht ein Ausgleichsbetrag von EUR 15.000,00 zu. Die nicht beteiligte Witwe erhält vorab ihre EUR 45.000,00, den Kindern verbleibt ein Nettonachlass in gleicher Höhe. Davon wird nun der Ausgleichsbetrag von EUR 15.000,00 abgezogen. Von den verbleibenden rechnerischen EUR 30.000 erhalten die Kinder A und B je EUR 10.000, C EUR 10.000 + EUR 15.000, also EUR 25.000.Resümee:
Abkömmlinge, die aus ihrer Sicht „zu kurz gekommen“ sind, haben gegen ihre Geschwister, die zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten haben, einen Anspruch auf Ausgleich. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Aufwendungen übliche Ausbildungskosten waren.
In gleicher Weise erhalten Abkömmlinge von ihren Geschwistern dann einen Ausgleich, wenn sie für den Erblasser besondere Leistungen zu dessen Lebzeiten erbracht haben, sei es in Haushalt, Beruf oder Geschäft oder durch anderen Vermögenseinsatz.
Den potentiellen Erblassern – und dazu gehören wir alle – sei angeraten, zu Lebzeiten durch Testament oder Erbvertrag zu regeln, inwieweit sich Zuwendungen an einzelne Abkömmlinge auf den späteren Nachlass und eine mögliche Ausgleichungspflicht des Begünstigten auswirken.Stand: 03.11.2014
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Der digitale Nachlass
Der digitale Nachlass ? was passiert mit den Daten, eMails und Konten des Verstorbenen?
weiterlesenWer stirbt, hinterlässt heute nicht mehr nur materielle Güter. Durch die zunehmende Digitalisierung bleiben immer häufiger auch Zugänge zu verschiedenen Internet-Diensten zurück, die von der Person vor dem Tod genutzt wurden. Hierbei handelt es sich neben den klassischen eMails um die Gesamtheit der digitalen Daten wie Webseiten, Social-Media-Profile, Guthaben von Online-Spielen und anderen neuen Kommunikationsformen wie Clouds. Umso komplizierter gestaltet es sich für die Nachkommen, eMail- Postfächer, Profile und Konten eines verstorbenen Anwenders überhaupt zu finden.
Prämisse
Nach der zentralen Vorschrift im deutschen Erbrecht (§ 1922 I BGB) sind regelmäßig vererblich alle vermögenswerten Rechte und Rechtsstellungen, inklusive der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unvererblich sind in der Regel höchstpersönliche Rechte, die keinen eigenen Vermögenswert aufweisen.
Accounts und eMails des Anwenders
Der Erbe erbt das Eigentum am gesamten Vermögen, unabhängig von seiner Verwendung für den privaten oder geschäftlichen oder rechtsgeschäftlichen Bereich.
Geht das Eigentum des Erblassers an einer Festplatte, CD oder einem USB-Stick dadurch auf den Erben übergeht, gilt dies auch für eMails oder sonstige dort gespeicherte Daten.
Da das Vermögen alle Rechtsbeziehungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen umfasst, tritt der Erbe im Todesfall auch in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Diensteanbieter ein, ähnlich wie bei einem Miet- oder Girovertrag. Erübernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Verstorbenen. War dieser z.B. Inhaber einer Domain, so tritt der Erbe auch in das Schuldverhältnis mit der DENIC e.G. ein.
Das Gleiche gilt in Bezug auf soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter. Auch hier sind die Erben berechtigt, die Rechte des verstorbenen Urhebers wahrzunehmen und etwa Internetseiten des Erblassers zu nutzen, zu verändern etc. Da die Vertragsverhältnisse mit den Erben gleichsam fortgeführt werden, dürfen die Diensteanbieter die Daten nicht von sich aus löschen.
eMails auf dem Server des Providers
Bei nicht abgerufenen Mails (IMAP), Webseiten, Social-Media- Daten befinden sich diese auf dem Server des Diensteanbieters. Der Erbe wird daher nicht automatisch Eigentümer der Datenträger und der darauf liegenden Daten. Da der Erbe im Todesfall aber in das Vertragsverhältnis eintritt, geht in diesem Moment auch der Anspruch auf Zurverfügungstellung aller eMails auf diesen über. Dies dürfte für die Gesamtheit aller Daten/Informationen des Verstorbenen gelten, da eine Grenzziehung zwischen vererblichen und unvererblichen, höchstpersönlichen Informationen für Erben wie Vertragspartner (Provider) kaum möglich sein wird.
Zugangsdaten
Sind dem Erben die Zugangsdaten vom Erblasser überlassen worden, so lässt sich unterstellen, dass der Erblasser damit gleichzeitig auch eine Übertragung der Rechte für die weitere Anwendung erklären wollte.
Sind Passwörter nicht vorhanden, gehen Auskunftsansprüche über Passwörter oder sonstige Zugangs- und Vertragsdaten (eBay, Amazon) auf die Erben über, gegebenenfalls erst nach einer entsprechender Legitimation.
Exemplarische Nutzungsbedingungen für den Todesfall
Wenn ein Twitter-Nutzer verstirbt, kann zur Deaktivierung des Accounts entweder eine entsprechend der Nachlassbestimmungen bevollmächtigte Person mit Twitter Kontakt aufnehmen oder ein nachweislich unmittelbares Familienmitglied. Diese können ab dem Zeitpunkt eines schweren Unfalls bis nach dem Tod auch die Löschung von Bildern oder Videos verstorbener Personen per eMail beantragen.
Yahoo regelt in seinen Nutzungsbedingungen, dass ein Account nicht übertragbar sei und alle Rechte an dem Account und den gespeicherten Inhalten mit dem Tod des Nutzers erlöschen sollen, was nach deutschem Recht jedoch nicht wirksam vereinbar wäre.
GoogleMail gewährt berechtigten Personen aufgrund eines zweistufigen Verfahrens Zugang zu eMails eines Verstorbenen. In einem ersten Schritt verlangt Google eine Berechtigung mittels beglaubigter Kopie der Sterbeurkunde, Ausweiskopie sowie einer hinreichenden Information, die der Antragsteller aus dem betreffenden eMail- Account erhalten hat. In einem zweiten Schritt sind weitere Rechtswege erforderlich, die bis zur Anordnung eines US-Gerichts gehen können. Zusätzlich behält sich Google sein vollständiges Ermessen vor.
Google bietet seinen Nutzern seit Neustem mit dem „Inactive Account Manager“ die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln. Der Nutzer kann dabei festlegen, was mit dem Account und den darunter bei Google gespeicherten Daten passieren soll, wenn der Account durch den Inhaber nicht mehr genutzt werden kann.
Auch GMX (1&1 Mail & Media GmbH) geht davon aus, dass die Vertragsbeziehung grundsätzlich vererblich ist. Wenn die Erben sich nicht melden, bleibt der Account vorerst unverändert weiter bestehen. Nach Ablauf von einem Jahr in einem inaktiven Zustand wird die eMail- Adresse wieder für die Allgemeinheit freigegeben.
Facebook bietet unmittelbaren Familienangehörigen (Partner, Eltern, Geschwister, Kinder) die Möglichkeit, Nutzerprofile dauerhaft entfernen zu lassen oder in eine öffentliche Gedenkseite umzugestalten.
Fazit
Digitalen Nachlass frühzeitig regeln
Um rechtliche Zweifelsfälle zu vermeiden, ist es für jeden Anwender ratsam, den digitalen Nachlass frühzeitig zu klären und eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, denen die persönlichen Daten überlassen werden sollen. In einer formlosen digitalen Vorsorgevollmacht lässt sich genau festhalten, wer später einmal Zugang zu welchen Internet-Diensten, Vertragsverhältnisse, Accounts und Profilen haben soll – und wer nicht.
Stand: 07.11.2015
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Erbfälle mit Auslandsbezug
Deutsche mit Auslandswohnsitz sollten jetzt handeln – Neue Gesetzeslage für Erbfälle mit Auslandsbezug
weiterlesenBisher galten in den Mitgliedstaaten für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Frage, welches Recht auf einen Erbfall anzuwendenden ist. Je nach Mitgliedsstaat wurde an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Belegenheitsort des Vermögens angeknüpft. Diese unterschiedliche Handhabung bereitete den Erben Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug.
In wessen Land ich leb, dessen Recht gilt auch
Um diesem Problem entgegenzuwirken, ist im Jahr 2012 die EU-Erbrechtsverordnung, die auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden ist, die am 17.08.2015 oder danach versterben, in Kraft getreten.
Die Verordnung bestimmt, dass für Entscheidungen in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht dieses Staates unterliegt.Handlungsbedarf für Deutsche im Ausland
Für Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bedeutet dies, dass sich im Falle ihres Versterbens die Rechtsnachfolge nach ausländischem Recht richten würde. Um diesem Umstand vorzubeugen, erlaubt die Verordnung den Erblassern, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Den Erblassern wird die Möglichkeit eingeräumt, das nationale Recht, das auf den gesamten Nachlass Anwendung finden soll und die Gerichte, die für Entscheidungen in Erbsachen zuständig sind, zu bestimmen. Gemäß Artikel 22 der Verordnung kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates gewählt werden, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Dies bedeutet, dass für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zu bestimmen, dass deutsches Recht auf ihre Rechtsnachfolge anzuwenden ist.
Deutsche mit Wohnsitz im europäischen Ausland sind daher gehalten, ihren Nachlass frühzeitig zu regeln, um Schwierigkeiten der Erben bei der Abwicklung eines Erbfalls zu vermeiden.
Stand: 16.10.2014
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Erbausschlagung
Erben ist eine Sache, der richtige Umgang mit dem Erbe eine andere.
weiterlesenAls Erbe übernimmt man nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen. Eine Erbausschlagung gemäß § 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt in Betracht, solange der Erbe das Erbe noch nicht angenommen und er die für die Erbausschlagung vorgeschriebene Frist noch nicht versäumt hat. Ansonsten gilt das Erbe als angenommen. Das Gesetz geht von der Vermutung aus, dass der Erbe erben möchte und keine Erbausschlagung beabsichtigt. Im Umkehrschluss gebietet das Gesetz, dass der Erbe aktiv werden muss, wenn er die Erbausschlagung bezweckt.
Fristen für eine Ausschlagung des ErbesDie Frist für eine Erbausschlagung beträgt sechs Wochen, in Ausnahmefällen sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn ihm vom Nachlassgericht die Kopie des Testaments übermittelt wird, aus dem ihm seine Erbenstellung ersichtlich ist. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen testamentarisch zur Erbfolge berufen, beginnt die Frist mit der Verkündung des Testaments.
Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für eine eventuelle Erbausschlagung, ohne dass es darauf ankommt, ob der Erbe im Eröffnungstermin anwesend war. In der Praxis überstellen die Nachlassgerichte ohnehin nur eine Kopie des Testaments und verzichten auf einen formalen Eröffnungstermin. Auch dann, wenn der Erbe den Eröffnungstermin versäumen sollte, läuft die Frist für eine Erbausschlagung. Verkündungstermin und somit Fristbeginn ist immer das Datum der gerichtlichen Eröffnungsverfügung, die das Nachlassgericht von Amts wegen allen infrage kommenden Erben übersendet. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist für eine Erbausschlagung im Ausland auf, beträgt die Frist für eine Erbausschlagung sechs Monate.
Minderjährige ErbenIst der Erbe minderjährig, wird auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters abgestellt. Falls der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren ist, beginnt die Frist für die Erbausschlagung erst mit seiner Geburt. Ist der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht voll geschäftsfähig, kommt es ebenfalls auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. Nur der gesetzliche Vertreter kann die Erbausschlagung erklären und benötigt dafür grundsätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Ist der Fiskus als gesetzlicher Erbe berufen, kommt eine Erbausschlagung nicht in Betracht.
Form der ErklärungDie Erklärung der Erbausschlagung ist formgebunden. Der formal berufene Erbe muss die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Er kann die Erbausschlagung wahlweise zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar beurkunden. Die Erbausschlagung kann der Erbe auch durch einen Bevollmächtigten erklären. Allerdings bedarf der Bevollmächtigte einer öffentlich beglaubigten Vollmacht des Erben. Außerdem muss er seine Vollmacht der Erklärung zur Erbausschlagung beifügen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachreichen.
Bauernhof als NachlassIst das Erbe landwirtschaftlich geprägt, gelten gesonderte, gesetzliche Regelungen. Normalerweise kann der Erbe den Nachlass nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Es gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.
Bei einer Hoferbfolge kann der Hoferbe nur den Hofanfall zurückweisen, ohne zugleich auch die Erbfolge in den hoffreien Nachlass ablehnen zu müssen. Umgekehrt kann der Erbe aber auch nur den Hof annehmen und den übrigen Nachlass zurückweisen. Er muss die Erbausschlagung bezüglich des Hofanfalls gegenüber dem Landwirtschaftsministerium und nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklären. In fast allen Bundesländern gibt es entsprechende Höfeordnungen, in denen die Details einer solchen Erbausschlagung geregelt sind.
Erbausschlagung bei Überschuldung des NachlassesSchlägt der Erbe das Erbe aus, gilt der Erbanfall als nicht erfolgt. Dann fällt das Erbe demjenigen zu, der in der gesetzlichen Erbfolge der nächste Erbe ist und berufen sein würde, wenn der ausschlaggebende Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Erbanfall gilt auch hier wieder als mit dem Erbfall erfolgt. Der sodann zum Erben berufende Erbe kann das Erbe selbst wiederum ablehnen, so dass der in der gesetzlichen Erbfolge nachstehende Erbe zum Zuge kommt. An letzter Stelle steht schließlich der Fiskus, dem eine Erbausschlagung verwehrt bleibt.
Annahme und Ausschlagung des Erbes können nicht mit einer Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung erfolgen. Der zunächst berufene Erbe kann also nicht auf sein Erbe verzichten, unter der Bedingung, dass eine andere bestimmte Person, die selbst nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen ist, zum Zuge kommt.
Anfechtung wegen Irrtum, Drohung oder TäuschungTrotz ausdrücklich erklärter Annahme des Erbes oder auch bei einer versäumten Ausschlagungsfrist kann ein Erbe seine Erklärung in notariell oder öffentlich beglaubigter Form anfechten, wenn er sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem Irrtum befunden hat, bedroht oder getäuscht wurde. In der Praxis wird meist ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses geltend gemacht. Dabei ist zwischen einem bloßen Motiv- und einem Inhaltsirrtum zu unterscheiden.
Die bloße Hoffnung des Erben, es könne irgendwo irgendwelches Vermögen des Erblassers vorhanden sein, gilt als ein unbeachtlicher Motivirrtum, weil der Irrtum auf eine abstrakte Chance und nicht auf eine konkrete Tatsache gerichtet ist. Hingegen ist die Anfechtung der Annahme des Erbes wegen der nachträglich festgestellten Überschuldung des Nachlasses wirksam. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt und im Fall der Anfechtung wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage beendet ist. Nach 30 Jahren ist jedwede Anfechtung ausgeschlossen.
Letztlich erbt der Fiskus
Der an letzter Stelle als Erbe berufene Fiskus erbt dann, wenn das Nachlassgericht per Beschluss feststellt, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. Zuvor werden vermeintliche Erben drei Monate lang an der Gerichtstafel öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Pflichtteilsrecht§ 2308 BGB enthält noch eine Sonderregelung im Pflichtteilsrecht: Ein Pflichtteilsberechtigter, „der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist“ und der das Erbe oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat, kann die Erbausschlagung im Nachhinein anfechten, wenn „die Beschränkung und die Beschwerung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung entfallen und ihm der Wegfall unbekannt war“.
Mit der Erbausschlagung gilt das Erbe als von Anfang an als nicht angefallen. Der gesetzlich berufene Erbe bleibt von den Verpflichtungen des Erblassers befreit. Allerdings gehen damit auch seine Pflichtteilsrechte verloren. Die Vorstellung, man schlägt das Erbe mit den bestehenden Verbindlichkeiten aus, überlässt es dem nachberufenen Erben und macht dann gegenüber diesem den Pflichtteil geltend, ist irrig. Mit der Ausschlagung des Erbes erlischt auch die Stellung als Pflichtteilsberechtigter. Das Pflichtteilsrecht soll nämlich nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ein eigentlich gesetzlich berufener Erbe durch eine testamentarische Verfügung des Erblassers nicht zum Zuge kommt.
Stand: 08.03.2012
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Erben in Europa
Die bisherigen Regelungen zum Erben in Europa gelten noch bis die Europäische Erbrechtsverordnung im Lauf des Jahres 2015 in Kraft tritt.
weiterlesenFolgende Konstellationen sind (einzeln, aber erst recht in Kombination) erbrechtlich problematisch:
Wohnsitz im Ausland
Vermögen (Immobilie oder Mobilien) im Ausland
Ausländischer Ehegatte/ausländische Kinder (adoptiert oder zum Beispiel in Frankreich geboren)
Mehrere Staatsangehörigkeiten
Liegt eine solche Konstellation vor, muss im Erbfall ermittelt werden, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht gilt. Das richtet sich nach dem internationalen Privatrecht der beteiligten Staaten oder ist in Staatsverträgen geregelt. Es gibt dabei zwei Modelle:
Nach dem Modell 1 richtet sich das zuständige Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit (old style);
nach dem Modell 2 nach dem Wohnsitz (new style).
Einige Staaten regeln zudem, dass für die im eigenen Land belegenen Immobilien (Grundstücke, Häuser) immer das eigene Erbrecht gilt.
Beispiel: Der in Freiburg im Breisgau wohnhafte Eigentümer hat ein Ferienhaus im Elsass, ein Einfamilienhaus in Freiburg sowie Bankguthaben auf je einem Konto in Deutschland und in Frankreich. Er stirbt. Für das Ferienhaus gilt französisches Recht, für den übrigen Nachlass, also auch für das französische Bankkonto, gilt deutsches Recht.
Das ausländische Recht kann völlig andere erbrechtliche Regelungen enthalten als das deutsche Recht. Das gilt zum Beispiel für die Form eines Testaments, Gültigkeit oder Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments, Erbberechtigte, Erbquoten und Pflichtteilsrecht. Es hat auch Auswirkungen auf das deutsche Erbrecht: Der Nachlass, für den ausländisches Recht gilt, zählt nicht im deutschen Recht. So hätte im Beispielfall ein enterbtes Kind keinen Anspruch darauf, dass das elsässische Ferienhaus bei seinem deutschen Pflichtteil berücksichtigt wird. Dazu müsste der Nachkomme das französische Noterbrecht für sich reklamieren. Wäre unser Eigentümer auf Dauer ins Elsass umgezogen, gälte – aus deutscher Sicht – noch immer das deutsche Erbrecht (Staatsangehörigkeitsprinzip). Aus französischer Sicht gälte aber das französische Erbrecht (Wohnsitzprinzip) mit Ausnahme des Hauses in Freiburg.
Komplizierter wird die Sache bei gemischt-nationalen Ehen.Hier spielen nicht nur erbrechtliche Regelungen eine Rolle, sondern auch Eherechtliche. Das Problem bei Erbschaften mit Auslandsbezug besteht schon in der Ermittlung des anzuwendenden Rechts, weiter darin, dass sorgfältige, testamentarische Regelungen unwirksam werden, weil diese Regelungen nach ausländischem Recht nicht gültig sind. Es können für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen zuständig sein. Meist sind die Folgen nicht koordiniert, die Puzzleteile lassen sich nicht zu einem stimmigen Bild zusammenfügen. Das macht die Abwicklung kompliziert und, weil ein ausländischer Fachanwalt eingeschaltet werden muss, auch teuer. Je komplizierter, desto streitanfälliger.
Gibt es davon so viele Betroffene?
Es gibt in der Tat sehr viele Betroffene, weil die internationalen Bezüge zunehmen:
Deutsche, die aus beruflichen Gründen ins Ausland umziehen;
Deutsche, die Vermögen im Ausland haben oder dort ihren Lebensabend verbringen (zum Beispiel Rentner in eigenen Sonnenland-Immobilien);
das Ganze natürlich auch umgekehrt – Ausländer mit deutschem Wohnsitz / Vermögen;
gemischt-nationale Ehen
Es geht beim Erben in Europa fast ausschließlich um Privatpersonen.
Unternehmen auf der Basis von Kapitalgesellschaften sterben nicht. Sollten sich deutsche Unternehmer künftig vermehrt als Inhaber eines Unternehmens oder Gesellschafter eines Personenunternehmens im Ausland betätigen, könnte sich das ändern. Diese Entwicklung ist aber sehr unwahrscheinlich. Man geht davon aus, dass in Europa zehn Prozent aller Erbschaften internationale Bezüge haben. Das sind rund 450.000 Fälle jährlich mit einem Gesamtwert von über 120 Milliarden Euro.
Teilweise geht es in diesen Fällen nur um Ferienwohnungen, teilweise aber auch um ständige Wohnsitze (deutsche „Malle-Rentner“ oder deutsche Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz). Hier kommt es immer auf das Land an (beliebt in Europa: Spanien, Italien, Frankreich, Schweiz, Ungarn, teilweise Balkan) und auf den Wohnsitz. Immer wieder gelten andere Regelungen.
Zwei Beispiele aus der Praxis
Der in Spanien in eigener Immobilie lebende Rentner stirbt, er hat ein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, mit dem er auch seine Lebensgefährtin neben den fünf Kindern bedenkt. Der Fall ist recht einfach, weil auch Spanien an die Staatsangehörigkeit anknüpft, also deutsches Erbrecht (einschließlich des deutschen Pflichtteilsrechts) gilt. Das Verfahren (Erbschein, Grundbuch) richtet sich aber nach spanischem Recht.
Ein in der Schweiz lebendes und berufstätiges, deutsches Ehepaar mit zwei Kindern macht ein Ehegattentestament: Schon schwieriger, weil sich die Schweiz nach dem Wohnsitz richtet (= schweizer Erbrecht), Deutschland nach der Staatsangehörigkeit (= deutsches Erbrecht). Die Schweiz lässt in diesem Fall eine Rechtswahl zu, so dass die Geltung deutschen Rechts bestimmt werden kann. Zu berücksichtigen war in diesem Fall noch, dass ein Wechsel nach Frankreich aus beruflichen Gründen wahrscheinlich ist. Frankreich lässt keine Rechtswahl zu. Bei einem Umzug muss das Ehepaar daran denken, das Testament neu zu regeln. Was, wenn dort noch ein Kind geboren wird und dadurch später auch die französische Staatsangehörigkeit erwirbt?
Stand: 04.12.2013
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Erben in Europa II
Welche Vor- und Nachteile bringen die neuen Regelungen zum Erben in Europa mit sich?
weiterlesenVorteile: Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung gilt für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Bestimmung der zuständigen Rechtsordnung vereinfacht sich daher ganz erheblich. Weil dieses Recht für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt, werden künftig Nachlass-Spaltungen (unterschiedliche Teile des Nachlasses unterliegen unterschiedlichen Rechtsordnungen) vermieden. Da es die Nachlass-Spaltung schon seit Jahrhunderten gibt, ist das ein erheblicher Erfolg.
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung kann der Erblasser das Recht seines Heimatlandes wählen, nicht aber die Rechtsordnung eines Drittstaates (Rechtswahl). Diese Möglichkeit wird sich als besonders wichtig erweisen, damit die getroffenen letztwilligen Verfügungen auch bei einer Auswanderung wirksam bleiben.
Nachteile: Bisher galt für erbrechtliche Regelungen deutscher Staatsangehöriger das deutsche Recht, wo auch immer sie ihren Wohnsitz hatten (abgesehen von Fällen der Nachlass-Spaltung). Künftig wird das anders sein. Wechselt der Wohnsitz, wechselt auch das Recht. Das kann zu bösen Überraschungen führen, weil im neuen Land andere Regelungen etwa zu Pflichtteilsansprüchen gelten. Dieser Nachteil muss aufgefangen werden durch eine Rechtswahl. Auch diejenigen Personen, die schon ein Testament errichtet haben, sollten sich des Problems bewusst sein und dringend eine Rechtswahl (in Testamentsform) treffen. Achtung: Besonders Spanien-Rentner sind betroffen. Für sie gilt bisher trotz Wohnsitzwechsel weiterhin deutsches Recht, weil auch das spanische Recht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Künftig wird das anders sein: Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt spanisches Erbrecht.
Wie konkret ist das europäische Nachlasszeugnis?Das Zeugnis dient als Ausweis für Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Es geht also weiter als der deutsche Erbschein. Das europäische Nachlasszeugnis bezeugt die Rechtsstellung des jeweils Berechtigten, aber auch die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes (an Vermächtnisnehmer). Im deutschen Recht brauchen wir den Ausweis als Vermächtnisnehmer nicht, weil das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar anfällt (kein Vindikationslegat), sondern ihm nur einen Anspruch auf Erfüllung gegen den Erben gibt (Damnationslegat).
Wichtig: Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausgestellt zur Verwendung in einem anderen Land, also beispielsweise in Deutschland für einen hier wohnhaft gewesenen Erblasser, auch für dessen Nachlass zum Beispiel in Spanien. Es ist mit einem Gutglaubensschutz ausgerüstet. Von der Konstruktion her und mit den vielen möglichen Informationen, die enthalten sein werden, sollte es funktionieren. Wie es in der Praxis geht, wird man abwarten müssen – insbesondere, weil das Nachlasszeugnis wohl in die fremde Sprache übersetzt werden muss. Hat dann das übersetzte Zeugnis auch noch Gutglaubensschutz? Das könnte zu einem der künftigen Streitpunkte werden.
Wie schützt das Zeugnis die Rechte der Erben ganz konkret?Das Zeugnis ist der Ausweis des Erben beziehungsweise des Vermächtnisnehmers für seine Rechtsstellung als Erbe, so wie in Deutschland der Erbschein. Der Schutz ist dadurch gewährleistet, dass ohne Vorlage des Zeugnisses nicht mit befreiender Wirkung an den Erben geleistet werden kann.
Die Verwendung ist nicht verpflichtend. Nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung ist die Verwendung des Zeugnisses nicht obligatorisch. Das schadet nichts, weil das Zeugnis dem Erben ja nur helfen soll, seine Erbenstellung nachzuweisen. Wenn er darauf verzichtet, ist das seine Sache. Zudem bleiben die nationalen Instrumente (also die verschiedenen Erbscheinformen) erhalten. Neue Unklarheiten und Streitigkeiten sind nicht programmiert. Vermutlich wird wegen der guten internationalen Verwendbarkeit aber der Trend bei grenzüberschreitenden Erbfällen weg vom nationalen Erbschein hin zum europäischen Nachlasszeugnis gehen. Das kann allerdings auch von einem Kostenvergleich zwischen Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis abhängen.
Sind unterschiedliche Regelungen für Geld / Immobilien / Unternehmensvermögen geplant?
Nein, nach der neuen Verordnung soll der gesamte Nachlass ohne Unterschied nach dem Recht des Wohnsitzstaates beurteilt werden, bei ausgeübter Rechtswahl gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte.
Welche Konflikte können daraus entstehen?
Deutsche mit ihrem bisherigen, unwandelbaren Staatsangehörigkeitserbrecht müssen sich umgewöhnen und sich der Rechtsänderung bewusst sein, wenn sie einen Wohnsitz im Ausland begründen. Sonst könnten ihre letztwilligen Verfügungen (teilweise) unwirksam werden.
Das Erbrecht wird nicht harmonisiert, wäre das aber nicht wünschenswert?Jedenfalls wäre das Erbrecht dann einfacher, weil einheitlicher. Ob es aber besser wäre? Es gibt viele unterschiedliche Regelungen in den europäischen Erbrechten, etwa gesetzliche Nutzungsrechte für die Witwe in Frankreich, dort auch ein Noterbrecht statt eines Pflichtteilsanspruches wie bei uns, unterschiedliche gesetzliche Erben, unterschiedliche Erb- und Pflichtteilsquoten beziehungsweise quantités disponibles. Man muss die Gesetze nicht vereinheitlichen, weil die Regelungen für gewöhnlich Rücksicht nehmen auf gewachsene, familiäre und gesellschaftliche Strukturen. Viel eher sollte eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Verfahrensrechte erfolgen.
Verbraucherfreundlichkeit
Die Lektüre der Verordnung ist einigermaßen abstoßend, aber das verhält sich mit fast allen Gesetzen so (früher allerdings las Stendhal täglich im code civil, um seinen Stil zu schärfen – sagt man) und man darf sich davon nicht abschrecken lassen. Verbraucherfreundlich ist die endlich gelungene Abschaffung der Nachlass-Spaltung. Deshalb ist die Verordnung ein enormer Fortschritt für Verbraucher. Sie macht grenzüberschreitende Erbfälle leichter, sicherer und billiger.
Was genau sollten Menschen, die etwas zu vererben haben, jetzt tun?
Das, was schon immer galt: sich von einem Spezialisten beraten lassen. Erbrecht ist kompliziert und wird es bleiben, schon im nationalen Kontext. Ganz dringende Empfehlung aber an alle, die ihr Testament noch nicht gemacht haben: Machen Sie eines. Und ganz dringende Empfehlung an alle, die schon ein Testament gemacht haben: Ergänzen Sie das Testament um eine Rechtswahl. Wählen Sie ausdrücklich deutsches Recht, weil das Testament (insbesondere das notariell beurkundete Testament oder der notariell beurkundete Erbvertrag) am deutschen Recht orientiert ist.
Stand: 04.12.2013
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Erbfolge II
Ohne das Wissen um die gesetzliche Erbfolge gibt es kein vernünftiges Testament.
weiterlesen„Das Gut fließt wie das Blut.“ lautet ein Merksatz zur gesetzlichen Erbfolge. Er gibt eine grobe Orientierung, mehr nicht. In komplexen Fällen kann sogar der Experte ins Schwitzen kommen, wenn er die gesetzliche Erbfolge ermittelt. Ganz richtig ist der Satz zudem deshalb nicht, weil auch Adoptivkinder ebenso erben, wie blutsverwandte leibliche Kinder.
Das Ordnungssystem der Verwandten und dessen Ausschlussfunktion
Das Gesetz sieht vor, dass die Verwandten das Vermögen des Erblassers (so wird der Verstorbene vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezeichnet) erben. Dabei werden nicht alle Verwandten unterschiedslos gleich behandelt. Das Gesetz gliedert sie nach „Ordnungen“. Ganz wichtig: Lebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung, schließt er alle Verwandten der niedrigeren Ordnungen aus.
Das Ordnungssystem – leicht zu merken, schwer zu handhaben.Das Bürgerliche Gesetzbuch sortiert die Verwandten nach Herzensnähe in vier Ordnungen:
Erste Ordnung, § 1924 BGB:
Wer liegt uns man herzensnächsten? Die Kinder. Zur ersten Ordnung gehören deshalb die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter – die gerade Linie nach unten. Mehrere Kinder (sie bilden die Stämme, wie Abrahams zwölf Jungs in der Bibel) erben zu gleichen Teilen. Ein Kind schließt seine eigenen Kinder aus, solange es lebt. Das nennt man „Repräsentationsprinzip“. Ist aber zum Beispiel der Sohn gestorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Das nennt der Erbrechtler „Eintrittsprinzip“. Weiter unten gibt es Beispiele zur Veranschaulichung.
Zweite Ordnung, § 1925 BGB:
Nah, aber nicht ganz so nah wie unsere Kinder, sind uns die Eltern und deren Abkömmlinge, also unsere Geschwister. Sie zählen zur zweiten Ordnung. Die kommt aber nur zum Zug, wenn Sie keine leiblichen oder adoptierten (!) Kinder haben (das ist mit ein Grund, weshalb Erwachsenenadoptionen Konjunktur haben). Auch hier geht es wieder von oben nach unten. Leben die Eltern beide, so schließen sie ihre Abkömmlinge, unsere Geschwister, aus. Die kommen erst dran, wenn wenigstens ein Elternteil nicht mehr lebt. Dann übernehmen Sie dessen Erbteil (Linienprinzip). Und wenn auch sie nicht mehr leben, gibt es die Erbschaft für deren Kinder, unsere Neffen und Nichten.
Dritte Ordnung, § 1926 BGB:
Sie haben weder Eltern noch Geschwister oder Geschwisterkinder? Dann greift die dritte Ordnung ein. Es freuen sich die Großeltern und, sollten die sich im Diesseits nicht mehr freuen können, deren Abkömmlinge. Genau: Das sind Ihre Onkel und Tanten. Aber die sind ja auch eine Generation vor Ihnen. Deshalb ist das dann meist die Stunde der Vettern und Basen, im Badischen Cousins und Cousinen genannt. Kennen sie deren Kinder? Die haben auch eine gute Chance, in den Genuss Ihres Vermögens zu kommen. Auch hier schließen eben die Älteren (Großeltern, Onkel, Vettern/Basen) die Jüngeren aus – oder umgekehrt: Sind die Älteren nicht mehr da, trösten sich die Jüngeren mit Ihrem Nachlass.
Vierte Ordnung, § 1928 BGB:
Müssen Sie auch für die dritte Ordnung Fehlanzeige melden? Das dürften nur ganz wenige sein. Auch für die – tatsächlich für alle – sorgt das Gesetz. Es geht in der Ahnentafel eine Stufe hinauf zu den Urgroßeltern. Sie kennen das Spiel schon: Die Urgroßeltern schließen ihre jeweiligen Abkömmlinge aus, so lange einer von beiden lebt. Im Konkreten wird die Sache jetzt ein tüfteliges Verwandtenpuzzle: Eltern haben Sie zwei, Großeltern vier, Urgroßeltern aber haben Sie deren acht. Einige waren fruchtbar, so dass Heerscharen von Erben in Frage kommen. Das ist das Reich der Erbenermittler. Verwandter in Neuseeland? Die stöbern ihn auf, wenn sich der Nachlass lohnt. Übrigens: Ab der vierten Ordnung gilt das Stammessystem nicht mehr, sondern das Gradualsystem. Es erbt der nähere Verwandte. Die Nähe bestimmt sich nach der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten.
Fernere Ordnungen, § 1929 BGB:
Wir können immer weiter steigen in unserer Ahnentafel. Manche sagen, es sei unbegrenzt. Das stimmt nicht. Bei Adam und Eva ist Schluss. Langeweile können Sie sich vertreiben, indem Sie die Ordnungen zählen, bis Sie im Paradies landen. Damit landen Sie im Guiness-Buch der Rekorde. Das Gesetz begnügt sich mit dem lapidaren Hinweis, dass es sich um die Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen handelt.
BeispieleBeispiel 1: Erblasser E hat vier Kinder. Ein Kind ist vor dessen Tod kinderlos gestorben. Die übrigen drei Kinder sind verheiratet und haben ihrerseits Kinder. Es erben die drei Kinder zu je einem Drittel. Der Erbteil des vorverstorbenen Kindes geht verloren.
Beispiel 2: Das vorverstorbene Kind hat zwei Kinder. Es erben die drei Kinder je ein Viertel, die beiden Enkel teilen sich das Viertel ihres Elternteils, erben also zu je ein Achtel.
Beispiel 3: E hat keine Frau und keine Kinder. Die Mutter lebt, der Vater ist verstorben. Außerdem hat E zwei Geschwister. Die Mutter erbt zur Hälfte, die beiden Geschwister erben die andere Hälfte, also je ein Viertel.
Und das Erbrecht des Ehegatten?Wer die Erbschaft aufteilt, ohne das Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen, macht die Rechnung ohne den Wirt. Der bekommt zunächst seinen Erbteil, bei der Zugewinngemeinschaft ist das ein Halb, wenn Kinder da sind. Sonst erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft drei Viertel, § 1931 BGB. Entsprechend reduziert sich der Anteil der anderen Erben.
Beispiel 4: E hinterlässt seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau erbt zu ein Halb, die beiden Kinder zu je ein Viertel.
Fazit: Diese Information soll Ihnen eine Ahnung vom gesetzlichen Erbrecht verschaffen. Die Praxis kennt tausend Tücken und Ausnahmen. Bei allen konkreten Fragen hilft Ihnen der Fachanwalt für Erbrecht.
Stand: 04.12.2013
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Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft: Ärger mit den Miterben?
weiterlesenStellen Sie sich vor, Sie werden neben weiteren Personen, zum Beispiel Ihren Geschwistern, gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Wer ist zuständig für die Verwaltung des Nachlasses? Welche Befugnisse hat der einzelne Miterbe?
Das Gesetz enthält in §§ 2038 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur wenige Bestimmungen über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Grundsätzlich gilt: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Davon ist beispielsweise die Bezahlung offener Rechnungen des Verstorbenen betroffen. Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Erbe mit Wirkung für die Miterben veranlassen – etwa die Notreparatur des Wasserrohrbruchs im Haus des Erblassers.
Verfügungen über Nachlassgegenstände hingegen können nur alle Erben einstimmig durchführen.Dazu gehören grundsätzlich auch der Verkauf von Nachlassgegenständen, zum Beispiel von Grundstücken sowie die Kündigung laufender Verträge.
Was ist zu tun, wenn einzelne Miterben ihre Mitwirkung verweigern? Die aktuelle Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009 – Aktenzeichen: XII ZR 210/05) erleichtert die Verwaltung des Nachlasses. So kann beispielsweise die Kündigung eines Darlehens oder eines Mietvertrags oder sogar der Verkauf einer Immobilie im Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen mit Stimmenmehrheit durchgeführt werden, obwohl sie an sich Verfügungen im Sinne des § 2040 BGB darstellen.
Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft ist im Übrigen den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Kommen einzelne Miterben dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt oft nur der Weg über eine – in der Regel – zeit-und kostenaufwändige, gerichtliche Auseinandersetzung. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall zu treffen, zum Beispiel durch die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages. Dort kann ein Erblasser Anordnungen für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses treffen oder die Verwaltungsbefugnis einem Testamentsvollstrecker übertragen.
Stand: 05.06.2012
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Erbengemeinschaft II
Mehrere Erben (Miterben) bilden eine Erbengemeinschaft.
weiterlesenIn dieser Situation stellen sich der Erbengemeinschaft zwei Aufgaben: Sie muss die Erbschaft (den Nachlass) verwalten. Anschließend muss sie den Nachlass unter den Miterben verteilen (Auseinandersetzung).
Zur Verwaltung zählen alle Geschäfte und tatsächlichen Maßnahmen, die den Nachlass betreffen. Das geht von der Notwendigkeit den Winterdienst für das geerbte Grundstück zu regeln über den Verkauf von Nachlassgegenständen bis hin zur Vermietung von Wohnungen oder der Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten, wenn sich beispielsweise GmbH-Anteile im Nachlass befinden. Auch die Begleichung von Schulden gehört zur Verwaltung des Nachlasses. Die Verwaltung steht den Miterben gemeinschaftlich zu.
Ordnungsmäßige Verwaltung (Stimmenmehrheit)Jeder Miterbe ist gegenüber den anderen Miterben verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehören. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Vermehrung und Nutzung des Nachlasses dienen. Solche Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit beschließen. Verweigern sich Miterben einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann deren Zustimmung vor Gericht eingeklagt werden.
Um die mit dieser Art der Verwaltung verbundene Schwerfälligkeit zu vermeiden, können die Erben einen der Miterben mit ihrer Vertretung bevollmächtigen. Auch ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, kann mit der Verwaltung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt werden.
Notverwaltung (Einzelberechtigung)Dringliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann jeder einzelne Miterbe selbst vornehmen. Er muss in diesem Fall nicht die Zustimmung der anderen Miterben – oder wenigstens die Zustimmung der Mehrheit – einholen.
Außerordentliche Verwaltung (Einstimmigkeit)Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen, können nur mit den Stimmen aller Miterben vorgenommen werden. Kein Miterbe ist verpflichtet, solchen außerordentlichen Maßnahmen zuzustimmen.
Eigenmächtigkeit eines MiterbenHandelt ein Miterbe eigenmächtig, so haftet er für seine Geschäftsführung der Erbengemeinschaft. Durch eigenmächtige Maßnahmen wird der Nachlass nicht verpflichtet.
Verfügungen führen zu einer unmittelbaren Rechtsänderung.Zu den Verfügungen zählen beispielsweise die Übertragung von Eigentum oder die Belastung von Grundstücken. An Verfügungen müssen alle Erben mitwirken. Das kann bei Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung misslich sein. So kann beispielsweise der Verkauf des im Nachlass befindlichen Pkw mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Eigentumsübertragung auf den Käufer muss aber einstimmig gebilligt werden. Der überstimmte Erbe kann das Geschäft also am Ende noch torpedieren. Auch in diesem Fall werden Reibungsverluste vermieden, wenn einer Person Vollmacht erteilt wird.
Stand: 04.12.2013
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Erbengemeinschaft III
Eine Gemeinschaft, die selten eine ist: die Rede ist von der Erbengemeinschaft.
weiterlesenWenn ein Erblasser nicht nur einen Erben benennt, sondern sein Nachlass an mehrere Erben – beispielsweise die Kinder gehen soll – ist in den meisten Fällen der Stress vorprogrammiert. Diese Mitglieder der Erbengemeinschaft bilden eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Sie hat zum Inhalt, dass alles, was zum Nachlass gehört, nicht einen einzelnen Erben, sondern den Miterben gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet, dass es keinen aus der Erbengemeinschaft gestattet ist, über einen Nachlassgegenstand alleine zu verfügen. Eine Verteilung des Nachlasses untereinander erfolgt gerade nicht.
Wer kriegt wie viel vom Nachlass?Hat der Erblasser bereits testamentarisch festgehalten, welcher Erbe welchen Anteil vom Nachlass bekommt, so ist die Aufteilung unproblematisch. Ist diese vorherige Aufteilung vom Erblasser allerdings unterlassen worden, so regelt sich der Miterbenanteil nach der gesetzlichen Erbquote.
Der Erblasser kann aber nicht nur die Höhe des Anteils an seinem Nachlass vorher selber bestimmen, sondern auch einem Erben schon im Vorhinein, einen bestimmten Nachlassgegenstand zuwenden. Durch diese Teilungsanordnung bekommt der Bedachte einen bestimmten Nachlassgegenstand. Gleichzeitig ist er gegenüber den Miterben allerdings verpflichtet, Wertausgleich zu zahlen, sofern der zugewiesene Gegenstand höher ist als das, was ihm nach der Erbquote zusteht. Durch die Teilungsanordnung wird die Erbquote daher nicht beeinflusst und somit keiner der Miterben bevorzugt. Im Gegensatz dazu steht es dem Erblasser auch offen durch ein Vorausvermächtnis einen Erben zu bevorzugen. Dabei kann einem Erben ein bestimmter Mehrwert zu seinem Erbteil gegeben werden, ohne dass eine Ausgleichspflicht des Begünstigten gegenüber den Miterben besteht.
Jeder einzelne Erbe muss verklagt werden.In einem Urteil des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2010 (Aktzeichen 231 C 12827/09) ging es um die Frage, ob die Erbengemeinschaft als solche auch verklagt werden kann. In dem zu Grunde liegenden Fall, war der Eigentümer einer Wohnung verstorben. Sein Erbe ging an vier verschiedene Personen, welche eine Erbengemeinschaft bildeten. Einer der Miterben bewohnte diese Wohnung weiter, die Stadtwerke lieferten Gas, aber er zahlte nicht mehr.
Die Kläger stellten sich nun die Frage, ob es ausreichen würde, wenn nur der eine Miterbe auf Zahlung verklagt werden würde. Im Ergebnis stellten die Richter fest, dass zwar das Erbe – hier die Wohnung – ungeteilt auf die Erbengemeinschaft als Ganzes übergeht, diese aber nicht verklagt werden könne. Die Erbengemeinschaft besäße keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher nicht rechtsfähig, da sie von vornherein auf Auflösung gerichtet ist. Verklagt werden müsse demnach also jeder einzelne Miterbe, nicht zwingend jedoch in einem einheitlichen Prozess.
Auflösung der Erbengemeinschaft.Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist jeder Miterbe dazu berechtigt zu verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (§ 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Voraussetzung dafür ist, dass jeder Miterbe seinen Erbanteil erhalten hat und der Nachlass komplett aufgelöst wurde.
Stand: 28.06.2012
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Erbenhaftung
Beschränkung der Erbenhaftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis.
weiterlesenStirbt der Mieter einer Wohnung, so tritt dessen Ehegatte, der mit dem Mieter den Haushalt gemeinsam geführt hat, in das Mietverhältnis mit dem Vermieter ein. Das gilt auch für Lebenspartner, die dem Ehegatten gleichgestellt sind. Tritt der Ehegatte nicht in das Mietverhältnis ein, so tun dies seine Kinder, die mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dies gilt auch für andere Familienangehörige oder für Personen, die mit dem Mieter auf Dauer einen gemeinsam angelegten Haushalt geführt haben (§ 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Hatte der Mieter nicht alleine die Wohnung angemietet, sondern gemeinsam mit mehreren Personen, so wird beim Tode des Mieters das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB).
Treten keine der vorgenannten Personenkreise in das Mietverhältnis ein, so wird dieses zwischen dem Vermieter und den Erben des Mieters fortgesetzt (§ 564 BGB). Erbe und Vermieter haben in diesem Falle das Recht, innerhalb eines Monates das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Diese Frist beginnt mit dem Tod des Mieters und der Kenntniserlangung davon, dass keine Person des oben genannten Kreises in das Mietverhältnis eintritt oder das Mietverhältnis fortsetzt.
Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr die Frage zu entscheiden, ob der Erbe, der das Mietverhältnis fortsetzt, insoweit mit seinem Vermögen unbegrenzt haftet, oder ob die Haftung beschränkt ist.Die Bundesrichter haben dahingehend entschieden, dass Forderungen aus dem Mietverhältnis, die nach dem Tod des Mieters fällig geworden sind, reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Mietverhältnis vom Erben innerhalb von einem Monat außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Dies ermöglicht es dem Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Das heißt er muss kein eigenes Vermögen zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten einsetzen. Erhebt also der Erbe hinsichtlich des Nachlasses die Dürftigkeitseinrede, so kann er die Befriedigung des Vermieters insoweit verweigern, als der Nachlass zur Bezahlung der Schulden aus dem Mietverhältnis nicht ausreicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 68/12).
Stand: 06.02.2013
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Erbrecht des Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (eingetragenen Lebenspartners) des Erblassers.
weiterlesenDie Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bestimmt sich danach, neben welchen Verwandten des Erblassers er zum Zuge kommt und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.
Die gesetzliche Regelung (§1931 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) sieht vor, dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist. Sind solche Verwandten nicht vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.
Die Erbquoten können sich erhöhen, je nachdem welcher Güterstand für die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich war. Entscheidend ist, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft lebten.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als „Normalfall“.Hatten die Eheleute bei der Eheschließung keine Vereinbarung zum Güterstand getroffen, lebten sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand stellt nach wie vor den Regelfall dar. Bei Beendigung dieses Güterstandes (Scheidung, Tod, Güterstandswechsel) ist ein sogenannter „Zugewinnausgleich“ durchzuführen.
Im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich pauschaliert durchgeführt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt hatten (§ 1371 Absatz 1 BGB).
Beispiel: Der Erblasser Toni war mit Waltraud verheiratet, ohne eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Güterstandes zu treffen. Aus der Ehe sind die Kinder Karla und Kim hervorgegangen. Ferner hat Karla die Tochter Eva. Eine letztwillige Verfügung von Toni (Testament, Erbvertrag) liegt nicht vor.
Zunächst ist die Erbquote von Waltraud zu bestimmen. Sie erbt gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. Daneben steht ihr ein weiteres Viertel gemäß § 1371 Absatz 1 BGB zu, so dass sie insgesamt zur Hälfte am Nachlass beteiligt ist.
Die Kinder Karla und Kim teilen sich die verbliebene Hälfte, so dass Erben auf das Ableben des Toni Waltraud zur Hälfte und Kim und Karla jeweils zu ein Viertel werden. Die Enkelin Eva wird nicht Erbin, da sie durch ihre Mutter Karla ausgeschlossen ist (Repräsentationsprinzip).
Wenn die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten, sieht die Sache anders aus.Hatten die Eheleute in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beziehungsweise den Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen, lebten sie im Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB).
Hier entfällt das zusätzliche Viertel aus dem pauschalierten Zugewinnausgleich, so dass Waltraud eigentlich Erbin zu ein Viertel sein müsste und die beiden Kinder Karla und Kim sich die restlichen drei Viertel teilen. In einem solchen Fall hatte der Gesetzgeber jedoch Nachsicht mit der Witwe. In den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern des Erblassers als gesetzlicher Erbe berufen ist, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Absatz 4 BGB). Vorliegend bedeutet dies, dass Waltraud, Karla und Kim jeweils zu einem Drtittel erben. Wäre neben Waltraud nur Karla vorhanden, würden Waltraud und Karla jeweils zur Hälfte erben. Die Enkelin Eva wird auch nach den beiden Abwandlungen nicht Erbin.
Bei der Gütergemeinschaft werden zwei Vermögensmassen hinterlassen.Der Anteil der Ehegatten am Gesamtgut (jeweils zur Hälfte) und der Anteil am Sonder- und Vorbehaltsgut stellen jeweils eine gesonderte Vermögensmasse dar. Von der Hälfte des Gesamtguts, das dem Erblasser zustand, bekommt der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben den Erben der zweiten Ordnung und Großeltern die Hälfte. Insoweit ist das Erbrecht des Ehegatten in der Gütergemeinschaft mit demjenigen der Gütertrennung identisch. Die dem überlebenden Ehegatten bereits zustehende Hälfte des Gesamtguts fällt nicht in den Nachlass.
Stand: 07.02.2013
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Erbrecht der Verwandten
Das gesetzliche Erbrecht in Deutschland ist das Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten (eingetragenen Lebenspartners) des Erblassers.
weiterlesenEs kommt immer dann zum Zuge, wenn der Erblasser seine Rechtsnachfolge auf den Tod nicht in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) geregelt hat oder die letztwillige Verfügung nicht wirksam errichtet wurde. Liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor, scheidet das gesetzliche Erbrecht aus.
Statistiken belegen, dass die Mehrheit der Bundesbürger keine letztwillige Verfügung errichtet hat.
Nach einer Erhebung des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. im Jahr 2007 haben 69,2 Prozent aller Deutschen über 18 Jahre kein Testament errichtet beziehungsweise keinen Erbvertrag abgeschlossen. Folge hiervon ist, dass auf die meisten der in Deutschland stattfindenden Erbgänge die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden sind (§§ 1924 – 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten des Erblassers.Ob einem Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zusteht hängt davon ab, welcher der vom Gesetzgeber für die gesetzlichen Erben bestimmten „Ordnungen“ er angehört.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter des Verstorbenen.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das heißt neben den Eltern sind hier die Geschwister und deren Kinder beteiligt.
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hierher gehören die Tanten und Onkel sowie die Cousinen und Cousins des Erblassers.
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Entsprechend dieser Systematik wird das Verwandtenerbrecht unbegrenzt fortgesetzt, indem die ferneren Voreltern jeweils eine neue Ordnung bilden. Dies zeigt, dass niemand stirbt ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass ein Verwandter dann nicht Erbe wird, wenn zur Zeit des Erbfalls ein Verwandter oder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind. Lebt zum Beispiel beim Tod des (unverheirateten) Erblassers neben Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen (= Erben der zweiten Ordnung) ein Kind des Erblassers (= Erbe der ersten Ordnung), erbt nur dieses Kind und erhält den gesamten Nachlass als Alleinerbe.
An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie die Erbschaft zu verteilen ist, wenn innerhalb einer Ordnung mehrere Verwandte vorhanden sind.Hier ist zwischen den einzelnen Ordnungen zu unterscheiden. Zunächst soll die Situation bei Erben der ersten Ordnung dargestellt werden.
Beispiel: Der unverheiratete Erblasser Theodor hinterlässt die beiden Kinder Konrad und Karin sowie die Enkelin Lisa, eine Tochter von Konrad. Somit sind drei Personen vorhanden, die auf den Tod des T als gesetzliche Erben der ersten Ordnung in Betracht kommen. Es stellt sich die Frage, ob und mit welchen Anteilen Konrad, Karin und Lisa Erben werden.
Für die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung bestimmt der Gesetzgeber, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ausschließt (§ 1924 Absatz 2 BGB, das so genannte „Repräsentationsprinzip“). Durch Konrad ist Lisa mit dem Erblasser Theodor verwandt. Das bedeutet in vorliegendem Beispielfall für die Enkelin, dass sie nicht Erbe wird.
Erben werden die beiden Kinder des Erblassers, wobei die gesetzliche Erbfolge vorsieht, dass Kinder zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Absatz 4 BGB). Konrad und Karin werden demnach jeweils zur Hälfte gesetzliche Miterben auf den Tod des Theodor.Beispiel 2: Konrad ist bereits vor Theodor verstorben.
Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das leuchtet ein, ist aber daneben auch gesetzlich so ausdrücklich geregelt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Konrad kann also nicht mehr Erbe werden. Wird jetzt Karin Alleinerbin und bekommt alles? Das gesetzliche Erbrecht wird von dem Prinzip der „Erbfolge nach Stämmen“ geprägt. Dies bedeutet, dass jedes Kind des Erblasers mit seinen Abkömmlingen einen „Stamm“ bildet. Gleiches gilt in der zweiten oder dritten Ordnung für jeden Eltern- beziehungsweise Großelternteil, die ebenfalls mit ihren Abkömmlingen einen Stamm bilden.
Erlebt das Kind (beziehungsweise Eltern- oder Großelternteil) den Erbfall, schließt es als „Stammeshäuptling“ seine Abkömmlinge aus. Hier kann auf das oben genannte „Repräsentationsprinzip“ verwiesen werden. Erlebt es den Erbfall jedoch nicht, bleibt der im Falle des Erlebens anfallende Erbteil „im Stamm“ und fällt den Abkömmlingen zu. Der Anteil von Konrad bleibt demnach „seinem Stamm“ – sprich seinen Abkömmlingen – erhalten. Konkret bedeutet dies, dass Karin und die Enkelin Lisa jeweils zur Hälfte Erben auf den Tod des Theodor werden.
Auch hier erben Kinder zu gleichen Teilen: Hätte Lisa noch einen Bruder oder eine Schwester – ebenfalls ein Kind von Konrad – würden sich diese beiden den Anteil von Konrad hälftig teilen. In diesem Falle sähe die Erbverteilung wie folgt aus: Karin die Hälfte, Lisa und ihr Bruder jeweils ein Viertel. Wäre Lisa ohne Geschwister und eigene Abkömmlinge zu hinterlassen ebenfalls vorverstorben, käme Karin als Alleinerbin zum Zuge, da der Stamm des Konrad in diesem Fall nicht mehr vorhanden wäre.
Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommen solche der zweiten Ordnung zum Zuge, sprich die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.Das Erbe wird zunächst zu gleichen Teilen auf den Stamm des Vaters und den der Mutter verteilt, die ihre Stämme jeweils „repräsentieren“, § 1925 BGB. Leben die Eltern zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erben sie daher allein und zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält dieser seinen hälftigen Anteil. Die andere Hälfte erhalten die Abkömmlinge des Vorverstorbenen nach den oben beschriebenen Regeln für die Erbfolge in der ersten Ordnung.
Sind Erben der zweiten Ordnung nicht vorhanden, kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zuge, sprich die Großeltern und deren Abkömmlinge. Das Prinzip der „Repräsentation“ und der „Erbfolge nach Stämmen“ gilt auch für Erbfälle der dritten Ordnung. Das heißt jeder Großelternteil repräsentiert seinen Stamm und schließt im Erlebensfall seine Abkömmlinge aus. Daher kann auf die Ausführungen zu den ersten beiden Ordnungen verwiesen werden.
In der vierten und den ferneren Ordnungen wird dieses Prinzip durchbrochen.Lebt beim Tod des Erblassers auch nur ein Urgroßelternteil, erhält dieser die gesamte Erbschaft, mehrere erben zu gleichen Teilen. Leben keine Ureltern mehr, erbt derjenige Abkömmling der Ureltern, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Sind mehrere gleich nah verwandt, erben sie zu gleichen Teilen.
Stand: 07.02.2013
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Erbschein
Ein Erbschein dient dem Nachweis, wer den Erblasser beerbt hat und – vor allem bei mehreren Erben – wie hoch der Teil der jeweiligen Erbschaft ist.
weiterlesenDer Erbschein stellt also eine Art amtliches Zeugnis dar, auf welchen gekennzeichnet ist, ob es sich bei den Erben um einen Einzelnen oder um eine Erbengemeinschaft handelt und in welcher Höhe der Erbteil vorliegt. Grundsätzlich wird der Erbschein benötigt, damit die Erben auch Verfügungen über die Erbmasse treffen können und der Gegenüber sich auch sicher sein kann, dass es sich um den richtigen Erben handelt. Um beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers ausgezahlt zu bekommen oder sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen zu können, muss in der Regel der Erbschein als Beweis vorgelegt werden.
Das Recht einen solchen Erbschein zu beantragen steht nur den Erben zu. Vermächtnisnehmer können dies nicht, da sie kein Teil der Erbengemeinschaft sind. Ihnen steht lediglich das Recht zu, den Vermächtnisgegenstand von den Erben heraus zu verlangen.
Wie beantragt man einen Erbschein?Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss vor dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Das zuständige Nachlassgericht ist immer das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht. Die Erteilung des Erbscheins ist an Kosten gebunden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe des Nachlasses – in jedem Falle sind aber mindestens zehn Euro zu zahlen.
Als notwendige Unterlagen muss der gesetzliche Erbe dem Nachlassgericht seinen Personalausweis, die Sterbeurkunde, das Familienstammbuch, eine Auskunft über den erbberechtigten Personenkreis und das vorliegende Testament oder den Erbvertrag einreichen. Die durch ein Testament oder einen Erbvertrag berechtigten Erben müssen außer der Sterbeurkunde, eine Auskunft über weitere Anordnungen des Erblassers und Auskunft über ihre Kenntnis von Rechstreitigkeiten über den Nachlass geben.
Was passiert, wenn der Erbschein falsch war?Es stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn der Erbschein den Falschen als Erben betitelt. Dies kann in den Fällen geschehen, in denen ein aktuelleres Testament, welches einen anderen als Erben vorsieht, erst dann aufgefunden wird, wenn der vermeintliche erste Erbe schon einen Erbschein beantragt und erhalten hat. Diese Unrichtigkeit des Erbscheins wirkt sich jedenfalls nicht auf vorgenommene Geschäfte mit Dritten aus.
Der Erbschein enthält die gesetzliche Vermutung, dass demjenigen, welcher in ihm als gesetzlicher Erbe bezeichnet ist, auch das angegebene Erbrecht zusteht. Gegenüber Dritten wird demnach davon ausgegangen, dass der Erbschein richtig ist. Sie sind daher geschützt, wenn sich im Nachhinein doch noch herausstellt, dass der Erbschein falsch ausgestellt wurde.
Muss immer ein Erbschein vorgelegt werden?In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2005 ( Akteinzeichen: XI ZR 311/04) ging es um die Frage, ob der Erbe verpflichtet ist, sein Erbrecht mit Hilfe eines Erbschein nachzuweisen oder ob er dies auch auf andere Art und Weise tun könne. Die Richter entschieden, dass auch ein notarielles Testament ausreichend wäre, um den Nachweis über sein Erbrecht zu führen. Daher können Dritte nur bei berechtigten Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes verlangen, dass ein Erbschein zum Nachweis erbracht werden muss.
Stand: 28.06.2012
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Die neuen Regelungen für Testamente – Europa ist überall.
Viele Menschen haben mit einem Testament oder einer anderen Verfügung von Todes wegen ihren Nachlass geregelt, sei es selbst handschriftlich oder notariell. Das ist eine gute Sache.
weiterlesenDie neuen Regelungen für Testamente – Europa ist überall.
Viele Menschen haben mit einem Testament oder einer anderen Verfügung von Todes wegen ihren Nachlass geregelt, sei es selbst handschriftlich oder notariell. Das ist eine gute Sache. Wer eine gute Nachlassregelung getroffen hat, kann Streit in der Familie vermeiden. Dazu sollte man sich beraten lassen.
Der Beratungsbedarf steigt nun aber deutlich.Seit Jahrzehnten zieht die europäische Einigung mit ihrer Freizügigkeit eine rege Durchmischung der Bevölkerung nach sich, sei es, weil Ehepartner aus verschiedenen Ländern stammen, sei es, weil Menschen von einem Land der Union in ein anderes ziehen.Diesen neuen europäischen Lebensumständen hat die Europäische Union nun auch Rechnung getragen. Das Erbrecht wurde europäischen Regelungen unterzogen.Bisherige Spielregeln ändern sich dadurch in wesentlichen Punkten.
Das europäische Erbrecht bleibt bunt – man muss sich aber für eine Farbe entscheiden.
Zwar bleiben die nationalen Erbrechtsregelungen nahezu durchgehend unberührt. Von einem europäischen Einheitsbrei hat man abgesehen. Die nationalen Eigenheiten – vor allem auch Formvorschriften für Testamente – dürfen und sollen weiterhin nebeneinander bestehen. Sie haben Tradition und sind mit vielen Aspekten im Bewusstsein der jeweiligen Bevölkerung verankert. Daran soll sich nichts ändern. Neu ist allerdings, dass seit 17.08.2015 nur noch ein nationales Erbrecht für einen Erbfall gilt, keinesfalls mehr mehrere neben einander gelten. Starb beispielsweise ein Franzose in Deutschland, der hier sein Testament gemacht hatte, galt bisher, dass sein in Deutschland befindliches Vermögen nach deutschem Erbrecht weiter vererbt wurde, in Frankreich befindliches Vermögen, vor allem Grundbesitz, aber nach französischem; mit durchaus unterschiedlichen Folgen, zum Beispiel anderen Erbquoten, selbst dann, wenn das deutsche Testament bestimmte Festlegungen vorsah, die in Frankreich nicht wirksam waren.
Nun gilt, dass das Erbrecht jenes Landes gilt, in dem der EU-Bürger seinen letzten dauernden Aufenthalt hatte, es sei denn der Erblasser trifft in seinem Testament eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes.
Entscheidend ist damit nicht mehr die Nationalität des Erblassers und auch nicht mehr der Ort, wo sich Erbmasse befindet, sondern alleine der letzte dauernde Aufenthalt des Erblassers. EU-Bürger, die in Deutschland leben, sind sämtlich von den neuen Regelungen betroffen. Das bedeutet nichts anderes, als dass man heute für das Aufsetzen eines Testaments das ausländische Erbrecht kennen sollte.Dramatisch können die neuen Regelungen für jene sein, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten. –
Eine durchaus beliebte Lebensgestaltung von Senioren ist es, den Lebensabend im warmen, sonnigen Süden zu verbringen. Viele Renten werden zu ihren Empfängern ins Ausland überwiesen, wo sie ihren Ruhestand genießen.
Wer aber beispielsweise in der Toskana verstirbt, wo er seinen letzten dauernden Aufenthalt hat, dessen Nachlass regelt sich nun nach italienischem Erbrecht. Warum das wichtig ist? In Italien wäre das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“, mit dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, dann erst die Kinder bedenken, komplett unwirksam, weil es in Italien so etwas nicht gibt. Wer in der Bretagne oder in der Provence seinen Lebensabend verbringt, muss wissen, dass dort die unliebsamen Kinder, mit denen man gebrochen hat, nicht „auf den Pflichtteil“ gesetzt werden können, wie in Deutschland. Dort gibt es auch nicht den in Deutschland bekannten „Erbvertrag“. Er ist dort unwirksam. Testamentarische Regelungen können auf diese Weise also ins Leere laufen.Wer vorhat, im EU-Ausland dauerhaft sich aufzuhalten, sollte sich daher bei der Gestaltung seines Testaments unbedingt beraten lassen, mindestens eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatstaates treffen. Die Rechtswahl beschränkt sich allerdings auf das Land des letzten Aufenthalts oder das Heimatland. Umgekehrt kann, wem deutsche Regeln nicht gefallen, durch Wahl seines letzten Aufenthaltsortes auch das genehmste Erbrecht zur Durchsetzung seiner Vorstellungen wählen.
Da das neue Recht auf alle Erbfälle anzuwenden ist, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gelten die neuen Spielregeln grundsätzlich auch für bereits bestehende Testamente. Wer betroffen ist, sollte sich daher unbedingt beraten lassen und das Testament eventuell ergänzen.
Stand: 23.05.2016
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Richtig vererben
Richtig Vererben und Verschenken nach der Erbschaftssteuerreform.
weiterlesenAm 1. Januar 2009 ist das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft getreten. Zwar wird noch darüber gestritten, ob dieses neue Erbschaftssteuerrecht verfassungsgemäß ist. Festzuhalten bleibt jedoch: Die neue Erbschaftssteuer ist da. Die Berater müssen umdenken. Wer sich bislang mit dem Gedanken getragen hat, zu vererben und zu verschenken, sollte nunmehr den Gang zu seinem Berater wählen:
1. Die Vorteile der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung gelten praktisch nicht mehr.Mit dieser mittelbaren Grundstücksschenkung konnten Steuerpflichtige nach altem Recht bestehende Bewertungsunterschiede bei Grundvermögen und Geldvermögen nutzen. Da das neue Bewertungsgesetz ein Bewerten nach dem Verkehrswert – also dem aktuellen Marktwert – beinhaltet, fallen die mit dieser Gestaltung verbundenen Vorteile weg.
2. FamilienwohnheimschaukelWie bereits nach altem Recht, bleibt die lebzeitige Zuwendung des Familienwohnheimes zwischen Ehegatten schenkungssteuerfrei. Neu ist, dass diese Steuerbefreiung jetzt auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden kann. Anders als bei einer Zuwendung von Familienwohnheimen von Todes wegen muss der Beschenkte die Wohnung weder für einen bestimmten Zeitraum in seinem Eigentum halten, noch muss er sie nach der Schenkung zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
3. GüterstandsschaukelDie Güterstandsschaukel gehört zu den unverändert anwendbaren Gestaltungsmodellen zur Reduzierung von Schenkungssteuer. Darunter versteht man den Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück. Wegen des Wechsels des Güterstandes infolge ehevertraglicher Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zu einem Zugewinnausgleich. Die Erfüllung dieser Ausgleichsforderung ist kein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb, daher nicht steuerpflichtig.
4. Übertragung gegen NießbrauchDie Vermögensübertragung, beispielsweise von Grundbesitz gegen Nießbrauch bleibt ein geeignetes Gestaltungsmittel. Die jetzige Bewertung der Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert – also dem Marktwert – wurde durch den Gesetzgeber dadurch kompensiert, dass nunmehr der gesamte kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in Abzug gebracht wird. Das Abzugsverbot des § 25 Erbschaftssteuergesetz ist ersatzlos entfallen. Diese Variante bietet sich insbesondere für junge Schenker an.
5. Schenkung über EckDurch die höheren Freibeträge in der Familie können Eltern ihren Kindern unter Wahrung bestimmter Fristen erhebliche Geldbeträge zuwenden. Über Eck funktioniert das beispielsweise so: Ein Vater schenkt einen Geldbetrag in Höhe des Freibetrages an sein Kind (400.000 Euro). Eine weitere Schenkung in Höhe von 400.000 Euro vermacht er seiner Ehefrau. Nachdem diese in der Lage war, über diesen Betrag zu verfügen, verschenkt sie ihn ebenfalls an das Kind. Der Freibetrag des Kindes ist ein so genannter persönlicher Freibetrag, der im jeweiligen Rechtsverhältnis gilt, hier also 2 x 400.000 Euro.
Die vorgestellten Varianten sind lediglich beispielhaft. Der Einzelfall entscheidet.
Stand: 25.05.2012
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Schenkung
Eine Erbschaft kann Freude und Last zugleich sein, eine Schenkung ist oft die bessere Option.
weiterlesenEine Last ist eine Erbschaft beispielsweise oft dann, wenn Immobilienbesitz vorhanden ist. Bei mehreren Erben muss die Immobilie häufig verkauft werden, um alle Erben auszuzahlen. Oder die Immobilie muss nur deshalb verkauft werden, um die anfallenden Erbschaftssteuern bezahlen zu können.
Zwar sieht das Erbschaftssteuergesetz erhöhte Freibeträge vor. Dennoch empfiehlt es sich, gerade bei großen Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten die Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass nach dem Ableben möglichst keine Erbschaftssteuern anfallen. Das Gesetz selbst eröffnet gerade bei einer Schenkung erhebliche Spielräume. Danach bietet es sich an, die gesetzlichen Grenzbeträge, bis zu denen eine Schenkung steuerfrei bleibt, mehrfach zu nutzen und Kinder und Enkelkinder in die Vermögensnachfolge frühzeitig einzubeziehen und ihnen Vermögenswerte zu schenken. Im Erbfall steht ein solcher persönlicher Freibetrag nämlich nur ein einziges Mal zur Verfügung, während er bei Schenkungen im Abstand von jeweils zehn Jahren immer wieder neu genutzt werden kann. Wer diese steuerlichen Gegebenheiten konsequent ausnutzt, kann bei großen oder im Wesentlichen aus Grundbesitz bestehenden Vermögen viel Geld sparen und seinen Besitz vor dem Zugriff des Fiskus sichern.
Die Freibeträge richten sich auch bei einer Schenkung nach dem Grad der Verwandtschaft.So können Ehegatten bei einer Schenkung einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkelkinder 200.000 Euro beanspruchen. Wer in diesem Rahmen eine Schenkung entgegennimmt, zahlt keinerlei Schenkungssteuer. Werden die Freibeträge überschritten, richtet sich die Steuer nach dem persönlichen Steuersatz. Dieser liegt je nach Steuerklasse zwischen sieben und 50 Prozent.
Ferner ist zu bedenken, dass Immobilien nach der Reform des Erbschaftssteuergesetzes nach ihrem tatsächlichen Wert bemessen werden. Zunächst muss man wissen, dass das Eigenheim an den Ehepartner oder die Kinder im Wege der Schenkung oder Erbschaft völlig steuerfrei übertragen werden kann, sofern der Partner oder die Kinder das Haus mindestens zehn Jahre lang selbst weiter bewohnen.
Lediglich bei Kindern ist es so, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² betragen sollte. Ist diese höher, greift für die darüber liegende Fläche zunächst der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind. Danach wird die Schenkungsteuer fällig. Doch selbst, wenn eine Immobilie nicht von den Erben selbst genutzt wird oder die steuerlichen Grenzen überschritten werden, lässt sich durch eine geschickte Vermögensaufteilung die Steuer gering halten.
Besitzt der potentielle Erblasser beispielsweise mehrere Eigentumswohnungen, kann er Wohnungen, deren Wert die steuerlichen Grenzen nicht überschreiten, alle zehn Jahre an seine Kinder oder Enkelkinder steuerfrei verschenken.Beispiel: Ein Eigentümer schenkt seinem Sohn und seiner Tochter je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 200.000 Euro. Beide Kinder profitieren von dieser Schenkung und zahlen keinerlei Schenkungssteuer.
Wer seine Enkelkinder bedenken möchte, handhabt eine Schenkung so: Der Großvater schenkt seinem Kind eine Immobilie im Wert bis zu maximal 400.000 Euro. Dieses überträgt die Immobilie dann an sein Kind, also den Enkel, für den ebenfalls wieder der Freibetrag bis zu 400.000 Euro in Ansatz zu bringen ist. Hätte der Großvater dem Enkel die Immobilie direkt übertragen, hätte er die Schenkung auf einen Freibetrag bis zu maximal 200.000 Euro beschränken müssen.
Ebenso kann der Erblasser zusätzlich bis zu 500.000 Euro seiner Vermögenswerte auf seinen Ehepartner übertragen.Dieser kann die Schenkung seinerseits dann gegebenenfalls sofort an Kinder und Enkelkinder weiterleiten. Damit werden die steuerlichen Grenzen doppelt ausgenutzt. Tritt der Erbfall in den folgenden zehn Jahren nicht ein, kann der Vorgang wiederholt und weiteres Vermögen steuerfrei verschenkt werden.
Um die eigenen Interessen zu wahren, kann sich der Geber im Wege einer Nießbrauchregelung absichern und sich beispielsweise ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen, während ein Kind Eigentümer der Immobilie wird. Es kann vereinbart werden, dass das Kind die Immobilie zumindest zu Lebzeiten des Erblassers nicht verkaufen darf. Auch kann er schon Regelungen treffen, für den Fall, dass das Wohnrecht später mit der Immobilie verkauft werden soll. Dies kann der Fall sein, wenn der Nießbraucher in ein Pflegeheim umziehen will und dafür Kapital benötigt. Genauso gut kann vereinbart werden, den Kindern die Mieteinnahmen aus einer vermieteten Immobilie zu überlassen und im Gegenzug laufende Versorgungsleistungen zu erhalten. Diese Versorgungsleistungen sind steuerlich wiederum begünstigt, weil die Kinder die Zahlungen an die Eltern bei der Einkommensteuer geltend machen können.
Stand: 16.03.2012
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Schulden erben
Nicht immer ist eine Erbschaft ein Grund zur Freude, denn auch Schulden werden vererbt.
weiterlesenWer Erbe wird, tritt an die Stelle des Erblassers. Wenn der Verstorbene also Schulden hatte, so erbt der Erbe diese meist mit, denn es gibt durchaus Schulden, die vererbbar sind. Hierbei handelt es sich um herkömmliche Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Hypothekenschulden, Darlehen bei der Bank, Kosten für die Überziehung eines Kontos, Abzahlungskredite und Steuer- und Mietschulden sowie die sogenannten Erbfallschulden. Bei letzteren handelt es sich zum Beispiel um Bestattungskosten, Unterhaltsansprüche, die Erbschaftssteuer und die Vermächtnisse und mögliche Pflichtteilsansprüche.
Ob von dem Verstorbenen mehr Schulden als Vermögen hinterlassen worden sind, ist kurz nach dem Versterben oftmals noch nicht erkennbar. Aus diesem Grund sollten der oder die möglichen Erben zunächst einmal nichts unternehmen, was später als Erbannahme gewertet werden kann. Hierzu zählen zum Beispiel das Annehmen einzelner Gegenstände oder die Erbscheinbeantragung.
Wird eine Erbschaft angenommen, kann diese später eventuell nicht mehr ausgeschlagen werden – die Schulden bleiben bestehen.Dabei gilt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Eröffnung des Testaments die Erbschaft als angenommen. Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt dies sogar schon mit Erlangen der Kenntnis vom Erbfall. Der Erbe kann, wenn er die Erbschaft angenommen hat, zunächst einmal ein sogenanntes Aufgebotsverfahren beantragen. Auf diese Weise werden die sogenannten Nachlassgläubiger öffentlich dazu aufgefordert, eine Anmeldung ihrer Forderungen vorzunehmen. Durch das Aufgebotsverfahren soll verhindert werden, dass sich vereinzelte Gläubiger vorab aus dem Vermögen des Erben oder aus dem Nachlass befriedigen.
Die Annahme des Erbes kann durch die Erben allerdings angefochten werden, wenn sich innerhalb des Aufgebotsverfahrens herausstellen sollte, dass die Erbschaft zu einem großen Teil oder nur aus Schulden besteht, also überschuldet ist. Zur Verfügung stehen den Erben hier sechs Wochen, seit sie Kenntnis von der Überschuldung hatten. Sollte eine Überschuldung bereits vor der Erbschaftsannahme offensichtlich sein, so sollte auch schon vorhereine Ausschlagung der betreffenden Erbschaft vorgenommen werden.
Viele Erben machen den Fehler, sich nicht mehr von einem überschuldeten Erbe loszusagen.Viele Erben begehen den Fehler, dass sie die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten begleichen, ohne zuvor zu überprüfen, ob die Masse aus dem Nachlass dazu ausreicht, alle Schulden zu begleichen. Für die Ausschlagung des Erbes beträgt die Frist ebenfalls sechs Wochen und sie beginnt mit dem Tag, an dem von dem Erbfall durch die gesetzlichen Erben Kenntnis erlangt wurde oder aber bei Gericht die Testamentseröffnung erfolgt ist.
Wurde die Frist zur Erbausschlagung versäumt, so tritt die Haftung mit dem persönlichen Vermögen ein. In diesem Fall muss der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen auch für die Schulden des Erblassers haften.
Der Ausweg aus der Erbenfalle: Beschränkung der so genannten ErbenhaftungWenn sich herausstellen sollte, dass nicht unerhebliche Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen, die auch nicht aus finanziellen (liquiden) Mitteln, die aus der Erbschaft stammen, bestritten werden können, so ist es möglich, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Möglich ist dies durch einen Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung und erfolgt anstelle einer Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Weiterhin ist es möglich, die sogenannte Dürftigkeitseinrede zu erheben. Das ist der Fall, wenn der Nachlass nicht einmal eine Abdeckung der Kosten gewährleistet, die für ein Insolvenzverfahren entstehen würden. Damit sich der Erbe die Option eröffnet, seine persönliche Haftung zu beschränken, muss er ein vollständiges Inventar errichten (eine Auflistung der Vermögens- und Schuldenwerte sowie der hinterlassenen Gegenstände) und dieses beim zuständigen Amtsgericht einreichen. In diesem Fall muss der Nachlass den Gläubigern, eventuell auch über den Gerichtsvollzieher, zur Verfügung gestellt und angeboten werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Erben abzuwenden.
Stand: 26.03.2012
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Vollmacht
Zur Nachfolgegestaltung gehört, als unerlässliches Mittel, die rechtsgeschäftliche Vollmacht.
weiterlesenMit diesem Instrument kann der Erblasser seinem Willen über den Tod hinaus Geltung verschaffen, unabhängig von erbrechtlichen Regelungen. Er kann die geeignete Person auswählen, die seinen Willen ausführt.
Transmortale Vollmacht / Postmortale VollmachtEine Vollmacht, die der Erblasser schon zu Lebzeiten erteilt, die aber auch nach seinem Tode nicht erlischt, sondern weiter gilt, nennt man transmortale Vollmacht. Soll die Vollmacht erst nach dem Tod wirksam werden, nennt man sie postmortale Vollmacht. Beide sind gerade für die erste Zeit nach dem Erbfall wichtig. Ohne die Vollmacht liegt der Nachlass „auf Eis“, bis ein Erbschein erteilt wird. Mit der Vollmacht kann das Brachliegen des Nachlasses verhindert werden.
FormvorschriftenFür letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) gelten strenge Formvorschriften. Meist ist, mit Ausnahme des privatschriftlichen Testaments, die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Anders bei Vollmachten: Sie können formfrei erteilt werden, also sogar mündlich. Aus Nachweisgründen ist in der Praxis aber die Schriftform unerlässlich. Soll die Vollmacht auch dazu berechtigen, Immobilien zu veräußern, muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden.
Banken anerkennen in aller Regel nur notariell beurkundete Vollmachten oder Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Formulare erteilt wurden. Diese Auffassung ist zwar nicht richtig, zur Vermeidung von Verzögerungen sollten Sie Kontovollmachten dennoch auf den Bankformularen erteilen.
Wirkung der VollmachtDer Bevollmächtigte vertritt den Erblasser, nach dessen Tod vertritt er die Erben. Er muss also keinen Erbschein oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsniederschrift vorlegen, um alle Rechtsgeschäfte so vorzunehmen, wie der Erblasser selbst es hätte tun können. Dabei kann der Bevollmächtigte sogar minderjährige Erben vertreten. Er benötigt dazu weder die Zustimmung eines Vormunds noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Ist die Vollmacht öffentlich beglaubigt, berechtigt sie auch zu Verfügungen über Grundstücke und zu Anmeldungen zum Handelsregister. In der Praxis ergibt sich dadurch ein nicht zu unterschätzender Zeitvorteil.
Vollmachten sind auch dann sinnvoll, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Auch die Zeit zwischen dem Erbfall und der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht ist oftmals lang. Wenn deshalb in der Zwischenzeit der Nachlass nicht verwaltet werden kann, drohen Schäden, die bis zur Gefährdung des Nachlasses führen können.
WiderruflichkeitDie transmortale Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, in einem der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag ist etwas anderes vereinbart worden. Eine Generalvollmacht ist stets widerruflich.
Nach dem Erbfall steht das Widerrufsrecht den Erben zu. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Erbe für seine Person die Vollmacht widerrufen. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte noch immer die übrigen Erben vertreten, die nicht widerrufen haben.
Regelung des KausalverhältnissesDer Grund für die Erteilung der Vollmacht sollte unbedingt in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden. Während die Vollmacht das „rechtliche Können“ zum Ausdruck bringt, ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag das „rechtliche Dürfen“. In diesem Vertrag können auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten geregelt werden, eine Haftungserleichterung für den Bevollmächtigten angeordnet und dessen Vergütung bestimmt werden. Die Erben sind an die Regelungen im Geschäftsbesorgungsvertrag gebunden.
Wer vermeiden will, dass die Erben die Vollmacht nach dem Erbfall sofort widerrufen, kann im Testament den Widerruf für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Es handelt sich um eine Auflage, mit deren Überwachung der Testamentsvollstrecker beauftragt werden kann. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist, die Erbeinsetzung davon abhängig zu machen, dass der Erbe für eine bestimmte Zeit die Vollmacht nicht widerruft.
Stand: 04.12.2013
Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht ist mitunter etwas kompliziert. Dennoch regelt es seit fast einem Jahrhundert die Ansprüche von Enterbten und zu kurz gekommenen Erben.
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Enterbter Ehegatte ? Was ist zu tun?
Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt.
weiterlesenEnterbter Ehegatte – Was ist zu tun?
Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Darüberhinaus hängt die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Im Normalfall – wenn keine andere notarielle Regelung getroffen wurde – haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft gelebt. Dann beträgt die Erbquote gegenüber Abkömmlingen (d.h. Kindern) ¼ am Nachlass. Bei Verwandten der zweiten Ordnung 1/2. (§ 1931 Abs. 1 BGB). Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§1931 Abs. 2 BGB).
Zur Erbquote kann eine güterrechtliche Quote (je nach Güterstand) hinzukommen. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte zu seiner erbrechtlichen Quote noch ein weiteres Viertel der Erbschaft die güterrechtliche Quote (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Sinn dieses zusätzlichen pauschalen Erbanteils ist folgender:
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe praktisch Gütertrennung. Im Falle einer Scheidung der Ehe könnte jedoch derjenige Ehegatte, der in der Ehe den geringeren Zugewinn an Vermögen erzielt hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich der Hälfte des Zuwachses verlangen.
Für die Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten wollte der Gesetzgeber jedoch die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden. Er hat deshalb dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft zugesprochen. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist. Dieses bedeutet, dass der überlebende Ehegatte z.B. neben den Kindern die Hälfte – ein Viertel plus ein Viertel – am Nachlass erhält.
Was passiert wenn der überlebende Ehegatte durch Testament des Erblassers (verstorbenen Ehegatten) übergangen wurde?
Er kann seinen Pflichtteilsanspruch gem. § 1931 Abs. 1 BGB geltend machen. Dieser beläuft sich (gegenüber Kindern) auf 1/8 am Nachlass. Neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern beläuft sich der Pflichtteil auf ¼. Zusätzlich kann die Witwe oder der Witwer den Zugewinnausgleichsanspruch gem.§ 1371 Abs. 2 BGB einfordern und zwar in voller Höhe. Der überlebende Ehegatte ist nicht durch die pauschale Beschränkung der güterrechtlichen Quote von einem Viertel beschränkt.
Bei einer großen Wertzuwachsdifferenz des Erblassers im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten kann dieses finanziell sehr interessant sein.
Stand: 18.02.2015
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Bezugsrecht
Unwiderruflich erteiltes Bezugsrecht bei Lebensversicherungen.
weiterlesenBeim Abschluss, beispielsweise einer Lebensversicherung, zahlt die Versicherung nicht an den Versicherungsgeber, sondern an den von diesem auserwählten Bezugsberechtigten. Damit der Bezugsberechtigte auch wirklich das bekommt, was er laut Versicherungsnehmer kriegen soll, muss das Bezugsrecht unwiderruflich erteilt werden.
Änderungen der Bezugsberechtigten müssen angezeigt werden.Sofern der Bezugsberechtigte – im Falle einer Scheidung oder Trennung – geändert werden soll, muss dies beim Versicherungsgeber angezeigt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 – Aktenzeichen: IV ZR 150/05). Eine etwaige Änderung des Testaments und eine dahingehende Neubestimmung, auf wen das Erbe einschließlich des Bezugs aus der Lebensversicherung übertragen werden soll, bleiben ohne Folgen. Solange nicht der Versicherungsgeber über die Änderung informiert worden ist, hat auch der testamentarische Erbe keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegenüber dem Versicherungsgeber (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993, IV ZR 242/92). In solchen Fällen ist der ursprüngliche Ehepartner immer noch bezugsberechtigt.
Es kann allerdings vorkommen, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme trotz des oben genannten an den oder die Erben abgeben muss. Zu entscheiden ist diese Frage zwischen dem Erblasser (Versicherungsnehmer) und dem Bezugsberechtigten. Weiß der Bezugsberechtigte von seiner Begünstigung, so liegt eine Schenkung vor. Im Falle des Erbfalls gilt diese Schenkung als vollzogen und die Erben haben keine Ansprüche gegen den Bezugsberechtigten. Hat der Bezugsberechtigte jedoch keine Kenntnis können die Erben die Bezugsberechtigung bei der Versicherung widerrufen.
Übertragung der Bezugsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche.In einem Urteil des BGH vom 28. April 2010 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils gemäß § 2335 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen kann. In dem Fall hatte der Erblasser die Leistung aus der Versicherung einem Dritten schenkungsweise übertragen um den Enterbten davon auszuschließen und die Erbmasse zu verringern.
Die bis dahin geltende Rechtsprechung sah vor, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zur Ergänzung des Pflichtteils, aus dem Wert der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag eingezahlten Prämien berechnet wird. Der BGH änderte diese Rechtsprechung dahingehend, dass nun auf den so genannten „Rückkaufswert“ abzustellen sei. Es geht also um den Vermögensanteil, um den sich der Erblasser mit der Schenkung an einen anderen „entreichert“ hat. Mit dieser Entscheidung wird demnach der Anspruch der Enterbten auf Anrechnung der Lebensversicherungen um ein vielfaches erhöht.
Stand: 31.05.2012
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Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht
Die Vermögensbildung und Absicherung mit Hilfe von Lebensversicherungen ist in Deutschland sehr weit verbreitet.
weiterlesenIn den Verträgen ist stets zu regeln, wem die Versicherungssumme im Todesfall zustehen soll. Dabei kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bestimmung des Bezugsrechts vornehmen, also festlegen, wem die Leistung der Lebensversicherung im Fall seines Todes zukommen soll. Der Versicherungsnehmer kann widerruflich festlegen, dass die Todesfallleistung einem Dritten zufallen soll, der kein Erbe im engeren Sinne ist. Dies vollzieht sich im Verhältnis zu dem Dritten in der Regel im Rahmen einer Schenkung.
Gehört dieser Dritte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Die Pflichtteilsberechtigten können von dem Empfänger der Lebensversicherung als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn die verschenkte Lebensversicherung dem Nachlass hinzugerechnet würde.
Bei Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsrechtsbestimmung war stets die Frage zu klären, welchen Wert der „verschenkte Gegenstand” hatte.Ausgehend von einem Urteil des Reichsgerichtes wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung (zum Beispiel Kammergericht Berlin) in der Regel an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien für den Versicherungsvertrag angeknüpft. Andere Gerichte, wie etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf, haben den Wert der vollen Versicherungssumme zugrunde gelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteilen vom 28. April 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) entschieden, dass sowohl die Auffassung des Kammergerichtes Berlin, als auch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht haltbar ist. Maßgeblich sei allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können.
In der Regel sei deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen.Im Einzelfall könnten sich davon abweichende Bewertungen ergeben. Dies könnte beispielsweise ein den Rückkaufswert übersteigender, höherer Veräußerungswert sein, wenn der Erblasser die Ansprüche aus dem Vertrag an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei dann der objektive Marktwert des Vertrages auf Grundlage abstrakter und genereller Maßstäbe unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsdaten zu ermitteln.
Stand: 08.11.2012
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Pflichtteilsergänzungsanspruch
Kommt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Alter des Berechtigten an?
weiterlesenBeim Pflichtteilsrecht greift der Gesetzgeber in die Testierfreiheit ein. Er schützt die gesetzlichen Erben, die nicht leer ausgehen sollen, indem er ihnen wenigstens die Hälfte ihres Erbes zukommen lässt. Will der Erblasser verhindern, dass nicht bedachte, gesetzliche Erben ihren Pflichtteil verlangen, kann er dies nur durch einen Erbvertrag mit dem jeweiligen Erben vor dem Notar ausschließen, es sei denn, der Abkömmling hat Veranlassung gegeben, dass ihm der Pflichtteil entzogen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. In diesem Fall kann der Erblasser in seinem Testament mit einer entsprechenden Begründung dem Erb- und damit auch Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen.
Das Gesetz schützt den Pflichtteilsberechtigten auch davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen und damit auch den späteren Nachlass, durch Schenkungen vermindert. Der „Enterbte“ kann als Ergänzung des Pflichtteils nämlich den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei sind die letzten zehn Jahre vor dem Todesfall zu berücksichtigen. Schenkungen vor dieser Zeit erhöhen den Nachlasswert für die Pflichtteilsberechtigten nur, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist; dann beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen.
Diese Zehn-Jahres-Frist galt für Erbfälle bis einschließlich Dezember 2009 in vollem Umfang. Jede Schenkung wurde zu 100 Prozent berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2010 ist das anders. Die Schenkung wird nun lediglich innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und verringert sich für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel. Damit sind die Rechte des Erblassers wieder gestärkt worden.
Aber was gilt für Pflichtteilsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht geboren waren?Können sie sich auf eine solche Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre berufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht gelebt haben? Bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nur dann anerkannt, wenn der Berechtigte sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch zur Zeit der Schenkung gelebt hat – so genannte Theorie der „Doppelberechtigung“. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2012 aufgegeben.
Folgender Fall (vereinfacht) war zu entscheiden: In einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2002 hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und die Kinder zu Nacherben bestimmt. Schon im Jahr 1975 hatte der Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück geschenkt. Im Jahr 2006 starb der Ehemann. Aufgrund des Testaments war seine Ehefrau Vorerbin, die Kinder Nacherben. Damit war die gesetzliche Erbfolge, nach der die Kinder und die Ehefrau eine Erbengemeinschaft als gleichberechtigte Vollerben gebildet hätten, ausgehebelt.
Eine Tochter war allerdings bereits 1984 verstorben. Deren Pflichtteilsrecht hatte sich auf ihre Kinder, geboren 1976 und 1978, vererbt. Nun machten die Kinder gegenüber ihrer Großmutter den Pflichtteilsanspruch geltend. Bei der Berechnung des Nachlasses rechneten sie den Wert des Grundstücks hinzu, das ihr Großvater der Großmutter im Jahr 1975 geschenkt hatte.
Der BGH gab seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Doppelberechtigung auf und sprach den beiden Enkelkindern den Pflichtteil aus dem um den Wert des Grundstücks erhöhten Nachlasses zu.Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch komme es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an, entschieden die Bundesrichter. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass es auch auf den Zeitpunkt der Schenkung ankomme, sondern allein darauf, ob der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht habe. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes widerspreche dem nicht. Schon im Jahr 1900 sei zwar vorgesehen gewesen, dass der Berechtigte bereits zur Zeit der Schenkung vorhanden und pflichtteilsberechtigt war, dies habe aber schon damals die Mehrheit der Kommission abgelehnt.
Auch könne man sich nicht, wie der BGH bisher, auf die Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berufen. Dass die Gesellschaft nicht mehr im Wesentlichen von der Landwirtschaft geprägt sei, habe mit der Frage nichts zu tun, ob die Pflichtteilsberechtigung schon zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss.
Außerdem würde Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der theoretischen Doppelberechtigung widersprechen.Grundgedanke des Pflichtteilsrechts sei die Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei gerade geschaffen worden um eine Verkürzung dieses Teilhabeanspruchs zu verhindern. Dafür sei es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sei oder nicht.
Es komme auch nicht darauf an, ob der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt Gewordene beim Erblasser andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe, als diejenigen, die nach der Schenkung erst vorhanden gewesen seien, wie dies früher vom BGH begründet wurde. Auch bei nichtehelichen Kindern und Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern kann es im Einzelfall sein, dass sie nie in der Lage waren, eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu entwickeln.Ferner führe das Verlangen einer Doppelberechtigung zu einer nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen, da mehrere Kinder, von denen einige vor und nach der Schenkung geboren worden sind, ungleich behandelt würden. Dies verstoße gegen den Grundsatz des § 1924 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem Kinder zu gleichen Teilen erben, also wohl auch zu gleichen Teilen pflichtteilsberechtigt sein müssen.
Mit der Aufgabe der Theorie der „Doppelberechtigung“ stärkt der BGH die Rechte der gesetzlichen Erben, die durch ein Testament „enterbt“ worden sind.In unserer schnelllebigen Zeit, in der jede dritte Ehe geschieden wird und sich immer mehr Patchworkfamilien bilden, will der BGH sicherstellen, dass die Mindestteilhabe des gesetzlichen Erben an dem Vermögen des Erblassers gesichert bleibt. Es soll nur darauf ankommen, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlicher Erbe war und als solcher durch Testament ausgeschlossen worden ist.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie wird auch dem Wunsch des Gesetzgebers gerecht, alle Erben – und damit auch die Pflichtteilsberechtigten – gleich zu behandeln.
Stand: 07.02.2014
Testament
Ein Testament regelt die Vermögensnachfolge. Kommt es unter den Erben zu Streit ist fast immer der Einzelfall ausschlaggebend.
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Anfechtungsfrist beim Erbvertrag
Die Kenntnis des Erblassers ist ausschlaggebend für den Beginn der Anfechtungsfrist.
weiterlesenIn einem Beschluss vom 9. März 2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Anfechtungsfrist im Erbrecht beschäftigt (Aktenzeichen: IV ZB 16/10). Bei dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, inwiefern ein Rechtsirrtum des Erblassers Auswirkungen auf die Anfechtungsfrist eines Erbvertrages hat. Die Verstorbene hatte mit ihrem ersten Ehemann einen Erbvertrag abgeschlossen. Dabei wurde sie als Alleinerbin ausgezeichnet und setzte selber die Kinder ihres Ehemannes als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Ehemannes schlug sie die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Nach dem Tod ihres zweiten Mannes errichtete sie erneut ein Testament und setzte ihre beiden Geschwister als Erben ein. Diese verlangen nun die Erteilung eines Erbscheins.
Die Antragsteller berufen sich darauf, dass der erste Erbvertrag keine Gültigkeit mehr habe. Die Erblasserin sei von keiner Bindungswirkung des Vertrages für den Fall ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet ist, sie die Erbschaft ausschlagen muss und dann erst neues Vermögen von sich aus hinzu erworben hat.
Im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung war das Anfechtungsrecht schon erloschen.Eine Auschlagung der Erbschaft allein genügt nicht, um sich vom Erbvertrag zu lösen – dieser muss angefochten werden. Grundsätzlich liegt die Anfechtungsfrist eines Erbvertrages bei einem Jahr. Diese Frist beginnt in Fällen des Irrtums gemäß § 2078 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in dem Zeitpunkt, ab dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis hat. In diesem Fall hatte die Erblasserin zum Todeszeitpunkt ihres Mannes bereits Kenntnis von dem überschuldeten Nachlass und hätte die Erbschaft innerhalb eines Jahres anfechten müssen. Eine nachfolgende Anfechtung ist nicht mehr fristgerecht. Hinzu kommt, dass ein Rechtsirrtum bei der Anfechtung nur dann beachtet werden muss, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat. Daraus folgt, dass die Annahme der Erblasserin – die Bindungswirkung des Erbvertrages beziehe sich nicht auf zukünftig erworbenes Vermögen und entfalle schon deswegen – einen unbeachtlichen Rechtsirrtum darstellt. Der Erbvertrag konnte demnach überhaupt nicht angefochten werden – jedenfalls nicht mit der Annahme der Erblasserin, dass ihr eigenständig nach dem Tod ihres Mannes neu erworbenes Vermögen, nicht mehr auf die Kinder ihres ersten Mannes übergehen kann.
Nur in bestimmten Fällen, steht dem Überlebenden das Recht zu, die Verfügungen des einst abgeschlossenen Erbvertrags aufzuheben. Dafür ist aber zwingend notwendig, dass im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten wurde. Im vorliegenden Fall wurde ein solches nicht vereinbart, daher gilt das einmal festgehaltene – hier dass die Kinder des ersten verstorbenen Ehemannes auch Erben der Erblasserin werden.
Stand: 14.11.2011
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Aufhebung Erbvertrag
Aufhebung eines Erbvertrages – Durchbrechung der Bindungswirkung.
weiterlesenEin Erbvertrag wird notariell zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen (§ 2276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wobei zumindest einer der Beteiligten letztwillige Verfügungen trifft. Für diesen Erblasser, besteht im Gegensatz zu den anderen Vertragspartnern auch die Pflicht, persönlich bei dem Notar zu erscheinen (§2274 BGB). Die anderen Vertragspartner können sich vertreten lassen. Da es sich um einen Vertrag handelt, können diese Verfügungen vom Testierenden nicht einfach einseitig rückgängig gemacht oder verändert werden. Dieser Punkt ist einer der wesentlich Unterschiede des Erbvertrages zum Abschluss eines Testamentes. Das Testament kann zur jeder Zeit vom Testierenden widerrufen werden und existiert damit nicht mehr. Bei gemeinschaftlichen Testamenten bedarf es hingegen dem Einverständnis beziehungsweise der Widerrufserklärung beider Ehegatten. Trotzdem ist der Erbvertrag am schwierigsten respektive unter den höchsten Vorrausetzungen aufzuheben, da seine Bindungswirkung am stärksten ist.
Möglichkeiten sich vom Erbvertrag zu lösen.Für den Erblasser besteht die Möglichkeit sich vom Erbvertrag zu lösen, wenn von vornherein zwischen den Parteien ein vertragliches Rücktrittrecht vereinbart wurde oder der Erblasser sich vertraglich das Recht vorbehalten hat, seine Verfügungen jederzeit ändern zu können. Sind diese Vereinbarungen aber nicht festgelegt worden, müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die einen Rücktritt des Erblassers rechtfertigen. So begründen beispielsweise Verfehlungen des vom Erblasser Bedachten gemäß §§ 2333 ff. BGB einen Rücktritt, da dem Erblasser für diese Fälle auch das Recht zustehen würde, dem Bedachten den Pflichtteil zu entziehen.
Die Aufhebung des Erbvertrages kann ohne Probleme erfolgen, sofern sich die Parteien über die Aufhebung einig sind. Der Erbvertrag kann nämlich durch den Abschluss eines notariell vereinbarten Vertrages zwischen beiden Vertragsparteien aufgehoben werden und damit seine Wirkung verlieren. Ist der Erbvertrag lediglich zwischen Eheleuten vereinbart worden, so kann er durch den Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden.
Anfechtung des ErbvertragesHat sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages über den Inhalt und wesentliche Bedeutungen seiner abgegebenen Erklärung geirrt, welche er bei Kenntnis der Sachlage gar nicht so abgegeben hätte, so kann er sich auch durch Anfechtung vom Erbvertrag lösen.
Ein weiterer offensichtlicher Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages zur Abgabe seiner Willenserklärung genötigt oder bedroht worden ist. Schließlich liegt ein weiterer Anfechtungsgrund vor, sofern sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten erst nach Abschluss des Vertrages erweitert hat oder Kinder beziehungsweise Ehegatten in Unkenntnis ihrer Pflichtteilsansprüche übergangen worden sind.
Die Scheidung bewirkt die Unwirksamkeit eines Erbvertrages.Wenn der Erbvertrag zwischen Ehegatten oder auch Verlobten abgeschlossen wurde, so genügt zur Beendigung des solchen, dass die Ehe rechtskräftig geschieden oder das Verlöbnis aufgehoben wurde. Eine Trennung des Paares allein genügt allerdings nicht. Stirbt der Erblasser noch während des Scheidungsverfahrens, so wird der Vertrag nur unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Auch wenn sich die Aufhebung eines Erbvertrages sich als „nicht ganz so einfach gestaltet”, so ist der Bedachte nicht davor geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verbraucht. Lediglich dann, wenn der Erblasser die Vermögensgegenstände verschenkt, damit der Vertragserbe nichts bekommt, hat der Bedachte einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2287 BGB.
Stand: 14.06.2012
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Ehegattentestament
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt gemäß § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben den Kindern des Erblassers ein Viertel.
weiterlesenSind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers, Geschwister) die Hälfte der Erbschaft.
Die meisten Bundesbürger leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was während der Ehe die Vermögensmasse mehrt, wird bei der Scheidung jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Was jeder mit in die Ehe einbrachte, bleibt sein persönliches Eigentum. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft. Bei der Gütergemeinschaft werfen die Eheleute ihr voreheliches Vermögen zusammen. Im Erbfall gibt es davon die Hälfte als Zugewinnausgleich zuzüglich mindestens ein Viertel nach der gesetzlichen Regelung. Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Der Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen. Im Erbfall gibt es nur den gesetzlichen Erbteil ohne einen Anteil am Zugewinnausgleich.
Gibt es keinen Nachwuchs, halten sich viele Ehegatten für den gesetzlichen Alleinerben des verstorbenen Ehepartners.Tatsächlich müssen sie aber oft mit dessen Geschwistern oder Nichten und Neffen den Nachlass teilen. Nur wenn es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung gibt, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. In diesen Fällen ist ein Ehegattentestament sinnvoll. Denn nur durch ein Ehegattentestament können Geschwister, Nichten oder Neffen enterbt werden. Ihnen stehen nämlich keine Pflichtteilsansprüche zu. Pflichtteilsansprüche können bei kinderlosen Ehepaaren allenfalls noch von den lebenden Eltern des verstorbenen Ehepartners geltend gemacht werden. Zur Sicherstellung des überlebenden Ehepartners sind kinderlose Ehepaare gut beraten, sich in einem gegenseitigen Testament jeweils zum Alleinerben einzusetzen. Im Sprachgebrauch ist dieses Ehegattentestament als Berliner Testament bekannt. Erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten fällt der Nachlass einem Dritten zu.
Sind Kinder vorhanden, ist ebenfalls ein gegenseitiges Ehegattentestament angebracht, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Diese Enterbung der Kinder ist allerdings relativ. Sie behalten nach wie vor mindestens ihren Pflichtteilsanspruch. Um zu vermeiden, dass ein Kind diesen Pflichtteilsanspruch beim Ableben eines Elternteils geltend macht, wird oft eine Klausel im Ehegattentestament vereinbart. Sie beinhaltet, dass derjenige, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch beim Ableben des zuletzt versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Diese Ausgestaltung führt aber häufig zu hohen Erbschaftssteuern.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann einseitig ohne weiteres mit notarieller Beurkundung widerrufen werden.Ein Erbvertrag ist hingegen unwiderruflich. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Aufhebung muss ebenfalls gemeinschaftlich notariell beurkundet werden. Ist ein Partner verstorben, besteht keine Möglichkeit mehr, den Erbvertrag abzuändern. Um dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, den Erbvertrag eventuell anzupassen, kann eine Öffnungsklausel vereinbart werden. Wer beispielsweise seinen Kindern jeweils ein Grundstück vererbt, von denen eines später Bauland wird, bevorteilt das Kind, das von der Wertsteigerung des Baugrundstücks profitiert.
Wichtig ist, Ehegattentestamente den sich eventuell veränderten Lebensbedingungen anzupassen. Ehegattentestamente können Bindungswirkungen entfalten, die die Partner nicht gewollt haben. Verstirbt ein Ehepartner und heiratet der überlebende Partner erneut und bekommt Kinder, wird es für ihn schwierig, die Interessen der Kinder aus erster Ehe angemessen zu berücksichtigen. Es entstehen neue Erbansprüche der Kinder aus zweiter Ehe, die die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe schmälern. Dies liegt nicht unbedingt im Sinne des erstverstorbenen Partners.
Umgekehrt kann ein Ehepartner in einem persönlichen Testament den anderen Ehepartner auch enterben. Dann steht dem überlebenden Partner nur noch der Pflichtteil zu, der sich dann lediglich noch um den Anteil aus der Zugewinngemeinschaft erhöht. Auch taktische Überlegungen können beim Ehegattentestament eine Rolle spielen. Pflichtteilsansprüche sind immer in bar auszuzahlen und richten sich gegen die Erben. Wenn ein Ehepartner auf Liquidität spekuliert, könnte er das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil vom Erben in bar fordern.
Da die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten komplex und ohne grundlegende Kenntnisse kaum überschaubar sind, empfiehlt sich unbedingt eine kompetente juristische Beratung.
Stand: 26.03.2012
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Ehegattentestament II
Wirksamkeit eines zeitlich verzögerten Ehegattentestaments
weiterlesenBei den formellen Anforderungen begünstigt der Gesetzgeber das Ehegatten-Testament: Das eigenhändige Testament ist nur wirksam, wenn der Testator seine Verfügungen eigenhändig verfasst und unterschreibt. Beim Ehegattentestament hingegen genügt es, dass nur einer der beiden Ehegatten das Testament in dieser Form verfasst und der andere Ehegatte es dann unterschreibt, § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht erforderlich ist es, dass der Text zwei Mal handgeschrieben wird oder dass die Sätze jeweils abwechselnd geschrieben werden.
Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird in der Regel zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Es gibt aber Konstellationen, in denen zunächst nur der eine Ehegatte das gemeinschaftliche Testament niederschreibt, datiert und unterzeichnet. Der andere Ehegatte unterschreibt erst später, manchmal sogar Jahre später. Ist das zulässig oder müssen die Unterschriften unverzüglich nacheinander geleistet werden?
Die Ehegatten müssen ihre Unterschriften nicht zeitgleich leisten.Der andere Ehegatte kann seine Unterschrift auch erst später beifügen. Selbst ein Zeitraum von rund sechs Jahren zwischen den beiden Unterschriften ist möglich, wie das Oberlandesgericht München am 1. Dezember 2011 entschieden hat (Aktenzeichen: 31 Wx 249/10). In diesem Fall hatte der Ehemann das gemeinschaftliche Testament am 19. Februar 1971 verfasst, die Ehefrau hatte am 20. März 1977 datiert und unterschrieben.
Wichtig ist aber, dass bei der Unterzeichnung der andere Ehegatte seinerseits noch am Testament festhalten will. Deshalb ist eine Unterschrift nach dem Tod des Ehegatten nicht mehr möglich. Selbstverständlich muss bei der zweiten Unterschrift die Ehe noch bestehen, weil nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Es muss sich von der Anlage her um ein gemeinschaftliches Testament handeln.
Ein einseitiges Testament des einen Ehegatten kann nicht durch (nachträgliche) Unterschrift des anderen Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament umfunktioniert werden.Die zeitlich versetzte, zweite Unterschrift ist allenfalls ein Notbehelf. Vor einer solchen Art der Testamentserrichtung ist nachdrücklich zu warnen. Sie beschwört Unsicherheiten herauf und ist deshalb streitträchtig. Die Ehegatten sollten die Unterschriften am gleichen Tag leisten. Ist das nicht möglich, kann der erste Ehegatte seine Unterschrift mit dem Datum der zweiten Unterschrift noch einmal leisten und damit bekräftigen, dass die Verfügungen (noch immer) von beiden Eheleuten gewollt sind.
Stand: 04.12.2013
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Entlassung des Testamentsvollstreckers
Wahrung des Familienfriedens durch die Benennung eines Testamentvollstreckers.
weiterlesenEin Testamentvollstrecker wird benannt, damit er den Nachlass ordnungsgemäß unter den Miterben verteilen kann, also auf die Auseinandersetzung der Erben hinwirkt. Er prüft die Verfügungen des Erblassers, nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Der Testamentsvollstrecker ist bei seiner Tätigkeit an den erkennbaren Willen des Erblassers gebunden, muss die Vermächtnisse und Auflagen erfüllen. Grundsätzlich ist er an die Weisungen und Aufträge der Erben nicht gebunden.
Wann endet das Amt des Testamentvollstreckers?Es gibt verschiedene Arten, wann der Testamentvollstrecker sein Amt aufgeben muss oder aufzugeben hat. Im Falle seines Todes oder wenn er geschäftsunfähig wird, endet seine Amtszeit von selbst. Dies geschieht aber auch, sofern im Testament eine bestimmte Frist angegeben ist oder er gekündigt wird.
Im Gegensatz zu anderen Fremdverwaltern, wie beispielsweise Betreuern, Insolvenzverwaltern oder Nachlasspflegern, wird der Testamentvollstrecker von keiner gerichtlichen Aufsicht über seine Tätigkeit kontrolliert. Erst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Beantragung der Erben – kann das Nachlassgericht die Entlassung des Testamentvollstreckers vornehmen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Testamentvollstrecker ihm gegenüber den Erben obliegende Pflichten verletzt, also grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Aber auch bei Verstößen gegen die Anordnungen des Erblassers oder bei ungerechtfertigter Bevorzugung einzelner Miterben, kann eine solche Pflichtverletzung gegeben sein.
Urteile zur Entlassung eines TestamentsvollstreckersIn einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. November 2010 (Aktenzeichen: 1 W 434/10) entschied das Gericht, dass eine Entlassung bei einer Entnahme einer überhöhten Vergütung zur Unzeit einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. In dem zu Grunde liegenden Fall, stellte eine Testamentvollstreckerin bereits nach einer Arbeitszeit von vier Monaten den Erben einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 105.000 Euro. Durch Überweisungen von dem Nachlasskonto hatte sie immer wieder versucht, diesen Betrag selbst einzuziehen. Diese Art und Weise berechtigte die Erben zur Entlassung der Testamenvollstreckerin wegen grober Pflichtverletzung.
Auch das Verschweigen von wesentlichen Nachlassbestandteilen, stellt einen wichtigen Grund dar und kann eine Entlassung rechtfertigen. In einem Fall (OLG Schleswig-Holzstein, 19.09.08, 3 Wx 98/03) hatte der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nichts über eine Vermögensposition in Höhe von 100.000 Franken erwähnt. Er nahm das Vermögen auch nicht in seine Verwaltung, so dass über 25 Jahre Dritte auf das Konto zugreifen konnten. Damit beging er eine grobe Pflichtverletzung, da es zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört, unverzüglich nach der Amtsaufnahme ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Hält sich der Testamentsvollstrecker gar nicht erst an die Anordnungen des Erblassers (OLG Hamm vom 15.07.2001 – 15 W 277/06) oder macht der Testamentsvollstrecker konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung ( OLG Karlsruhe vom 15.09.2004 – 14 Wx 73/03), so liegt im ersten Fall ein wichtiger Grund und im letzen eine grobe Pflichtverletzung vor.
Stand: 09.07.2012
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Erbvertrag
In den §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber die sogenannte gesetzliche Erbfolge verankert.>
weiterlesenDort ist geregelt, wer erbt, wenn der Verstorbene (Erblasser) keine eigenen Regelungen über seine Erben getroffen hat. Will der Erblasser von diesen Bestimmungen abweichen, so kann er dies durch eine letztwillige Verfügung tun. Die wohl bekannteste Möglichkeit ist insoweit die Errichtung eines Testaments. Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss eines Erbvertrages.
Anders als bei einem Testament, welches der Erblasser einseitig errichtet, ist ein Erbvertrag ein echter Vertrag und setzt daher auch das Einverständnis der Erben und Vermächtnisnehmer voraus. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Erblasser, anders als bei einem Testament in seinen Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung sehr eingeschränkt ist. Ein Testament kann der Erblasser jederzeit nach Belieben ändern.
Von einem Erbvertrag kann sich der Erblasser nur unter sehr engen Grenzen wieder lösen.Einseitig geht dies nur, wenn er sich den Rücktritt oder das Recht, einzelne Verfügungen zu ändern, vorbehalten hat. Ohne dies ist ein einseitiger Rücktritt des Erblassers nur möglich, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser gemäß §§ 2333 ff BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde oder gegebenenfalls nach §§ 320 ff. BGB. Ansonsten ist eine Änderung oder Aufhebung nur im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien möglich.
So schafft der Erbvertrag Sicherheit für alle Beteiligten. Der Bedachte – Erbe oder Vermächtnisnehmer – weiß, dass die Zuwendung an ihn ohne seine Zustimmung nicht mehr geändert werden oder gar wegfallen kann. Der Erblasser ist sicher, dass die von ihm gewünschte Erbfolge ohne sein Einverständnis nicht mehr beeinträchtigt oder gar vereitelt werden kann.
Inhaltlich kann ein Erbvertrag – ebenso wie ein Testament – Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder auch Auflagen enthalten.Anders als beim Testament kann er aber auch Verpflichtungen der Erben und Vermächtnisnehmer beinhalten. So können diese zum Beispiel auf weitergehende Erbteils- oder Pflichtteilsansprüche verzichten oder dem Erblasser gegenüber Pflegeverpflichtungen übernehmen. Ein weiterer Vorteil des Erbvertrages liegt darin, dass er zwischen allen geschäftsfähigen, natürlichen Personen geschlossen werden kann. Somit können insbesondere Partner eine gemeinsame Regelung für ihr Ableben treffen. Ein Testament kann jeder nur für sich errichten. Eine Ausnahme gilt nach § 2265 BGB nur für Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten können.
Als Formvorschrift bestimmt § 2276 BGB, dass der Erbvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers werden durch den Erbvertrag gemäß § 2289 BGB aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Im gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam.
Der Erblasser ist, ebenso wie beim Testament zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. Einzige Ausnahme ist § 2287 BGB, der dem erbvertraglich Bedachten einen Herausgabeanspruch zugesteht, wenn eine Schenkung vorliegt, die der Erblasser in einer den Erben beeinträchtigenden Absicht vorgenommen hat.
Stand: 27.02.2014
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Gemeinschaftliches Testament
Errichtung, Verwahrung, Unwirksamkeit und Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments.
weiterlesenEin gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und seit 2001 auch von eingetragenen Lebenspartnern (Personen gleichen Geschlechts) errichtet werden. Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments ist in der Regel, dass sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass ein Dritter nach dem Tod des Überlebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll (Berliner Testament).
Trennungslösung
Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt und kann über das Erbe nur eingeschränkt verfügen. Es fällt nach dem Tod des zweiten Ehegatten dem bereits bedachten Dritten als eigentlichem Erben zu (Nacherbe).
Einheitslösung
Alternativ können sich die Ehegatten auch gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und einen bestimmten Dritten als Erben für den Überlebenden bestimmen, den so genannten Schlusserben. Dann erbt der Erstversterbende als Vollerbe und kann ohne Einschränkung über den Nachlass verfügen. An der künftigen Stellung des bedachten Dritten kann er aber grundsätzlich nichts mehr ändern.
Die Verwahrung des gemeinschaftlichen TestamentsGemeinschaftliches eigenhändiges Testament, § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dieses ist von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterzeichnet, vom anderen mitunterschrieben, wobei dieser dabei noch Zeit und Ort seiner Unterschrift angibt. Das Testament kann privat aufbewahrt werden. Das Amtsgericht darf sich gemäß § 2248 BGB auf Wunsch der Testierenden nicht weigern, das Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen und einen Hinterlegungsschein mit Dienstsiegel auszustellen.
Öffentliches Testament
Es wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Dabei genügt das Verlesen des Testaments durch den Notar, die Genehmigung des Textes durch die Testierenden und deren Unterschrift. Der Notar hat zu veranlassen, dass das Testament unverzüglich in die Verwahrung des Amtsgerichts gelangt, § 34 Satz 4 Beurkundungsgesetz.
Unwirksamkeit des TestamentesDie Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das gilt auch, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und die Scheidung beantragt oder ihr vom anderen Ehepartner zugestimmt worden war, § 2077 Absatz 1 BGB.
Allerdings enthält § 2077 Absatz 3 BGB eine Auslegungsregel, wonach eine letztwillige Verfügung dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall Gültigkeit haben soll. Um einer ungewollten Auslegung zu entgehen, sollte das gemeinschaftliche Testament daher eine Aussage treffen, was in den Fällen von Tod und Scheidung gelten soll.
Widerruf des TestamentsHaben sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedacht oder der Eine dem Anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall, dass der Bedachte überlebt, bereits zugunsten einer dritten Person verfügt (Schlusserbe), spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen, § 2270 BGB. Will sich ein Ehegatte zu Lebzeiten des Anderen von einer solchen Verfügung freizeichnen, sieht das Gesetz eine Widerrufsmöglichkeit in § 2271 BGB vor. Es verlangt aber, dass eine solche Erklärung notariell beurkundet wird, § 2296 BGB.
Eine andere, einseitige Aufhebungsmöglichkeit, etwa durch ein neues Testament, ist nicht möglich. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. Dann kann der Überlebende die Verfügung nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Rücknahme aus amtlicher VerwahrungDas gemeinschaftliche Testament kann nicht einseitig von nur einem der Ehegatten zurückverlangt werden, die Rückgabe kann nur an beide Eheleute persönlich und gleichzeitig erfolgen. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ein privatschriftlich errichtetes Testament bleibt nach der Rückgabe an das Ehepaar weiterhin wirksam.
Ein vor dem Notar oder als Nottestament errichtetes Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung dem Erblasser, hier also den Eheleuten, zurückgegeben wird. Daran ändert auch nichts, wenn es der zuständige Sachbearbeiter am Amtsgericht versäumt hat, auf diese Konsequenz (Unwirksamkeit des Testaments durch die Rückgabe) ausdrücklich hinzuweisen. Es genügt also nicht, das zurückgegebene und unwirksam gewordene Testament dann zu Hause aufzubewahren. Es bleibt unwirksam.
Geschäftsfähigkeit bei der Rückgabe des Testaments aus amtlicher VerwahrungDas öffentliche und das private Testament unterscheiden sich hierin nicht. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben, stellt dies bereits den Widerruf des Testaments dar (§ 2256 Absatz 1 BGB). In diesem Fall ist die Testierfähigkeit des Erblassers Voraussetzung für die Rückgabe.
Die Rückgabe eines eigenhändig geschriebenen, gemeinschaftlichen Testaments ist zwar keine Willenserklärung, sondern nur eine so genannte geschäftsfähige Handlung, für die aber nach der herrschenden Rechtsprechung nichts anderes gilt. Auch hier ist die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens notwendig.
Ist ein Ehepartner geschäftsunfähig, kann der Andere ein gemeinschaftliches Testament nicht allein aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, zumal sich der Geschäftsunfähige auch nicht – etwa durch einen Betreuer – vertreten lassen kann. In diesem Fall bleibt dem anderen Ehepartner nur die Möglichkeit, in das hinterlegte Testament Einsicht zu nehmen und es formgerecht, also durch notarielle Beurkundung, zu widerrufen.
Stand: 27.08.2013
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Nottestament
Ist aktuell kein Notar erreichbar, sieht das Gesetz vor, dass mündlich ein Nottestament errichtet werden kann.
weiterlesenEin Testament ist nur dann wirksam, wenn es entweder vor einem Notar errichtet (öffentliches Testament) oder handschriftlich verfasst (eigenhändiges Testament) wird. In besonderen Situationen kann aber ein so genanntes Nottestament errichtet werden. Von einer solchen Situation geht das Gesetz zum Beispiel bei Seereisen aus: § 2251 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Nottestament auf See. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die Bezeichnung „Nottestament“ ist irreführend, weil eine Notlage nicht erforderlich ist. Selbst wenn ein Notar an Bord ist, kann das mündliche Seetestament errichtet werden. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
1. Seereise außerhalb eines inländischen HafensUnter „See“ zu verstehen sind Küstengewässer und die hohe See, nicht aber ein deutscher Binnensee. Ob die Vorschrift auch auf große ausländische Seen (Lake Erie, Victoriasee) anzuwenden ist, bleibt offen.
Es muss sich um eine „Reise“ handeln. Als Reise gelten auch Küstenfahrten, nicht aber Fischereifahrten mit baldiger Rückkehr oder kurze Sport- und Vergnügungsfahrten.
„Außerhalb eines deutschen Hafens“ muss sich der Reisende befinden. Die Reise beginnt mit dem Ablegen vom Hafen, sie endet, wenn der Reisende in einem ausländischen Hafen das Schiff verlässt und an Land geht. Der Aufenthalt auf dem Schiff in einem ausländischen Hafen zählt noch zur Seereise, nicht aber der Aufenthalt an Bord in einem inländischen Hafen.
2. Deutsches SchiffDie Reise muss an Bord eines „deutschen“ Schiffes erfolgen. Ob es sich um ein deutsches Schiff handelt, regelt sich nach dem Flaggenrechtsgesetz. Für Passagiere der Costa Concordia hätte die Vorschrift nicht gegolten, weil das Schiff unter italienischer Flagge gefahren ist. Außerdem muss es sich um ein „Seeschiff“ handeln. Luftschiffe oder Flugzeuge kommen nicht in Frage – schon deshalb, weil es zur Zeit der Regelung (1. Januar 1900) noch keine Luftreisen gegeben hat. Auch fest verankerte Bohrinseln oder Feuerschiffe gelten nicht.
3. Drei ZeugenDas Nottestament muss mündlich vor drei Zeugen erklärt werden. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung oder gar des Kapitäns ist nicht erforderlich.
4. NiederschriftÜber das Nottestament muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die die Bezeichnung des Erblassers und die Namen der drei Zeugen enthalten muss. Sie muss vorgelesen, genehmigt und unterschrieben werden.
5. GültigkeitsdauerDas Nottestament gilt für die Dauer von drei Monaten, die Frist beginnt ab Beendigung der Reise. Tritt der Erblasser vor Ablauf der drei Monate eine neue Reise an, so beginnt der Lauf der Drei-Monats-Frist erst nach Beendigung der nächsten Reise – und so weiter.
Stand: 04.12.2013
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Schiedsklausel
Eine Schiedsklausel im Testament kann eventuelle Erbstreitigkeiten entschärfen und verkürzen.
weiterlesenDie Pietät gegenüber dem verstorbenen Erblasser endet in vielen Fällen spätestens dann, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. Der Erblasser hat es in der Hand das Konfliktpotenzial durch verschiedene Instrumente herabzusetzen. Dazu gehören unter anderem das Vermeiden von Erbengemeinschaften beziehungsweise die Reduzierung der Mitgliederanzahl einer Erbengemeinschaft durch Aussetzung von Vermächtnissen. Weitere Möglichkeiten sind der Einsatz von Teilungsanordnungen, die Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsstrafklauseln und Anfechtungsverzichte wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Außerdem kommen Regelungen über die Wertermittlung von Nachlassvermögen und den Wertausgleich zwischen den Testamentsbegünstigten in Betracht.
Einen hundertprozentigen Schutz vor künftigen Erbstreitigkeiten bieten diese Maßnahmen jedoch leider nicht.Der Gang zum Gericht ist für die Beteiligten der nächste Schritt. Je nach Streitwert entscheidet in erster Instanz entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Für den Laien erstaunlich, für Fachleute ein alter Hut: Das Erbrecht wird in der juristischen Ausbildung regelmäßig nur gestreift. Da weder Amtsgerichte noch Landgerichte auf Erbrecht spezialisierte Richter für Erbrechtsprozesse vorhalten, ist das Risiko relativ groß, ein nicht sachgerechtes Urteil zu erhalten. Unterliegt der Kläger erstinstanzlich, wird er Chancen und Risiken einer Fortsetzung des Streits vor höheren Instanzen sorgsam abwägen müssen. So mancher gibt dann in Anbetracht der zu erwartenden Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten und der Aussicht auf einen jahrelangen, nervenaufreibenden Streit vorzeitig auf. Trotz solider Argumente für die eigene Rechtsauffassung verzichten viele auf eine gerichtliche Weiterverfolgung ihrer Interessen.
Der Erblasser kann dem vorbeugen, indem er die potenziellen Streitparteien durch eine Schiedsklausel verpflichtet, Erbstreitigkeiten nicht vor ordentlichen Gerichten auszutragen. Stattdessen kann er die Erben verpflichten erstinstanzlich und endgültig vor einem auf Erbrecht spezialisierten Schiedsgericht, wie zum Beispiel der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), für das ausgewiesene Fachleute des Erbrechts tätig sind, zu streiten.
Auch nach Eintritt des Erbfalls können sich die Beteiligten freiwillig einer Schiedsvereinbarung unterwerfen.Zu beachten ist: Die Schiedsklausel bindet lediglich Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Auflagebegünstigte. Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Pflichtteilsberechtigter, der testamentarisch übergangen wurde, nicht an die testamentarische Schiedsklausel gebunden ist und den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten kann, um seine Interessen durchzusetzen.
Fazit: Mit einer Schiedsklausel lassen sich teure und langwierige Erbrechtsprozesse vielfach vermeiden und der Familienfrieden sichern. Spezialisierte Schiedsgerichte beenden Erbstreitigkeiten schnell, kostengünstig und sachgerecht in nur einer einzigen Instanz.
Stand: 05.08.2013
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Testament verschwunden
Nach dem Todesfall eines geliebten Verwandten kommt es im Familienkreis häufig zu heftigen Streitereien, insbesondere wenn das Testament verschwunden ist.
weiterlesenWenn unter den Papieren und Unterlagen des Verstorbenen kein Testament aufgefunden wird stellt sich zunächst nur eine Frage: Wo ist das Testament? So gewiss sich Familienangehörige über die Existenz eines solchen Testamentes sind, so sicher sind sich die Erben, dass der oder die Schuldige nur derjenige sein kann, der Zugang zu der Wohnung des Verstorbenen hatte. Dabei sind vor allem die Kinder oder Enkelkinder, die im Umfeld des Verstorbenen gelebt haben, verdächtig.
Bleibt das Testament verschwunden, ist guter Rat teuer. Jeder der potenziellen Erben glaubt zu wissen, welche Verfügungen in dem fehlenden Testament getroffen worden sind. Kann letztlich das Testament nicht gefunden werden, kommt es zwischen den Beteiligten oft zu bitterem Streit. Jeder verdächtig jeden und tiefes Misstrauen herrscht zwischen den gesetzlichen oder vermeintlich testamentarisch bedachten Erben.
Letztlich bleibt – wenn das Testament verschwunden bleibt – nur die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften.Dabei können meistens nicht alle mündlich geäußerten Wünsche des Erblassers berücksichtigt werden. Daher gehört ein Testament in die Hände des zuständigen Amtsgerichtes. Dort wird es in der Hinterlegungsstelle im Nachlassgericht aufbewahrt.
Das Testament ist bereits wirksam, wenn es handschriftlich mit Datum und der eigenen Unterschrift versehen ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Außerdem bleibt ein errichtetes Testament wirksam, auch wenn es verschwunden ist, es sei denn es wurde vom Erblasser selbst vernichtet. Ist das Testament allerdings lediglich nach dem Tod des Erblassers verloren gegangen oder unauffindbar, kann der Inhalt des verschwundenen Testaments auch durch eine bloße Kopie oder eine vorhandene, nicht unterzeichnete Abschrift bewiesen werden.
Hilfreich können dabei auch Briefe des Erblassers sein, die dieser kurz vor seinem Tod geschrieben hat und in denen das Testament und sein Inhalt erwähnt werden. Auch alle anderen Beweismittel der Zivilprozessordnung, wie Zeugenbeweise sind zugelassen, um den Inhalt des Testamentes zu bestätigen. Es gilt dann was im Testament angeordnet war.
Der Umstand, dass ein Testament verschwunden bleibt, enthält somit keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser selbst absichtlich vernichtet hat, was einem Widerruf gleich käme.Gibt es also Beweismittel dafür, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat, können Ansprüche mit dem nachweisbaren Inhalt des nicht auffindbaren Testamentes geltend gemacht werden. Ergeben die Zeugenaussagen indessen, dass der Erblasser mehrere inhaltlich oder zeitlich verschiedene Testamente errichtet hat, wird die Bestätigung des Inhaltes des gültigen, letzten Testamentes durch Zeugen schwierig.
Die möglichen Fallkonstellationen im Erbrecht sind vielfältig. Hinzu kommen häufige Änderungen der Grundlagen durch den Gesetzgeber oder die Gerichte. Daher ist es zumindest bei mehreren gesetzlich erbberechtigten Personen (Patchworkfamilie, Kinder aus verschiedenen Ehen) unbedingt ratsam, sich bei der Errichtung eines Testament anwaltlich beraten zu lassen.
Ein weiteres Problem kann auftauchen, wenn ein Abkömmling – wie das sehr häufig der Fall ist – eine Bankvollmacht für den Erblasser hatte.Dieser muss dann über die Kontobewegungen und Abhebungen vom Konto oder Sparbuch Rechenschaft ablegen. Er muss also angeben, wofür er die Beträge verwendet hat, insbesondere welchen Betrag er für den Erblasser ausgegeben hat. Kann er das nicht, muss er die abgehobenen und verwendeten Beträge zu Gunsten der gesetzlichen Erben zurück zahlen.
Stand: 14.08.2012
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Testamentsauslegung
Testament: frühere und durchgestrichene Verfügungen als Auslegungshilfe?
weiterlesenDas Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte in einem Fall (1Z BR 93/04) eine Entscheidung über die Auslegung eines Testamentes zu treffen. In diesem Fall hat der Erblasser in einer früheren Verfügung seine Ehefrau als sogenannte Alleinerbin bedacht. Zu einem späteren Zeitpunkt hat er diesen Text allerdings mehrfach in diagonaler Richtung und seine Unterschrift insbesondere darunter in waagerechter Richtung durchgestrichen. Von dem Erblasser wurde ein neueres Testament verfasst, allerdings nicht ganz vollständig, denn er hat keine Regelung für die Erbeinsetzung getroffen. Allerdings hat er vermerkt, dass er dies noch vervollständigen wollte. Hierzu ist es leider nicht mehr gekommen. Nun ging es in dem so genannten Erbscheinverfahren um die Klärung, ob als Alleinerbin die Ehefrau eintritt oder ob die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden sollte.
In § 2255 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist vorgesehen, dass ein Testament auch dann widerrufbar ist, wenn der Erblasser Veränderungen in dem Testament vornimmt, die eine Aufhebungsabsicht vermuten lassen. Als Beispiel dafür gilt ein durchgestrichener Text oder die durchgestrichene Unterschrift. Von dem Bayrischen Obersten Landesgericht, kurz BayObLG, wurde folgende Ansicht vertreten: Wurde ein Text durchgestrichen, drückt dies nicht zwingend die Absicht eines Widerrufes aus.
Streichungen in einem Testament bedeuten nicht unbedingt WiderrufMöglich ist auch, dass es eher dem Willen des Erblassers entsprechen würde, wenn der Widerruf, der durch die Veränderungen in dem Testament erkennbar ist, erst dann Gültigkeit erlangt, wenn ein neu verfasstes Testament eingereicht worden ist.
Das kann besonders dann zutreffen, wenn aus der Sicht des Erblassers die Veränderungen in dem Testament der Vorbereitung eines Neuen dienen sollen und in diesem die durchgestrichene Verfügung später wieder Gültigkeit haben soll. Allerdings ist das Testament durch die Veränderungen widerrufen. Somit kann die Vermutung, von der der Gesetzestext ausgeht, nicht widerlegt werden. Besonders dann nicht, wenn der Text durch den Erblasser durchgestrichen worden ist und insbesondere dann nicht, wenn er seine Unterschrift zusätzlich durchgestrichen hat.
Das widerrufene Testament kann Auslegungshilfe seinMöglich ist allerdings, dass ein widerrufenes Testament bei der Auslegung eines später angefertigten Testamentes, das noch unvollständig ist, herangezogen wird. Im Grundsatz gilt, dass neben dem festgeschriebenen Inhalt aus der Testamentsurkunde alle Fakten und Umstände Berücksichtigung finden und gewürdigt werden müssen, also auch die außerhalb des Ursprungstestaments. Dies gilt auch für früher aufgesetzte Testamente, die später aber widerrufen worden sind. Darauf, dass der Erblasser das Testament, das durch die Streichungen unwirksam geworden ist, gemeinsam mit der neu verfassten Verfügung in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt hat, zog das BayObLG den Schluss, dass durch den durchgestrichenen Text in der alten Verfügung eine noch nicht ausgefüllte Lücke in dem neuen Testament geschlossen werden sollte.
An diesem Fall ist deutlich erkennbar, dass vernichtete oder widerrufene Verfügungen nach dem Tod des Erblassers bei der Testamentsauslegung eines neueren Testamentes Berücksichtigung finden. Somit sollten Erblasser, die ihr Testament ändern möchten, besonders darauf achten, dass das zu einem späteren Zeitpunkt verfasste Testament ordentlich und vollständig errichtet wird. Die Zeit zwischen dem Widerruf des alten und der Errichtung eines zukünftigen Testamentes wird als Schwebezeit bezeichnet. In diesem Zeitraum sollten auf dem widerrufenen Testament Anmerkungen des Erblassers notiert werden. Hier sollte er kurz notieren, aus welchem Grund die Änderung oder Streichung erfolgt ist. Hierdurch ist es möglich, das neu verfasste Testament im Sinne des Erblassers und seines Willens auszulegen.
Stand: 12.04.2012
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Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker nimmt dem Erblasser die Sorge, mit seiner Hinterlassenschaft würde verschwenderisch umgegangen.
weiterlesenUm das Vermögen auch über seinen Tod hinaus zu schützen, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen. Naturgemäß sind Erben über den Einsatz eines Testamentsvollstreckers meist nicht erfreut. Allerdings kann nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass den gesetzlichen Erben die Substanz des Nachlasses und damit ihr zukünftiger Lebensunterhalt gesichert wird und darüber hinaus eventuelle Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen können.
Aber auch andere Situationen lassen den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ratsam erscheinen, auch wenn dies den Erben nicht immer gefällt. Möglich ist das besonders dann, wenn ein Unternehmen nicht durch den Erbfall zerschlagen, sondern über einen längeren Zeitraum als Einheit weiterbestehen soll oder aber wenn davon auszugehen ist, dass der Erbe oder die Erben nicht zur Verwaltung des Nachlasses geeignet sind.
Der rechte Weg zur TestamentsvollstreckungDamit die Anordnung beziehungsweise Ernennung eines Testamentsvollstreckers wirksam ist, kann diese auf so genannte eigenhändige Weise im Testament oder durch die so genannte öffentliche Urkunde, also die notarielle Beurkundung, vorgenommen werden. In diesen Fällen wird dann im Erbschein vermerkt, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden und der Testamentsvollstrecker legitimiert ist. Er erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das seine Beauftragung belegt, und zwar gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden und Banken. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört auch das Aufstellen eines so genannten Nachlassverzeichnisses. Weitere Aufgaben sind zum Beispiel das Erfüllen von Auflagen, Vermächtnissen und Bedingungen, das Fertigen und die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und das Eintreiben von Forderungen. In einigen Fällen muss er bei Auseinandersetzungen über den Nachlass die Verteilung im ordnungsgemäßen Sinn wachen und möglicherweise auch eine Regulierung von Schulden vornehmen.
Verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker auf jeden Fall dazu, dass er sich möglichst sorgfältig und gewissenhaft darum bemüht, den Nachlass zu erhalten. Somit kann das Amt eines Testamentsvollstreckers als durchaus vielfältig und verantwortungsvoll bezeichnet werden. Allerdings zeigen die Erfahrungswerte, dass häufig Verwandte oder Freunde mit diesem Amt betraut werden, die mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe oftmals überfordert sind. Das Wissen, dass der Testamentsvollstrecker für die durch den Erblasser getroffenen Anordnungen im Erbrecht benötigt, reicht oftmals nicht aus, um die Durchführung und Überwachung der Anordnungen vornehmen zu können. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn es sich um einen umfangreicheren Nachlass und/oder ein Unternehmen handelt.
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt von der eingesetzten Person ab.Aus diesem Grund ist es wichtig, eine Person einzuschalten, die das Unternehmen fortzuführen in der Lage und die wirtschaftlich und rechtlich erfahren ist. In Frage kommen hier zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte oder sogar eine Bank. Weiterhin ist es möglich, dass der Erblasser dem Nachlassgericht die Entscheidung überlässt, wer als Testamentsvollstrecker tätig werden soll, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens benennen kann. Sollte er die Benennung aber selbst vornehmen, so kann er diese sinnvoll dadurch ergänzen, dass er einen Ersatztestamentsvollstrecker benennt, sollte der zuerst Bestimmte die Durchführung nicht vornehmen können oder wollen.
Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beziehungsweise seine Einsatzmöglichkeiten lassen sich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen:
Die Durchführung und Sicherung der Testamente (letztwilligen Verfügungen) und die Nachlassabwicklung. Hierbei wird der Nachlass auseinandergesetzt und die Anordnungen des Erblassers ausgeführt.
Die so genannte Verwaltungsvollstreckung, also die dauerhafte und laufende Nachlassverwaltung. Dann soll immer über einen länger andauernden Zeitraum der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden.
Frei wie ein Vogel, jedenfalls fast.
Wurde das Amt des Testamentsvollstreckers von der bestimmten Person angenommen, so ist diese in ihren Handlungen frei – eine Überwachung durch das Nachlassgericht erfolgt nicht.
Die Erben können nicht über die Werte aus dem Nachlass verfügen. Dies obliegt nur dem Testamentsvollstrecker. Wurde dieser einmal eingesetzt, kann er nur dann aus seinem Amt enthoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Streitigkeiten mit den Erben gehören nicht dazu. Weiterhin kann der Testamentsvollstrecker nur noch ausscheiden, wenn er dies freiwillig tut. Allerdings muss sich auch der Testamentsvollstrecker an Recht und Gesetz halten. Veruntreuungen führen zu strafrechtlichen Konsequenzen und auch vor Schadenersatzansprüchen ist der Testamentsvollstrecker nicht gefeit.
Stand: 31.03.2012
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Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung als Mittel der Streitvermeidung.
weiterlesen„Vertragt Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geteilt?“ Diese Frage hält sich deshalb hartnäckig, weil Erbengemeinschaften häufig uneinig sind. Dies kann soweit gehen, dass ein Miterbe gegen den Willen der anderen den Nachlass durch Zwangsversteigerung auseinandersetzt.
Wer als Erblasser vermeiden möchte, dass von seinem hart ersparten Vermögen nach Abzug der Prozesskosten nur noch ein Scherbenhaufen übrig bleibt – von den familiären Streitigkeiten abgesehen – kann die Abwicklung des Nachlasses einer oder mehreren Personen übertragen.
Diese so genannten Testamentsvollstrecker haben die Aufgabe – und zwar streng nach den Vorgaben des Erblassers – den Nachlass entweder zu verwalten oder abzuwickeln.Abwickeln bedeutet, dass die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und das Vermögen nach den Wünschen des Erblassers entsprechend zuzuweisen ist. Worauf ist hier zu achten?
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers steht im freien Belieben des Erblassers. Er kann auch mehrere, ja sogar Miterben, bestimmen.
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser ebenfalls völlig frei bestimmen. Diese können also auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt sein oder in der Abwicklung des Nachlasses im Ganzen bestehen.
Das Gesetz gestattet dem oder den Erben gewisse Rechte, die den Testamentsvollstrecker anhalten, sein Amt gewissenhaft auszuführen. Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Verzeichnis vorlegen, aus dem sich der gesamte Nachlass nachvollziehbar ersehen lässt. Nach Beendigung des Amtes muss er zudem Rechenschaft ablegen. Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgabe offenbar nicht benötigt, hat er an die Erben herauszugeben.
Den Erben ist es aber – und hierin liegt die Besonderheit der Testamentsvollstreckung – gerade nicht möglich, die Erbengemeinschaft gegen den Willen der Übrigen auseinanderzusetzen. Dies geschieht ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker.
Stand: 25.05.2012
Unternehmen
Im Sinne der Erben und des Unternehmens sollten Sie die Nachfolge zu Lebzeiten regeln.
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GmbH-Anteile erben
Die Anteile an einer GmbH sind von Gesetzes wegen veräußerlich und vererblich (§ 15 Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG)).
weiterlesenDas bedeutet, dass jeder Anteilseigner für sich selbst bestimmen kann, auf wen seine Anteile im Falle seines Todes übergehen sollen. Wird auch noch an eine Erbengemeinschaft vererbt, so erben diese in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und können ihre Gesellschafterrechte auch nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Problematisch ist bei dieser Regelung, dass nicht jeder Erbe für die Rolle eines Gesellschafters geeignet ist.
MoMiG – die Reform des GmbH-Rechts seit 1980.Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) haben sich diverse Änderungen für die Übertragung von Gesellschafterrechten von Todes wegen ergeben. Die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen aber bleibt trotz dessen bestehen, so dass auch nach der Reform Einziehungs-und Zwangsabtretungsklauseln notwendig und erforderlich sind, um die Erbrechtsnachfolge zu regeln.
Eine der wichtigsten Änderungen des MoMiG ist, dass die Ausübung der Rechte gegenüber der Gesellschaft für die testamentarischen oder gesetzlichen Erben nun nur noch dann möglich ist, sofern sie in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen worden sind. Der Erbe ist von nun an selbst dafür verantwortlich, dass er als neuer Gesellschafter in diese Liste eingetragen wird, da er ansonsten nicht zum Handeln gegenüber der Gesellschaft befugt ist. Der jeweilige Geschäftsführer der GmbH hat demgegenüber die Aufgabe und Pflicht, diese Listen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ergeben sich Unklarheiten, kann er für den Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Beinhaltet die Gesellschafterliste schuldhaft die falschen Gesellschafter, so haften die Geschäftsführer nicht nur den Gesellschaftsgläubigern, sondern auch denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, also auch dem Erwerber und dem Veräußerer auf Schadensersatz.
Regelung der Erbrechtsnachfolge durch Entziehungs – oder AbtretungsklauselUm zu verhindern, dass irgendwer in die Erbrechtsnachfolge eintritt und Gesellschafter der GmbH wird, kann zum einen eine Entziehungsklausel vereinbart werden. Diese regelt, dass die übrigen Gesellschafter bei Tod eines Gesellschafters berechtigt sind, die GmbH-Anteile des Verstorbenen einzuziehen. Die Erben erwerben zwar grundsätzlich trotzdem den Gesellschaftsanteil, sind aber durch den Gesellschaftsvertrag und die Entziehungsklausel dazu verpflichtet, die Einziehung zu dulden oder den geerbten Anteil an die Gesellschafter abzutreten. Die Entziehungsklausel muss im Gesellschaftervertrag schriftlich niedergelegt sein.
Durch die Abtretungsklausel kann die Wahl des Erbnachfolgers durch die Gesellschafter beeinflusst werden. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters sind sodann verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an den vorgesehenen Nachfolger abzutreten. Auch diese Klausel muss vorher schriftlich vereinbart werden, sonst erlangt sie keine Gültigkeit.
Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlichen ErbenDer gutgläubige Erwerb des Gesellschaftsanteils von einem Scheinerben ist durch die Reform nicht verhindert worden. Ist der Scheinerbe bereits in die Gesellschafterliste eingetragen worden und veräußert sodann seinen Gesellschaftsanteil an einen gutgläubigen Dritten, so kann dieser die GmbH-Anteile wirksam erwerben. Der Erwerb scheidet nur in den Fällen aus, in denen der Scheinerbe keinen Erbschein vorgelegt hat oder nicht mindestens drei Jahre in der Gesellschafterliste eingetragen war.
Stand: 09.07.2012
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Nachfolge
Ein Unternehmer ist gut beraten, wenn er bereits zu Lebzeiten die Nachfolge regelt.
weiterlesenLasst doch mal die Jungen ran. Unternehmer sollten lebzeitig bestimmen, was nach dem Ableben mit dem Geschäftsanteil geschehen soll. Insbesondere auch GmbH-Geschäftsanteile sind nicht nur veräußerlich, sondern auch vererblich. Anders als bei der Veräußerung kann die Vererbung bei der Nachfolge nicht durch den Gesellschaftsvertrag an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Wer den Geschäftsanteil erbt, entscheidet sich vielmehr ausschließlich nach dem Erbrecht. Nur diejenigen übernehmen den Geschäftsanteil, die infolge eines Testaments und eines Erbvertrags oder mangels einer solchen Verfügung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbberechtigte im rechtlichen Sinne werden. Da der Erbe dann auch in die Gesellschafterstellung einrückt, kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Erbe seinen Geschäftsanteil nur unter Bedingungen oder bestimmten Vorgaben nutzen darf.
Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmenGesellschaftsvertrag und Testament sind genau aufeinander abzustimmen. Bestehen Widersprüche, droht die gewünschte Nachfolge zu scheitern. Auch ist zu bedenken, dass Firmenvermögen vielerlei Entwicklungen unterworfen ist. Eine vor Jahren getroffene Nachfolgeregelung kann nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. In diesem Sinne sind Gesellschaftsvertrag und Testament regelmäßig zu überprüfen.
Als Gesellschafter eines Unternehmens besteht ein großes Interesse daran, die Unternehmensnachfolge zu regeln und das Unternehmen unabhängig vom Gesellschafterbestand und der Existenz eines bestimmten Gesellschafters fortzuführen. Es gilt zu verhindern, dass ein Unternehmen allein infolge eines Erbfalls zerschlagen werden muss, nur weil die Erbberechtigten auszuzahlen sind.
Nachfolge nicht dem Gesetz überlassenKeine gute Idee ist es daher, die Nachfolge allein der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Problematisch ist insbesondere, wenn der Ehepartner und die Kinder die Unternehmensnachfolge antreten sollen. Streitigkeiten sind dann vorprogrammiert und lähmen jedes Unternehmen. Daher ist jeder Unternehmer gut beraten, sich frühzeitig Gedanken über seinen Nachfolger zu machen und in einem Testament die Erbfolge zu regeln. Hierbei bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Wird eine bestimmte Person als Nachfolger bedacht, führt dies zum Ausschluss anderer gesetzlicher Erbberechtigter. Um auch deren Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, kann der Unternehmer als künftiger Erblasser andere gesetzlich Erbberechtigte im Wege eines Erbverzichtsvertrages zum Verzicht auf den gesetzlichen Nachlass bewegen und zum Ausgleich eine bestimmte Abfindungsregelung vorsehen. Er vermeidet damit, dass die testamentarisch bedachte Person gezwungen wird, das Unternehmen oder seinen ererbten Geschäftsanteil nur deshalb zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche der anderen Erbberechtigen auszuzahlen. Zur Sicherung des Ehepartners bieten sich alternativ auch Nießbrauchregelungen am privaten Grundbesitz oder eine Rente aus den Unternehmenserträgen an.
Regelungen im GesellschaftsvertragIm Übrigen kann der Gesellschaftsvertrag zur Unternehmensnachfolge eine Regelung für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters beinhalten. So kann der Gesellschaftsvertrag den Mitgesellschaftern gestatten, den ererbten Geschäftsanteil einzuziehen (Einziehungsklausel) oder den Erbberechtigten verpflichten, den ererbten Geschäftsanteil gegen eine bestimmte Gegenleistung an eine bestimmte Person zu übertragen (Zessionsklausel) oder eine Erbenmehrheit verpflichten, entweder den Geschäftsanteil auf einen aus ihrem Kreis zu übertragen oder zumindest einen von ihnen zu bevollmächtigen, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Übernahme-/Vinkulierungsklausel). Welche Regelung bei der Unternehmensnachfolge konkret sinnvoll ist, entscheidet sich auch nach steuerlichen Gesichtspunkten.
Einziehungs-, Abtretungs-, und Übernahmeklausel
Wurde eine Einziehungsklausel vereinbart, kann die Gesellschaft den Gesellschaftsanteil durch Gesellschafterbeschluss einziehen. Dabei steht dem Erbberechtigten, dessen Anteil eingezogen wird, ein Einziehungsentgelt als Abfindung zu. Anders als in anderen Einziehungsfällen kann diese Abfindung aber so geregelt werden, dass sie weit hinter dem Verkehrswert zurückfällt oder sogar ganz ausgeschlossen wird. Erbrechtlich ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die Abfindungsbeschränkung eine Zuwendung des Erblassers an die Mitgesellschafter darstellen kann, was zumindest beim pflichtteilsberechtigten Erbberechtigten zu Ausgleichs- oder Ergänzungsansprüchen führen kann. Da die Einziehung den Untergang des Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters bewirkt und es somit nicht zu einem Übergang auf die Gesellschaft oder einen verbleibenden Gesellschafter kommt, ist der Erwerb steuerlich nicht nach §§ 13a, 13b, 19 Erbschaftssteuergesetz begünstigt.
Wurde für die Nachfolge eine Abtretung vereinbart, sind die Erbberechtigten verpflichtet, den Geschäftsanteil entweder an die GmbH selbst oder an einen begünstigten Gesellschafter zu übertragen. Sie erhalten eine in der Satzung geregelte Abfindung. Beim Erwerb begünstigter Anteile an einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von mehr als 25 Prozent aufgrund einer Abtretungsklausel liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor. Dies führt dazu, dass die Abtretung durch den Erben an den begünstigten Gesellschafter nicht als steuerschädliche Veräußerung anzusehen ist und die Vergünstigung des Erbschaftssteuergesetzes von vornherein dem begünstigten Gesellschafter zusteht und nicht den Erbberechtigten.
Wurde für die Nachfolge eine Übernahme-/Vinkulierungsklausel vereinbart, führt dies dazu, dass die Übertragung des Geschäftsanteils durch die Erbberechtigten der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Einziehung setzt voraus, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters voll eingezahlt ist. Ferner steht die Einziehung unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft ohne Inanspruchnahme ihres Stammkapitals zur Zahlung des Einziehungsentgeltes in der Lage ist.
Außerdem unterliegt die Abtretung der Erbschaftsteuer. Hier gilt es, eine steueroptimierte Regelung zu finden, indem abweichend von der gesetzlichen Regelung, die den Verkehrswert zugrunde legt, auf den Buchwert oder einen Zwischenwert abgestellt wird. Die Grenzen der Vertragsgestaltung liegen bei der Nachfolge in der Sittenwidrigkeit und der übermäßigen Beschränkung des Kündigungsrechtes. Nach dem Erbschaftssteuergesetz wird in der Regel nur eine Klausel anerkannt, die dem entsprechenden Verkehrswert annähernd Rechnung trägt.
Angesichts der Komplexität der Materie bei der Unternehmensnachfolge ist jeder Unternehmer und Gesellschafter eines Unternehmens gut beraten, sich frühzeitig anwaltlich und steuerlich über die Gestaltungsmöglichkeiten bei seiner Nachfolge beraten zu lassen.
Stand: 08.03.2012
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Die Stiftung als Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge.
weiterlesenDerzeit gibt es in Deutschland gut 20.000 selbständige Stiftungen, welche überwiegend gemeinnützig sind. Rund 1.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts werden jedes Jahr neu errichtet. Die Errichtung einer Stiftung bietet sich als Gestaltungsmittel der Unternehmensnachfolge an, etwa wenn kein Nachfolger aus dem Familienkreis bereitsteht und die Familieneigentümer „ihr“ Unternehmen nicht an einen Dritten – etwa einen (Finanz-)Investor – verkaufen wollen.
Die Lebenssachverhalte, die mit Stiftungen verbunden sind, sind vielfältig. Sie betreffen regelmäßig, neben zwischenmenschlichen Aspekten, auch die Bereiche Wirtschaft, Recht und Steuern. Stiftungen kommen für die Erbfolgegestaltung als Familienstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und als mildtätige Stiftungen in Betracht.
Hinter der Bezeichnung „Stiftung“ verbirgt sich im Grundsatz die im deutschen bürgerlichen Recht (§§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) geregelte rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Diese Stiftungsart ist eine juristische Person und die einzig mögliche Unternehmensform, hinter der keine dritte Person als Eigentümer oder Mitglied steht. Als flexible – und insbesondere nicht der Stiftungsaufsicht unterliegende und gesetzlich erheblich reglementierte – Variante hat sich die so genannte nicht rechtsfähige Stiftung bewährt, die zur Verwaltung des Vermögens einen Treuhänder einsetzt.
Ausgangspunkt bei Überlegungen zur Gründung einer Stiftung ist die immer für jeden Einzelfall vorzunehmende Analyse, ob eine Stiftungskonstruktion im konkreten Fall tatsächlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge geeignet ist.Hierzu sind zunächst die Vor- und Nachteile der Stiftungskonstruktion gegenüber anderen Nachfolgeregelungen abzuwägen. Diese gewinnen gerade nach dem Tod des Stifters, wenn dieser bei Fehlentwicklungen nicht mehr korrigierend einzugreifen in der Lage ist, besondere Bedeutung. Eine Stiftungskonstruktion zur Regelung der Unternehmensnachfolge bietet in erster Linie den Vorteil einer Sicherung der Unternehmenskontinuität, unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger aus der Unternehmerfamilie.
Daneben kann hierdurch auch Gefahren begegnet werden, die sich aus der Existenz mehrerer Erben ergeben können. Hierzu zählen etwa die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Zersplitterung von Anteilen, der Streit um Mitspracherechte sowie die Problematik von Abfindungsansprüche auslösenden Kündigungen von Beteiligungen. Wegen möglicher steuerrechtlicher Vor- und Nachteile empfiehlt es sich zudem, einen konkreten steuerrechtlichen Belastungsvergleich anzustellen.
Die mangelnde Flexibilität der Stiftungskonstruktion und die eingeschränkte Möglichkeit der Kapitalbeschaffung können Nachteile darstellen. Erstgenanntem Problem kann durch eine durchdachte Ausgestaltung der Stiftungskonstruktion und eine überlegte Formulierung der Stiftungsverfassung entgegengewirkt werden. Bei einer Familienstiftung etwa ist die Versorgung der Erben des Stifters, der „Stifternachfolger“, von besonderer Bedeutung und liegt regelmäßig im Interesse des Stifters. Dies ist durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungsverfassung ohne weiteres möglich.
Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung können als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden.So lässt sich die Errichtung einer nicht rechtsfähigen – treuhänderischen – Stiftung von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag erreichen. Den Erblasser- / Stifterwillen vollzieht in diesem Fall typischerweise ein eingesetzter Testamentsvollstrecker, der die Stiftung errichtet und deren Ausstattung mit dem Stiftungsvermögen vollzieht. Die konkrete Stiftungssatzung, also die inhaltliche Ausgestaltung der Stiftung, kann und sollte vom Stifter / Erblasser in der von ihm errichteten letztwilligen Verfügung vorgegeben werden.
Die Errichtung einer Stiftung stellt mithin, je nach familiärer Konstellation, ein durchaus probates Gestaltungsmittel bei der Unternehmensnachfolge dar. Natürlich gilt: Die Beratung in Stiftungsfragen muss zwangsläufig alle Aspekte der Nachfolge umfassen. Erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Themen fallen hier miteinander zusammen und bedürfen einer qualifizierten Beratung aus einer Hand.
Stand: 06.03.2014