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Bank
Bei der Kapitalmarktkrise haben sich die Banken nicht mit Ruhm bekleckert. Künftig soll aber alles besser werden.
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Bearbeitungsgebühr
Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen sind unzulässig.
weiterlesenViele Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt. Inzwischen haben dies zahlreiche Gerichte, darunter auch mehrere Oberlandesgerichte, für unzulässig erklärt. Begründung: Die Bearbeitung eines Kreditantrages – wie insbesondere die Prüfung der Kundenbonität – sei keine Leistung für den Kunden, sondern erfolge im Interesse der Bank.
Die Gebühr der Kreditinstitute liegt meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Die Bearbeitungsgebühr ist regelmäßig in den Musterkreditverträgen bereits prozentual eingestellt, so dass der Kunde selbst keinen Einfluss auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat. Da die Gebühr in diesen Fällen nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als so genannte „Preisnebenabrede“ unterliegt die Bearbeitungsgebühr der gerichtlichen Kontrolle.
Immer mehr Gerichte sind der Ansicht, dass die Bearbeitungsgebühr für einen Kredit unzulässig ist.Der Bearbeitungsaufwand diene dem Sicherheitsbedürfnis der Bank und damit ihren Vermögensinteressen; diese Kosten dürften nicht auf den Bankkunden abgewälzt werden. Damit haben viele betroffene Kreditnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren. Allerdings ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Kreditnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt.
Auf der Seite der Banken wird die Ansicht vertreten, dass der Kreditnehmer bereits mit Abschluss des Kreditvertrages Kenntnis erlangt. Ein Kreditnehmer, der den Vertrag im Jahr 2010 unterschreibt, müsste demnach seinen Anspruch bis zum 31.12.2013 geltend machen. Aus Sicht des Bankkunden erhält dieser aber erst dann Kenntnis, wenn ihm bewusst wird, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank geleistet hat – also wenn er tatsächlich erkennt, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist. Nach dieser Ansicht wären auch Bearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2010 vereinbart worden sind, erstattungsfähig. Die Frage nach der Kenntnis des Bankkunden und somit nach dem Beginn der Verjährungsfrist ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Die Banken weichen einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) aus.Viele Banken wehren sich nach wie vor gegen eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr. Leider gibt es bisher noch kein Urteil von höchstrichterlicher Stelle. Beklagte Banken haben bisher die Entscheidung des BGH vermieden, um ein Grundsatzurteil zu ihren Ungunsten zu verhindern. So hatte beispielsweise die Sparkasse Chemnitz gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2011 – Aktenzeichen 8 O 2799/10 – Revision eingelegt, diese jedoch kurz vor der Verhandlung wieder zurückgezogen. Daher konnte der BGH kein Urteil fällen.
Obwohl die Rechtslage nun relativ klar ist, reichen viele betroffene Bankkunden wegen geringer Beträge (oft etwa 200 bis 600 Euro) keine Klage ein. Es gibt aber häufig Fälle, in denen es beispielsweise bei Immobiliendarlehen oder bei Autofinanzierungen um deutlich höhere Summen geht.
In Fällen, bei denen der Kredit noch nicht vollständig getilgt wurde, kommt nicht nur die Erstattung der Gebühr in Betracht. Sinnvoll wäre eine Neuberechnung des gesamten Kreditvertrages, da die Bearbeitungsgebühr in den meisten Fällen auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen wird. Die Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich jedoch auf den Gesamtbetrag. Der Bankkunde zahlt in diesen Fällen also auch noch Zinsen auf die unzulässige Bearbeitungsgebühr.
Stand: 29.10.2013
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Falschberatung
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Falschberatung von Banken.
weiterlesenDer Schaden, der Anlegern durch fehlerhafte Investitionen in Anlageprodukte wie Zertifikate, Fonds und andere entsteht, tritt meist erst Jahre nach dem Erwerb des jeweiligen Produkts richtig zu Tage. Wenn dann Ansprüche gegen die Bank oder den Anlageberater wegen Falschberatung erhoben werden, berufen sich diese regelmäßig auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Es wird argumentiert, der Anleger habe schon sehr früh erkannt, dass sein erworbenes Finanzprodukt nicht die versprochenen Erwartungen erfüllt und spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die mittlerweile abgelaufene Dreijahresfrist begonnen. Diese Argumentation ist jedoch vielfach nicht zutreffend.
Die kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt nämlich nur bei fahrlässiger Falschberatung.Hat die Bank oder der Anlageberater hingegen vorsätzlich gegen die Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Dabei kommt den geschädigten Anlegern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielfach eine Beweiserleichterung zugute. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es zur Annahme eines Vorsatzes bereits, wenn die Bank eine Aufklärungspflicht lediglich für möglich hält und dennoch die erforderliche Beratung unterlassen hat (Urteil vom 12. Mai 2009, XI ZR 586/07).
Eine Bank muss – so der BGH – ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird. Hat sie dies pflichtwidrig unterlassen und hat der beratende Bankmitarbeiter auf bestimmte Risiken des erworbenen Finanzprodukts daher nicht hingewiesen, so haftet die Bank grundsätzlich wegen vorsätzlicher Falschberatung für bis zu zehn Jahre auf Schadenersatz. Die Bank muss dann das fehlgeschlagene Anlageprodukt Zug um Zug gegen Rückzahlung der ursprünglich investierten Anlagesumme zurücknehmen.
Stand: 14.01.2013
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Kickbacks
Nicht offengelegte Rückvergütungen – so genannte Kickbacks – sind rechtswidrig.
weiterlesenKickbackzahlungen dürfen von Bankberatern gegenüber dem potenziellen Kunden nicht verheimlicht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart – wie auch zuvor schon der Bundesgerichtshof (BGH) – mit Urteil vom 16. März 2011 entschieden (Aktenzeichen: 9 U 129/10). Als Kickbacks bezeichnet man Provisionszahlungen von Fonds oder anderen Finanzdienstleistern an die jeweiligen Bankberater. Empfehlen diese ein bestimmtes Produkt an ihren Kunden und schließen daraufhin ein Geschäft mit dem Kunden ab, so erhalten sie im Gegenzug Provisionszahlungen.
Der Name Kickback rührt daher, dass die an die Berater getätigten Provisionszahlungen zunächst als Aufschlag an den Kunden weitergereicht werden. Nach Abschluss des Geschäfts werden sie sodann an den zuständigen Berater ausgezahlt.
Gerade weil daher der Kunde die Provision des Beraters zu zahlen hat, muss dieser darüber auch aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, so sieht das OLG Stuttgart die Beratungspflichten als verletzt an.
Der Kunde hat einen Anspruch auf Schadensersatz.Tappt der Kunde bezüglich der Kickbacks immer noch im Dunkeln, so steht ihm bei Bekanntgabe der solchen, ein Schadensersatzanspruch gegen die jeweilige Bank zu. Grundsätzlich beträgt die maximale Verjährungsfrist zehn Jahre. Liegt allerdings eine vorsätzliche Falschberatung des Bankberaters bezüglich der Kickbacks vor, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Die Frist läuft ab Beginn des schädigenden Ereignisses – also der falschen Beratung. Der BGH hat zudem in einem Urteil aus dem Jahr 2000 schon erklärt, dass im Falle von nicht öffentlich gemachten Kickbacks, der Kunde vom Fondskauf Abstand nehmen und alle Transaktionen rückgängig machen kann.
Begründet wird die sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung damit, dass die Kunden einer Bank das Geschäft nur dann richtig einschätzen können, wenn sie alle Faktoren des solchen auch kennen. Dem Kunden darf nicht das Gefühl vermittelt werden, der Berater arbeite nur für seine eigene „Tasche“ und nicht im Interesse des Kunden. Eine dahingehende Offenheit ist daher zwingend notwendig, geht es doch vornehmlich um die Kundeninteressen und nicht um die des Beraters beziehungsweise die der Bank.
Stand: 14.11.2011
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Onlinebanking
Phishing, Hacking & Co – Probleme beim Onlinebanking und die Ansprüche der Bankkunden.
weiterlesenEs ist der Alptraum eines jeden Onlinebanking-Kunden: Über Nacht ist der Kontostand am Dispo-Limit angelangt. Ein unbekannter Dritter hat beispielsweise 10.000 Euro vom eigenen Konto abgebucht – per Onlinebanking, obwohl man selbst PIN- und TAN-Nummern vorbildlich und sicher an einem geheimen Ort verwahrt hat. Der Empfänger der Zahlung wiederum hat – angeblich auf Anweisung des Bankkontoinhabers – das empfangene Geld weitergeleitet. Nun befinden sich 10.000 Euro auf einem Konto irgendwo in Russland. Und die Bank fordert vom überrumpelten Kunden den Ausgleich des Kontos.
Der völlig überraschte Bankkunde ist in einer solchen Situation mehr als verzweifelt. Er fragt sich, an wen er sich wenden soll, um seinen Schaden auszugleichen. Der Erstempfänger der Überweisung – der das Geld weitergeleitet hat – ist oft zahlungsunfähig. Trotz seiner Verantwortlichkeit ist die Geltendmachung von Ansprüchen aussichtslos. Ebenso schwierig bis unmöglich ist die Durchsetzung eines Anspruchs in Russland. Lediglich bei der eigenen Bank erscheint es realistisch, einen Ausgleich erhalten zu können.
Die Bank ist zahlungsfähig – aber auch haftbar?Naturgemäß bestreitet das Geldinstitut irgendein Verschulden. Das von ihr verwendete System des Onlinebankings sei vielfach geprüft und sicher. Der Kunde selbst sei durch fehlerhaftes Verhalten beim Onlinebanking verantwortlich für den entstandenen Schaden. Sehr oft wird nicht installierte Anti-Viren-Software oder ein veraltetes Betriebssystem beim Kunden als Grund für das erfolgreiche Phishing oder Hacking angeführt.
Auch die nicht unverzüglich erfolgte Information über abhandengekommene TAN-Nummern wird regelmäßig als Beweis für das Verschulden des Kunden beim Onlinebanking angeführt. Die Fahrlässigkeit des Kunden könne auch darauf beruhen, dass der Lebensgefährte oder andere Bekannte leichten Zugriff zu Zugangsdaten hatten und die Straftat einem Dritten somit erleichtert wurde.
Mit diesen Argumenten scheitern Banken vor Gericht immer öfter.Dass die Risiken des Onlinebankings nicht so einfach von der Bank auf die Kunden übertragen werden können, ist ein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz. Gerade wenn es um Darlegungs- und Beweislastfragen geht, machen es die Gerichte den Banken oft schwer, mit ihren Interessen durchzukommen. Tendenziell ist in der Rechtsprechung eine kundenfreundliche Gesetzesauslegung zu beobachten. So trifft auch die Banken eine Pflicht, Kundenhinweisen auf eventuelle Sicherheitslücken nachzugehen, ihre AGB einer strengen Prüfung zu unterziehen und stets nur die aktuellste Software zu verwenden, um sich nicht ein Mitverschulden anrechnen lassen zu müssen.
Cyberkriminelle, die die Sicherheitslücken des Onlinebankings ausnutzen, setzen dafür ausgeklügelt programmierte Software ein (zum Beispiel Trojaner), deren Angriffsziel die Kommunikationsabläufe im Onlinebanking sind. Datensendungen zur Bank werden abgefangen, was zur Folge hat, dass die Bank das Abfangen selbst gar nicht bemerkt. Moderne Bezahlsysteme, die häufig von Internet-Versandhäusern genutzt werden, eignen sich ebenfalls für das Ausspähen von Daten, die für das Onlinebanking benötigt werden.
Die traditionellen Phishing-Methoden mit gefälschten Webseiten gehören längst der Vergangenheit an. Die neuartigen, geschickt ausgeführten Angriffe auf das Onlinebanking aufzudecken ist extrem schwierig. Selbst das moderne eTAN-Verfahren ist gegen diese Angriffe nicht 100-prozentig gewappnet.
Der Schaden ist meist noch höher als zuerst befürchtet.Denn zusätzlich zu den finanziellen Einbußen können Delikte mit Bezug zum Onlinebanking auch Rufschädigungen zur Folge haben, wenn zum Beispiel der eigenen Name im Zusammenhang mit der Online-Ersteigerung gestohlener Waren unbefugt benutzt wird. Es kann sehr teuer werden, in diesem Bereich Aufklärung zu leisten und Schäden wieder gut zu machen.
Wer Opfer einer Straftat aus dem Bereich Onlinebanking wird, sollte unbedingt den Rat eines Anwalts in Anspruch nehmen, der auf diesem Gebiet Spezialkenntnisse aufweisen kann. Dieser wird genau prüfen können, welche Anspruchsgegner in Frage kommen und wie realistisch die Durchsetzung von Ansprüchen ist. Wer auf Rechtsberatung verzichtet, wird auf jeden Fall einen erheblichen finanziellen Schaden selbst tragen müssen.
100-prozentige Sicherheit ist beim Onlinebanking beinahe unmöglich.Wer einen höchstmöglichen Schutz im Onlinebanking sucht, sollte auf jeden Fall folgende Hinweise ernst nehmen:
Es sollten Antivirenprogramme verwendet werden, die immer auf dem neuesten Stand sind. Viele dieser Programme können Phishing-E-Mails sehr gut erkennen und filtern beziehungsweise löschen. Der Schutz vor Phishing-Attacken beruht auf einer Blacklist, die laufend online aktualisiert wird oder auf dem Erkennen typischer Eigenschaften (Verweise auf IP-Adressen, Verweise auf Hostnamen, die dem Verweistext nicht entsprechen usw.).
Immer häufiger nutzen Banken so genannte Extended Validation-SSL-Zertifikate (EV-SSL-Zertifikate) für das Onlinebanking, um den Internetnutzern schnell und zuverlässig einen Hinweis auf die Authentizität einer Website geben zu können.
Empfehlenswert ist es, stets unterschiedliche Passwörter zu wählen. Wer dies nicht tut, gibt einem Hacker mit der Preisgabe nur eines Passworts einen Universalzugang zu jeder Anwendung, die er im Internet nutzt.
Beim Verlust oder dem Verbrauch einer TAN sollte umgehend die Bank informiert werden, damit das Konto schnell gesperrt werden kann. Genauso schnell sollte jedoch ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist.
Stand: 08.03.2012
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Pfändungsschutzkonto
Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für ein Pfändungsschutzkonto.
weiterlesenPfändungsschutzkonten, kurz P-Konten, dienen dem Schutz des Kontoinhabers dahingehend, dass das bestehende Pfändungsschutzkonto bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags nicht gepfändet werden kann. Dies erfolgt automatisch und ohne zusätzliche Antragsstellung beim Gericht oder bei der pfändenden Behörde. Dieser automatische Schutzmechanismus soll den vorher bestehenden, bürokratischen Ablauf ersetzen.
Ein P-Konto stellt dem Grunde nach nichts anderes dar wie ein gewöhnliches Girokonto. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass Beträge bis zum jeweiligen Grundfreibetrag (1.045 Euro für Singles) automatisch nicht gepfändet werden können. Allerdings verlangten Banken nach der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto diesem gegenüber ein erhöhtes Entgelt für die Kontoführung. Dieser bankenrechtlichen Praxis trat der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen und erklärte dabei Entgeltklauseln, welche ein erhöhtes Entgelt für die Kontoführung eines Pfändungsschutzkonto verlangen, für unwirksam (BGH, Urteil vom 16.07.2013 – Aktenzeichen XI ZR 260/12).
Entgeltklauseln über Kontoführungsgebühren sind kontrollfähig.Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie von den Banken vertreten, um kontrollfreie Preisabreden. Zur Begründung dessen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einem P-Konto um gerade keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien handelt. Statt dessen ist es ein herkömmliches Girokonto, zu welchem eine ergänzende Vereinbarung gemäß § 850k Absatz 7 Zivilprozessordnung (ZPO) geschlossen wird. Ferner stellt die Führung eines P-Kontos keine rechtliche Sonderleistung der Banken dar, sondern dient der Erfüllung ihrer Pflichten aus § 850k Abs. 7 ZPO.
Erhöhtes Entgelt für die Führung eines P-Kontos ist unwirksam.Ein gegenüber einem gewöhnlichen Girokonto erhöhtes Entgelt für die Führung eines P-Kontos weicht von der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt den Kontoinhaber als Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar muss die Führung eines P-Kontos weder kostenlos noch mit den niedrigsten Gebühren veranschlagt sein. Doch gerade die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf nicht dazu führen, dass die Banken den erhöhten Aufwand für die Bearbeitung von Kontopfändungen auf den Verbraucher abwälzen. Gegenüber einem gewöhnlichen Girokonto dürfen keine erhöhten Gebühren verlangt werden. Das Entgelt für ein P-Konto hat sich entweder nach dem Entgelt für das bereits bestehende Girokonto zu richten oder entsprechend den Entgelten für den Neuabschluss eines Girokontos.
Darüber hinaus wird als Begründung angeführt, dass den jeweiligen Kunden der Banken seit dem 1. Januar 2012 lediglich die Möglichkeit zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zur Verfügung steht, um einen gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erhalten. Dabei ist der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Rechtslage Anfang 2012 bewusst davon ausgegangen, dass dieser für die Kunden alternativlose Pfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden sein darf.
Abschließend ist für die Unwirksamkeit der von den Banken verwendeten Klauseln maßgeblich, dass durch die Einrichtung eines P-Kontos das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kunden gewährleistet wird. Kalkulatorische Überlegungen der Banken für ihre eigene Preisgestaltung sind daher nicht geeignet, höhere Kontoführungsentgelte bei P-Konten zu Lasten der Kontoinhaber zu begründen.
Stand: 31.10.2013
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Phishing II
Eine weitere Form des Computerbetruges: Phishing.
weiterlesenBei dem Wort „Phishing“ handelt es sich um einen zusammengesetzten Begriff welcher soviel bedeutet wie „Passwort angeln“. Dabei geht es um Fälle, in denen persönliche Zugangsdaten zum Online-Banking mittels gefälschter Emails erlangt werden. Der Vorgang ist oftmals ganz einfach und die Masche ändert sich kaum. Die Phishing-Täter verschicken gefälschte Emails und geben sich darin als ein seriöses Unternehmen – meist eine oder sogar Ihre Bank aus. In diesen Mails wird auf Grund banaler Begründungen von dem Empfänger verlangt, seine Konto- oder Kreditdaten auf einer durch einen Link erreichbaren Seite neu einzugeben. Diese ebenfalls falsche Website ist meist kaum vom Original zu unterscheiden. Hat man dort seine Daten eingegeben ist der Datenklau perfekt, und es wird nicht lange dauern, bis das erste Geld vom eigenen Konto – meist auf ein Ausländisches – überwiesen wird.
Nicht in allen Fällen übernimmt die Bank den entstandenen Schaden.Das Landgericht Köln stellt in seinem Urteil vom 5. Dezember 2007 klar, dass auch die Phishing-Opfer selbst so genannte Sicherheitspflichten einzuhalten haben und nicht in allen Fällen ein Rückzahlungsanspruch gegen die Bank besteht. Von einem „technisch durchschnittlich begabten Anwender“ kann daher zumindest erwartet werden, dass dieser einen Virenschutz sowie eine Firewall auf seinem PC installiert. Er wird auch weiter dazu angehalten, diese regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen. Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass offensichtlich gefälschte Emails sowie Webseiten vom Anwender auch erkannt werden und grundsätzlich keine Passwörter oder Daten per Email oder Telefon herausgegeben werden.
Die Anforderungen an potenzielle Phishing-Opfer erscheinen daher nicht gerade niedrig. Im Zuge dessen, dass Banken heutzutage enorme Verluste durch Phishing und ähnliche Betrugsmethoden erleiden, sind die oben genannten Erwägungen im Sinn aller Beteiligten wohl angemessen. In seinem Urteil vom 14. Juli 2011 hat das Landgericht Landshut diese Rechtsprechung nochmals bestätigt – in diesem Fall aber zu Lasten des zuständigen Bankinstitutes. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich auf dem PC des Phishing-Opfers trotz Firewall und Virusprogramm ein Trojaner eingeschlichen.
Als der Kunde Überweisungen per Onlinebanking tätigen wollte, wurde er auf eine Website weitergeleitet die der seiner Bank täuschend ähnlich sah. Dort wurde er aufgefordert, aus Sicherheitsgründen alle seine TAN-Nummern neu einzugeben. Nach mehrmaligem Probieren die Seite neu zu öffnen und das Problem anderweitig zu beheben, folgte er schließlich der Aufforderung und konnte sodann mit seinen Überweisungen fortfahren. Kurze Zeit später wurden mehrere tausend Euro auf ein ausländisches Konto überwiesen. In diesem Fall sah das Gericht es als richtig an, dass die Bank für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Das Opfer hatte alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und es bestand für ihn keine Chance den Betrug zu erkennen und zu verhindern.
Wie kann man sich gegen Phishing-Übergriffe wehren?Um kein Opfer eines Phishing-Angriffs zu werden, sollte man bestimmte Vorsichtsmaßnahmen treffen und immer skeptisch bleiben. Zunächst sind nicht alle Phishing-Emails eine so gute Fälschung, als dass man sie nicht erkennen könnte. Oftmals befinden sich Rechtschreibfehler in der Email, es findet keine persönliche Anrede statt, der Inhalt oder der Anhang ist mehr als verwirrend oder es wird sogar gedroht, falls den Anweisungen nicht Folge geleistet wird. Auf vielen der gefälschten Webseiten fehlt zum Beispiel die https-Verschlüsselung nach dem Login.
Überhaupt sollte man vermeiden Emails zu öffnen, sofern man sich des Absenders nicht ganz sicher ist. Grundsätzlich kann man sich aber merken, dass seriöse Unternehmen in keinem Fall verlangen, persönliche Daten per Mail preiszugeben.
Stand: 24.11.2011
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PIN
Gleichzeitiges Aufbewahren der EC-Karte und der PIN ist grob fahrlässig.
weiterlesenDie Kriminalität am Geldautomaten hat im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen. Aber obwohl die Täter immer neue Methoden entwickeln um an das Geld zu kommen, ist eine Arbeitsweise noch immer die Einfachste: Mit der gestohlenen Geldkarte und der zugehörigen PIN das Geld abheben. Obwohl dies allseits bekannt sein sollte, gibt es auch heute noch viele Menschen, die sich dieser Gefahr nicht bewusst sind. Viele bewahren ihre PIN zusammen mit der EC-Karte in ihrer Geldbörse auf. Das man damit mutmaßlichen Tätern sogar noch hilft, scheint vielen nicht bewusst zu sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 5. Oktober 2004 mit dem Thema der Verantwortlichkeit des Geschädigten beschäftigt (Aktenzeichen: XI ZR 210/03). In dem zu Grunde liegenden Fall, verlor die Geschädigte auf einem Straßenfest ihre Geldbörse. Im Laufe der Woche wurden dann von ihrem Konto mehrere hundert Euro abgehoben – allerdings unter Eingabe der richtigen Geheimnummer und ohne jeglichen Fehlversuch. Die Geschädigte aber versicherte, dass sie die PIN nicht zusammen mit der Karte in ihrem Portmoinee aufbewahrt habe, sondern das sie ihre Geheimzahl immer mit anderen Nummern in ihrem Handy tarne.
Der BGH hat entschieden, dass der Anschein in dem oben benannten Fall gegen die Geschädigte spricht.Wird mit einer gestohlenen EC-Karte und der richtigen PIN Geld vom Automaten abgeholt, so spricht der Anschein dafür, dass der Geschädigte beide Sachen zusammen verwahrt hat. Die jeweilige Bank erstattet in solchen Fällen das entwendete Geld nicht, da sie die Schuld bei dem Geschädigten sieht.
Obgleich es auch Fälle gibt, in denen mehrere Personen zusammenarbeiten – wobei einer die Karte entwendet und ein anderer die zugehörige PIN durch heimliches Beobachten bei der Eingabe ausspäht, steht das der oben genannten Ansicht des BGH nicht entgegen. Von dieser Möglichkeit wird nur dann ausgegangen, wenn die EC-Karte entwendet wurde und kurz darauf – also mit unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang – das Geld auch an einem Geldautomaten abgeholt wird. Hierbei geht es bevorzugt um den zeitlichen Zusammenhang. Vergehen mehrere Tage, so kann diese Möglichkeit nicht mehr zu Gunsten des Geschädigten angenommen werden.
Grundsätzlich also hat der Karteninhaber selbst dafür Sorge zu tragen, dass niemand an seine PIN aber auch nicht an seine EC-Karte kommt.Das Bankinstitut wird auf jeden Fall die Schuld zunächst bei dem Geschädigten selber suchen. So bleibt am Ende nur der Tipp, immer wachsam zu sein, sich bei der Eingabe der PIN nicht beobachten zu lassen und die PIN auf keinen Fall in der Nähe seiner Karte zu verwahren.
Stand: 14.11.2011
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Privatkredit
Wenn Freunde oder Familienmitglieder den Privatkredit nicht zurückzahlen.
weiterlesen„Bei Geld hört die Freundschaft auf.“ – dieses Sprichwort kennt wohl jeder und auch die meisten werden es wohl nachvollziehen können. Denn der Familie, seinen Freunden oder Bekannten einen Privatkredit zu geben liegt zwar oft nahe, ist aber ist für beide Seiten nicht unbedingt das Beste.
Ein Privatkredit bei Freunden oder der Familie ist sicherlich eine günstige Alternative zum Bankkredit und hat für den Darlehensnehmer viele Vorteile. Sinnvoll für das Verhältnis untereinander ist es aber mitunter nicht. Die wenigsten Kreditgeber machen sich zu Beginn Gedanken darüber, was eigentlich passiert, wenn der Kreditnehmer nicht rechtzeitig oder gar nicht zurückzahlt. Was kann man bei einem Privatkredit überhaupt tun, wenn man das Gefühl hat, man werde sein Geld nie wieder sehen?
Wenn reden nichts mehr bringt.Nachdem man noch mal höflich gefragt hat, wie es denn mit der Rückzahlung aussieht und nach mehrmaligem Auffordern die Zahlungen trotzdem ausbleiben, bleibt meist nur eine Möglichkeit – zu härteren Methoden greifen. Die Einschaltung eines Anwalts – auch zwischen Familienmitgliedern – erscheint daher zwingend und unausweichlich. Auch die Möglichkeit der Einleitung eines Mahnverfahrens besteht, bringt einen aber nur dann an das gewünschte Ziel, wenn zwei Vorraussetzungen vorliegen. Der Darlehensnehmer darf die Forderungen nicht bestreiten und bei ihm muss überhaupt etwas zu vollstrecken sein. Ist man diesen Schritt gegangen steht eins außer Frage – die Beziehung zwischen dem Kreditnehmer und Kreditgeber wird wohl kaum noch zu retten sein.
Die einzige Möglichkeit um den Familienfrieden oder die Freundschaft auch im Falle eines Privatkredites zu bewahren, ist sich früher zu überlegen wie es im Fall der Fälle weitergeht. Um die Erstellung eines Vertrages kommt man daher wohl kaum herum. In dem Vertrag sollte man festhalten, welche Summe geschuldet ist, ob Zinsen gezahlt werden sollen und wie hoch diese sind, wann das Geld zurückgezahlt werden soll und vor allem wie es zurückgezahlt werden soll. Geht es um Raten oder nicht, wenn ja wie hoch sind diese und wann sollen sie auf dem Konto eingehen. Schließlich sollte man auch daran denken sich die Übergabe des Darlehens quittieren zu lassen, nicht dass der Kreditnehmer noch auf die Idee kommt zu behaupten, er habe das Geld nie bekommen.
Sicherheit geht vor – auch bei Privatkrediten.Selbst wenn man vertraglich alles festgehalten hat, ist es nicht selten der Fall, dass beim Darlehensnehmer überhaupt kein Geld mehr vorhanden ist. Dabei kommt es vornehmlich immer darauf an, wofür der Darlehensnehmer das Geld überhaupt verwendet hat. Geht es um die Finanzierung einer Reise, eines Kleinwagens oder ähnlichem, ist das Geld wohl von vornherein weg. Geht es beispielsweise um eine Immobilie, sieht die Sache schon ganz anders aus. Eventuell kann einfach nichts mehr zurückgezahlt werden, weil man nicht der einzige Gläubiger ist und eine Reihe von anderen Gläubigern in der Reihe vor einem stehen.
Für diese Fälle macht es Sinn, sich auch vorher über Sicherheiten geeinigt zu haben. So besteht zum einen die Möglichkeit der Eintragung einer Grundschuld – insofern der Privatkredit in eine Immobilie investiert werden soll. Im Falle der Nichtrückzahlung, hat man bis zur Höhe des eingetragenen Betrages einen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer. Probleme ergeben sich aber dann, wenn auch die Bank Ansprüche geltend macht. Im Falle einer Zwangsversteigerung und einem gravierenden Wertverlust der Immobilie bleibt meist nicht genug für beide Parteien übrig. In Betracht käme noch eine vorherige Abtretung von Gehaltsansprüchen. Doch ob man als Freund oder gar Familienmitglied dies vereinbaren wird, ist wohl mehr als fraglich.
Fest steht, dass man sich immer zweimal überlegen sollte, ob man einen Privatkredit an nahe Angehörige oder Freunde gibt. Denn wenn es zu Problemen kommt, sieht man meist sein Geld aber auch das Familienmitglied oder den Freund nie wieder.
Stand: 24.11.2011
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Schrottimmobilien
Schrottimmobilien, Gaunereien und die Mitschuld der Banken.
weiterlesenAuch für Banken gilt: Es ist nichts so fein gesponnen – es kommt doch ans Licht der Sonnen. Der ehemalige Notar Peter N. hat in einem Prozess, in dem es um Geschäfte mit Schrottimmobilien ging, als einer von zahlreichen Angeklagten, ein umfassendes Geständnis abgelegt. In diesem Zusammenhang hat er auch Bankangestellte bezichtigt, dass diese bei den Geschäften mit den viel kritisierten Schrottimmobilien profitiert hätten. Insgesamt wurden ihm selbst 39 Straftaten zur Last gelegt und er hat eingeräumt, dass er an diesen mitgewirkt hatte. Ihm sei bewusst gewesen, dass bei den Geschäften mit den betreffenden Schrottimmobilien die Finanzierung des Kaufpreises falsch dargestellt gewesen ist.
Das wenigstens 13 der Angeklagten an dieser Vorgehensweise beteiligt gewesen wären, sei ihm aus den vorliegenden Gesamtumständen klargeworden. Er nannte namentlich vier der Mitangeklagten, die aus W. kommen, und gab an, dass diese für die Vermittlung der Schrottimmobilien eine Provision erhalten hätten, die 28 Prozent vom Kaufpreis betragen hat.
28 Prozent Provisionen…Detailliert wurde den Angeklagten innerhalb des Prozesses vorgeworfen, dass sie Schrottimmobilien erworben und zu dramatisch überhöhten Preisen an Verbraucher veräußert hätten – und das sei insgesamt 106 Mal vorgekommen. Bei den meisten Objekten handelte es sich um Objekte aus Wiesbaden. Frau H. soll die Drahtzieherin des Ganzen gewesen sein. Sie gab an, dass sie gemeinsam mit dem ehemaligen Projektentwickler Jürgen K. zu Beginn der 90er Jahre eine Firma betrieben hat. Herr K. aus Wiesbaden ist allerdings in einem anderen Verfahren als Angeklagter zu betrachten. Dort wird ihm vorgeworfen, dass er Immobilienfondsmanager in drei Fällen bestochen haben soll.
…an BankangestellteNach den Schilderungen von N. sind die Provisionen gezahlt worden, um die Banken zu einer schnelleren Arbeitsweise anzuhalten – somit wurden diese geschmiert. N. könne man direkt vorwerfen, dass er es im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit unterließ, den Bankenvorstand darüber zu informieren. Seinem Wortlaut nach wäre es auffällig gewesen, dass nach staatsanwaltschaftlichen Erkenntnissen die Banken um über 14 Millionen Euro geprellt wurden, diese aber kein offensichtliches Interesse an einer Wiedergutmachung oder aber strafrechtlichen Verfolgung gehabt hätten. Dadurch wäre ihm persönlich der Verdacht gekommen, dass eine Mitwirkung der Banken an den vorgeworfenen Straftaten nicht ausgeschlossen ist. Schadenersatzforderungen habe er lediglich von der Versicherung der Sparkassen erhalten. Wegen der so genannten Untreue befindet sich Peter N. für viereinhalb Jahre in Haft. Hierbei ging es zudem um das Thema Schrottimmobilien.
Zudem gab er namentlich die Sparkasse Naussau an, dass diese ihn nicht wegen Schadenersatzansprüchen belangt oder es versucht hätte. Ein Sprecher der Naspa gab an, dass eine Prüfung der Revision erfolgt wäre, aber nicht feststellbar gewesen sei, dass einzelne Mitarbeiter oder die Naspa selbst an den Vermittlungen der Schrottimmobilien oder der Wertschöpfung daraus beteiligt gewesen wären. Weiterhin würde eine Überprüfung auf Erfolgsaussicht einer Titulierung erfolgen, bevor eine anwaltliche Beauftragung diesbezüglich in Erwägung gezogen werde.
Die Käufer der sogenannten Schrottimmobilien sind am Ende die tatsächlichen Opfer.In den meisten Fällen handelte es sich bei den Käufern um Verbraucher, die sich in einer finanziellen Notsituation befunden haben und die einen so genannten Kleinkredit benötigten. Damit dieses Darlehen abgesichert wäre, wurde ihnen durch die Angeklagten ein Immobilienkauf angeboten, damit die Rückzahlungen für den Kredit durch die Einnahmen der Miete aufgebracht werden könnten.
Tipp: In Bezug auf Schrottimmobilien ist die Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich verbraucherfreundlicher geworden. Es kann sich durchaus lohnen anwaltlichen Rat einzuholen. Vielfach hat sich nämlich auch die Beweislast zugunsten der Verbraucher geändert und dies führt dann auch häufiger dazu, das Banken „gesprächsbereit“ sind.
Stand: 12.04.2012
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Skimming
Die Kriminalität im Bereich „Skimming“ steigt immer mehr an.
weiterlesenLaut dem Bundeskriminalamt (BKA) ist im Jahre 2010 der Schaden durch so genanntes Skimming auf 60 Millionen Euro gestiegen – das sind 20 Millionen mehr als noch im Vorjahr. Von rund 2.058 Skimming-Fällen in Deutschland im Jahr 2009, gab es im Jahr 2010 einen Anstieg auf 3.183 Fälle.
Beim Skimming werden verschiedene Geldautomaten manipuliert, indem Minikameras angebracht werden um die persönliche Geheimzahl (PIN) auszuspähen. Diese Kameras sind so unauffällig, dass sie für das Opfer kaum zu erkennen sind. Vor dem Kartenschlitz werden Aufsätze montiert – so genannte Lesegeräte – mit denen dann die Daten der EC-Karte ausgelesen werden können. Auch diese Aufsätze sind mittlerweile so gut entwickelt, dass für den Kunden kaum eine Chance besteht, dem Betrug zu entkommen.
Mittlerweile hat sich die Skimming-Kriminalität auch erheblich ausgeweitet und wird nun nicht mehr nur an Bankautomaten angewendet.Die neuste Masche findet nun an Tankstellen statt. In Zusammenarbeit mit einem Tankstellenmitarbeiter werden nun auch immer häufiger die Kartengeräte in den Tankstellen manipuliert und so die ahnungslosen Kunden zu Kasse gebeten.
Ist man ein Skimming Opfer geworden, so sollte der Vorfall unverzüglich gemeldet werden. Damit nicht weitere Abbuchungen vorgenommen werden und der Schaden begrenzt wird, sollte die EC-Karte schnellstmöglich gesperrt werden. Danach sollte Strafanzeige gestellt werden, auch wenn es sich häufig um organisierte Banden gerade aus dem Ausland handelt und diese nicht leicht zu finden sind. Schließlich muss bei der zuständigen Bank um die Rückbuchung beziehungsweise Erstattung des Geldes gebeten werden. Das Bankinstitut ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet für den Schaden aufzukommen. Der Schaden besteht zum einen in dem rechtswidrig abgehobenen Geldbetrag, aber auch in den Überziehungszinsen die dadurch möglicherweise entstehen.
Allerdings muss das Skimming Opfer auch nachweisen, dass ein Dritter das Geld rechtswidrig abgehoben hat.Dies stellt aber in den meisten Fällen kaum ein Problem dar, im Gegensatz zu Fällen in denen EC-Karte und PIN gestohlen werden. -Üblicherweise werden die Abbuchungen immer im Ausland vollzogen, so dass man leicht beweisen kann, ob ein Skimming Fall vorgelegen hat oder nicht.
Stand: 14.11.2011
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Vorfälligkeitsentschädigung
Widerrufsbelehrung bei Baudarlehen oft unwirksam – Viele Kreditnehmer könnten ohne Vorfälligkeitsentschädigung günstig umschulden.
weiterlesenWenn ein Kunde vorzeitig sein vor Jahren aufgenommenes Immobiliendarlehen kündigt, verlangt die Bank häufig eine recht hohe Vorfälligkeitsentschädigung. Vielen Kreditnehmern ist aber nicht bewusst, dass sie in vielen Fällen gar keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen – nämlich dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag falsch war. Und dies war gar nicht selten der Fall: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach Überprüfung von 300 Kreditverträgen vor wenigen Monaten festgestellt, dass „mehr als zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft und damit unwirksam“ sind.
Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung können Bankkunden die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Darüber hinaus können aktuell noch laufende Baudarlehen widerrufen werden, ohne Pflicht zur Vorfälligkeitsentschädigung. Darlehensnehmer haben so die Chance, den Altvertrag durch einen neuen Darlehensvertrag – zu heute deutlich niedrigeren Zinsen – abzulösen.
Normalerweise ist das wegen der Vorfälligkeitsentschädigung teuer.Fällt diese aber wegen einer falschen Widerrufsbelehrung gar nicht an, so kann der Kunde durch eine solche Umschuldung viel Geld sparen. Der Zinsunterschied zum Beispiel zwischen 2008 und heute in Höhe von rund zwei Prozentpunkten ergibt bei einem 200.000-Euro-Darlehen eine Ersparnis von jährlich 4.000 Euro. Während die extreme Niedrigzinsphase auf absehbare Zeit zu Ende gehen wird, besteht für Baudarlehensnehmer zurzeit noch die Chance auf sehr günstige Konditionen.
Verschiedene Banken und Sparkassen hatten in der Vergangenheit standardisierte Mustertexte zur Widerrufsbelehrung verwendet, die aufgrund der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht der gesetzlichen Regelung entsprachen. Durch das Wort „frühestens“ sei nicht eindeutig erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginne. Das erzeuge Unklarheit und suggeriere dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen, so die Rechtsprechung. Wegen dieser Unklarheit sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Deshalb sei die Widerrufsfrist gar nicht erst angelaufen. Grundlage in der Rechtsprechung ist ein BGH-Entscheid vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen XI ZR 349/10); und speziell zur Vorfälligkeitsentschädigung: OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 (Aktenzeichen 4 U 194/11). Obwohl diese Entscheidungen schon eine Weile zurückliegen, wissen viele Kreditkunden noch nichts von diesem Recht.
Änderungen am Musterformular heben die Schutzwirkung auf.Bei der Verwendung des Musterformulars zur Widerrufsbelehrung kann sich die Bank normalerweise auf die Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) berufen. Das geht aber nur, wenn sie das Musterformular inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung eins zu eins übernimmt. Wenn sie den Mustertext aber an mehreren Stellen ändert, wie dies in der Praxis häufig geschehen ist, hebt sie die Schutzwirkung des Mustertextes auf. Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ist bis heute in vielen Baudarlehensverträgen die Widerrufsfrist nicht angelaufen – und somit eine Kündigung vor Ablauf der Zinsbindung möglich, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut verpflichtet zu sein.
Stand: 05.03.2014
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Widerruf
Der Widerruf eines Kreditvertrages mit Restschuldversicherung ist häufig auch noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich.
weiterlesenIn einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Aktenzeichen XI ZR 356/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Möglichkeit des Widerrufs eines mit einer Restschuldversicherung verbundenen Kreditvertrages entschieden. Wichtiger ist aber, dass der BGH sich in dieser Entscheidung auch dazu geäußert hat, welche Konsequenzen ein solcher Widerruf für den Verbraucher hat. Dies sollte ein Verbraucher berücksichtigen, bevor er einen Widerruf erklärt.
Der Kläger hatte bei der beklagten Bank Anfang 2007 einen Ratenkredit aufgenommen, von dem ihm nur ein Teilbetrag ausgezahlt worden war. Der Restbetrag diente zur Finanzierung einer Restschuldversicherung, die der Kläger am selben Tag mit zwei als „Partnern“ der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen wurde. Dies ist bei älteren Darlehensverträgen oft der Fall. Eine solche Widerrufsbelehrung, in der keine Hinweise auf die Folgen des Widerrufs für ein verbundenes Geschäft enthalten sind, ist unvollständig. Die Widerrufsfrist wird dadurch nicht in Gang gesetzt.
Daher kann ein Verbraucher auch nach relativ langer Zeit den Widerruf von seinem Darlehensvertrag und der damit verbundenen Restschuldversicherung erklären.In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger die beklagte Bank zur Rückabwicklung der Verträge aufgefordert, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung, dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Nach der Rechtsprechung des BGH sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beide Voraussetzungen hat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall bejaht.
Das Darlehen diente teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages. Die Zahlung der Versicherungsprämien wurde von der beklagten Bank direkt von der Nettokreditsumme abgezogen und an die Versicherer ausgezahlt. Ferner hat der BGH die wirtschaftliche Einheit des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages bejaht. Eine wirtschaftliche Einheit liegt dann vor, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den Anderen geschlossen worden wäre.
Zu den maßgeblichen Indizien für eine wirtschaftliche Einheit gehörendie Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird;
der zeitgleiche Abschluss beider Verträge;
das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten, wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag;
die Einschaltung der selben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie
das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.
Nach diesen Kriterien hat der BGH eine wirtschaftliche Einheit angenommen, weil unter anderem das Darlehen zum Teil zweckgebunden war. Ein Teil des Darlehens sei zur Zahlung der Versicherungsprämie bestimmt gewesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredites dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als „Partner“ der Beklagten bezeichnet.
Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der beklagten Bank bedienen.
Als Rechtsfolge hat der BGH festgestellt, dass der Kläger die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages nebst Zinsen nicht schuldet. Er schuldet aber die Rückzahlung des an ihn tatsächlich ausgezahlten Teils des Nettokreditbetrages zuzüglich der insoweit vereinbarten Zinsen und das sofort. Die von ihm bereits geleisteten Raten werden natürlich bei der Rückzahlung berücksichtigt. Bevor unter den vorstehend genannten Voraussetzungen der Widerruf des Vertrages erklärt wird, muss der Verbraucher daher prüfen, ob er zu einer sofortigen Rückzahlung überhaupt in der Lage ist.
Stand: 19.02.2013
Fonds
Fonds sollen das Risiko einer Anlage durch ein gesundes Portfolio verringern. Das funktioniert nur bei dem einen oder anderen Fonds nicht so gut.
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HCI
HCI Renditefonds IV: MS Berta in der Insolvenz – MPC Capital trennt sich von HCI-Anteilen.
weiterlesenErneut schlechte Nachrichten für Anleger der HCI Schifffonds. Das Containerschiff MS Berta, das neben weiteren Schiffen zum Dachfonds HCI Renditefonds IV gehört, ist insolvent (Aktenzeichen: 7 IN 12/13). Der Renditefonds IV wurde 2004 von HCI aufgelegt. Unterdessen hat das Emissionshaus MPC Capital AG, welches ebenfalls zahlreiche Schiffsfonds auf den Markt gebracht hat, seine Anteile am Konkurrenten HCI verkauft.
MPC hielt, laut Handelsblatt vom 19. April 2013, immerhin rund 25 Prozent an der HCI Capital. Der überwiegende Teil der Aktien soll von der Reeder-Gruppe Döhle übernommen worden sein. „Wenn ein großer Fondsinitiator wie MPC Capital sich von Anteilen an HCI trennt, sollten sich auch andere Anleger ihre Gedanken machen. Mit den Anteilen hat sich MPC auch von den finanziellen Risiken, die mit der Beteiligung an HCI einhergingen, getrennt“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Anleger des HCI Renditefonds IV sollten die Kapitalanlage rechtlich auf mögliche Schadensersatzansprüche von einem versierten Anwalt überprüfen lassen. Das Containerschiff MS Berta ist nicht das einzige Schiff des HCI Renditefonds IV. Und es ist bei weitem nicht das einzige Schiff, das in den vergangenen Wochen und Monaten Insolvenz anmelden musste – und es wird wohl auch leider nicht das letzte sein.
HCI Shipping Select 18: MS Mark Twain insolventZu diesen Schiffen zählt auch das Containerschiff MS Mark Twain des Dachfonds HCI Shipping Select 18. Die MS Mark Twain ist im Besitz der MS „MT Schlüter“ GmbH & Co.KG, über die das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet hat (Aktenzeichen: 67e IN 98/13). Zum Dachfonds HCI Shipping Select 18, der 2006 aufgelegt wurde, gehören neben dem MS Mark Twain noch die Containerschiffe MS Alisa, MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum. Die MS Mark Twain befand sich schon längere Zeit in schwerer See. Insofern kommt die Insolvenz nicht wirklich überraschend. Dennoch ist sie natürlich ein Schlag für die Anleger.
HCI Schifffonds VIII: Insolvenzverfahren über MS Maria Sibum eröffnetDie dritte Pleite innerhalb von wenigen Tagen ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem die Insolvenzverfahren über die MS Mark Twain (HCI Shipping Select XVIII) und MS Berta (HCI Renditefonds IV) eröffnet wurden, meldet nun auch der HCI Schifffonds VIII eine Pleite: über die MS Maria Sibum wurde am Amtsgericht Bremerhaven das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 10 IN 43/13).
Drei Schiffsinsolvenzen innerhalb weniger Tage – das ist schon bedenklich. Der HCI Schiffsfonds VIII blieb schon lange hinter den Erwartungen zurück. In den vergangenen Monaten mussten die enttäuschten Anleger auch noch die Insolvenz der MS Pandora verkraften. Die Krise des HCI Schiffsfonds hat wohl im April 2013 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die MS Maria Sibum ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Allerdings sah es schon lange zuvor wirtschaftlich nicht gut für den Dachfonds aus, der in insgesamt acht Schiffe investiert hatte. Die prospektierten Erwartungen wurden deutlich verfehlt. Bei den HCI-Schifffonds scheint die Krise momentan voll durchzuschlagen. Diese Entwicklung bestätigt aber auch gleichzeitig, dass Schifffonds Kapitalanlagen mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko sind.
Drei weitere Insolvenzen bis August 2013Bei den HCI Schifffonds ist ein weiterer Tiefpunkt erreicht. Im Juli und August mussten drei weitere Schifffonds von HCI Insolvenz anmelden. Hierbei handelt es sich um die Frachter MS Nadja (Aktenzeichen: 6 IN 44/13) und MS Angelika (Aktenzeichen: 7 IN 32/13). Damit nicht genug wurde auch über den HCI Schiffsfonds MT Hellespont Providence das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen 509 IN 25/13).
Anleger von Schifffonds können Hoffnung auf Schadenersatz haben.Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen die Beratung nicht ordnungsgemäß verlief. Viele Anleger wurden nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Risiken ihrer Kapitalanlage bis hin zum Totalverlust ihres Geldes aufgeklärt. Auch über die Provisionen, die der Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhält, muss der Anleger genau informiert werden. Ist dies nicht der Fall, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung ist da eindeutig.
Stand: 29.08.2013
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Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds: Wurden Sie ordnungsgemäß beraten?
weiterlesenÜber viele Jahre hinweg galten offene Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage mit stabiler Wertentwicklung und akzeptablen Renditen. Doch bereits seit 2003 gerieten offene Immobilienfonds zunehmend in Schwierigkeiten, da die Mieten sanken und Mieter immer kürzere Mietverträge abschlossen. Da offene Immobilienfonds jedoch weiterhin als sichere und gute Kapitalanlage angeboten wurden, kam es zu massiven Verlusten bei Anlegern. Diese fragen sich nun, an wen sie sich wenden können, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Anleger ordnungsgemäß beraten wurde. Die Anlageberater muss anlage- und anlegergerecht gewesen sein. Mögliche Fehler bei der Beratung sind:
1. Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme / Schließung des FondsAuf das Risiko einer möglichen Aussetzung der Anteilsrücknahme hätte der Anleger ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger darauf hinweist, dass es ihm gerade darauf ankommt, dass er jederzeit wieder an das eingesetzte Kapital herankommt oder darauf sogar angewiesen ist. Der Anleger muss darauf hingewiesen werden, dass es bei einem offenen Immobilienfonds unter bestimmten Umständen zu einer Aussetzung der Rücknahme nach § 81 Investmentgesetz (InvG) kommen kann.
Hierüber müssen die beratende Bank, der freie Berater oder Vermittler den Anleger ausdrücklich informieren. Es wäre absolut verfehlt, einem Anleger, der sein Geld nur kurzfristig oder mittelfristig anlegen will, eine Beteiligung an einem solchen Fonds zu empfehlen. Ebenso muss dem Anleger klar sein, dass er auf unvorhergesehene Geldnöte nicht flexibel reagieren kann, wenn sein Kapital in einem offenen Immobilienfonds gebunden ist. Sollte der Anleger darauf angewiesen sein, dass er jederzeit wieder an sein Geld herankommt, hätte ihm ein offener Immobilienfonds gar nicht erst empfohlen werden dürfen.
2. RisikohinweisDie Anleger wurden in vielen Fällen nicht auf die Risiken hingewiesen, die mit der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds einhergehen. Stattdessen wurden offene Immobilienfonds in vielen Fällen noch bis weit in das Jahr 2009 hinein als absolut risikolose Geldanlage beworben, sogar als mündelsicher und vergleichbar mit Bundesschatzbriefen. Mit dieser Werbung wurden sie insbesondere sicherheitsorientierten Privatanlegern angeboten.
Die Anleger wurden nicht über die Risiken belehrt, dass es aufgrund von Leerständen in den gehaltenen Immobilien und fallende Mieten zu Wertschwankungen der Anteile kommen kann. Ebenso wurden die Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass es zu einer Abwicklung des Fonds kommen kann und dabei erhebliche Verluste auftreten können.
3. Kein Prospekt übergebenEbenfalls wurde den Anlegern vielfach kein Emissionsprospekt übergeben. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, damit die Anleger sich ein umfassendes Bild über die Anlage und die bestehenden Risiken und Kosten machen können.
4. Aufklärung über geflossene ProvisionenBanken und Berater haben meist pflichtwidrig die Anleger nicht über vereinnahmte Provisionen aufgeklärt. Bei diesen Provisionen handelt es sich in vielen Fällen um Rückvergütungen – so genannte kick backs – über die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Banken ungefragt aufklären müssen. Weitere Risiken, die der Anleger sich bewusst machen muss, sind die Entwicklung der Markt- und Standortverhältnisse, insbesondere was die erzielbaren Mieten und auch die Vermietung an sich angeht. So können die Mieten in der Zukunft fallen oder es kann zu Leerständen kommen.
Ebenso kann ein Mieter in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Weiterhin kann es zu unvorhersehbaren Kosten wegen Instandhaltung und Modernisierung kommen, die Finanzierungen können auslaufen und die Veräußerungserlöse können deutlich hinter den Erwartungen zurück bleiben. Hierdurch kann sich auch die Beteiligungsdauer deutlich verlängern, wenn kein Käufer für die Immobilien gefunden werden kann und die Beteiligungsgesellschaft nicht genug liquide Mittel hat, um bei einer Kündigung das Beteiligungskapital zurückzuzahlen.
Letztendlich sind die Risiken bei einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds immer etwas, über das ausführlich beraten werden muss. Das geht keinesfalls in einem kurzen Gespräch. Anleger sollten sich für die Entscheidung über eine Anlage in einem offenen Immobilienfonds immer viel Zeit nehmen und notfalls auch ein paar Nächte darüber schlafen.
Stand: 14.01.2013
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Schiffsfonds
Die Insolvenzen von Schiffsfonds setzen sich scheinbar unvermindert fort.
weiterlesenDer FFH Schiffsfonds Nr. 20 MT Livadia ist zahlungsunfähig. Der Insolvenzantrag wurde beim Amtsgericht Hamburg gestellt (Aktenzeichen 67b IN 80/13). Das Fondshaus Hamburg (FFH) hatte den Schiffsfonds Nr. 20 im Jahr 2004 aufgelegt. Der Tanker MT Livadia setzt die Reihe der Schiffsfonds-Insolvenzen fort. Für Anleger, die ihr Geld in den FFH Schiffsfonds Nr. 20 investiert hatten, muss die Insolvenz allerdings nicht das letzte Wort sein. Zuletzt meldete auch der FHH Fonds Nr. 21 MS Vega Turmalin Insolvenz an. Das waren leider nicht die einzigen FHH Schiffsfonds, die in schweres Fahrwasser geraten sind.
Nun steht offenbar die Reederei Ahrenkiel vor dem Verkauf. Das Traditionsunternehmen ist die Muttergesellschaft des Initiators Fondshaus Hamburg (FFH), der verschiedene geschlossene Schiffsfonds aufgelegt hat. Zur Reederei Ahrenkiel zählt derzeit eine Flotte von 37 Handelsschiffen. Medienberichten zu Folge werde nun ein Käufer gesucht, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Nach Informationen des Hamburger Abendblattes soll es zwei ernsthafte Interessenten geben. Wie sich der Verkauf der Reederei auf die Anleger der FHH-Schiffsfonds auswirkt, ist ungewiss.
Reederei Waller: MS Lucia in der InsolvenzInnerhalb weniger Wochen meldet wieder ein Schiff der Reederei Waller Insolvenz an. Wie das Fondstelegramm berichtet, ist das Containerschiff MS Lucia insolvent (Aktenzeichen12 IN 88/13). Erst Mitte März hatte die MS Finja der Reederei Waller das gleiche Schicksal ereilt.
Lloyd Fonds LF 54 Premium Ship Select: Auch MS Tatiana Schulte insolventAuch das zweite Schiff des Lloyd Fonds LF 54 Premium Ship Select ist insolvent. Das Amtsgericht Niebüll eröffnete das Insolvenzverfahren über die MS Tatiana Schulte (Aktenzeichen: 5 IN 40/13), berichtet das Fondstelegramm. Das Schwesterschiff MS Laura Schulte meldete bereits im vergangenen Jahr Insolvenz an. Anleger stehen somit vor dem Totalverlust ihrer Kapitalanlage.
Die EEH Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG in Hamburg ist insolventAm 26. März 2013 wurde der Antrag auf Eröffnung auf Eigeninsolvenz bei dem zuständigen Amtsgericht in Hamburg gestellt, teilt das Unternehmen auf seiner Homepage mit. Einzelne Einschiffs-KGs hätten die bei Emission durch die EEH ausgelegten Platzierungsgarantien fällig gestellt, teilt das Unternehmen zur Begründung des Insolvenzantrags mit. Restrukturierungsmaßnahmen seien gescheitert und Charterer hätten ihre langfristigen Zusagen nicht aufrecht halten können.
„Das ist für die Anleger natürlich sehr beunruhigend und zeigt, wie tief die Schifffahrt in der Krise steckt. Bislang waren in der Regel nur einzelne Schiffsfonds von Insolvenzen betroffen – das jetzt ein Emissionshaus den Gang zum Insolvenzgericht antritt, ist neu“, so Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden. Insgesamt hat EEH 18 Schiffsfonds emittiert, von denen einige Gesellschaften bereits Insolvenz angemeldet haben.
Auch für Anleger der MS Paranga gibt es keine guten Nachrichten. Über den Fonds der Bremer Reedereigruppe Harren & Partner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 7 IN 14/13). Der Frachter wurde bereits 1994 aufgelegt. In der jüngeren Vergangenheit wurde aber auch er nicht von der Krise der Schifffahrt verschont. Seit 2010 haben die Anleger offenbar schon keine Ausschüttungen mehr erhalten. Nun folgte die Insolvenz und den Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals.
DS Renditefonds Nr. 120 VLCC Leo Glory: Möglicher Anspruch auf SchadensersatzAnleger des Dr. Peters Schiffsfonds DS-Renditefonds Nr.120 VLCC Leo Glory hatten auf ordentliche Renditen gehofft und wurden wie so viele andere Schiffsfonds-Anleger enttäuscht. Zwischenzeitlich wurden bereits geleistete Ausschüttungen sogar zurückgefordert. Beim DS Renditefonds Nr. 120 kommt erschwerend hinzu, dass Zahlungsrückstände aus vereinbarten Charterraten bis 2014 beglichen werden müssen. Ob dies gelingt, scheint bei der derzeitigen wirtschaftlichen Situation durchaus fraglich.
Bislang ist der DS Renditefonds Nr. 120 deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurückgeblieben. Alleine daran zeigt sich, dass der Fonds einem enormen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Da zudem auch noch Kredite in japanischen Yen aufgenommen wurden, stieg dieses Risiko noch durch Wechselkursschwankungen. Darüber hätten die Anleger im Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen.
Außerdem sind wohl mehr als 15 Prozent des Anlagekapitals in Provisionen für die Finanzberater geflossen. Auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen hätten die Anleger informiert werden müssen. Die Rechtsprechung ist da inzwischen sehr eindeutig. Vertrieben wurde der 2007 platzierte Fonds unter anderem vom Allgemeinen Wirtschaftsdienst AWD.
Gerade bei Schiffsfonds hat es immer wieder fehlerhafte Anlageberatung gegeben.Diese Falschberatung liefert den Ansatz, um Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Falschberatung ist dann gegeben, wenn der Anleger nicht über die Risiken der Anlage bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals entsprechend aufgeklärt wurde. „Bei Schiffsfonds war das unserer Erfahrung nach sehr häufig der Fall. Sie wurden sogar als sichere Altersvorsorge angepriesen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Anleger, die an diese Versprechungen geglaubt haben und sich über ein finanzielles Polster im Alter gefreut haben, sehen sich nun enttäuscht. Ihnen bleibt nur die Kapitalanlage durch einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen.
Stand: 30.08.2013
Kapitalanlagen
Im Zuge der Finanzkrise im Jahr 2008 sind viele Kapitalanlagen in die Knie gegangen. Die Anleger sind verunsichert und das Ansehen der Branche hat stark gelitten.
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Anlegerschutz
Gerade die jüngsten Zusammenbrüche von Unternehmen wie Prokon, S&K, Infinus und etliche mehr generieren den üblichen „Schweinezyklus“.
weiterlesenDann wird auch regelmäßig der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Allein in den genannten Fällen wurden etliche hundert Millionen Euro von Sparern vernichtet, die sinnvolle Anlagemöglichkeiten in Immobilien und umweltfreundlichen Projekten suchten. Nun ist es aber so, dass gerade der Gesetzgeber den Anlegerschutz, namentlich im Grauen Kapitalmarkt, in den letzten Jahren – zum Beispiel durch den Zusammenbruch der so genannten Göttinger Gruppe im Jahr 2007- intensiviert hat. Genau diese Tendenz wird auch von einer sich immer weiter verschärfenden Rechtsprechung begleitet.
Die erwähnten Firmen-Zusammenbrüche befeuern jetzt weitere hektische Aktivitäten der „GroKo“, wonach bestimmte Kapitalanlageformen künftig vollständig verboten werden sollen. Jedenfalls lässt sich festhalten, dass dies insgesamt nicht dazu geführt hat, dass sich der Verlust von Anlegergeldern drastisch verringert. Die Menschen suchen sinnvolle Investitionen, wie etwa in Immobilien und umweltfreundliche Anlageformen. Warum sollte der Gesetzgeber dies verbieten?
Nicht die Anlage oder die Anlageform ist „böse“, sondern derjenige, der sie missbraucht.Ohne die Einbeziehung des Anlegers, um den es angeblich geht, wird es effektiven Schutz nicht geben. Es ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, dass nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anleger eines komplizierten Anlageproduktes dessen Emissionsprospekt nicht einmal zur Kenntnis nehmen muss, sondern den Ausführungen seines Anlageberaters glauben darf.
Diese scharfe Haftung gibt es ja bereits. Sie hat aber eben nicht zu einer Verringerung der Verluste von Kleinanlegern geführt. Wenn der Anleger den Prospekt jedoch gelesen und verstanden hätte und sich die Risiken von einem Experten (Anlageberater, Rechtsanwalt, Steuerberater …) hätte erklären lassen, wären sehr viele dieser fehlgeschlagenen Kapitalanlagen nicht gezeichnet worden.
Verbote und Haftungsregeln sind nicht zielführend, Prophylaxe dagegen schon.Warum sollte man verbieten, dass zum Beispiel ein lokaler Öko-Bäcker den Ausbau seines Unternehmens durch eine Unternehmensanleihe mit seinen Kunden finanziert, die davon Zinsen und verbilligtes Brot haben, ganz ohne Bonität nach Basel III. Auch der kommunale Energiefonds, der die Selbstversorgung sicherstellt, muss weiter existieren können ebenso auch die Europäische Genossenschaft, die sich die rückstandslose Abfallverwertung auf die Fahnen geschrieben hat.
Wer sich strikt an den Grundsatz „Investiere in nichts, das du nicht verstehst!“ hält, wird kaum Schiff(sfonds)bruch erleiden. Zum Verständnis können spezialisierte Rechtsanwälte ohne weiteres beitragen, die von Berufs wegen risikoavers sind und keine Provisionen am angestrebten Geschäft verdienen. Das ist billiger und effektiver, als den Anlageberater nach einem Fehlschlag zu verklagen. Anstatt wichtiges und sinnvolles Engagement zu verhindern, bedarf es einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Anlagekultur. Diese zu entwickeln und zu fördern ist die Aufgabe. Das ist sicher aufwändiger und schwieriger als das nächste „Anlegerschutzgesetz“ zu verabschieden. Aber es wäre mittel- und langfristig richtig und vermutlich der einzige sinnvolle Weg.
Stand: 05.03.2014
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First Quotation Board
Viele Anleger, die Aktien am First Quotation Board der Frankfurter Börse erworben haben stehen vor dem nichts.
weiterlesenDieses Board war angelegt worden, um jungen und kreativen Aktiengesellschaften Start- und Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Mit der Zeit stellte sich aber heraus, dass das Board mehr und mehr zum Tummelplatz zweifelhafter Angebote wurde und die Frankfurter Börse schloss diesen Handelsplatz Mitte Dezember des vergangenen Jahres endgültig.
Für manchen Anleger bedeutet das: Er kann seine Aktien nicht mehr handeln, also weder Werte einsehen noch verkaufen. Er sitzt somit auf einem Haufen Papier: völlig wertlose Aktien. Diese Form der Kapitalverbrennung könnte für die Vermittler durchaus ein juristisches Nachspiel haben. Die Änwälte vieler betrogener Aktionäre bereiten entsprechende Klagen vor.
Zur Zulassung am First Quotation Board musste lediglich eine Gebühr in Höhe von 750 Euro und anschließend eine Listinggebühr von 2500 Euro im Jahr gezahlt werden.Für Betrüger war das leider eine förmliche Einladung zum Kapitalbetrug. Die Börse reagierte auf diese negative Entwicklung – für viele Anleger aber leider nicht rechtzeitig. „Wir wollen mit der Schließung dieses Segments Schaden vom Börsenplatz Frankfurt abwenden“, zitierte die FAZ im Dezember 2012 Alexander Höptner, Leiter des Primärmarktgeschäfts der Deutschen Börse. „Wir verlieren dadurch zwar in geringem Maße Handelsumsätze, dies dient jedoch letztlich dem Anlegerschutz und der Reputation des Finanzstandorts Frankfurt.“
Manche Anleger hatten Glück und ihre Aktien wurden an einem anderen Ort oder an einem verlässlicheren Board weiter gehandelt. Viele Aktien fanden allerdings keinen neuen Handelsplatz. Die Verluste am First Quotation Board dürften sich auf weit über 100 Millionen Euro belaufen. Beraten und vermittelt wurden diese dubiosen Aktien-Geschäfte über freie Vermittler oder osteuropäische Call-Center. Oft gab es kurzfristig positive Kursentwicklungen, mit denen interessierte und gutgläubige Anleger überrollt wurden. Es ist die übliche Penny-Stock-Leier: Am Ende gewinnen die Betrüger – Geld wird im wahrsten Sinne des Wortes verbrannt. Betroffene sollten die Haftungsverpflichtung der Berater zu prüfen. Wer als Berater in 2012 Aktien des nun geschlossenen Boards verkauft hat, muss um die Gefahren und Risiken gewusst haben.
Stand: 15.03.2013
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Solarworld AG
nleger der Solarworld AG erleben derzeit eine Art Sonnenfinsternis.
weiterlesenDas einstige Vorzeigeunternehmen der Solarbranche schockiert seine Anleger mit dem Verlust der Hälfte des Grundkapitals. In einer ad hoc Mitteilung verkündete das Unternehmen am 17. April 2013 die düsteren Aussichten. Die Solarworld AG teilte auf ihrer Homepage mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Weiter werde das Eigenkapital im HGB-Einzelabschluss für das Geschäftsjahr 2012 nach aktueller Einschätzung etwa minus 20 bis minus 50 Millionen Euro betragen. Außerdem werde im Geschäftsabschluss 2012 ein Verlust nach Steuern in Höhe von 520 bis 550 Millionen Euro eintreten. Der Verlust resultiert zu einem Fünftel aus der Ergebnisbelastung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverlauf 2012 und zu vier Fünfteln aus Abschreibungen auf Beteiligungen.
Die Zahlen sind natürlich absolut beunruhigend. Da sollte man als Anleger nicht einfach nur so drüber hinweggehen. Die Aktie bekam die Auswirkungen jedenfalls schon zu spüren und verlor deutlich an Wert. Die Zukunft der Solarworld AG scheint immer mehr von den Gläubigern abzuhängen. Schließlich verhandelt das Unternehmen schon seit Wochen mit Banken und Anleihe-Gläubigern über einen Weg aus der Krise. Noch muss der Weg nicht in die Insolvenz führen. Auszuschließen ist es aber auch nicht mehr. Zunächst wird es aber eine außerordentliche Hauptversammlung geben.
Ein massiver Schuldenschnitt soll die finanziell angeschlagene Solarworld AG aus der Krise führen.Dadurch soll eine Reduzierung der langfristigen Verbindlichkeiten um cirka 60 Prozent erreicht werden. Mit wichtigen Gläubigern sei eine entsprechende Einigung erzielt worden, so das Solarunternehmen in einer ad-hoc-Mitteilung vom 30. April 2013. Im Gegenzug werden die Gläubiger im Zuge eines tiefen Kapitalschnitts zum Haupteigentümer des Unternehmens. Die zuständigen Gremien müssen der Vereinbarung noch zustimmen.
„Die Gläubiger der beiden Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden. Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger werden in Kürze Gläubigerversammlungen einberufen, damit die Anleihegläubiger jeweils einen gemeinsamen Vertreter bestellen können“, heißt es in der Mitteilung der Solarworld AG.
„Im Grunde bedeutet das, die nahezu vollständige Entmachtung der Aktionäre und fast den Totalverlust des Kapitals.“, warnt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Selbst der angekündigte Schuldenschnitt bedeutet nicht die Rettung des Unternehmens. Die Konkurrenz aus China ist einfach groß und war letztlich maßgeblich für die Krise der Solarworld AG.“
Verstoß gegen das Aktiengesetz?Zwischen den Zeilen der aktuellen Solarworld-Diskussion findet sich ein Detail, das mögliche Verantwortung – zumindest aber eine Pflichtverletzung von Verantwortlichen – aufzeigt. Es geht hier um möglichen Rechtsbruch bei Solarworld, der bislang unbemerkt abläuft. Nach § 92, Absatz 1 des Aktiengesetzes ist zwingend vorgeschrieben: “Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.”
Mit der ad hoc-Meldung vom 17. April 2013 war dieser Sachverhalt zweifelsfrei erfüllt, so dass die Frist für Solarworld vom 17. April an lief. Trotz alledem sind mehrere Wochen vergangen, ohne dass eine Einberufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden wäre. Sollte es zu einem Verfahren kommen, dann dürfte „unverzüglich“ definiert werden müssen. Normalerweise bedeutet es “ohne schuldhaftes Verzögern”. Hier wurde und wird Aktionärsgeld verbrannt und es wird nach Verantwortlichen gesucht werden müssen. Der vorstehende Sachverhalt ist zumindest geeignet, den Vorstand für ein absolut verspätetes Informieren der Aktionäre und des Marktes verantwortlich zu machen.
Aktionäre und Anleihe-Gläubiger der Solarwolrd AG sollten ihre Kapitalanlage rechtlich überprüfen lassen.Das investierte Geld ist nach dem derzeitigen Stand praktisch verloren. Allerdings können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Ansatzpunkte hierfür können Fehler im Verkaufsprospekt oder eine nicht ordnungsgemäße Anlageberatung liefern. Die Anleger hätten über das enorme wirtschaftliche Risiko ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen.
Auf jeden Fall ist es besser und auch aussichtsreicher, die Anlage rechtlich überprüfen zu lassen, als tatenlos dem weiteren Schicksal der Solarworld AG entgegen zu sehen. Die Zahlen für das Geschäftsjahr 2012 verheißen nichts Gutes: Nach vorläufigen Unternehmensangaben vom 29. April 2013 brach der Umsatz massiv ein. Der operative Verlust stieg auf mehr als 490 Millionen Euro. Schon zuvor hatte die Solarworld AG mitgeteilt, dass das Eigenkapital komplett aufgebraucht sei.
Stand: 26.06.2013
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Verjährung
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Anlageberatung.
weiterlesenDer Bundesgerichtshof (BGH, 13.12.2012, III ZR 298/11) hat sich kürzlich wieder mit der Verjährung von Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger befasst. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Anleger eine atypisch stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erworben. Die Kapitalanlage entwickelte sich allerdings nicht wie ursprünglich von dem Kapitalanlageberater angepriesen, sodass der Kläger hohe Verluste zu verzeichnen hatte.
Im gerichtlichen Verfahren wurde dann dem Kapitalanlageberater des Klägers eine schadenersatzpflichtige Falschberatung vorgeworfen. Dieser habe nicht über die spezifischen Risiken der Kapitalanlage, insbesondere das Risiko des Totalverlustes, hingewiesen. Stattdessen habe er wahrheitswidrig mit einer altersvorsorgetauglichen Kapitalanlage geworben. Außerdem habe er eine Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage pflichtwidrig unterlassen. Er wurde daher im gerichtlichen Verfahren auf Rückzahlung des in die Kapitalanlage investierten Kapitals in Anspruch genommen.
Im Verfahren wurde nun insbesondere über die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verhandelt.Das Gesetz sieht hier unter anderem eine so genannte kenntnisabhängige Verjährung von drei Jahren vor. Das bedeutet, dass der geschädigte Anleger seinen Anspruch binnen einer Frist von drei Jahren ab der Kenntnis von den Beratungsfehlern gerichtlich geltend machen muss, da ihm andernfalls eine Klageabweisung wegen Verjährung drohen kann. Im entschiedenen Fall hatte aber nur die Ehefrau des Klägers Kenntnis von den Beratungsfehlern, weil auch nur sie den Prospekt mit den Risikohinweisen zur Kapitalanlage gelesen hatte. Auch nur sie konnte daher die unterlassenen Risikohinweise des Beraters, die die Falschberatung begründeten, frühzeitig erkennen.
Der BGH entschied nun, dass sich ein Ehegatte diese Kenntnis nicht ohne Weiteres zurechnen lassen muss. Dieser muss sich die Kenntnis des anderen Ehegatten nämlich nur dann zurechnen lassen, wenn der wissende Ehegatte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, wie der Ausarbeitung der Risiken einer Kapitalanlage, betraut wurde. Dies konnte den Ehegatten im Prozess aber nicht nachgewiesen werden, sodass die verjährungseinleitende Prospektlektüre der Ehefrau nicht zu Lasten des klagenden Ehegatten wirkte. Der BGH geht in diesem Urteil davon aus, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach das Wissen des einen Ehegatten immer dem Anderen zugerechnet werden muss.
Stand: 14.02.2013
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Vermögensverwalter
Was macht einen Vermögensverwalter im Gegensatz zum Anlageberater aus?
weiterlesenUnter Vermögensverwaltung versteht man die Verwaltung fremden Vermögens allein im Interesse des Vermögensinhabers. Auch wenn das Berufsbild Vermögensverwalter selbst nicht legal definiert ist, findet sich im Gesetz ein Hinweis. Es benutzt hierbei den Begriff „Finanzportfolioverwaltung“ und fixiert diese als „die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“, § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Für derartige Geschäft bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn diese Tätigkeit dem Umfang nach einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert, was im professionellen Bereich stets der Fall ist.
Der erste, wesentliche Unterschied zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung besteht somit im Zeitfaktor:Bei der reinen Anlageberatung entsteht nur ein einziges, kurzzeitiges Schuldverhältnis. So besteht grundsätzlich für die Zeit nach der Anlageentscheidung keine Vermögensbetreuungspflicht. Dagegen erstreckt sich die Vermögensverwaltung über einen längeren Zeitraum. Es handelt sich juristisch um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem auch die „Chemie“ stimmen sollte. Der Anleger wird nach einem Wertpapiererwerb nicht alleine gelassen, sondern der Vermögensverwalter ist für die fortlaufende Verwaltung des Kundenportfolios verantwortlich.
Der zweite wesentliche Unterschied liegt in der Dispositionsfreiheit des Vermögensverwalters bei den Anlageentscheidungen.Im Gegensatz zur Anlageberatung entscheidet nicht der Kunde, ob, wann und in welchem Umfang ein bestimmtes Anlageprodukt erworben oder abgestoßen wird, sondern diese Entscheidung wird vom Vermögensverwalter selbständig wahrgenommen. Auf diese Art und Weise wird dem Anleger im vereinbarten Umfang auch die Überwachung der Entwicklung seines Vermögens abgenommen. Dabei hat der Vermögensverwalter meistens eine konkrete Zugriffs- und Dispositionsmöglichkeit über das ihm anvertraute Vermögen.
Häufig geht der eigentlichen Vermögensverwaltung auch eine Bestandsanalyse („Inventur“) voraus. Der Vermögensverwalter überprüft die Zusammensetzung des Vermögens nach Anlageklassen (festverzinsliche Wertpapiere, Aktien), Anlageregionen und weiteren Kriterien und justiert an diesen Parametern nach Maßgabe vereinbarter Anlagerichtlinien den Bestand neu aus. Dieses Justieren erfordert Offenheit und Klarheit auf beiden Seiten.
Risikoneigung des Investors einschließlich der steuerlichen ParameterBei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages sollte eindeutig abgeklärt werden, welche Kenntnisse und Anlageziele der Anleger mitbringt. Wird dies von Seiten des Vermögensverwalters gar nicht erst thematisiert, spricht dies klar gegen ihn. Denn der Vermögensverwalter ist bereits vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages gesetzlich verpflichtet, die Verhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG einzuhalten, was insbesondere Informations- und Explorationspflichten beinhaltet.
Ein guter Vermögensverwalter wird daher vor Abschluss des Verwaltungsvertrages die Kenntnisse und Anlageziele des Kunden erörtern und gegebenenfalls die speziellen Risiken einzelner Anlageprodukte erklären. Dann kann der Kunde entscheiden, ob beziehungsweise in welcher Höhe er solche Risiken eingehen möchte. Dazu gehört selbstverständlich auch die steuerliche Situation des Kunden.
Vereinbarung und Einhaltung von AllokationsgrundsätzenDie meisten Vermögensverwaltungsverträge enthalten eine klare Beschreibung der angestrebten Zusammensetzung des verwalteten Vermögens (Allokationsgrundsätze). Durch diese Zusammensetzung wird auch maßgeblich die Risiko-Rendite-Relation bestimmt. Anleger, die einen konservativeren Ansatz bevorzugen, werden zum Beispiel in der Regel einen höheren Anteil an festverzinslichen Wertpapieren gegenüber Aktien und aktienverwandten Produkten wählen. Anleger mit höheren Renditeerwartungen und höherer Risikobereitschaft sind dagegen mit einem höheren Aktienanteil besser beraten. Wichtig ist auch, ob und in welchem Umfang der Vermögensverwalter Derivate erwerben darf.
Die Vereinbarung von Allokationsgrundsätzen geht natürlich auch zu Lasten der Flexibilität des Vermögensverwalters. Werden feste Quoten bei den Anlageklassen vereinbart, die keinesfalls überschritten werden dürfen, kann der Vermögensverwalter beispielsweise in Krisenzeiten keine vollständigen Umschichtungen vornehmen. Auf der anderen Seite helfen die Allokationsgrundsätze, den Vermögensverwalter ein Stück weit zu kontrollieren und die Durchführung der Anlageziele des Kunden sicher zu stellen. Es gilt also, die richtige Mischung zwischen fixen Anlagegrundsätzen und Flexibilität zu finden.
Wurden Allokationsgrundsätze vereinbart, sind diese für die laufende Vermögensverwaltung auch bindend. Hält sich der Vermögensverwalter nicht an den Rahmen dieser Grenzen, haftet er bei Verschulden wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Den Kunden trifft in diesem Zusammenhang auch nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften zeitnah zu kontrollieren.
Stand: 09.08.2012
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Vermögensverwalter II
Worauf müssen Kunden achten, wenn sie einen Vermögensverwalter auswählen?
weiterlesenVermögensverwaltung gilt zwar als die Königsklasse der Finanzdienstleistungen, jedoch gibt es anders als für den Beruf des Bankkaufmannes für dieses Tätigkeitsfeld kein normiertes, einheitliches Berufsbild. So stellt sich schon zu Anfang die Frage, was der Kunde beachten sollte, wenn er einen Vermögensverwalter sucht?
Zu den wichtigsten Kriterien zählt unweigerlich die Vertrauenswürdigkeit des Vermögensverwalters. Das Vertrauen wird wiederum regelmäßig durch die Fachkompetenz und den in der Vergangenheit erzielten Erfolg erworben. Problematisch erweisen sich dabei unseriöse Angebote, die vom grauen Kapitalanlagemarkt ausgehen und ebenfalls oft von Verwaltern ihrer Klientel offeriert werden. Sie zerstören nachhaltig das Vertrauen der Kunden, wenngleich seriöse Anlagemöglichkeiten des grauen Kapitalmarktes durchaus gewinnbringend in die Vermögensstruktur integriert werden können. Erfolgreiche Angebote dieses Marktsegments können auf Basis genauer Analyse steuerlicher Gegebenheiten für vermögende Anleger eine reizvolle Geldanlage sein.
Die Ausgangslage: Individualität statt vorgefertigter KonzepteWichtig bei der Auswahl eines geeigneten Vermögensverwalters ist, dass der Vermögensverwaltungsvertrag von Individualität geprägt ist. Idealerweise sollte der Vertrag im Detail verhandelt werden und nicht allein auf vorgefertigten Konzepten beruhen. Bei letzteren besteht leider immer das Risiko, dass der Anleger auch nur Vermögensverwaltung „von der Stange“ erhält. Wer sich als Interessent unsicher fühlt, kann vor Vertragsunterzeichnung durchaus den Weg des Vergleichs verschiedener Angebote wählen. Auch ein Gang zum versierten Fachmann oder Fachanwalt, dem aus seiner Erfahrung heraus bereits die Usancen am Markt und die Vertragsmodalitäten bekannt sind, ist sinnvoll.
Zentrale Voraussetzung ist eine ausführliche Beratung mit dem Kunden über seine Anlageziele vor dem Abschluss einer Vereinbarung. Sie legt das Fundament für die ordnungsgemäße Verwaltung. Werden hier von Seiten des Vermögensverwalters Fehler gemacht oder Punkte nicht offen zur Sprache gebracht, kann dies im Einzelfall zum Schadensersatzanspruch des Kunden führen. Aus diesem Grunde ist auch ein Blick in die Haftungsregelung des Verwaltervertrages durchaus zu empfehlen.
Monokultur: Unzulänglichkeiten der AnlageberatungAnleger, die nicht auf eine professionelle Vermögensverwaltung zurückgreifen können, stehen häufig vor dem gleichen Problem: der Monokultur bei Vermögensanlagevorschlägen. Im Rahmen normaler Anlageberatung erhält der Anleger meistens nur Produkte mehr oder weniger „von der Stange“, zum Beispiel bestimmte Investmentfonds oder Zertifikate, die auf einer Empfehlungsliste stehen.
Dabei muss es sich jedoch keineswegs um geeignete Produkte oder Produktgeber handeln. Oft können zum Beispiel Produkte kleinerer Kapitalanlagegesellschaften attraktiver sein – der Kunde bekommt sie allerdings im Rahmen einer normalen Anlageberatung nicht vorgeschlagen. Er müsste sich vielmehr selbst informieren und bestimmte Produkte heraussuchen. Auch die richtige Struktur des Gesamtvermögens wird im Rahmen der reinen Anlageberatung häufig nicht ausreichend beachtet, von der steuerlich optimalen Gesamtgestaltung einer Vermögensanlage ganz zu schweigen.
Stand: 09.08.2012
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Vermögensverwalter III
Absicherung von Risiken und Beachtung der notwendigerweise vorzuhaltenden Liquidität.
weiterlesenAuch unabhängig von den vereinbarten Allokationsgrundsätzen trifft den Vermögensverwalter die Verpflichtung zur produktiven Vermögensverwaltung. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Spekulation und das Gebot der Risikoreduktion durch Diversifikation.
Zur produktiven Vermögensverwaltung gehört auch, dass der Vermögensverwalter nicht zu viel und nicht zu wenig Liquidität vorhält. Die Vermögensverwaltung bezweckt nicht nur den Kapitalerhalt, sondern die Mehrung des Vermögens. Aus diesem Grunde wäre das Vorhalten von zuviel Liquidität ein Verstoß gegen die Pflicht des Vermögensverwalters, Anlagegeschäfte zu tätigen. Andererseits ist der Vermögensverwalter auch nicht verpflichtet, das gesamte Vermögen durchweg investiert zu halten. Er hat vielmehr das Recht, eine angemessene Liquidität vorzuhalten, insbesondere in Situationen, in denen sich die Wiederanlage fälliger Beträge verzögert oder der Kunde einen Teil des verwalteten Vermögens entnehmen wird. Idealerweise enthält ein Vermögensverwaltungsvertrag daher auch Regeln über die vorzuhaltende Liquidität.
Aktualisierung von PortfoliosDie Vereinbarung von Allokationsgrundsätzen hat zur Folge, dass bei Wertschwankungen einzelner Vermögenswerte das Portfolio aktualisiert werden muss. Hängt die Vergütung des Vermögensverwalters auch von der Anzahl beziehungsweise dem Volumen der Transaktionen ab, ergibt sich naturgemäß das Risiko eines Interessenskonfliktes. Der Verwalter könnte versucht sein, seine Vergütung durch eine hohe Anzahl respektive hohe Volumina in die Höhe zu treiben.
Wenn die Häufigkeit und die Höhe der Umschichtungen nicht mehr nachvollziehbare Ausmaße annimmt, kann es sich um rechtswidriges „Churning“ handeln. Der Kunde hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung, unter Umständen auch wegen Betruges oder Untreue.
Notifikation des Mandanten und ReportingDa es sich bei einer Vermögensverwaltung juristisch gesehen um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, trifft den Vermögensverwalter bereits nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung. Dies ist für die Vermögensverwaltung auch in § 31 Absatz 8 WpHG klargestellt. Der notwendige Inhalt der laufenden Berichterstattung des Vermögensverwalters ergibt sich aus § 9 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).
Aber auch außerhalb der laufenden Berichterstattung kann der Vermögensverwalter verpflichtet sein, den Kunden zu informieren. Dies betrifft insbesondere das Überschreiten von Verlustschwellen. Bei erheblichen Verlusten ist der Kunde stets zu informieren, diese Verpflichtung kann auch nicht abbedungen werden. Wann die Schwelle zu erheblichen Verlusten überschritten ist, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern hängt vom Risikoprofil des Kunden ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall, in welchem ein Vermögensverwalter innerhalb von etwa fünf Monaten Verluste aus Optionsscheingeschäften von mehr als 20 Prozent zu verbuchen hatte, dass der Kunde hier in jedem Fall hätte informiert werden müssen.
Bei der Auswahl des passenden Vermögensverwalters sollte also sinnvollerweise darauf geachtet werden, dass entsprechende Reportingpflichten und die dazugehörigen Verlustgrenzen direkt im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart werden.
Das Geld des Verwalters: Keine Payback-Mentalität und Abhängigkeit von BankkonzernenEin guter Vermögensverwaltungsvertrag sollte bereits auf Vergütungsebene so ausgestaltet sein, dass sich ein entsprechendes Risiko von Interessenkonflikten gar nicht erst ergibt, zum Beispiel durch Vereinbarungen von all-in- oder Flat-Fees. Das sollte der guten Ordnung halber nicht nur für das in Wertpapieren organisierte Vermögen gelten, sondern auch auch für die Vermögensdisposition in andere Werte, wie zum Beispiel direkte oder indirekte Unternehmensbeteiligungen. Da der Vermögensverwalter den Interessen des Kunden verpflichtet ist, sind Interessenskonflikte zu vermeiden.
So entspricht es beispielsweise nicht dem Kundeninteresse, wenn Wertpapiere gehandelt werden, um die Kurse für den Vermögensverwalter oder für Dritte in eine bestimmte Richtung zu lenken. Auch personelle Verflechtungen mit dem Emittenten bestimmter Kapitalanlagen können Interessenskonflikte begründen. Besonders kritisch sind Zuwendungen zu sehen, die dem Vermögensverwalter umsatzabhängig von Seiten der Emittenten oder Dritter zufließen. Hier besteht die Versuchung, dass der Vermögensverwalter den Handel solcher Wertpapiere forciert, die ihm entsprechende Zuwendungen einbringen. Sofern der Kunde über solche Zuwendungen nicht im Vorfeld hinreichend deutlich aufgeklärt wird, ist darin eine schwerwiegende Treuwidrigkeit zu sehen.
Wo sich solche Interessenkonflikte nicht vermeiden lassen, muss der Kunde zumindest im Vorfeld darüber aufgeklärt werden. Der Kunde muss den Grad seiner Gefährdung erkennen können. Idealerweise sollten daher die Punkte, die zu Interessenskonflikten führen können (etwa Zuwendungen Dritter), bereits im Vermögensverwaltungsvertrag eindeutig geklärt werden. So sollte insbesondere die Frage geklärt sein, ob der Vermögensverwalter Zuwendungen entgegennehmen beziehungsweise behalten darf und ob Kapitalanlagen für den Kunden erworben werden dürfen, an deren Emission der Vermögensverwalter beteiligt ist.
Stand: 09.08.2012