Neues aus Recht und Steuern
Das aktuelle Urteil im Arzthaftungsprozess zur ärztlichen Aufklärungspflicht
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Das aktuelle Urteil im Arzthaftungsprozess zur ärztlichen Aufklärungspflicht
1. Kann eine Zyste auf laparaskopischem Weg (Schlüssellochchirurgie) oder durch Laparatomie (offene Operationsmethode) beseitigt werden, muss der Arzt die Patientin darüber und über die Risiken beider Möglichkeiten aufklären, wenn keine Methode im konkreten Fall deutliche Vorteile hat.
(OLG Koblenz; Urteil vom 12.10.2006)
2. Der Arzt operierte die Patientin am 17.09.1990 laparaskopisch, um eine Zyste zu beseitigen. Der schlechte Zustand der Patientin machte am 20.09.1999 eine Revisionsoperation notwendig. Dabei zeigte sich, dass der Dünndarm an seiner letzten Schlinge perforiert war. Von Oktober 1999 bis August 2000 wurden bei der Patientin zahlreiche stationäre und ambulante Folgebehandlungen erforderlich. Für deren Kosten macht die Patientin den Arzt verantwortlich und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie wirft ihm vor, er habe den Eingriff vom 17.09.1999 ohne Aufklärung über Risiken und alternative Behandlungsmethoden durchgeführt.
Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Patientin Recht gegeben.
3. Der Arzt musste für die Folgen des Eingriffs vom 17.09.1999 einstehen, weil er ihn ohne vollständige Aufklärung durchgeführt hatte. Der Arzt musste der Patientin als alternative Behandlungsmethode den offenen Bauchschnitt neben der von ihm gewählten Laparaskopie anbieten, die zu der schadensauslösenden Darmperforation geführt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich beide Methoden mehr oder weniger als gleichwertig gegenüberstanden und keine Methode eindeutige Vorteile gehabt hätte. Von dieser Aufklärung wäre der Arzt nur dann befreit gewesen, wenn die von ihm gewählte Methode im Vergleich zur Alternative das anerkannte Standardverfahren gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hätte sich aber die offene Operation als konkrete Alternative angeboten. Darüber musste die Patientin aufgeklärt werden, um selbst prüfen zu können, auf welche Behandlung sie sich in ihrer persönlichen Situation einlassen wollte.
4. Ein Arzt haftet also auch dann für Komplikationen und Schäden im Anschluss an eine Operation, wenn kein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, die genügende Aufklärung des Patienten aber unterblieben ist und der Patient darlegen kann, dass er bei vollständiger Aufklärung sich zu diesem Zeitpunkt, in dieser Klinik und von diesem Arzt nicht hätte operieren lassen, sondern noch andere Meinungen eingeholt und sich mit Bekannten und Angehörigen besprochen hätte.
Rechtsanwalt Manfred Forster
Arbeitsunfähigkeit nach operativem Eingriff
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Arbeitsunfähigkeit nach operativem Eingriff
1. Eine Operation zur Korrektur einer Kurzsichtigkeit, die der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht entgegensteht, gibt grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch und keinen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB.
(ArbG Frankfurt a. M., 4. Kammer, Urteil vom 23.05.2000)
2. Ein Mitarbeiter unterzog sich einer Laseroperation zur Beseitigung seiner Kurzsichtigkeit und erbrachte deshalb 10 Arbeitstage keine Arbeitsleistung. Er macht für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder nach § 616 BGB (vorübergehende Arbeitsverhinderung) geltend. Der Arbeitgeber (und die Krankenkasse) beurteilten diesen Eingriff als Schönheitsoperation und wiesen Zahlungsansprüche zurück.
3. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. musste sich mit diesem Fall befassen. Es hat die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Arbeitsvergütung nach § 616 BGB abgewiesen. Es stellt fest, dass die Kurzsichtigkeit keine Krankheit ist, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Trotz Kurzsichtigkeit hätte der Mitarbeiter auch weiterhin die Arbeitsleistung erbringen können. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Mitarbeiter gesundheitlich nicht in der Lage war, die Arbeitsleistung nach dem operativen Eingriff zu erbringen. Dennoch sei die durch die Operation ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigung keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Grundsätzlich scheidet in allen Fällen (mit Ausnahme der nicht rechtswidrigen Sterilisation und dem rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft) ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus, wenn die Arbeitsverhinderung erst durch den ärztlichen Eingriff verursacht wird, und nicht etwa durch eine bereits zuvor bestehende Erkrankung. Das Arbeitsgericht stellt weiter fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht unverschuldet war, da der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung bewusst herbeigeführt hat. Dies gelte auch dann, wenn ein solcher Eingriff für den Arbeitnehmer durchaus sinnvoll ist.
4. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Schönheitsoperationen, Tätowierungen oder Piercings.
In Deutschland werden – mit zunehmender Tendenz – jährlich ca. 400.000 Schönheitsoperationen vorgenommen. Hinzu kommen die Eingriffe zur Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Laserbehandlung und Fälle von Tätowierungen und Piercing, die ein Vielfaches davon ausmachen dürften. Solche Behandlungsfälle beruhen nicht auf Erkrankungen, die einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Eingriffs, der Nachbehandlung oder wegen Komplikationen arbeitsunfähig ist. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber nur das normale Krankheitsrisiko seines Mitarbeiters zu tragen hat. Dazu gehören nicht die Risiken, die mit Eingriffen zusammenhängen, welche der Mitarbeiter selbst veranlasst hat und die ärztlich nicht indiziert sind. Arbeitnehmer, die durch derartige Eingriffe krank und damit arbeitsunfähig werden, können also nicht den Arbeitgeber belasten. Dafür trägt der Arbeitnehmer also nicht nur das gesundheitliche, sondern auch das wirtschaftliche Risiko.
Seit März 2007 kommt im übrigen auch die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr für die Kosten der Heilbehandlung auf, die dadurch entstanden sind, dass sich Kassenmitglieder einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung, einem Piercing oder sonstigen, medizinisch nicht indizierten Behandlungen unterzogen haben. Die Folgen solcher Eingriffe tragen damit weder der Arbeitgeber noch die Versichertengemeinschaft.
Rechtsanwalt Manfred Forster
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers
1. Auch wenn die Privatnutzung des Internets im Betrieb des Arbeitgebers nicht untersagt ist, kann sie eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
(Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 31.05.2007)
2. Ein Mitarbeiter war seit 8 Jahren als Bauleiter einer Baufirma beschäftigt. Er konnte für seine Tätigkeit einen dienstlichen Computer nutzen. Die Nutzung stand auch anderen Mitarbeitern zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat für das Ausmaß der Nutzung keine Vorgaben gemacht. Er stellte aber fest, dass von dem PC häufig Internetseiten u.a. mit erotischem Inhalt aufgerufen wurden und dass Bilddateien dieses Inhalts abgespeichert worden waren. Der Arbeitgeber hat deshalb das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Arbeitgebers abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung liegt vor, auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht ausdrücklich verboten ist. Sie kann den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen.
Im vorliegenden Fall war aber strittig und ungeklärt, ob das Ausmaß der Internetnutzung und damit die Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht gehabt hatte. Dies hängt nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts u.a. vom Umfang der Versäumung bezahlter Arbeitszeit und von der durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitnehmer hatte geltend gemacht, dass er nicht allein Zugriff auf den PC hatte und dass er an einigen der fraglichen Tage wegen Abwesenheit den Computer gar nicht nutzen konnte. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich diese vergüten lassen. Zur Aufklärung dieser Punkte hat das BAG deshalb den Fall an das Berufungsgericht zurückgegeben.
3. Eine abschließende Klärung hat die Streitfrage damit noch nicht gefunden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht aber fest, dass eine ausgedehnte Privatnutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers eine Abmahnung erübrigt. Eine erhebliche schuldhafte, zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung des Mitarbeiters kann vorliegen, wenn erhebliche Datenmengen auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden, wenn durch die Privatnutzung wegen Versäumung bezahlter Arbeitszeit Kosten entstehen oder wenn zudem durch die Art der Nutzung eine Rufschädigung des Arbeitgebers droht. Für diese Umstände ist immer der Arbeitgeber beweispflichtig.
Man darf gespannt sein, unter welchen Voraussetzungen eine exzessive Privatnutzung des Internets angenommen wird, um die Voraussetzungen einer zulässigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu erfüllen. Jedenfalls werden aber beide Arbeitsvertragsparteien zu beachten haben, dass die Arbeitsgerichte künftig eine Kündigung wegen wiederholter privater Internetnutzung nach vorheriger Abmahnung nicht mehr beanstanden werden.
Rechtsanwalt Manfred Forster
Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Kinderbetreuung
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Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Kinderbetreuung
In der jüngeren Zeit liegen zunehmend Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte, aber auch des Bundesgerichtshofes, zum so genannten Wechselmodell vor. Von einem echten Wechselmodell spricht man, wenn sich beide Elternteile darüber einig sind, dass die Kinder den Lebensmittelpunkt in beiden Haushalten finden und zudem die Betreuungsanteile beider Elternteile annähernd zeitlich gleichwertig sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (FamRZ 207, Seite 707 ff.) nicht mit den Konsequenzen, sondern mit den Voraussetzungen eines Wechselmodelles befasst. Der BGH hat in sehr exakter Berechnung die einzelnen Betreuungsanteile beider Elternteile herausgerechnet. Demnach, so der BGH, übernimmt die Kindsmutter einen Betreuungsanteil von 64 %, der Kindsvater hingegen „nur“ von 36 %. Demnach handelt es sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gerade nicht um ein Wechselmodell, da das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei der Kindsmutter liegt, unterhaltsrechtliche Konsequenzen waren daher vom Bundesgerichtshof nicht zu diskutieren.
Einigen sich die Elternteile hingegen tatsächlich auf annähernd gleichartige Betreuungsanteile, so gilt zu bedenken:
1. Problematisch ist die Vertretungsbefugnis des Kindes. Liegt nämlich ein echtes Wechselmodell vor, so befinden sich minderjährige Kinder nicht in der Obhut eines Elternteiles, so dass auch keinem Elternteil die alleinige Vertretungsbefugnis oder gesetzliche Prozessstandschaft zusteht. Der Elternteil, der den anderen auf Unterhalt in Anspruch nehmen möchte, muss vielmehr eine gerichtliche Entscheidung oder die Bestellung eines Unterhaltspflegers erwirken.
2. Noch nicht abschließend geklärt sind die Modalitäten der Unterhaltsberechtigung. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.12.2005, AZ: 2 UF 10/05) hat hierzu entschieden, dass beide (leistungsfähigen) Elternteile barunterhaltspflichtig sind, wobei die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile sich direkt aus dem ihrem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt ableitet.
Wollen beide Elternteile in Absprache und unter Einbeziehung des Kinderwunsches ein Wechselmodell praktizieren, so wird empfohlen, eine Elternvereinbarung zu treffen, die die Punkte des Sorgerechts, der jeweiligen Betreuungsanteile aber auch des Kindsunterhaltes und der Vertretungsbefugnisse regelt.
(BGH Urteil vom 28.02.2007, FamRZ 207, Seite 707)
Das aktuelle Urteil zur hypothetischen Einwilligung des Patienten im Arzthaftungsprozess
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Das aktuelle Urteil zur hypothetischen Einwilligung des Patienten im Arzthaftungsprozess
1. Kann der Arzt eine richtige und vollständige Aufklärung des Patienten über einen Eingriff nicht nachweisen, dann kann er geltend machen, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der Operation entschlossen hätte (hypothetische Einwilligung), was der Arzt ebenfalls beweisen muss. Die Prüfung einer hypothetischen Einwilligung des Patienten durch das Gericht erfolgt erst, wenn der Arzt sich darauf beruft. Wird die hypothetische Einwilligung vom Arzt erst im Berufungsverfahren geltend gemacht, bleibt sie unberücksichtigt.
(OLG Oldenburg; Urteil vom 04.07.2007)
2. Die Patientin hatte sich schon 1975 einer Gehirnoperation unterzogen und erlitt 12 Jahre später noch einen Schlaganfall. Im November 2003 begab sie sich wegen Kopfschmerzen in stationäre Behandlung. Eine Woche später wurde in der Klinik eine zerebrale Angiographie vorgenommen. Dabei stellten sich Gehirninfarkte ein, die bei der Patientin zu Sprachstörungen, einer Einschränkung des Gesichtsfelds, Gleichgewichtsstörungen, Lähmungserscheinungen an der Hand, Inkontinenz und Gedächtnisstörungen hervorriefen. Die Patientin verlangt von der Klinik und den behandelnden Ärzten Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung und wegen eines Behandlungsfehlers. Landgericht und Berufungs-gericht haben der Klage entsprochen.
3. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei einer zerebralen angiographischen Untersuchung das Komplikationsrisiko doppelt so hoch ist, wenn der Patient früher schon einmal einen Schlaganfall erlitten hatte. Über diese Risikoerhöhung hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen, was nicht geschehen ist. Zwar lagen gewichtige Anhaltspunkte dazu vor, dass die Patientin den diagnostischen Eingriff auch dann hätte vornehmen lassen, wenn sie richtig und vollständig über die Risikoerhöhung aufgeklärt worden wäre. Die beklagte Klinik und die Ärzte haben aber den Einwand der hypothetischen Einwilligung in erster Instanz nicht erhoben. Deshalb hat das Berufungsgericht festgestellt, es dürfe von sich aus (von Amts wegen) eine etwaige hypothetische Einwilligung nicht prüfen. Dieser Frage dürfe das Gericht erst nachgehen, wenn der behandelnde Arzt sich darauf beruft. Dies ist aber versäumt worden. Die Gerichte haben deshalb der Patientin in beiden Instanzen Recht gegeben.
4. Eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine Behandlung oder einen Eingriff liegt nur dann vor, wenn der Arzt den Patienten rechtzeitig, richtig und vollständig aufgeklärt hat. Ist dies nicht geschehen oder kann der Arzt die Aufklärung nicht beweisen, dann kann er behaupten und muss notfalls auch beweisen, dass der Patient sich auch bei korrekter Aufklärung zu der Operation entschlossen hätte. Dazu muss der Arzt vortragen, dass der Patient nach erfolgter Aufklärung Behandlung oder Eingriff zu dieser Zeit, von dem behandelnden Arzt, in dieser Klinik und in entsprechender Art und Weise hätte durchführen lassen. Diesem Vortrag des Arztes kann der Patient entgegenhalten, er wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt dazu gekommen, ob er Behandlung oder Eingriff hätte durchführen lassen, wie es tatsächlich geschehen ist. Wird aber von der Behandlungsseite (Klinik oder Arzt) die hypothetische Einwilligung des Patienten nicht vorgetragen, dann ist es dem Gericht verwehrt, die Frage der hypothetischen Einwilligung zu prüfen. Im Berufungsverfahren kann die hypothetische Einwilligung nicht mehr geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt Forster
Anpassung von Wertsicherungsklauseln bei langfristigen Geschäftsraummieten an das neue Preisklauselgesetz
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Anpassung von Wertsicherungsklauseln bei langfristigen Geschäftsraummieten an das neue Preisklauselgesetz
Bei längerfristigen Mietverträgen über Geschäftsräume war meist eine Gleitklausel enthalten, die es gestattete, den Mietzins an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.
Seit dem 14.09.2007 ist das „Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)“ in Kraft getreten.
Es empfiehlt sich im Interesse der beiden Mietvertragsparteien, die Wertsicherungsklauseln der neuen Rechtslage anzupassen. Dies ist häufig schon deshalb geboten, weil die früheren Preisindizes nicht mehr fortgeführt werden. Seit dem 01.01.2003 gibt es im Wesentlichen nur noch den „Verbraucherindex für Deutschland“.
Nach dem neuen Preisklauselgesetz kann eine Wertsicherungsklausel verwendet werden, wenn der Miet- oder Pachtvertrag mindestens eine Laufzeit von 10 Jahren hat. Die Wertsicherungsklausel kann nur an den Preisindex für die Gesamtlebenshaltung des Statistischen Bundesamtes oder eines statistischen Landesamtes oder an den vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherindex angebunden werden.
Die Wertsicherungsklausel muss eine Erhöhung und auch eine Ermäßigung des Mietzinses zulassen. Die Klausel muss also in beide Richtungen wirken. Beide Vertragsparteien müssen das Recht der Mietanpassung haben. Die mögliche Anpassung muss der prozentualen Veränderung des Index entsprechen. Wertsicherungsklauseln, die vor dem 14.09.2007 genehmigt wurden, gelten fort.
Ist eine vereinbarte Wertsicherungsklausel rechtsfehlerhaft, so gilt sie nach neuem Recht fort; erst mit der Rechtskraft eines Urteils wird die Wertsicherungsklausel mit zukünftiger Wirkung („ex nunc“) unwirksam. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, eine neue wirksame Gleitklausel zu vereinbaren.